Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 11 CS 16.399

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 2016 wird abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der 1980 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, erhielt er sie am 28. August 2002 neu erteilt. Mit Bescheid vom 27. August 2003 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte am 2. März 2003 mit einem Pkw unter dem Einfluss von Amphetamin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Am 11. und 16. Januar 2004, am 20. Juni 2004, am 8. und 17. April 2005 sowie am 3. September 2006 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Wegen der Taten vom 11. und 16. Januar 2004 verhängte das Strafgericht eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Eine am 26. November 2007 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung war negativ. Unter dem 7. April 2008 wurde die Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, weil der Antragsteller ein angeordnetes Gutachten nicht beigebracht hat. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 3. Mai 2010 (TÜV Nord) kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller - ohne Drogeneinfluss - auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde; es sei aber noch zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Medikamente, Drogen pp.) führen werde. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 9. November 2010 verneinte die in der Gutachtensbeibringungsanordnung gestellte Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde bzw. ob als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellten. Am 16. November 2010 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis daraufhin neu erteilt.

Unter dem 4. November 2011 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a. F.). Bei den aufgeführten Zuwiderhandlungen wurde jeweils das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 11. und 16. Januar 2004 sowie am 20. Juni 2004 „wegen Entzugs“ mit 0 Punkten bewertet. Die Taten (jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis) vom 8. und 17. April 2005 sowie vom 3. September 2006 wurden mit jeweils sechs Punkten aufgeführt. Wegen der Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. (Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. waren nicht ergriffen worden) legte die Fahrerlaubnisbehörde der Verwarnung einen Stand von 13 Punkten zugrunde.

Am 22. Juni 2012 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, am 24. September 2013 benutzte er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon. Die beiden Taten wurden jeweils mit einem Punkt bewertet. Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und wies ihn auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung auf freiwilliger Basis gemäß § 4 Abs. 9 StVG (a. F.) und den darauffolgenden Abzug von zwei Punkten sowie auf die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Stand von 18 Punkten hin. Der Antragsteller absolvierte das Aufbauseminar, nicht jedoch die verkehrspsychologische Beratung.

Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin angefallenen 15 Punkte im früheren Verkehrszentralregister mit einem Punktestand von sechs Punkten in das Fahreignungsregister überführt. Am 19. November 2014 benutzte der Antragsteller erneut als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon; außerdem war die Ladung seines Lastkraftwagens nicht ausreichend gesichert. Am 27. Mai 2015 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h. Die beiden Taten wurden mit jeweils einem Punkt bewertet.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, den Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht und sei daher fahrungeeignet. Die zum 1. Mai 2014 neu gefasste Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG, wonach Punkte, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis „angefallen“ sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, komme dem Antragsteller nicht zugute, da ihm die Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der Vorschrift neu erteilt worden sei, so dass insoweit noch die frühere Rechtslage anzuwenden sei.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 ordnete dieses auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 17. November 2015 an bzw. stellte sie wieder her.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die zum 1. Mai 2014 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG zugutekommt. Die Neuregelung misst sich keine Rückwirkung bei, es handelt sich auch nicht um eine unechte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung. Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers, die durch den Gesetzeswortlaut gestützt wird, und aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung. Darüber hinaus besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a. F.) die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen.

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG lauten: „Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht.“ Die weiteren differenzierenden Regelungen in den Folgesätzen sind hier nicht einschlägig.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a. F.) lautete: „Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.“

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG (n. F.) misst sich keine Rückwirkung in zeitlicher Hinsicht bei, sondern trat nach Verkündung (mit Gesetz vom 7.8.2013, BGBl S. 3154) zum 1. Mai 2014 in Kraft. Der Vorschrift ist auch keine unechte Rückwirkung im o.g. Sinn zu entnehmen. Grundsätzlich, d. h. ohne besondere Regelungen, aus denen sich etwas anderes ergibt, betreffen Neuregelungen nur Sachverhalte, die nach Inkrafttreten der Vorschrift auftreten. Will der Normgeber die Neuregelung auch auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit anwenden, muss er das in der Vorschrift zum Ausdruck bringen. Denn bei dieser Fallgestaltung ist - je nachdem, ob die Neuregelung begünstigend oder belastend ist - der Vertrauensschutz der Betroffenen zu berücksichtigen.

Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ist ihre Anwendung auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 nicht möglich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift - „wird eine Fahrerlaubnis erteilt“ - bezieht sie sich auf künftige Erteilungen. Hätte der Normgeber gewollt, dass auch in der Vergangenheit erteilte Fahrerlaubnisse von der Neuregelung erfasst sein sollen, hätte es sich angeboten, etwa Formulierungen zu wählen wie „ist eine Fahrerlaubnis erteilt worden“ oder „Punkte, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis entstanden sind“. Diese Auffassung wird durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636 S. 39 f.) zu § 4 Abs. 3 StVG (n. F.) gestützt. Sie lautet: „Abs. 3 regelt die Löschung der Punkte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis neu. Die Punkte sollen künftig nicht mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 a. F.), sondern erst dann gelöscht werden, wenn sie nach vorheriger Entziehung neu erteilt wird. Gleiches gilt für das Ansammeln von Punkten vor der Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Damit wird besser als bisher dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geeignetheit des Betroffenen erst mit der Erst- (oder Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis (wieder) als gegeben anzusehen ist. Die Löschung der Punkte für den als geeignet eingestuften Antragsteller ist dann konsequent und auch erforderlich, weil es ansonsten möglich wäre, dass ein einziger mit einem Punkt bewerteter Verstoß wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen würde. Für die Zeit zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung bleibt es bei den angesammelten Punkten und der Addition von weiteren Punkten, die der Betroffene ggf. sammelt, ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (z. B. als Radfahrer). Den dadurch bewirkten Punktestand soll die Behörde bei der Entscheidung, ob die Eignung wieder gegeben ist, im Falle der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis berücksichtigen. Stellt die Behörde fest, dass die Eignung wieder gegeben ist und erteilt daraufhin die Fahrerlaubnis neu, so muss auch der Punktestand auf Null und nicht auf einen anderen Wert reduziert werden, weil ansonsten von vornherein unterstellt würde, dass die Behörde trotz der Erteilung der Fahrerlaubnis Zweifel an der Eignung hat. Da es allerdings unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibt, hat die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit, die Eignung auch ohne das Erreichen von acht Punkten wieder infrage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht ist, muss aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und kann nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden.“

2. Gegen die Anwendung der Neuregelung auf „Altfälle“ spricht auch das Fehlen einer Übergangsregelung, aus der sich eine solche Rückwirkung ergeben würde.

Die Übergangsvorschrift des § 65 StVG misst dem § 4 Abs. 3 StVG keine Rückwirkung bei; sie enthält hierzu explizit keine Regelungen. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG regelt, wie die bis zum 30. April 2014 angesammelten Punkte in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen sind. Zwar mag sich aus diesem bloßen Berechnungssystem noch kein Umkehrschluss hinsichtlich § 4 Abs. 3 StVG ergeben, wie auch das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergvom 31. März 2015 (10 S 2417/14 - juris) ausführt. Jedoch liegt es nahe, aus den Regelungen des § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG einen solchen Umkehrschluss zu ziehen. Zur Umstellung des bis 30. April 2014 geltenden Punktsystems (bis zu 18 Punkte) auf das zum 1. Mai 2014 neu eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem (bis zu 8 Punkte) führt die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG aus, dass „Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht“ werden. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die bis 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, aber nach der Neuregelung nicht mehr zu speichern wären (weil sie nicht mehr mit Punkten bewertet sind) zum 1. Mai 2014 gelöscht.

Diese Vorschrift regelt explizit, in welchen Fällen Punkte, die sich bis zum 30. April 2014 angesammelt haben, im neuen Fahreignungsregister nicht mehr zu speichern, sondern zu löschen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Punkte, die sich nach altem Recht von der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Anordnung eine isolierten Sperre an bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern zu löschen sind, hätte es sich angeboten, das in der Vorschrift des § 65 Abs. 3 StVG ebenfalls zu regeln.

3. Es besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 (4 K 971/12 - juris) meint.

Hinter der Neuregelung steht zwar der Gedanke, dass eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Betroffene uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, so dass es angebracht sein kann, die Punkte in dem Zeitpunkt zu löschen, in dem die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des Betroffenen durch die Erteilung der Fahrerlaubnis bejaht (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2014, § 4 StVG Rn. 51; BT-Drs. 17/12636 S. 40).

