Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 11 C 18.2221

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 18.33, 08.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Oktober 2018 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung der der Klägerin im Jahr 1974 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Im Juni 2017 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Erlangen-Höchststadt, dass die Polizei die damals wohnungslose Klägerin in der Nacht des 16. auf den 17. Januar 2017 im Bezirkskrankenhaus Mittelfranken untergebracht hatte, weil sie gegenüber zwei Personen geäußert habe, dass sie sich umbringen wolle. In einer handschriftlichen Mitteilung vom 16 Januar 2017 hatte die Klägerin einer Bekannten im Todesfall ihre vier Katzen und Blumen vermacht und sie angewiesen, Ende Januar für die Tiere Geld von ihrem Konto abzuheben. Heute Nacht werde sie wahrscheinlich überleben, aber morgen müsse sie auf einer Bank schlafen, weil sie kein Auto habe. Morgen schreibe sie die Hälfte ihrer Sterbeversicherung auf sie um. Bei Erfrieren gebe es keine Unfallversicherung.

Nach dem vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses wurde die Klägerin dort vom 17. bis 31. Januar 2017 stationär behandelt. Die Polizei habe sie untergebracht, nachdem sie von Angehörigen der Klägerin benachrichtigt worden sei, dass diese ihr Ableben vorbereite. Die Klägerin habe sich von akuter Suizidalität klar distanziert und die Interpretation ihrer Äußerungen als Missverständnis dargestellt. Sie sei bisher weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Gerichte hätten mehrere Gutachten als nicht ausreichend für eine Betreuung eingestuft. Hinweise auf eine Sucht gebe es nicht. Das formale Denken sei weitschweifig, das inhaltliche Denken habe deutlich paranoide Züge („Ich bin anders, da ich ein Mischling bin.“). Es seien keine Ängste, Zwänge oder Phobien, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, keine kardiovaskulären Insuffizienzzeichen oder neurologische Auffälligkeiten festgestellt worden. Sie sei weiter mit den Medikamenten Atenolol und Candesartan behandelt worden. Als Diagnosen werden Anpassungsstörungen, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und essentielle Hypertonie genannt.

Im Rahmen einer Anhörung wegen des Verdachts einer Erkrankung nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, sie werde ihren Führerschein nicht freiwillig abgeben, da sie nicht krank sei, noch nie Depressionen oder Wahnvorstellungen gehabt habe und auch nicht an Verfolgungswahn leide. Ihre Post werde geöffnet, gelesen und verknittert in den Briefkasten zurückgelegt. Polizeibeamte aus Zirndorf würden sie diskriminieren, beleidigen, bestehlen und versuchen, sie für lange Zeit in die Psychiatrie zu bringen. Auch der Vorwand, unter dem die Polizei sie im Januar 2017 in die Psychiatrie gebracht habe, sei erlogen. Eine Bekannte arbeite mit den Polizisten zusammen. Diese nehme seit Jahren Antidepressiva, die sie selbst noch nie gebraucht habe. Die Landratsämter Zirndorf und Fürth hätten 2013 und 2016 versucht, sie unter Betreuung zu stellen. Beigefügt waren diverse Unterlagen, darunter der Entlassungsbericht des Bezirksklinikums, jeweils ein Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 6. Juni 2013 und des Amtsgerichts Straubing vom 24. November 2016, mit denen das Betreuungsverfahren mangels Erforderlichkeit bzw. akutem Handlungsbedarf eingestellt wurde. Ferner legte die Klägerin die letzte Seite des vom Amtsgericht Fürth eingeholten psychiatrischen Gutachtens mit der Zusammenfassung des Ergebnisses vor, wonach keine wesentliche psychiatrische Erkrankung, keine groben Störungen der geistig-intellektuellen Leistungsfähigkeit und kein fehlender Realitätsbezug gegeben seien.

Nachdem die Klägerin nicht bereit war, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis zu verzichten,

forderte das Landratsamt sie mit Schreiben vom 6. Juli 2017 unter Hinweis auf die Unterbringung, die medizinischen Feststellungen in dem Entlassungsbericht des Klinikums, das eingestellte Betreuungsverfahren und die daraus resultierenden Fahreignungszweifel auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um die Fragen zu klären, ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle (insbesondere affektive Psychose nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV und/oder schizophrene Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV), ob bei ihr eine nicht in Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis (insbesondere eine Anpassungsstörung und/oder eine histrionische Persönlichkeitsstörung) vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle, wenn ja, ob die Klägerin (ggf. wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, ob eine ausreichende Adhärenz (Compliance; z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme…) vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 zur FeV (z.B. ärztliche Kontrollen, Nachuntersuchung) erforderlich seien, in welchem zeitlichen Abstand und wie lange, was regelmäßig kontrolliert und attestiert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, und ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung im Sinne einer Nachbegutachtung erforderlich sei, und falls ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nach einer Fristverlängerung und einem Widerspruchsverfahren gegen die Gutachtensanordnung hörte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben vom 24. September 2017 teilte diese mit, sie werde kein Gutachten vorlegen, weil ihr hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 legte sie u.a. einen Auszug aus einem vom Amtsgericht Straubing im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrisch-nervenärztlichen Gutachten vom 11. Oktober 2016 vor, wonach eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F 22.0) auf dem Boden einer paranoiden (querulatorischen) Persönlichkeit (ICD-10: F 60.0) besteht. Die Betroffene sei aufgrund des wahnhaften Erlebens als nicht vollständig einwilligungsfähig und für wahnhaft belegte Umstände als nicht geschäftsfähig anzusehen. Der formale Gedankengang sei etwas sprunghaft und beschleunigt gewesen, insgesamt aber noch nachvollziehbar und ausreichend geordnet. Das inhaltliche Denken habe fast ausschließlich um vermeintliche oder zum Teil tatsächliche Benachteiligungen, Bedrohungen und Verleumdungen durch den aktuellen und früheren Vermieter gekreist. Dabei sei ein Übergang in paranoides Denken deutlich gewesen. Auffällig sei ein komplettes Negieren jeglicher eigener Mitverantwortung für die jahrelangen Streitereien mit verschiedensten Parteien, wobei hier offensichtlich keinerlei Fähigkeit zur Selbstkritik bestehe. Es seien auch ausgeprägt querulatorische Züge deutlich geworden. Ein Hinweis für eine darüber hinausgehende florid psychotische Symptomatik, etwa im Sinne von Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen habe sich nicht gefunden. Die kognitiven und mnestischen Funktionen seien klinisch intakt gewesen, einen Hinweis auf eine hirnorganische Beeinträchtigung gebe es nicht. Vom klinischen Eindruck her bestehe eine eher überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Hinweise auf Suizidalität gebe es nicht. Die Errichtung einer Betreuung stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung für die Klägerin und damit auch keine Hilfe oder Unterstützung für sie dar. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 beschwerte sich die Klägerin darüber, dass der Gutachter dem Landratsamt das Gutachten überlassen habe. Außerdem beschuldigte sie die Sachbearbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde, mit der Zirndorfer Polizei zusammenzuarbeiten und in ihrer Wohnung einen Reizstoff auf das Handtuch gesprüht zu haben, mit dem sie ihren Hund habe abtrocknen wollen. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte sie mit, sie werde das Gutachten auf Kosten des Landratsamts machen lassen und habe sich hierfür von ihrem Hausarzt für den Untersuchungstermin am 20. November 2017 eine Überweisung geben lassen.