Die Gesetzesbegründung (vgl. oben S. 6) bezieht sich jedoch nur auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen wurde, also mit dem Erreichen von (jetzt) acht Punkten. Nur in diesem Fall würde eine erneute, mit Punkten bewehrte Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu einem Punktestand führen, der (erneut) zur Fahrerlaubnisentziehung führen müsste, würden die bisher angesammelten Punkte nicht gelöscht. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nach dem Punktsystem ist auch erst nach Ablauf von 6 Monaten möglich (vgl. § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Außerdem ist nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. In einem solchen Fall ist es konsequent, die Begutachtung nicht nur auf die Zuwiderhandlungen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, sondern auch auf die zwischenzeitlich angefallenen Zuwiderhandlungen mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern) zu erstrecken und im Fall eine positiven Beurteilung, die zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis führt, die angefallenen Punkte zu löschen. Die Neuregelung zur Löschung der Punkte, die sich zwischen der Fahrerlaubnisentziehung bzw. der Anordnung einer isolierten Sperre und der Fahrerlaubniserteilung angesammelt haben, ist aber nicht zwingend. Die Altregelung ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden.

Wird die Fahrerlaubnis jedoch nicht nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen, sondern aufgrund eines anderen Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 1: Mangelndes Sehvermögen, Nr. 2: hochgradige Schwerhörigkeit, Nr. 3: Bewegungsbehinderungen, Nr. 4: Herz- und Gefäßkrankheiten, Nr. 5: Diabetes mellitus, Nr. 6: Krankheiten des Nervensystems, Nr. 7: psychische Störungen, Nr. 8: Alkohol, Nr. 9: Betäubungsmittel u.ä., Nr. 10: Nierenerkrankungen, Nr. 11: Verschiedene weitere Erkrankungen), erscheint eine Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Mangel behoben oder die Erkrankung soweit remittiert ist, dass eine Fahrungeeignetheit nicht mehr besteht, der Sache nach nicht zwingend. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F. (U. v. 3.3.2011 - 3 C 1.10 - BayVBl 2011, 440 = juris Rn. 11) beschränkte die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut die dort vorgesehene Löschung von Punkten nicht auf „punktsysteminterne“ Fahrerlaubnisentziehungen. Zusätzlich verdeutliche die (damalige) Gesetzesbegründung, dass von der Regelung auch andere als durch den Punktestand bedingte Fahrerlaubnisentziehungen wegen fehlender Fahreignung erfasst werden sollten (BR-Drs. 821/96 S. 72). Es ist kein Ansatzpunkt dafür vorhanden, die Neuregelung insoweit anders zu verstehen, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entscheidung (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 40 zur Frage des Verzichts auf die Fahrerlaubnis) keine Einschränkung vorgenommen hat.

Es ist zwar richtig, dass die Behörde die Fahreignung bei Erteilung einer Fahrerlaubnis umfassend zu prüfen hat. Ist eine Fahrerlaubnis wegen eines Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV entzogen worden, ist im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in erster Linie zu prüfen, ob der Mangel oder die Erkrankung noch im Sinne von Fahrungeeignetheit besteht. Dass in solchen Fällen darüber hinaus geprüft wird, ob auch die charakterliche Fahreignung im Hinblick auf Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften gegeben ist, sofern in der Vergangenheit solche Zuwiderhandlungen vorlagen und die Taten noch verwertbar sind, ist nach den Erfahrungen des Senats in der Praxis eher selten. Das gilt selbst für die Fälle besonderer Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, wie bei Mängeln nach Nr. 8.1 oder Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch; Cannabis und „harte“ Drogen). Auch in diesen Fällen wird nach den Erfahrungen des Senats in der Gutachtensbeibringungsanordnung in der Regel nur danach gefragt, ob zu erwarten ist, dass der Betroffenen auch künftig „harte“ Drogen konsumieren oder auch künftig unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss oder unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird.

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist darüber hinaus auch nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, i.d.R. also dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer fehlenden Fahreignung insoweit begründen (vgl. §§ 11 bis 14 FeV). Sind Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen, ergibt sich daraus bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres die Befugnis, die Beibringung eines Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene auch künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems nach § 11 Abs. 3 FeV unterliegt erheblichen Einschränkungen.

Wie sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt, darf ein Fahrerlaubnisinhaber eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begehen, ohne fahrungeeignet zu sein und auch ohne Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - juris Rn. 27). Aus dem Fahreignungsbewertungssystem ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen hat. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Es ist fraglich, ob - nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV - bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Frage drohender weiterer Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach § 11 Abs. 3 FeV andere Maßstäbe gelten können.

Erleichtert ist die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems lediglich im „zweiten Durchgang“ möglich, wenn also schon einmal die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 (früher 18) Punkten entzogen wurde und der Fahrerlaubnisinhaber in zeitlichem Zusammenhang mit der Neuerteilung wiederholt und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt (s. BayVGH, B. v. 7.8.2014 a. a. O.). Das ist aber, wurde die Fahrerlaubnis wegen anderer Gründe als Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entzogen, nicht der Fall.

Aus alledem folgt, dass der Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems kein allgemeiner oder übergeordneter Rechtsgrundsatz zugrunde liegt.

Da daher für die Löschung der bis 1. Mai 2014 angefallenen Punkte § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F. anzuwenden ist, ist unerheblich, dass das medizinisch-psychologische Gutachten vom 3. Mai 2010 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller - ohne Drogeneinfluss - auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Eine solche Einzelfallbetrachtung erlaubt die Regelung nicht. Im Übrigen war die Prognose auch nicht zutreffend.