Mit Bescheid vom 3. November 2017 entzog das Landratsamt der Klägerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Zwangsgeldandrohung auf, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2017 Widerspruch ein, den die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 zurückwies.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 legte die Klägerin ein ärztliches Attest vom selben Tag vor, wonach die durchgeführten Blutuntersuchungen unauffällig waren.

Am 28. November 2017 gab sie ihren Führerschein ab. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Am 5. Januar 2018 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und machte geltend, sie sei im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nicht Auto gefahren und habe sich im Straßenverkehr auch nicht strafbar gemacht. Bei ihr lägen keine (sehr schweren) Depressionen vor. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen. Auch die übrigen vom Landratsamt in Betracht gezogenen psychischen Erkrankungen seien schwerwiegende Beschuldigungen, denn sie sei am 16. Januar 2017 das letzte Mal Auto gefahren. Auch für die übrigen Beschuldigungen der Sachbearbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde gebe es keinen Beleg. Daher handle es sich bei dem behördlichen Vorgehen um eine pure Diskriminierung. Die Behauptung der Polizeiinspektion Zirndorf, sie wegen einer Selbstgefährdung untergebracht zu haben, sei erlogen. Die Polizei versuche seit 2005, ihr das Leben schwer zu machen, weil sie sich über einen Polizisten beschwert habe. Ihrer Bekannten, die ihre Katzen vorübergehend versorgt habe, sei es darum gegangen, diese ganz für sich zu behalten. Sie habe daher dafür gesorgt, dass sie, die Klägerin, polizeilich untergebracht worden sei. Obwohl ein Alkoholtest auf der Polizei keine Promille ergeben habe, hätten die Polizeibeamten in der Klinik behauptet, sie sei betrunken und habe Alkoholprobleme. Dabei trinke und rauche sie nicht und nehme auch keine Drogen. Auch der Gutachter aus dem Betreuungsverfahren habe keine Hinweise auf eine Manie oder Depression festgestellt. Falsch sei auch gewesen, dass dritte Personen geäußert hätten, sie plane, Selbstmord zu begehen. Ihr Schwager könne bestätigen, dass sie so etwas nicht gesagt habe. Vielmehr habe sie gesagt, die wollten sie ins „Hupfla“ bringen, weil sie angeblich Selbstmord begehen wolle. Außerdem habe sie die Polizei trotz ihrer angeblichen Selbstgefährdung stundenlang auf der Wache festgehalten und erst am andern Morgen ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei habe ihr Handy gestohlen und den Leihwagen samt ihrer Habe nach Regensburg verbracht. Damit seien die im Auto lagernden Kleider, Unterlagen und sonstiger Hausrat unerreichbar für sie. Sie sei genötigt worden zu unterschreiben, dass sie freiwillig zwei Wochen im Bezirksklinikum bleibe. Die Polizei erzähle in ihrer Umgebung herum, dass sie psychisch krank sei und an Verfolgungswahn leide. Ihr Handy werde abgehört. Entgegen ihrer Auskunftssperre habe man ihre Adresse an Inkassofirmen weitergegeben.

Am 10. Januar 2018 beantragte die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 stellte das Amtsgericht Erlangen ein weiteres Betreuungsverfahren wegen mangelnder Erforderlichkeit ein.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 FeV angeordnet, welches die Klägerin nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Frage nach Eignungsmängeln bzw. Bedenken im Hinblick auf psychische Erkrankungen sei anlassbezogen gewesen. Insofern genüge ein konkreter tatsachengestützter Verdacht. Nicht erforderlich sei daher, dass die Verdachtstatsachen mit der Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr in Zusammenhang stünden. Es sei davon auszugehen, dass sich bestimmte Eignungsmängel auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirkten. Vorliegend ergäben sich derartige konkrete Tatsachen aus der polizeilichen Mitteilung vom 16. Januar 2017, dem vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums und dem Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2017. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass sich die Fragestellung auch auf nicht in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte psychische Störungen bezogen habe. Die Aufzählung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel in Anlage 4 zur FeV sei nicht abschließend. Die Gutachtensanordnung sei auch verhältnismäßig, da ein milderes Mittel zur Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht ersichtlich sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hätten keine weiteren Unterlagen über die Behandlung der Klägerin vorgelegen, aus denen sich relevante Informationen für die Beurteilung ihrer Fahreignung ergeben hätten. Ferner sei auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Ergäben sich aufklärungsbedürftige Eignungszweifel, bestehe ohne das Vorliegen besonderer Umstände kaum Anlass dafür, dass die Behörde ihre Überlegungen zur Einholung eines Gutachtens nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solchen bezeichneten Ermessensausübung wiederhole. Nachdem die Gutachtensanordnung rechtmäßig gewesen sei, sei dies auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Einwand fehlender finanzieller Mittel stehe dem Schluss gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht entgegen, zumal die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen überzeugenden Nachweis für fehlende finanzielle Mittel vorgelegt habe. Ebenso wenig stehe die behauptete beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen ihr Klagevorbringen wiederholt, ihre aktuelle wirtschaftliche Lage schildert und bemängelt, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Ferner wurde das ärztliche Attest eines Internisten vom 25. Oktober 2018 übersandt, wonach sich kein Anhalt für eine neurologische Erkrankung oder eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne finden lasse. Insbesondere bestünden keine Psychose, keine endogene Depression, kein Alkoholismus, keine sonstige Suchterkrankung und auch keine Suizidalität. Aus fachärztlicher Sicht gebe es keinen Grund, weshalb die Klägerin kein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 beantragte die Klägerin, ihr den Führerschein zurückzugeben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 machte sie Ausführungen zu den bei ihr diagnostizierten psychischen Störungen, die kein Grund seien, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage weiterverfolgt, ist begründet. Die Klägerin hat belegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.).

Bringt ein Fahrerlaubnisinhaber wie die Klägerin ein behördlich angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf schließen, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt. Dieser Schluss ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Dies war nicht der Fall, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gutachtensanordnung am 6. Juli 2017 lagen keine hinreichenden Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV mehr vor, um diese zu rechtfertigen. Zwar stellt der polizeiliche Bericht über die sofortige vorläufige Unterbringung im Januar 2017 wegen des Verdachts einer Selbstgefährdung eine hinreichende Tatsache dar, die auf das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 7.5 der Anlage 4 FeV hinweist, welche die Fahrerlaubnisbehörde zu Ermittlungen, zur Anhörung der Klägerin zur Beibringung eines Eignungsgutachtens und zur Aufforderung berechtigt hat, den Entlassungsbericht des Krankenhauses bzw. weitere ärztliche Unterlage vorzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 11 C 18.2530 - juris Rn. 21). Akute schwere Depressionen schließen, wie die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2017 zutreffend näher dargelegt hat, in der Regel die Fahreignung aus. Jedoch hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung Belege beigebracht, die den insoweit ausreichenden „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) ausgeräumt haben.

So ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses, wo die Klägerin immerhin zwei Wochen beobachtet worden ist, dass weder Anhaltspunkte für eine Depression oder Selbstgefährdung noch für Sinnestäuschungen, eine Ich-Störung oder einen Rauschmittelgebrauch bei ihr gefunden worden sind. Ihre Darlegung, dass es sich bei der Interpretation ihrer Äußerungen als Ankündigung eines Suizids um ein Missverständnis gehandelt habe, wird durch die in den Akten vorhandene handschriftliche Mitteilung vom 16. Januar 2017 gestützt. Die darin geäußerte Befürchtung, in der übernächsten Januarnacht bei einer Übernachtung im Freien erfrieren zu müssen, und die für den Todesfall getroffenen Anweisungen, enthalten nichts, was darauf hindeutet, dass sie aktiv ihren Tod gesucht hätte bzw. herbeiführen wollte. Vielmehr spricht einiges dafür, dass das Schreiben den etwas theatralischen Versuch dargestellt hat, dessen Empfängerin dazu zu bewegen, die damals wohnungslose Klägerin doch noch bei sich und ihren Katzen aufzunehmen. Dies passt ins Bild der im Bezirksklinikum diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsstörung nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, F60.4), welche unter anderem durch Übertreibungen im Gefühlsausdruck, theatralisches Verhalten und eine Tendenz zur Dramatisierung gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin freiwillig im Bezirksklinikum befunden hat, da nach Aktenlage kein die Unterbringung bestätigender Gerichtsbeschluss nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterbringung psychische Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG, gültig bis 31.12.2018) herbeigeführt worden ist, sie sich bereits bei Aufnahme von Suizidalität distanzieren konnte und sie nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG sofort hätte freigelassen werden müssen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht vorlag. Auch das Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2017 rechtfertigt nicht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens. Die Schilderung des eigenen psychischen Zustands entspricht den Tatsachen, ebenso, dass kein Alkoholkonsum stattgefunden hatte und in den Jahren 2013 und 2016 zwei Betreuungsverfahren anhängig waren, die eingestellt worden sind. Der Umstand, dass die Klägerin den handelnden Polizeibeamten bei ihren dienstlichen Handlungen unlautere, diskriminierende bzw. beleidigende Absichten unterstellt hat, und ihre Annahme, dass ihre Post gelesen und zerknittert zurück in den Briefkasten gesteckt werde, genügten vor dem Hintergrund, dass sie zu emotionalen, dramatisierenden Darstellungen neigt und weder die Ärzte der psychiatrischen Fachklinik noch der Gutachter im Betreuungsverfahren aus dem Jahr 2013 Anzeichen für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder einen fehlenden Realitätsbezug gefunden haben, im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nicht für die Annahme eines die Fahreignung in Frage stellenden Wahns. Soweit im Entziehungsbescheid die Äußerungen der Klägerin als Hinweis auf eine Erkrankung aus dem affektiven bzw. schizophrenen Formenkreis gewertet worden sind, bleibt darauf hinzuweisen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung im Wesentlichen nur die insoweit nicht ausreichenden Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 2017 und 4. Juli 2017 vorlagen und dass sie danach auszugsweise das psychiatrisch-nervenärztliche Gutachten vom 11. Oktober 2016 vorgelegt hat, was eine derartige Wertung auch unter Berücksichtigung der paranoiden und querulatorischen Wesenszüge der Klägerin und der jahrelangen Streitereien mit verschiedenen Parteien ebenfalls nicht bestätigt. Dort hat der Gutachter gerade keinen Hinweis auf eine psychotische Symptomatik im Sinne von Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen, eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Suizidalität gefunden sowie festgestellt, die kognitiven und mnestischen Funktionen seien klinisch intakt. Da nach Vorlage der dem Schreiben vom 4. Juli 2017 beigefügten Unterlagen die polizeilichen Hinweise auf eine affektive Psychose nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV entkräftet waren und sich Indizien für eine schizophrene Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV weder aus dem Polizeibericht noch den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben haben (vgl. Nr. 3.10.4 und Nr. 3.10.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, S. 122 f.), war die Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 6. Juli 2017 insoweit nicht anlassbezogen. Nachdem die Ärzte des Bezirksklinikums bei der Klägerin keine Suizidabsichten und keine Depression feststellen konnten, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus der verweigerten Einnahme von Antidepressiva eine fehlende Krankheitseinsicht oder ein einem Therapieziel widersprechendes Verhalten (mangelnde Adhärenz) im Hinblick auf eine fahreignungsrelevante Erkrankung ergeben soll. Aus dem Entlassungsbericht ist vielmehr ersichtlich, dass Mirtazapin bzw. ersatzweise ein anderes Antidepressivum lediglich als Schlafmittel eingesetzt werden sollte.