4. Die Zuwiderhandlungen des Antragstellers vom 8. und 17. April 2005 sowie vom 3. September 2006 unterlagen daher dem Löschungsregime des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung. Deshalb sind sie weiterhin berücksichtigungspflichtig, so dass der Antragsteller mit der Eintragung der letzten Zuwiderhandlungen vom 19. November 2014 und 27. Mai 2015 acht Punkte erreicht hatte und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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1.
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2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 1 K 2386/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung noch hinreichend dargelegten Gründe führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (4 Abs. 9 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung - StVG n.F.) sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 15.10.2014 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 114, 152a m.w.N.). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zumindest offen (dazu unter 1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist (dazu unter 2.).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde, also der Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch ausstehenden - Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, soweit sich aus dem einschlägigen materiellen Recht keine abweichende gesetzgeberische Entscheidung ergibt (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Allerdings kommen dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmende Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale in Betracht, so hier insbesondere mit Blick auf das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der Fassung vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3313) bzw. vom 28.11.2014 (BGBl. I S. 1802) geregelte Tattagprinzip einerseits und die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - NJW 2015, 186).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben und sich der Fahrerlaubnisinhaber damit unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem mit Ablauf des 30.04.2014 waren für den Antragsteller im Verkehrszentralregister 16 Punkte gespeichert, die grundsätzlich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. mit 7 Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem überzuleiten waren. Nach dieser Vorschrift sind vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle einzuordnen, und die erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 StVG n.F.), wobei die Einordnung allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F.). Danach war der vom Antragsteller nach altem Recht erreichte Punktestand an sich auf 7 Punkte umzurechnen; er war mit der Stufe „2: Verwarnung“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und diese Stufe ist Maßnahmen wie der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zugrunde zu legen. Allerdings wirft die Punktewertung bzw. deren Überführung in das Fahreignungs-Bewertungssystem im vorliegenden Fall Fragen auf, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
1.1 Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, die - erstmalige - Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B am 15.05.2012 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verwehre einen Rückgriff auf die von ihm wegen zwischen dem 11.04.2004 und 28.05.2010 begangener und rechtskräftig geahndeter Straftaten angesammelten Punkte, so dass er jedenfalls nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem unterhalb von 8 Punkten liege. Dieses Vorbringen ist nicht von vornherein unplausibel. Zwar hat die Erteilung der Fahrerlaubnis nach altem Recht nicht dazu geführt, dass die Punkte für die zuvor begangenen und - wie hier und vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen - für sich genommen nicht tilgungsreifen Zuwiderhandlungen zu löschen gewesen wären. Dies ergab sich aus dem gebotenen Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F., wonach nur die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die Löschung der zuvor angesammelten Punkte zur Folge hatte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 33/11 - NJW 2013, 552: keine analoge Anwendung bei Versagung einer Fahrerlaubnis). Demgegenüber führt die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neuregelung in § 4 Abs. 3 StVG n.F. dazu, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Löschung von zuvor angesammelten Punkten zur Folge hat. Ob diese Regelung nur bei ab dem 01.05.2014 erteilten Fahrerlaubnissen oder auch bereits für Fälle gelten soll, in denen eine Fahrerlaubnis vor dem 01.05.2014 erteilt worden ist, kann den punktuellen, diese Fragestellung nicht explizit thematisierenden Übergangsvorschriften in § 65 StVG n.F. nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zwar knüpft die Umrechnungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. an den Punktestand an, der unter der Geltung des alten Rechts bis zum 30.04.2014 erreicht worden ist. Dies schließt aber die Annahme einer prioritären Eliminierung von Punkten - hier auf Grund des § 4 Abs 3 StVG n.F. - vor der Umrechnung möglicherweise nicht aus, wie sie der Senat für den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. erwogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - a.a.O.). Gegebenenfalls wären auch einschränkende Konsequenzen für die Anwendung der Folgeregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. zu bedenken.
1.2 Fraglich und im auf summarische Rechtsprüfung ausgelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend zu klären ist ferner, ob - wie vom Antragsgegner angenommen - aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes vom 25.04.2014 sich für den Antragsteller ein zusätzlicher Punkt nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben hat und mithin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. vorliegen. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 n.F. StVG sind dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung anzuwenden auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Dies trifft für die Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 25.04.2014 zu, die vor dem 01.05.2014 begangen, aber erst nach dem 01.05.2014 (nämlich am 19.08.2014) ins Fahreignungsregister eingetragen wurde, nachdem die Entscheidung hierüber am 06.08.2014 rechtskräftig geworden ist. Daraus ergibt sich bei dem vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vertretenen Normverständnis der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. ein Punktestand im Fahreignungsregister von 8 Punkten, da der Geschwindigkeitsverstoß vom 25.04.2014 sowohl nach altem als auch nach neuem Recht mit einem Punkt bewertet ist.
Zweifelhaft bleibt jedoch, in welchem systematischen Verhältnis die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. zum sogenannten Tattagprinzip steht. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Mit der Begehung einer Tat, die zum Erreichen von acht Punkten und mehr im Fahreignungsregister führt, obwohl die vorgelagerten Stufen des Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. durchlaufen worden sind, greift mithin die unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung ein, die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 -BVerwGE 132, 57; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - NJW 2011, 2311; sowie vom 03.06.2014 - 10 S 744/14 - NJW 2014, 2600). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Tattagprinzips entschieden und dieses nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG n.F.). Wie sich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.03.2013 entnehmen lässt, hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Normierung des sogenannten kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzips entschieden, unter anderem um die nötige Transparenz für den Fahrerlaubnisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahmen für die Betroffenen sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 19 ff.). Gerade der in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobene, auch in der Schaffung eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen nach § 30 Abs. 8 StVG n.F. zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt der Transparenz und der Vorhersehbarkeit von Maßnahmen für den Betroffenen, der regelmäßig den Tattag der von ihm begangenen Zuwiderhandlungen kennt, könnte dafür sprechen, dass sich in Anwendung des Tattagprinzips bereits mit Begehung der Ordnungswidrigkeit vom 25.04.2014 17 Punkte nach altem und nach Umrechnung nur 7 nach neuem Recht ergeben haben. Indes kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Tattagprinzip grundsätzlich den Vorrang vor der nach dem Wortlaut einschlägigen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. genießt. Denn das Tattagprinzip in seiner von der Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung betrifft zunächst lediglich die Fragestellung, ob spätere Tilgungen und Punktereduzierungen - sei es vor, sei es nach dem Erlass der Entziehungsverfügung - deren Rechtmäßigkeit berühren. Andererseits stellt die erstmalige Normierung des Tattagprinzips, möglicherweise darüber hinausgehend, in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. explizit auf die Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten ab, und § 4 Abs. 5 Satz 5 n.F. StVG gibt der Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach Satz 1 ausdrücklich vor, den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten einschlägigen Tat heranzuziehen. Demgegenüber erscheint die mit der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. offenbar allein aus verwaltungspraktischen Erwägungen vorgenommene Abweichung vom Tattagprinzip, die zu mit dem Transparenz- und Voraussehbarkeitsanliegen der Gesetzesnovellierung schwerlich kompatiblen Zufallsergebnissen zu Lasten des Betroffenen führen kann, tendenziell inkonsistent (vgl. die lapidare Begründung für die Übergangsregelung in BT-Drs. 17/12636, S. 50). Gleichwohl bleibt zweifelhaft und weiterer Klärung bedürftig, ob das Tattagprinzip die in § 65 Abs. 3 Nr. 3 n.F. StVG für die Überleitungsproblematik ausdrücklich getroffene Regelung überspielen kann (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik im Kontext der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. Senatsbeschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14 - a.a.O.).
Nach alldem bestehen Zweifel, ob das materielle Recht gebietet, bei der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung in der vorliegenden Konstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers zu beantworten und bedürfen einer Klärung im Verfahren der Hauptsache (ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 B 152/14 - juris).
2. Der Senat geht davon aus, dass auch die Interessenabwägung im Übrigen nicht die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gebietet. Nach Aktenlage hatte der Antragsteller allerdings von 2004 bis 2010, vor allem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einen Punktestand von weit über 18 Punkten nach altem Recht im Verkehrszentralregister erreicht, der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 a.F. StVG nur deshalb auf 13 Punkte zu reduzieren war, weil die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.F. StVG ergriffen hatte. Gleichwohl wurde dem Antragsteller aber am 15.05.2012 nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit für ihn positivem Ausgang eine Fahrerlaubnis erteilt. Dies hätte bei Anwendbarkeit des neuen Rechts, wie oben (1.1) ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG n.F. zur Löschung der bis dahin erreichten Punkte geführt. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf vor dem 01.05.2014 erteilte Fahrerlaubnisse zweifelhaft sein mag, ist ihr doch die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis eine positive Eignungsbewertung enthält und der Rückgriff auf davor liegende Verkehrsverstöße bzw. Punkte grundsätzlich einen Wertungswiderspruch darstellen würde (vgl. dazu die Begründung im Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/12636, S. 39 f.). Dies legt es nahe, auch bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls primär auf das Verkehrsverhalten in der Folgezeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis abzustellen.
10 
Danach ist von zwei Verkehrsverstößen des Antragstellers auszugehen, die es bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht geboten erscheinen lassen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Verkehrsteilnahme auszuschließen. Der Antragsteller hat nach Erteilung der Fahrerlaubnis vom 15.05.2012 zwar zunächst am 12.11.2012 eine mit 3 Punkten zu Buche schlagende Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt des Fahrens mit einem überladenen Anhänger begangen. Er hat jedoch zwischenzeitlich (vom 25.10.2013 bis 12.11.2013) an der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. angeordneten Maßnahme eines Aufbauseminars teilgenommen. Hinzugekommen ist seither allerdings noch eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der Geschwindigkeitsüberschreitung am 25.04.2014 um 23 km/h, die nach altem wie nach neuem Recht aber nur mit einem Punkt und damit als nicht besonders gravierend einzustufen war. Da der Antragsteller sich auch - nicht zuletzt durch das vorliegende Entziehungsverfahren - der Gefahr des Verlustes der Fahrerlaubnis bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen und der damit einhergehenden einschneidenden beruflichen Konsequenzen bewusst geworden sein dürfte, hält der Senat beim jetzigen Erkenntnisstand eine Suspendierung der Entziehungsverfügung für angemessen. Nach allem kommt hier daher dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung kein Vorrang gegenüber den hiermit verbundenen erheblichen Folgen für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers zu.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