Darüber hinaus geht die Fahrerlaubnisbehörde zwar zutreffend davon aus, dass die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in der Anlage 4 zur FeV nicht abschließend ist, somit grundsätzlich auch anderweitige Erkrankungen die Fahreignung ausschließen können und bei der Klägerin in dieser Aufzählung nicht eingeschlossene psychische Störungen, nämlich Anpassungsstörungen und eine histrionische Persönlichkeitsstörung, diagnostiziert worden sind. Allerdings lässt sich den Definitionen dieser Störungsbilder nach ICD 10 F 43.2 und F 60.4 und den mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführten Beurteilungskriterien (3. Aufl. 2013, S. 205 ff.) nicht entnehmen, dass - wie hier bei der Klägerin - das alleinige Vorliegen derartiger psychischer Störungen ohne jeden Verkehrsbezug oder ohne Bezug zu einer Verkehrs- oder sonstigen Straftat, zu aggressiven Tendenzen oder zu einem Suchtmittelgebrauch Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung geben könnte. Demgemäß lassen sich hierfür auch keinerlei Beispiele in der Rechtsprechung finden. Daher waren diese Diagnosen allein nicht geeignet, einen hinreichenden Anlass für die Anordnung eines Gutachtens zu geben.

Auf die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 11 C 18.2530 - juris Rn. 16 ff.), kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin der Gutachtensanordnung nicht mit Erfolg ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entgegensetzen konnte. Denn nach § 11 Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 FeV hat ein Kraftfahrer das geforderte Gutachten als deren Auftraggeber und Veranlasser auf seine Kosten erstellen zu lassen. Dies ist die Folge der Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 FeV dem Betroffenen auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - juris Rn. 23; U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18 zur Vorgängervorschrift des § 15b Abs. 2 StVZO; zuletzt BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 11 CS 18.2278 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.). Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 - juris Rn. 22; B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - ZfS 2018 = juris Rn. 17), noch ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben. Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.3.2019 a.a.O.).

Im Ergebnis war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Nachdem der Beschwerde stattgegeben wurde, ist das Verfahren nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4, § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 11 CS 17.143

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben.

II. Der Klägerin wird für das Verfahren AN 10 K 17.1476 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A…, F…, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), M und L.

Im Jahr 2011 brachte die Klägerin auf Anordnung der Beklagten ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2011 bei. Damit wurde festgestellt, dass die Klägerin unter einer multiplen Persönlichkeitsstörung, einem Hypophysenadenom, einer generalisierten Epilepsie, einer chronischen Nierenerkrankung Stadium 2 und einer mittelgradigen depressiven Episode leide, gleichwohl aber in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Auflagen oder Nachuntersuchungen wurden nicht empfohlen. Daraufhin schloss die Beklagte das damalige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung der Klägerin ab.

Mit Ereignismeldung vom 7. Oktober 2016 meldete die Polizeiinspektion N…- … der Beklagten, dass die Klägerin am 6. Oktober 2016 untergebracht werden musste. Sie habe auf die Streife einen desorientierten Eindruck gemacht, teilnahmslos gewirkt und ein Gespräch verweigert. Sie sei im Klinikum N…- … mit Fixierungen an beiden Armen festgestellt worden und habe beim vorübergehenden Lösen der Fixierungen umgehend versucht, sich Verletzungen an ihrem Körper zuzufügen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten vom 5. Juli 2011 und den Vorfall vom 6. Oktober 2016 auf, bis spätestens 20. Dezember 2016 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen. Es sei zu klären, ob bei der Klägerin eine psychische Erkrankung (multiple Persönlichkeitsstörung, affektive Psychose) vorliege, die die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV in Frage stelle oder ob sie trotz einer solchen Erkrankung fahrgeeignet sei. Unter Würdigung der Sachlage bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nur durch ein fachärztliches Gutachten der Richtung Psychiatrie ausgeräumt werden könnten.