1. Der Gebührenbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 11.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2012 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen im Zusammenhang mit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ergangenen Gebührenbescheid.
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, C1 und C1E, die ihm vom Landratsamt Karlsruhe unter dem 10.02.2010 erteilt wurde. Zuvor hatte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger mit Verfügung vom 08.01.2004 aufgrund des Erreichens der 18 Punktegrenze (19 Punkte) die Fahrerlaubnis entzogen. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 05.07.2004, 31.07.2004 und 18.01.2005 wurde der Kläger in der Folgezeit jeweils rechtskräftig verurteilt.
Am 20.01.2010 unterzog sich der Kläger beim TÜV Süd einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Gegenstand der Begutachtung waren insbesondere auch die vom Kläger begangenen Straftaten in Form des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen. Der Sachverständige attestierte dem Kläger unter dem 08.02.2010 eine günstige Entwicklung und befürwortete die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Wörtlich heißt es in dem Gutachten wie folgt: „Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsbefunde ist festzustellen, dass bei Herrn M. eine günstige Entwicklung und Einsichtsbildung vorliegt. Es kann nun erwartet werden, dass er zu einer hinreichenden Selbstkontrolle und angemessenen Verhaltenssteuerung bei der Verkehrsteilnahme motiviert und auch in der Lage ist. Wir können die behördliche Fragestellung deshalb wie folgt beantworten: Es ist nicht mehr zu erwarten, dass Herr M. auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird“. Auf Grundlage dieser Einschätzung erfolgte dann unter dem 10.02.2010 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Am 28.12.2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Karlsruhe einen Punktestand für den Kläger von insgesamt 19 Punkten mit. Dieser Punktestand beruhte auf jeweils sechs Punkten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen in den Jahren 2004 und 2005 und einem Eintrag von einem Punkt am 27.07.2011 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger.
Mit Schreiben vom 11.01.2012 teilte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger daraufhin einen Punktestand von 13 Punkten - unter Berücksichtigung einer Reduzierung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 StVG von 19 auf 13 Punkten wegen der fehlenden Verwarnung - mit, verwarnte den Kläger nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG und verwies auf die Möglichkeit einer Reduzierung des Punktestandes durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar. Mit Bescheid vom selben Tag setzte es zudem eine Gebühr in Höhe von 21,67 EUR (17,90 EUR für die Erteilung der Verwarnung und 3,77 EUR als Auslagen für deren Zustellung) fest.
Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger am 24.01.2012 Widerspruch und führte zu seiner Begründung u. a. aus: Die Gebührenfestsetzung wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Mitteilung des Punktestands und eine damit verbundene Verwarnung bezogen hätte. Dies sei nicht der Fall, da er zum Zeitpunkt der Mitteilung und Verwarnung lediglich einen Punkt gehabt habe. Die 18 Punkte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen seien durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 erloschen, da diese die eindeutige Feststellung beinhalte, dass die in seinem Fall wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zunächst bestehenden Eignungszweifel vollständig ausgeräumt worden seien. Diese Feststellung entspreche einem Punktestand von null Punkten bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22.03.2012 als unbegründet zurück. Im Bescheid heißt es u. a.: § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ordne die Löschung von Punkten an, die bereits bei Entziehung der Fahrerlaubnis vorhanden gewesen seien. Im Fall des Klägers sei daher auf den 08.01.2004 abzustellen. Das dreimalige Fahren ohne Fahrerlaubnis, das den 18 Punkten zugrunde liege, habe der Kläger nach Entzug der Fahrerlaubnis begangen. Diese Punkte seien durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 nicht erloschen, auch wenn diese Straftaten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung am 20.11.2010 erörtert und aufgearbeitet worden seien sowie letztlich einem positiven Gutachtenergebnis nicht entgegengestanden hätten.
Der Auffassung des Klägers wäre allenfalls dann zu folgen, wenn mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis (aufgrund eines positiven Gutachtens) unmittelbar aufgrund neuer Punkte die sofortige Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis erfolgen müsste. Dies sei jedoch bereits aufgrund der Systematik des § 4 StVG nicht der Fall. Eine Entziehung nach dieser Norm setze die entsprechenden Maßnahmen, also Verwarnung und Anordnung eines Aufbauseminars, voraus. Ein Antragsteller, der eine Wiedererteilung seiner nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entzogenen Fahrerlaubnis begehre, werde im Hinblick auf § 4 Abs. 5 StVG zunächst immer (mit maximal 13 Punkten) zu verwarnen sein, und die Verwarnung werde auch erst dann erfolgen, wenn der Betreffende - nun wieder im Besitz einer neuen Fahrerlaubnis - einen weiteren punktebewerteten Verstoß begehe und damit auf mindestens acht Punkte i. S. v. 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG komme. So sei es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger habe nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits erneut einen Eintrag im Verkehrszentralregister zu verzeichnen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.03.2012 zugestellt.
Am 24.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
10 
den Gebührenbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 11.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2012 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe - die dem Gericht vorlagen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 11.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Die dem Kläger im Zusammenhang mit der erfolgten Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG auferlegte Gebühr (einschließlich der Auslagen) entsprechen zwar den vom Beklagten zutreffend angeführten gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist jedoch, dass das zugrunde liegende Verwaltungshandeln, das die Gebührenerhöhung ausgelöst hat, seinerseits rechtmäßig gewesen ist; für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln darf vom Bürger keine Gebühr verlangt werden. Die Gebührenfestsetzung wäre demzufolge nur dann rechtmäßig gewesen, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Mitteilung des Punktestandes und eine damit verbundene - zu Recht erfolgte - Verwarnung bezogen hätte. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung und Verwarnung am 11.01.2012 nicht mit einem Punktestand von 13 Punkten, der eine Verwarnung gerechtfertigt hätte, sondern lediglich mit einem Punkt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27.07.2011 belastet war. Die 18 Punkte, die dem Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Jahren 2004 und 2005 auferlegt wurden, können ihm - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht mehr vorgehalten werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010 - 20 A 200.07, juris).
17 
Die Löschung der 18 Punkten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen ergibt sich allerdings nicht aus einer unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Bei sinnorientierter Auslegung einerseits der Vorschriften über das Punktesystem und andererseits der Vorschriften hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind bei der vorliegenden - besonderen - Konstellation alle Punkte zu löschen, die beim Kläger vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 angefallen waren.
18 
Der Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht (mehr) mit Punkten belastet sein soll, wenn die Gründe, die zu der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, im Zeitpunkt der Wiedererteilung ausgeräumt sind. Dies bedeutet im Fall des Klägers, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 gleichzeitig die Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde beinhaltet, dass die zuvor beim Kläger bestehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.
19 
Diese Ungeeignetheit des Klägers ergab sich zum einen aus den zahlreichen Ordnungswidrigkeiten, die bereits am 08.01.2004 aufgrund des Erreichens der 18-Punkte-Grenze zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Die Ungeeignetheit ergab sich darüber hinaus aber auch aufgrund der anschließenden Straftaten in Form des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen in den Jahren 2004 und 2005. Vor dem Hintergrund der vom Kläger begangenen zahlreichen Ordnungswidrigkeiten und - auch - der Straftaten hat die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtung des Klägers angeordnet. Im Rahmen der Begutachtung wurde der Kläger demgemäß ausführlich auch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen befragt. Sowohl die Ordnungswidrigkeiten als auch die genannten Straftaten waren danach Gegenstand des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 08.02.2010, in dem dem Kläger ausdrücklich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen attestiert wurde. Deshalb beinhaltete die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 die durch das angeordnete Gutachten hinreichend untermauerte Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde, dass vom Kläger die Begehung erheblicher Verkehrsverstöße gerade nicht mehr zu erwarten ist und dass man ihm deshalb die früheren Verstöße nicht mehr entgegenhalten kann. Dieser Feststellung entspricht ein Punktestand des Klägers von null Punkten bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis (so ausdrücklich auch VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010, aaO).
20 
Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr mit Punkten belastet sein soll, ergibt sich auch aus der Systematik des § 4 StVG. Der Gesetzgeber geht hier ersichtlich davon aus, dass eine Begutachtung bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG regelmäßig stattfindet (vgl. § 4 Abs. 10 S. 3 StVG) und dass deshalb bei einer solchen Entziehung nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG alle Punkte zu löschen sind. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Löschung aller Punkte dann, aber auch nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine positive Begutachtung vorausgeht, ergibt sich auch bei einem Vergleich von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG mit § 4 Abs. 2 S. 4 StVG: Beruht die Entziehung auf einer nicht rechtzeitigen Teilnahme an einem Aufbauseminar, so ist nach § 4 Abs. 11 S. 3 StVG regelmäßig keine Begutachtung vorgesehen, so dass nach § 4 Abs. 2 S. 4 StVG eine Löschung der Punkte gerade unterbleibt (so ausdrücklich VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010, aaO).
21 
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG von dem Normalfall ausgegangen ist, dass nach der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Erhöhung des Punktestandes beim Betroffenen erfolgen wird. Den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass der Betroffene - trotz Entziehung der Fahrerlaubnis - weiterhin ein Kraftfahrzeug führt und weitere Verstöße begeht, dürfte der Gesetzgeber dagegen nicht im Blick gehabt haben. Der gesetzliche Normalfall und die hier zu beurteilende besondere Konstellation weisen der Sache nach keine Unterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. In beiden Fällen kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur dann in Betracht, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ausgeräumt ist. Würde man der Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde folgen, würde dies faktisch dazu führen, dass der Kläger wegen seiner nach Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstöße bzw. Straftaten mit einer zusätzlichen Sanktion belegt würde. Ein Grund - etwa im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr - für eine solche zusätzliche Sanktion ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
BESCHLUSS
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf EUR 21,67 festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 11.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Die dem Kläger im Zusammenhang mit der erfolgten Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG auferlegte Gebühr (einschließlich der Auslagen) entsprechen zwar den vom Beklagten zutreffend angeführten gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist jedoch, dass das zugrunde liegende Verwaltungshandeln, das die Gebührenerhöhung ausgelöst hat, seinerseits rechtmäßig gewesen ist; für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln darf vom Bürger keine Gebühr verlangt werden. Die Gebührenfestsetzung wäre demzufolge nur dann rechtmäßig gewesen, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Mitteilung des Punktestandes und eine damit verbundene - zu Recht erfolgte - Verwarnung bezogen hätte. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung und Verwarnung am 11.01.2012 nicht mit einem Punktestand von 13 Punkten, der eine Verwarnung gerechtfertigt hätte, sondern lediglich mit einem Punkt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27.07.2011 belastet war. Die 18 Punkte, die dem Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Jahren 2004 und 2005 auferlegt wurden, können ihm - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht mehr vorgehalten werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010 - 20 A 200.07, juris).
17 
Die Löschung der 18 Punkten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen ergibt sich allerdings nicht aus einer unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Bei sinnorientierter Auslegung einerseits der Vorschriften über das Punktesystem und andererseits der Vorschriften hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind bei der vorliegenden - besonderen - Konstellation alle Punkte zu löschen, die beim Kläger vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 angefallen waren.
18 
Der Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht (mehr) mit Punkten belastet sein soll, wenn die Gründe, die zu der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, im Zeitpunkt der Wiedererteilung ausgeräumt sind. Dies bedeutet im Fall des Klägers, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 gleichzeitig die Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde beinhaltet, dass die zuvor beim Kläger bestehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.
19 
Diese Ungeeignetheit des Klägers ergab sich zum einen aus den zahlreichen Ordnungswidrigkeiten, die bereits am 08.01.2004 aufgrund des Erreichens der 18-Punkte-Grenze zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Die Ungeeignetheit ergab sich darüber hinaus aber auch aufgrund der anschließenden Straftaten in Form des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen in den Jahren 2004 und 2005. Vor dem Hintergrund der vom Kläger begangenen zahlreichen Ordnungswidrigkeiten und - auch - der Straftaten hat die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtung des Klägers angeordnet. Im Rahmen der Begutachtung wurde der Kläger demgemäß ausführlich auch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen befragt. Sowohl die Ordnungswidrigkeiten als auch die genannten Straftaten waren danach Gegenstand des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 08.02.2010, in dem dem Kläger ausdrücklich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen attestiert wurde. Deshalb beinhaltete die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 die durch das angeordnete Gutachten hinreichend untermauerte Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde, dass vom Kläger die Begehung erheblicher Verkehrsverstöße gerade nicht mehr zu erwarten ist und dass man ihm deshalb die früheren Verstöße nicht mehr entgegenhalten kann. Dieser Feststellung entspricht ein Punktestand des Klägers von null Punkten bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis (so ausdrücklich auch VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010, aaO).
20 
Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr mit Punkten belastet sein soll, ergibt sich auch aus der Systematik des § 4 StVG. Der Gesetzgeber geht hier ersichtlich davon aus, dass eine Begutachtung bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG regelmäßig stattfindet (vgl. § 4 Abs. 10 S. 3 StVG) und dass deshalb bei einer solchen Entziehung nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG alle Punkte zu löschen sind. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Löschung aller Punkte dann, aber auch nur dann sachgerecht ist, wenn der Wiedererteilung eine positive Begutachtung vorausgeht, ergibt sich auch bei einem Vergleich von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG mit § 4 Abs. 2 S. 4 StVG: Beruht die Entziehung auf einer nicht rechtzeitigen Teilnahme an einem Aufbauseminar, so ist nach § 4 Abs. 11 S. 3 StVG regelmäßig keine Begutachtung vorgesehen, so dass nach § 4 Abs. 2 S. 4 StVG eine Löschung der Punkte gerade unterbleibt (so ausdrücklich VG Berlin, Urt. v. 17.02.2010, aaO).
21 
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG von dem Normalfall ausgegangen ist, dass nach der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Erhöhung des Punktestandes beim Betroffenen erfolgen wird. Den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass der Betroffene - trotz Entziehung der Fahrerlaubnis - weiterhin ein Kraftfahrzeug führt und weitere Verstöße begeht, dürfte der Gesetzgeber dagegen nicht im Blick gehabt haben. Der gesetzliche Normalfall und die hier zu beurteilende besondere Konstellation weisen der Sache nach keine Unterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. In beiden Fällen kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur dann in Betracht, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ausgeräumt ist. Würde man der Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde folgen, würde dies faktisch dazu führen, dass der Kläger wegen seiner nach Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstöße bzw. Straftaten mit einer zusätzlichen Sanktion belegt würde. Ein Grund - etwa im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr - für eine solche zusätzliche Sanktion ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
BESCHLUSS
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf EUR 21,67 festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederhergestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE und T.

Mit Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 5. Oktober 2006 wurde der Antragsteller der Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen (Tattag: 24.12.2005; Eintrag von 6 Punkte im vormaligen Verkehrszentralregister). Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens erhielt der Antragsteller am 6. Mai 2008 die Fahrerlaubnis der oben genannten Klassen. Am 12. September 2009 und am 16. März 2010 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h und 18 km/h, am 23. Oktober 2009 missachtete er ein Überholverbot (jeweils 1 Punkt im Verkehrszentralregister); am 8. Dezember 2009, am 3. August 2010 und am 22. Februar 2011 unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern mit einem Lkw (jeweils 3 Punkte). Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller beim Stand von 18 Punkten die Fahrerlaubnis.

Das Ergebnis der medizinischpsychologischen Untersuchung durch den TÜV-Süd im Januar 2012 im Rahmen eines Neuerteilungsantrags legte der Antragsteller nicht vor, ein weiteres Fahreignungsgutachten des TÜV Süd vom 2. Juli 2012 fiel negativ aus. Beim Antragsteller liege wiederholtes und verschiedenartiges Fehlverhalten im Straßenverkehr vor. Unter den festgestellten Verstößen befinde sich auch eine Straftat. Solches Fehlverhalten sei in der Regel nicht nur auf Unachtsamkeit, Erfahrungsmangel oder Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern deute auf grundlegende Persönlichkeits- bzw. Einstellungsmängel hin. Art und Häufigkeit der Verkehrsverstöße zeigten ein geschwindigkeitsbetontes Fahrverhalten. Beim Antragsteller liege nach seiner Verkehrsvorgeschichte eine generelle Bereitschaft vor, geltende Regeln und die Belange anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten. Der Antragsteller habe zwar die Zusammenhänge mit fachlicher Hilfestellung reflektiert und begonnen, seine Einstellung und sein Verhalten zu ändern. Es bestehe eine deutliche Änderungsbereitschaft; es zeigten sich Anzeichen einer positiven Entwicklung, jedoch bestehe diese Änderung erst seit kurzer Zeit und bedürfe der Vertiefung und Stabilisierung; der Antragsteller befinde sich gerade mitten im Veränderungsprozess, in dem er versuche, seinen neuen Standpunkt gegenüber seinen Vorgesetzten durchzusetzen.

Das dritte Gutachten der p.-mpu GmbH S. (...) vom 24. Oktober 2012 kam zu einer positiven Prognose. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er dem Termindruck, den sein Arbeitgeber auf ihn ausübe, nunmehr besser widerstehen könne; für den bisherigen Arbeitgeber werde er nicht mehr arbeiten. Das Gutachten stellte eine selbstkritische Distanzierung zum früheren auffälligen Verhalten fest; das geschilderte Vermeidungsverhalten beziehe sich konkret auf die Verhinderung früherer Fehlverhaltensweisen; es habe ein ausschlaggebender Veränderungsprozess beim Antragsteller stattgefunden. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin erhielt der Antragsteller am 6. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 3. Februar 2013, 23:50 Uhr, überschritt der Antragsteller als Führer eines Lastkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts (Autobahn, Baustelle, ca. 200 m hinter dem Zeichen 274 StVO) von 60 km/h um 21 km/h.