Die Klägerin teilte am 9. Februar 2017 mit, sie sei aufgrund einer Verletzung zunächst in Behandlung im Klinikum N…- … gewesen und unmittelbar im Anschluss in der psychiatrischen Klinik in E… Sie sei dort vom 6. bis 24. Oktober 2016 und vom 26. Oktober bis 4. November 2016 stationär untergebracht gewesen. Tagesklinisch sei sie dort noch am 4., 5. und 6. November 2016 versorgt worden. Vom 6. bis 7. November 2016 und vom 9. bis 10. November sowie vom 11. bis 23. November 2016 sei sie wieder stationär untergebracht gewesen. Am 25. und 29. November sowie am 2. und 6. Dezember 2016 sei sie tagesklinisch versorgt worden. Vom 9. bis 10. Dezember 2016 und vom 13. bis 14. Dezember 2016 sei sie erneut stationär aufgenommen gewesen. Am 16. und 20. Dezember 2016 sei sie tagesklinisch versorgt worden. Vom 27. Januar bis 7. Februar 2017 sei sie wieder stationär behandelt worden. Seit 8. Februar 2017 befinde sie sich erneut in stationärer Behandlung. Sie habe nur sich selbst aber keine Dritten gefährdet. Der stationäre Aufenthalt diene nur der Wundheilung. Die Selbstgefährdung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete sie, ihren Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klägerin habe das zu Recht verlangte Facharztgutachten nicht vorgelegt und es sei daher von ihrer Fahrungeeignetheit auszugehen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 teilte das Klinikum am E. mit, dass die Klägerin sich noch immer in stationärer Behandlung befinde. Sie habe erst jetzt erfahren, dass sie ihren Führerschein abgeben müsse. Am 24. Februar 2017 gab sie den Führerschein bei der Beklagten ab.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2017 hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gutachten vom 5. Juli 2011 sei nicht ausreichend, um die Fahreignung der Klägerin zu belegen. Dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ein weiteres Gutachten zu finanzieren, führe zu keiner anderen Beurteilung.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Mit der Klageschrift legte die Klägerin einen Bericht der Klinik am E.vom 23. November 2016 vor. Danach war die Klägerin schon über 40 Mal stationär aufgenommen, zuletzt vom 18. bis 19. September 2016.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessvertreterin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 abgelehnt. Die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte des § 11 Abs. 2 FeV seien unzweifelhaft gegeben. Die ärztliche Feststellung vom 5. Juli 2011 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt schon fünf Jahre alt gewesen. Die Selbstgefährdung sei eine neue Tatsache, die die Anordnung eines Gutachtens erforderlich mache. Die Gutachtensbeibringung sei auch rechtmäßig und anlassbezogen. Es sei ihr zwar nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, doch es sei nicht zu erkennen, welche weniger belastenden Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen können. Bei akuten Psychosen sei eine Fahreignung nicht gegeben. Da damit gewichtige Eignungsbedenken vorgelegen hätten, sei das Entschließungsermessen auf Null reduziert gewesen und es bestehe kein Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen. Die Klägerin habe auch keine möglichen weniger einschneidenden Maßnahmen genannt. Auch die Fragestellung sei nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin sich eine Begutachtung finanziell nicht leisten könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit unter bestimmten Umständen dazu führen könne, dass der Schluss auf die Nichteignung bei Nichtvorlage eines Gutachtens nicht in jedem Fall gezogen werden könne. Die Klägerin habe aber diesbezüglich der Beibringungslast nicht genügt.

Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe keine einem Urteil gleichstehende Prüfung der Rechtslage erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung über die Klage vorweggenommen. Gerade die Argumentation zur Frage des Nachweises mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessvertreterin beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO), da sie gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet.

Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gewiss ist, sondern es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn 26). Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 5.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14; B.v. 5.12.2018 - 2 BvR 1122/18 u.a. - juris Rn. 12; B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - NVwZ 2018, 319 Rn. 11).

Hier besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Klägerin, denn es stellt sich die Frage, die im Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird, ob die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass Ermessen auszuüben ist. Sollte dies zu bejahen sein, erscheint fraglich, ob die Ausübung des Ermessens in der Begutachtungsanordnung vom 18. Oktober 2016 den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 36 ff.).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind in der Gutachtensanordnung keinerlei Ausführungen zum Ermessen enthalten. Zur Erforderlichkeit einer Begründung der Ermessensentscheidung bei der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen des § 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansatzpunkte vertreten.

Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen (zu einem Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV, NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 12 ME 197/17 - juris). Auch hinsichtlich der „Katalogerkrankungen“ der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird vertreten, das Ermessen sei hinsichtlich der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens intendiert (Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand 14.1.2019, § 11 Rn. 18). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In einem solchen Fall bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 Rn. 14 m.w.N.). Ob angesichts der Begründungspflichten aus § 11 Abs. 6 FeV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.11.2016 a.a.O) im Rahmen des § 11 FeV von einem intendierten Ermessen ausgegangen werden kann, erscheint aber durchaus fraglich.

Geht man gleichwohl von einem intendierten Ermessen aus, dann hätte die Fahrerlaubnisbehörde aber darauf verweisen müssen, dass deshalb keine weiteren Erwägungen erforderlich sind (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 41. Auflage, § 39 Rn. 49 und Aschke in Bader/Ronellenfitsch a.a.O. § 40 Rn. 41). Die Figur des intendierten Ermessens wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch angesehen (vgl. Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Rn. 8), weshalb bei der Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 30). Im vorliegenden Fall führte darüber hinaus nicht die bei der Klägerin ebenfalls vorhandene Erkrankung an Epilepsie, die in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, zu der Begutachtungsanordnung, sondern die schon bekannte Erkrankung in Form einer multiplen Persönlichkeitsstörung, die keine Katalogerkrankung ist. Ob bei der Klägerin darüber hinaus noch eine akute Psychose vorliegt oder zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung vorlag, steht nicht fest, sondern sollte durch das Gutachten erst aufgeklärt werden.

Zum anderen wird vertreten, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung nicht begründen müsse, weshalb sie sich neben anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Gefahrerforschungsmaßnahmen gerade für diejenige der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entschieden habe, denn es handele sich bei der Beibringungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt und die Begründungsanforderungen seien in § 11 Abs. 6 FeV abschließend geregelt (Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 73). Dem entspricht wohl weitgehend auch die Auffassung, die Ausübung des Entschließungsermessens reiche grundsätzlich aus und es bedürfe deshalb keiner weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, B.v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - juris Rn. 25; B.v. 8.3.2013 - 10 S 54/13 - juris Rn. 5).

Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei noch verwertbaren, aber bereits länger zurückliegenden Verkehrsverstößen im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Ermessensbetätigung dahingehend, ob diese Zuwiderhandlungen nach wie vor die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen oder ob verbleibende Eignungszweifel auch durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 34 ff.). Nach dem zweiten amtlichen Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a.a.O.) soll dies auch für Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 FeV zu treffenden Ermessensentscheidungen gelten.

Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass auch bei medizinischen Fragen Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13). In Fällen der Unterbringung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers nach dem Unterbringungsgesetz ist deshalb ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, anzufordern (z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 11 CS 16.227 - juris Rn. 14), auch weil dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Untersuchungen abverlangt werden dürfen als erforderlich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 24). Bei mehreren Unterbringungen erscheint eine vorherige Anforderung von Krankenhausberichten zwar nicht unbedingt notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2016 - 11 C 15.2611 - juris Rn. 5), denn je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen. Gleichwohl sind die Ermessenserwägungen in der Beibringungsaufforderung offenzulegen (vgl. Dauer a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der Behörde mit dem Polizeibericht nur eine Unterbringung der Klägerin bekannt geworden und es hätte erwogen werden können, ob zuerst ein Bericht der Klinik am E. angefordert wird.

Darüber hinaus bestehen aber keine Zweifel, dass angesichts der bekannten und erheblichen Erkrankungen der Klägerin die Anordnung eines psychiatrischen Facharztgutachtens grundsätzlich in Betracht kommt und bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einigen psychischen Erkrankungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV selbst für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 regelmäßige Kontrollen notwendig sind. Bei einer multiplen Persönlichkeitsstörung und dem Auftreten von erheblichen Zwischenfällen erscheint es daher ohne weiteres zulässig, fünf Jahre nach Vorlage des letzten Gutachtens ein neues ärztliches Gutachten anzufordern, obwohl keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Bericht der Klinik am E.vom 23. November 2016, dass sie in den letzten Jahren schon 40 Mal dort aufgenommen werden musste. Dieser Bericht entkräftet die bestehenden Fahreignungszweifel daher nicht, sondern gibt ebenfalls Anlass zu weiterer Aufklärung. Die Beklagte ist somit nicht gehindert, nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung erneut eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zu erlassen.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit zur Einholung eines Gutachtens nicht zutreffend berücksichtigt, kann sie damit nicht durchdringen. Von der Anordnung des Gutachtens war nicht wegen fehlender finanzieller Mittel der Klägerin abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin aber schon nicht hinreichend dargetan.

Angesichts der offenen Fragen, ob die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt hat und - bejahendenfalls - ob die Ermessensausübung bei Erlass der Gutachtensaufforderung rechtmäßig ist, ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessvertreterin beizuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben.

II. Der Klägerin wird für das Verfahren AN 10 K 17.1476 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A…, F…, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), M und L.

Im Jahr 2011 brachte die Klägerin auf Anordnung der Beklagten ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2011 bei. Damit wurde festgestellt, dass die Klägerin unter einer multiplen Persönlichkeitsstörung, einem Hypophysenadenom, einer generalisierten Epilepsie, einer chronischen Nierenerkrankung Stadium 2 und einer mittelgradigen depressiven Episode leide, gleichwohl aber in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Auflagen oder Nachuntersuchungen wurden nicht empfohlen. Daraufhin schloss die Beklagte das damalige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung der Klägerin ab.

Mit Ereignismeldung vom 7. Oktober 2016 meldete die Polizeiinspektion N…- … der Beklagten, dass die Klägerin am 6. Oktober 2016 untergebracht werden musste. Sie habe auf die Streife einen desorientierten Eindruck gemacht, teilnahmslos gewirkt und ein Gespräch verweigert. Sie sei im Klinikum N…- … mit Fixierungen an beiden Armen festgestellt worden und habe beim vorübergehenden Lösen der Fixierungen umgehend versucht, sich Verletzungen an ihrem Körper zuzufügen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten vom 5. Juli 2011 und den Vorfall vom 6. Oktober 2016 auf, bis spätestens 20. Dezember 2016 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen. Es sei zu klären, ob bei der Klägerin eine psychische Erkrankung (multiple Persönlichkeitsstörung, affektive Psychose) vorliege, die die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV in Frage stelle oder ob sie trotz einer solchen Erkrankung fahrgeeignet sei. Unter Würdigung der Sachlage bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nur durch ein fachärztliches Gutachten der Richtung Psychiatrie ausgeräumt werden könnten.

Die Klägerin teilte am 9. Februar 2017 mit, sie sei aufgrund einer Verletzung zunächst in Behandlung im Klinikum N…- … gewesen und unmittelbar im Anschluss in der psychiatrischen Klinik in E… Sie sei dort vom 6. bis 24. Oktober 2016 und vom 26. Oktober bis 4. November 2016 stationär untergebracht gewesen. Tagesklinisch sei sie dort noch am 4., 5. und 6. November 2016 versorgt worden. Vom 6. bis 7. November 2016 und vom 9. bis 10. November sowie vom 11. bis 23. November 2016 sei sie wieder stationär untergebracht gewesen. Am 25. und 29. November sowie am 2. und 6. Dezember 2016 sei sie tagesklinisch versorgt worden. Vom 9. bis 10. Dezember 2016 und vom 13. bis 14. Dezember 2016 sei sie erneut stationär aufgenommen gewesen. Am 16. und 20. Dezember 2016 sei sie tagesklinisch versorgt worden. Vom 27. Januar bis 7. Februar 2017 sei sie wieder stationär behandelt worden. Seit 8. Februar 2017 befinde sie sich erneut in stationärer Behandlung. Sie habe nur sich selbst aber keine Dritten gefährdet. Der stationäre Aufenthalt diene nur der Wundheilung. Die Selbstgefährdung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete sie, ihren Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klägerin habe das zu Recht verlangte Facharztgutachten nicht vorgelegt und es sei daher von ihrer Fahrungeeignetheit auszugehen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 teilte das Klinikum am E. mit, dass die Klägerin sich noch immer in stationärer Behandlung befinde. Sie habe erst jetzt erfahren, dass sie ihren Führerschein abgeben müsse. Am 24. Februar 2017 gab sie den Führerschein bei der Beklagten ab.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2017 hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gutachten vom 5. Juli 2011 sei nicht ausreichend, um die Fahreignung der Klägerin zu belegen. Dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ein weiteres Gutachten zu finanzieren, führe zu keiner anderen Beurteilung.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Mit der Klageschrift legte die Klägerin einen Bericht der Klinik am E.vom 23. November 2016 vor. Danach war die Klägerin schon über 40 Mal stationär aufgenommen, zuletzt vom 18. bis 19. September 2016.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessvertreterin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 abgelehnt. Die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte des § 11 Abs. 2 FeV seien unzweifelhaft gegeben. Die ärztliche Feststellung vom 5. Juli 2011 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt schon fünf Jahre alt gewesen. Die Selbstgefährdung sei eine neue Tatsache, die die Anordnung eines Gutachtens erforderlich mache. Die Gutachtensbeibringung sei auch rechtmäßig und anlassbezogen. Es sei ihr zwar nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, doch es sei nicht zu erkennen, welche weniger belastenden Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen können. Bei akuten Psychosen sei eine Fahreignung nicht gegeben. Da damit gewichtige Eignungsbedenken vorgelegen hätten, sei das Entschließungsermessen auf Null reduziert gewesen und es bestehe kein Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen. Die Klägerin habe auch keine möglichen weniger einschneidenden Maßnahmen genannt. Auch die Fragestellung sei nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin sich eine Begutachtung finanziell nicht leisten könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit unter bestimmten Umständen dazu führen könne, dass der Schluss auf die Nichteignung bei Nichtvorlage eines Gutachtens nicht in jedem Fall gezogen werden könne. Die Klägerin habe aber diesbezüglich der Beibringungslast nicht genügt.

Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe keine einem Urteil gleichstehende Prüfung der Rechtslage erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung über die Klage vorweggenommen. Gerade die Argumentation zur Frage des Nachweises mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessvertreterin beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO), da sie gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet.

Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gewiss ist, sondern es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn 26). Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 5.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14; B.v. 5.12.2018 - 2 BvR 1122/18 u.a. - juris Rn. 12; B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - NVwZ 2018, 319 Rn. 11).

Hier besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Klägerin, denn es stellt sich die Frage, die im Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird, ob die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass Ermessen auszuüben ist. Sollte dies zu bejahen sein, erscheint fraglich, ob die Ausübung des Ermessens in der Begutachtungsanordnung vom 18. Oktober 2016 den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 36 ff.).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind in der Gutachtensanordnung keinerlei Ausführungen zum Ermessen enthalten. Zur Erforderlichkeit einer Begründung der Ermessensentscheidung bei der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen des § 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansatzpunkte vertreten.

Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen (zu einem Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV, NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 12 ME 197/17 - juris). Auch hinsichtlich der „Katalogerkrankungen“ der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird vertreten, das Ermessen sei hinsichtlich der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens intendiert (Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand 14.1.2019, § 11 Rn. 18). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In einem solchen Fall bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 Rn. 14 m.w.N.). Ob angesichts der Begründungspflichten aus § 11 Abs. 6 FeV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.11.2016 a.a.O) im Rahmen des § 11 FeV von einem intendierten Ermessen ausgegangen werden kann, erscheint aber durchaus fraglich.

Geht man gleichwohl von einem intendierten Ermessen aus, dann hätte die Fahrerlaubnisbehörde aber darauf verweisen müssen, dass deshalb keine weiteren Erwägungen erforderlich sind (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 41. Auflage, § 39 Rn. 49 und Aschke in Bader/Ronellenfitsch a.a.O. § 40 Rn. 41). Die Figur des intendierten Ermessens wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch angesehen (vgl. Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Rn. 8), weshalb bei der Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 30). Im vorliegenden Fall führte darüber hinaus nicht die bei der Klägerin ebenfalls vorhandene Erkrankung an Epilepsie, die in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, zu der Begutachtungsanordnung, sondern die schon bekannte Erkrankung in Form einer multiplen Persönlichkeitsstörung, die keine Katalogerkrankung ist. Ob bei der Klägerin darüber hinaus noch eine akute Psychose vorliegt oder zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung vorlag, steht nicht fest, sondern sollte durch das Gutachten erst aufgeklärt werden.

Zum anderen wird vertreten, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung nicht begründen müsse, weshalb sie sich neben anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Gefahrerforschungsmaßnahmen gerade für diejenige der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entschieden habe, denn es handele sich bei der Beibringungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt und die Begründungsanforderungen seien in § 11 Abs. 6 FeV abschließend geregelt (Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 73). Dem entspricht wohl weitgehend auch die Auffassung, die Ausübung des Entschließungsermessens reiche grundsätzlich aus und es bedürfe deshalb keiner weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, B.v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - juris Rn. 25; B.v. 8.3.2013 - 10 S 54/13 - juris Rn. 5).

Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei noch verwertbaren, aber bereits länger zurückliegenden Verkehrsverstößen im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Ermessensbetätigung dahingehend, ob diese Zuwiderhandlungen nach wie vor die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen oder ob verbleibende Eignungszweifel auch durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 34 ff.). Nach dem zweiten amtlichen Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a.a.O.) soll dies auch für Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 FeV zu treffenden Ermessensentscheidungen gelten.

Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass auch bei medizinischen Fragen Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - ZfSch 2016, 295 Rn. 13). In Fällen der Unterbringung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers nach dem Unterbringungsgesetz ist deshalb ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, anzufordern (z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 11 CS 16.227 - juris Rn. 14), auch weil dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Untersuchungen abverlangt werden dürfen als erforderlich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 24). Bei mehreren Unterbringungen erscheint eine vorherige Anforderung von Krankenhausberichten zwar nicht unbedingt notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2016 - 11 C 15.2611 - juris Rn. 5), denn je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen. Gleichwohl sind die Ermessenserwägungen in der Beibringungsaufforderung offenzulegen (vgl. Dauer a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der Behörde mit dem Polizeibericht nur eine Unterbringung der Klägerin bekannt geworden und es hätte erwogen werden können, ob zuerst ein Bericht der Klinik am E. angefordert wird.

Darüber hinaus bestehen aber keine Zweifel, dass angesichts der bekannten und erheblichen Erkrankungen der Klägerin die Anordnung eines psychiatrischen Facharztgutachtens grundsätzlich in Betracht kommt und bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einigen psychischen Erkrankungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV selbst für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 regelmäßige Kontrollen notwendig sind. Bei einer multiplen Persönlichkeitsstörung und dem Auftreten von erheblichen Zwischenfällen erscheint es daher ohne weiteres zulässig, fünf Jahre nach Vorlage des letzten Gutachtens ein neues ärztliches Gutachten anzufordern, obwohl keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Bericht der Klinik am E.vom 23. November 2016, dass sie in den letzten Jahren schon 40 Mal dort aufgenommen werden musste. Dieser Bericht entkräftet die bestehenden Fahreignungszweifel daher nicht, sondern gibt ebenfalls Anlass zu weiterer Aufklärung. Die Beklagte ist somit nicht gehindert, nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung erneut eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zu erlassen.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit zur Einholung eines Gutachtens nicht zutreffend berücksichtigt, kann sie damit nicht durchdringen. Von der Anordnung des Gutachtens war nicht wegen fehlender finanzieller Mittel der Klägerin abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin aber schon nicht hinreichend dargetan.