Aus diesem Grund forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage auf, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob trotz der neuen Verkehrszuwiderhandlung vom 3. Februar 2013 die positive Prognose der medizinischpsychologischen Begutachtung vom 24. Oktober 2012 aufrecht erhalten werden könne. Die Fahrerlaubnisbehörde schilderte die Vorgeschichte des Antragstellers und betonte, dass der Antragsteller trotz des vorangegangen Eignungsgutachtens zum Ersterwerb der Fahrerlaubnis sowie dem Wissen, dass die Fahrerlaubnis für zwei Jahre auf Probe erteilt worden sei, in der Folgezeit massiv mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei. Trotz der Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punktestände (Verwarnung beim Stand von 8 Punkten, Verwarnung und Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Stand von 15 Punkten), habe sich der Punktestand auf 18 Punkte erhöht. Nachdem sowohl eine medizinischpsychologische Begutachtung im Januar 2012 als auch die Begutachtung am 25. Juni 2012 negativ gewesen sei, sei erst das dritte Gutachten durch die p.-mpu GmbH vom 24. Oktober 2012 zu einer positiven Prognose gekommen. Nicht einmal zwei Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und nur etwas mehr als drei Monate nach der positiven Prognose habe der Antragsteller erneut einen Verkehrsverstoß begangen, der in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sei. Damit habe er die positive Prognose widerlegt und seine Kraftfahreignung erneut in Frage gestellt. Der Antragsteller sei nicht gewillt, die Rechtsordnung im Bereich des Fahrerlaubnisrechts zu respektieren. Maßnahmen nach dem Punktsystem reichten nicht aus.

Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten gegen die Gutachtensanordnung; die Fahrerlaubnisbehörde betonte mit Schreiben vom 7. August 2013 und 4. November 2013, dass der Antragsteller erst im dritten Anlauf zu einer positiven Prognose gekommen sei, so dass auch ein Obergutachten hätte gefordert werden können; der Antragsteller habe in nur drei Jahren 18 Punkte erreicht, und acht Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h begangen, und zwar mit einem Lkw, was ein größeres Gefährdungspotential darstelle. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. November 2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an und drohte für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins Zwangsmaßnahmen an.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 6 K 13.1278) erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab. Es liege eine rechtmäßige Gutachtensaufforderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und damit ein rechtmäßiges Vorgehen außerhalb des Punktsystems vor. Angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers habe er durch die erneute Verkehrszuwiderhandlung die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 widerlegt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für die Beibringung eines Gutachtens wegen eines - unstrittigen - erheblichen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften lägen vor. Es handle sich hier um einen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems notwendigen, atypischen, besonders gelagerten Sachverhalt. Dafür sprächen die gesamte Vorgeschichte des Antragstellers, die kurze Zeit bis zum erneuten Verstoß entgegen der positiven Prognose und die unglaubhaften, beschönigenden Einlassungen des Antragstellers dazu. Schon der Umstand, dass dem Antragsteller seine erstmalige Fahrerlaubnis erst verspätet nach Vorlage einer positiven medizinischpsychologischen Begutachtung habe erteilt werden können, falle aus dem Rahmen. Nach nur gut drei Jahren - von 2008 bis 2011 - habe der Antragsteller dann das Punktsystem durchlaufen und 18 Punkte angehäuft. Auffällig sei weiter, dass der Antragsteller drei medizinischpsychologische Gutachten in eineinhalb Jahren benötigt habe, um zu einer positiven Prognose zu kommen. Der Antragsteller belege durch den erneuten Verkehrsverstoß nur gut drei Monate nach der Begutachtung und knapp zwei Monate nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, dass er nahtlos an sein vorhergehendes verkehrswidriges Verhaltensmuster anknüpfe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er weiterhin bei der Firma arbeite, die nach seinen eigenen Angaben Auslöser für den Zeitdruck gewesen sei, der zu den zahlreichen Verkehrsauffälligkeiten geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur ein einmaliger, versehentlicher Ausrutscher gewesen sei und sich nicht wiederholen werde. Das Fehlen weiterer Verkehrsverstöße in der Folgezeit könne daran liegen, dass solche nicht aktenkundig geworden seien oder dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck der Ahndung (mit Bußgeldbescheid vom 15.4.2013) und des nachfolgend laufenden Entziehungsverfahrens (ab Juni 2013) zurückgehalten habe; das könne aber die Zweifel an der charakterlichen Fahreignung nicht auszuräumen, zumal schon früher zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen mehrere Monate bis zu einem halben Jahr gelegen hätten. Gerade auch die einzelne erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung könne die Zweifel erneut begründen. Zwar sei dieser mit einem Punkt bewertete Verstoß für sich allein nicht so massiv und seien nach der Neuerteilung keine weiteren Verstöße aktenkundig. Es träten hier jedoch weitere Umstände, nämlich die Vorgeschichte des Antragstellers, hinzu. Das Gericht werte die Aussage des Antragstellers, er habe wegen plötzlich aufgetretenen Schnees bei abschüssiger Fahrbahn nicht bremsen können, ohne einen Ausbruch des Fahrzeugs zu riskieren, als unglaubhafte beschönigende Schutzbehauptung. Es spreche viel dafür, dass der Antragsteller den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen habe, da er - nach Abzug der Messtoleranz - mit 81 km/h bei erlaubten 60 km/h gefahren sei und damit die ohnehin zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw (80 km/h) überschritten habe. Im Übrigen bestätige der Wetterbericht die Angaben des Antragstellers nicht; auch auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern sei kein Schnee, auch keine geschlossene Schneedecke, aber die Fahrbahnmarkierung zu erkennen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers müsse er sich vorwerfen lassen, dass er trotz schneebedeckter Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Baustellen auf der Autobahn würden regelmäßig vorangekündigt und durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter angezeigt, so dass dem Antragsteller auf jeden Fall genügend Zeit geblieben wäre, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Einlassung des Antragstellers bestätige die Eignungszweifel und das Erfordernis einer Begutachtung seiner charakterlichen Eignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung wird vorgetragen:

- Die Sofortvollzugsanordnung sei nicht rechtmäßig. Der Antragsteller sei nicht mit Alkohol- oder Drogentätern zu vergleichen, die ihr Verhalten suchtbedingt nicht kurzfristig ändern könnten. Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass sich der Antragsteller durch den Bußgeldbescheid vom 15. April 2013 und das nachfolgende Entziehungsverfahren habe beeindrucken lassen, so dass es seither nicht mehr zu Verkehrsverstößen gekommen sei, so stelle er keine akute Gefahr für den Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dar. Der Antragsteller habe sich vom Februar 2013 bis zur Fahrerlaubnisentziehung im November 2013 zehn Monate verkehrsgerecht verhalten. Dies müsse bei der Sofortvollzugsanordnung berücksichtigt werden.

- Allein die zeitliche Nähe des erneuten Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis reiche nicht für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens aus. Der begangene Verkehrsverstoß habe die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 nicht widerlegt. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 im Anschluss an den Nachweis der wieder gewonnenen Eignung sei rechtmäßig erfolgt; es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller durch unwahre Falschangaben gegenüber der Begutachtungsstelle eine positive Begutachtung erschlichen habe.

- Das zweimalige Nichtbestehen eines MPU-Gutachtens dürfe nicht zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Statistisch gesehen falle jeder Zweite durch ein MPU-Gutachten. Da die Chance bei den Wiederholern steige, liege die Erfolgsquote beim ersten Versuch bei maximal 30%. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs hänge auch von einer sehr guten Vorbereitung ab, die der Antragsteller nicht in Anspruch genommen habe. Insofern seien die ersten beiden Untersuchungen quasi der Vorbereitungskurs des Antragstellers gewesen. Der Antragsteller habe letztlich die Fahreignungsbegutachtung bestanden, weil bei ihm, wenn auch mit Verspätung, aber ohne professionelle Hilfe die Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verkehrsverhalten stattgefunden habe.

- Die Voraussetzungen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems, mithin ein Sonderfall, der den Antragsteller von anderen Mehrfachtätern abhebe, lägen nicht vor. Der Antragsteller sei weder ein Raser noch ein rücksichtsloser Fahrer. Es sei lediglich darauf abgestellt worden, dass das Gutachten falsch sei. Die durch das Gericht erfolgte Bewertung der Verkehrsverstöße als schwerwiegend lasse nicht erkennen, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterschieden. Die Schwere eines Verkehrsverstoßes folge aus dem ihm zugeordneten Punktwert und sei nicht der persönlichen Einschätzung des Gerichts überantwortet.

- Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht die Einlassung des Antragstellers zum letzten Verkehrsverstoß als Schutzbehauptung. Diese Einlassung hätte im Bußgeldverfahren keinen Erfolg gebracht, weil, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, der Antragsteller bei gebotener Sorgfalt frühzeitig hätte abbremsen können, ohne dass sein Lkw auf der abschüssigen Strecke ins Rutschen gekommen wäre. Dieses nicht optimale Verkehrsverhalten sei nicht gleichzusetzen mit mangelnder Straßenverkehrseignung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung im Februar 2012 sei möglicherweise Ausdruck einer Fehleinschätzung der Straßenverhältnisse gewesen, jedenfalls aber kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit, Aggressivität, Rohheit, wilder Raserei, Hang zur beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung oder ähnlichem Verhalten. Dies aber sei Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Umstandes, der eine Behandlung außerhalb des Punktsystems rechtfertigen würde.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Eignungszweifel könnten aus der zeitlichen Nähe der Zuwiderhandlung zur vorangegangen Fahrerlaubniserteilung gefolgert werden. Der Gesichtspunkt des zweimaligen Scheiterns des Antragstellers bei den MPU-Begutachtungen im Januar 2012 und Juni 2012 sei für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend gewesen. Entscheidungstragend sei gewesen, dass sich der Antragsteller gleichsam im nahtlos anschließenden zweiten Durchgang des Vorgehens nach § 4 StVG befunden habe. Die Einlassung des Antragstellers zum Verkehrsverstoß habe das Verwaltungsgericht dahin gehend gewertet, dass dieser entweder lüge oder aber diese zusätzlich für die Eignungszweifel spreche; es habe nicht ein nicht optimales Verkehrsverhalten mit mangelnder Straßenverkehrseignung gleichgesetzt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach summarischer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen offen. Vieles spricht dafür, dass die Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 7. Juni 2013 der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Ggf. sind auch die näheren Umstände der vom Antragsteller am 3. Februar 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit näher aufzuklären. Jedenfalls fällt die Interessenabwägung hier ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers aus.

1. Es ist fraglich, ob der streitgegenständliche Entziehungsbescheid auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden kann. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die nicht selbstständig anfechtbare Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - BayVBl 2006, 121).

Die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 7. Juni 2013 begegnet rechtlichen Bedenken dahingehend, ob die Fahrerlaubnisbehörde das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eröffnete Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, mithin das Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend begründet hat.

Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Es kann hier noch offen bleiben, ob die Tat vom 3. Februar 2013 die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV - erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften - erfüllt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV liegen in jedem Fall vor. Der Antragsteller hat wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen. Zwar sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte für die vor dem 29. Juli 2011 begangenen Verkehrsverstöße durch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29. Juli 2011 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung gelöscht worden. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bezieht sich jedoch nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 26). Dieses Ergebnis folgt im Umkehrschluss auch aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG. Nach dieser Vorschrift werden Maßnahmen nach den §§ 2a und 4 StVG außer den in Satz 3 der Vorschrift genannten Maßnahmen, also auch Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 StVG, dann getilgt, wenn auch die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Diese Regelung ginge ins Leere bzw. wäre entbehrlich, wenn schon die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur zur Löschung von Punkten, sondern auch zur Tilgung der zugrundeliegenden Entscheidungen führte. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ab 1. Mai 2014 (Gesetz vom 28.8.20132013, BGBl I S. 3313: Löschung der Punkte auch bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist ausgeführt, dass es unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibe, so dass die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit habe, die Eignung auch ohne das Erreichen von - nunmehr - acht Punkten wieder in Frage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht sei, müsse aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und könne nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden (vgl. BR-Drucks. 799/12 Begr. S. 73).

Auch ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 46 ff.).

Dies bedeutet, dass bei einem Wiederholungstäter, der das Punktesystem zum zweiten Mal durchläuft, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. FeV erfüllt ist, wenn er einen weiteren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begeht und ein vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangener Verstoß im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und daher verwertbar ist, was ein flexibles Reagieren der Fahrerlaubnisbehörde bei Wiederholungstätern ermöglicht (vgl. auch die Begründung zur Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - BR-Drucks. 799/12 S. 73). Jedoch dürften für den Fall, dass der nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Verstoß nicht erheblich i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt FeV ist, und - nach Neuerteilung - keine wiederholten Verstöße vorliegen, entsprechend höhere Anforderungen an die Ermessenserwägungen und die Darlegungen der Fahreignungszweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems zu stellen sein.

2. Es bestehen Zweifel, ob die Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013 das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, mithin das - ausnahmsweise - Vorgehen außerhalb des Punktsystems richtig begründet hat. Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt oder ggf. im anschließenden Schriftverkehr zur Begründung der Anordnung ergänzt hat. Da die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie folglich nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

2.1 Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger nichterheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen.

In diese Betrachtung hat weiter das vom Gesetzgeber eingeführte Punktsystem (§ 4 StVG, §§ 40 ff FeV, Anlage 13 zur FeV) einzufließen. Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2013 - 11 CS 03.743 - juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Punktsystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinischpsychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (vgl. VGH BW, B. v. 18.03.2010 - 10 S 2234/09). Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinischpsychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.

Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von charakterlichen Fahreignungszweifel erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und lässt sich nicht verallgemeinernd und entsprechend fallübergreifend beantworten.

2.2 Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - juris Rn. 5). Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im „zweiten Durchgang“ des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat (vgl. OVG NW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris Rn. 22). Wird lediglich die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktsystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.

Allerdings sind die Anforderungen an ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems auch bei Wiederholungstätern nach den vorstehenden Ausführungen entsprechend hoch, wenn - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nur eine, erneute Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegt, die nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein.

2.3 Wann ein Verkehrsverstoß erheblich ist, ist dogmatisch noch nicht geklärt (vgl. NK-GVR/Koehl, 1. Aufl. 2014, FeV § 11 Rn. 90). Es wird zwar nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist stets der Rückschluss auf die Fahreignung.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV wurde erst durch Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (BGBl I, S. 2092 - damals noch mit der Nr. 5 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV verbunden) - eingeführt. Bis dahin hat in der FeV eine Regelung gefehlt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann, wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Der Verordnungsgeber hat dies für unzureichend erachtet und durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten auch bei einem erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, angeordnet werden kann. Dabei hat er insbesondere an Fahrerlaubnisinhaber gedacht, die durch eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder die Teilnahme an illegalen Straßenrennen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung haben entstehen lassen (vgl. BR-Drucks. 305/04 - Beschluss, S. 1).

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erheblich ist im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, ist neben der amtlichen Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, die Systematik der Vorschrift in den Blick zu nehmen.

Als Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Vorschrift entweder ein einziger erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße genannt. Da die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nur von solchen Verstößen erfährt, die ins Verkehrszentralregister (ab 1. Mai 2014 Fahreignungsregister genannt) eingetragen werden, sind für die Fahreignungsbeurteilung in der Regel nur eintragungspflichtige Verstöße relevant. Dem entspricht es, dass Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt bleiben (BVerwG, U. v. 17.12.1976 - C 57.75 - VkBl 1978, 19). D. h. schon bei dem Tatbestandsmerkmal „wiederholte Verstöße“ handelt es sich in der Regel um eintragungspflichtige Verstöße. Wenn daneben als alternatives Tatbestandsmerkmal für eine Gutachtensbeibringungsanordnung ein „erheblicher Verstoß“ genannt wird, wird daraus deutlich, dass der erhebliche Verstoß sich „qualitativ“ vom „einfachen“ eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden muss. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschrift für alle, auch bisher unbescholtene Fahrerlaubnisinhaber, gilt und nicht nur für „Wiederholungstäter“, die das Punktsystem bereits einmal durchlaufen haben. Es wäre wohl kaum vorstellbar, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der erstmals einen gerade die Schwelle der Eintragungpflichtigkeit überschreitenden Verkehrsverstoß begeht, in eine Ermessensprüfung einzutreten, ob eine Überprüfung seiner charakterlichen Fahreignung außerhalb des Punktsystems gerechtfertigt ist. Soweit in der Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage ein mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß als Verstoß von „einigem Gewicht“ bezeichnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380), ist das wohl nicht mit einem erheblichen Verstoß i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV vergleichbar. Die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

2.4 Der Senat hat im Beschluss vom 23. Februar 2012 (11 ZB 11.2995) eine Vorfahrtsverletzung mit Verkehrsunfall und eine Unfallflucht als „wohl erhebliche, jedenfalls wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ und im Beschluss vom 2. Februar 2010 (11 CS 09.2636 - juris Rn. 26) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblichen Verkehrsverstoß bezeichnet. Im Beschluss vom 25. Juni 2008 (11 CS 08.269 - juris Rn. 13) hat der Senat ausgeführt, dass die Anlage 13 zur FeV (Punktbewertung nach dem Punktsystem) keine Kriterien dafür enthält, welche Verkehrsverstöße als im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erheblich einzustufen sind. Die Anlage 13 sei zu § 40 FeV ergangen und enthalte eine Aufstellung darüber, mit welcher Punktzahl verschiedene Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister zu bewerten seien. Auch die Anlage 12 zu § 34 FeV wäre i. Ü. nicht einschlägig, da sie nur regele, welche Verstöße bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe i. S. v. § 2a StVG als schwerwiegende Zuwiderhandlungen einzustufen seien.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 21 km/h, die zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, dürfte daher in der Regel nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV sein. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 20 km/h wäre eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG und eine Punktbewertung nach § 40 FeV i. V. m. der Anlage 13 zur FeV erst gar nicht erfolgt, sondern wäre mit einer Verwarnung geahndet worden, die in der Regel keine Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt.

Der Senat hat im Beschluss vom 7. Februar 2012 (11 CS 11.2708 - juris Rn. 14) die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachten bei einem Wiederholungstäter bestätigt, der innerhalb von 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Geschwindigkeitsverstöße gegangen hatte, die zu einer Eintragung von 10 Punkten geführt hatten; er hat hierzu ausgeführt, auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, würden sie beharrlich und häufig begangen, könnten (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert hätten, geschlossen werden könne bzw. solche vermutet werden könnten. Wer - insbesondere nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug - häufig und in engerem zeitlichen Zusammenhang Verkehrsverstöße von einigem Gewicht begehe und dadurch zeige, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten wolle, sei fahrungeeignet bzw. gebe Anlass für eine Eignungsüberprüfung.

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (10 S 705/14 - juris) eine Gutachtensanordnung bei einem Wiederholungstäter für rechtmäßig befunden, der in den 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Verkehrsverstöße begangen hatte, die zur Eintragung von 10 Punkten geführt haben; er hat dazu ausgeführt, eine das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation für eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens liege insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehe.

Eine einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit, die gerade einmal die Schwelle der Eintragungspflichtigkeit ins Verkehrszentralregister überschreitet, dürfte daher nur im äußersten Ausnahmefall Anlass für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems sein können. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung eine Fallkonstellation wie hier - Anordnung der Beibringung eines Eignungsgutachtens nach vormaligem Entzug wegen des Erreichens von 18 Punkten bei nur einem Verkehrsverstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der nicht zugleich eine Straftat darstellt und daher auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 7 FeV gestützt werden kann - noch nicht entschieden worden.

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, weil der Antragsteller einen Lastkraftwagen - offenbar mit Anhänger, wie dem Schriftsatz vom 2. August 2013 (Bl. 346/351 der Behördenakte) zu entnehmen ist - geführt hat und weil er die ohnehin für Lastkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn auch nur äußerst geringfügig, überschritten hat, ist zweifelhaft.

In tatsächlicher Hinsicht lässt sich im Eilverfahren auch nicht abschließend feststellen, ob die Strecke abschüssig war, etwa die Witterungsbedingungen winterlich waren und welches abstrakte Gefährdungspotential bei der Überschreitung der Geschwindigkeit bestand. Auch wie sich die konkrete Situation an der Autobahnbaustelle darstellte ist, ist nicht aktenkundig. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Schilderungen des Antragstellers zum neuerlichen Verkehrsverstoß, die es als unglaubhaft angesehen hat, die Fahreignung des Antragstellers in anderer Hinsicht nicht bestätigt. Ob allerdings eine etwaige Lüge diesbezüglich gegen die charakterliche Fahreignung spricht, ist fraglich.

2.5 Davon unabhängig bestehen gegen die Ermessenserwägungen in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013, auch unabhängig von der Einstufung der Zuwiderhandlung als erheblich, in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

Soweit die Anordnung maßgeblich davon ausgeht, dass durch den erneuten Verkehrsverstoß die positive Prognose im Fahreignungsgutachten der p. vom 24. Oktober 2012 widerlegt sei, dürfte das, nicht nur formal betrachtet, nicht richtig sein. Die Gutachterin hat prognostiziert, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Das hat der Antragsteller - davon ausgehend, dass der Verkehrsverstoß vom 3. Februar 2013 nicht erheblich im Sinne von 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist - nicht getan. Dass der Antragsteller nie wieder einen Verkehrsverstoß begehen werde, hat die Gutachterin nicht prognostiziert; danach war in der damaligen Gutachtensanordnung - zu Recht - nicht gefragt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der p. fehlerhaft wäre, liegen nicht vor. Die Gutachterin hat sich mit der Vorgeschichte des Antragstellers und gerade auch mit dem vorausgehenden negativen Gutachten vom 2. Juli 2013, das bereits den Beginn eines Veränderungsprozesses beim Antragsteller festgestellt hat, aber eine Fahreignung noch nicht bejahen konnte, auseinandergesetzt.

Abgesehen von der Tatsache, dass der Antragsteller bereits beim Ersterwerb eine medizinisch psychologische Untersuchung absolvieren musste und dann bei der Neuerteilung die medizinischpsychologische Untersuchung erst im dritten Anlauf bestand, unterscheiden sich die im Rahmen der Ermessenserwägungen dargestellten Tatsachen - mit Ausnahme der hervorgehobenen Nähe des neuerlichen Verkehrsverstoßes - kaum von denen anderer Täter, denen die Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten entzogen wurde.

Soweit die Fahrerlaubnisbehörde darauf abgestellt hat, dass bereits bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis eine medizinischpsychologische Untersuchung erforderlich war und dass der Antragsteller für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei medizinischpsychologische Untersuchungen benötigt habe, ist fraglich, ob das für eine Zukunftsprognose maßgeblich ist. Aus Letzterem ergibt sich wohl lediglich, dass der Antragsteller mehr Zeit benötigte, um sich seinen Taten zu stellen und die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Das spricht wohl nicht gegen seine gegenwärtige Fahreignung.

Soweit im Schriftverkehr im Anschluss an die Anordnung betont wurde, dass der Antragsteller die 18 Punkte innerhalb von drei Jahren erreichte, ist das ebenfalls nicht richtig, da sechs Punkte auf der Tat von 2005 beruhen. Der Antragsteller hat daher innerhalb von drei Jahren nicht 18 Punkte, sondern 12 Punkte erreicht.

Auch wurden die Taten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, in der Anordnung nicht gewürdigt und nicht in Beziehung zum neuerlichen Verkehrsverstoß gesetzt. Neben der Straftat aus 2005, die zu sechs Punkten führte, sind drei Abstandsunterschreitungen zu verzeichnen, die zu insgesamt neun Punkten führten, so dass bereits daraus 15 Punkte erreicht waren. Hierbei spricht zugunsten des Antragstellers, dass er diese Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit je drei Punkten bewertet wurde, nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder begangen hat. Auch wenn im Gutachten vom 2. Juli 2013 die Rede davon ist, dass die Verkehrsverstöße letztlich aus einem geschwindigkeitsbetonten Fahrverhalten resultierten, hat der Antragsteller im ersten Durchgang nur zweimal die Geschwindigkeit in einem Maße überschritten, dass jeweils ein Punkt einzutragen war. Daraus ergibt sich wohl noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller ein notorischer „Schnellfahrer“ ist, so dass wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichsam nahtlos da angesetzt hat, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat. Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung kann wohl noch nicht auf eine generelle Bereitschaft zur Missachtung von Verkehrsregeln geschlossen werden, wenn der Verstoß innerhalb von 10 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der einzige geblieben ist.

Da somit fraglich ist, ob die Tat vom 3. Februar 2013 geeignet ist, erneut Fahreignungszweifel zu begründen und zudem die Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtlichen Bedenken begegnen, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen.

3. Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass es ausnahmsweise verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt. Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Da der Verstoß vom 3. Februar 2013 in dem Zeitraum seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 bis zur Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 19. November 2013 die einzige dem Antragsteller vorzuwerfende (aktenkundige) Verkehrsordnungswidrigkeit ist und die Tat nach Aktenlage wohl auch nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, der Antragsteller auch bei früheren, von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine anderen Personen konkret gefährdet und keinen Unfall verursacht hat, ergibt hier bereits eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessensabwägung, dass es verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter am Straßenverkehr teilnimmt. Der Antragsteller dürfte sich nunmehr der Folgen weiterer Verstöße bewusst sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.