Angesichts der offenen Fragen, ob die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt hat und - bejahendenfalls - ob die Ermessensausübung bei Erlass der Gutachtensaufforderung rechtmäßig ist, ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessvertreterin beizuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C1 (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle V. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 13. September 2014 gegen 12:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 hatte eine Konzentration von 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 31 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. September 2014 ist handschriftlich bei Anamnese vermerkt: „vorgestern auf einer Party gewesen; keine näheren Angaben“. Auf dem Blutanalysegutachten vom 1. Dezember 2014 findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „lt. Angaben zum Konsum erfolgte dieser am 11.9.14 (bis 24:00)“.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 geltend gemacht hatten, dass der festgestellte THC-COOH-Wert nicht auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum schließen lasse, forderte die Fahrerlaubnisbehörde schließlich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob sein Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei.

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt. Die vom Antragsteller angeführte Mittellosigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück.

Über die gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die Notwendigkeit der Klärung, ob das Konsumverhalten des Antragstellers bezogen auf Cannabis als einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig anzusehen sei, sei unstreitig und werde vom Antragsteller nicht angezweifelt, wobei die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert habe. Der Antragsteller sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit, könne jedoch wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die damit verbundenen Kosten nicht tragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bringt der Betreffende ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 13. September 2014 Cannabis konsumiert hat. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 11. September 2014 (bis 24 Uhr) letztmalig Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat hier weder im Verwaltungsverfahren noch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Die Hinweise des Antragstellers auf den festgestellten THC-Carbonsäure-Wert, der einen bloß einmaligen Konsum nicht belegen kann, und die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines gelegentlichen Konsums reichen hierfür nicht aus.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung in der Zwischenzeit nicht vorliegen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Antragsteller konsumiere seit dem Vorfall im September 2014 kein Cannabis, reicht hierfür nicht aus. Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis hier auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt hat, nachdem der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten zu seinem Konsumverhalten nicht beigebracht hatte, ist unschädlich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist es nicht entscheidend, ob die Behörde die Ungeeignetheit unmittelbar aus der Anlasstat ableitet oder aus der Tatsache, dass der Betroffene trotz berechtigter Zweifel, die sich aus der Anlasstat ergeben, seine Eignung nicht durch Vorlage des geforderten Gutachtens nachgewiesen hat. Ob die Behörde in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisentziehung auf § 11 Abs. 7 oder auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützt, ist rechtlich irrelevant, weil die Rechtsgrundlagen, zumal es sich um zwingende Vorschriften handelt, insoweit austauschbar sind.

Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten des Antragstellers angeordnet hat, obwohl hier die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums auch ohne Gutachten gerechtfertigt war und Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum wohl nicht vorlagen. Die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten zu seinem Cannabiskonsum vorzulegen, war - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt - ein rechtlich nicht notwendiges Entgegenkommen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris).

Eine entsprechende Anordnung kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller geltend macht, über keine finanziellen Mittel für die Erstellung eines Gutachtens zu verfügen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319/11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 3,0 ng/ml im Blut stand, was für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr spricht, kann trotz der nach der Rechtsprechung des Senats offenen Erfolgsaussichten seiner Klage auch im Rahmen eine Interessenabwägung auf eine Begutachtung nicht verzichtet werden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufschiebende Wirkung hat. Hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ohne Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Am 17. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Obernburg a. Main wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Zahlung von 500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. September 2016 mit einem Roller am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, der eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen konnte, er jedoch nur im Besitz einer Mofa-prüfbescheinigung war. Darüber hinaus stand der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis (2,3 ng/ml THC, 27,1 ng/ml THC-COOH). Die diesbezügliche Ordnungswidrigkeit trat nach den Entscheidungsgründen des Strafurteils hinter den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zurück und wurde nicht gesondert geahndet.

Am 20. April 2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, über die das Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) noch nicht entschieden hat.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ordnete das Landratsamt auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bis 10. August 2017 an. Es sei u.a. zu klären, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde.

Der Antragsteller erklärte sich am 7. Juli 2017 mit einer Begutachtung durch die AVUS GmbH einverstanden, legte aber kein Gutachten vor, sondern stellte am 4. August 2017 einen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 22. August 2017 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Antrag sei insgesamt unzulässig, da der Hauptantrag nicht statthaft sei und dem Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Hilfsantrag sei im Übrigen auch unbegründet.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, bei dem Hauptantrag handele es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog, der statthaft sei. In der Literatur werde vertreten, dass eine Gutachtensanordnung auch isoliert angefochten werden könne, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und ein Unbemittelter ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit habe. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, da der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe. Es lägen auch ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller absolviere eine Lehre als Maurer und sei auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Er erhalte nur eine geringe Ausbildungsvergütung und könne sich ein Gutachten nicht leisten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, da die Gutachtensanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann.

Es ist höchstrichterlich geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handelt und diese Aufforderung daher nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris; B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – ZfSch 1994, 432; BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3.; B.v. 22.5.2017 – 11 ZB 17.637 – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14 – juris; OVG LSA, B.v. 14.9.2007 – 1 O 190/07 – juris; OVG Hamburg, B.v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02 – juris; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 25). Dass in der Literatur vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, führt zu keiner anderen Einschätzung.

Auch für eine Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Eine Sachentscheidung ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen.

2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist ebenfalls nicht zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist dann anzuerkennen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sich dieser gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, 109) und streitig ist, ob der Rechtsbehelf aufgrund Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich bei der Gutachtensanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (s.o. Nr. 1) und kein Rechtsbehelf dagegen erhoben worden ist.

3. Auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter – namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall kann der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zusteht. Dafür wäre Voraussetzung, dass er die nach § 15 FeV erforderliche praktische und theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall.

4. Selbst wenn man den Hilfsantrag dahingehend verstehen wollte, dass der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Prüfauftrags nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV begehrt, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags ohne vorherige Vorlage eines Fahreignungsgutachtens hat und darüber hinaus die vorläufige Zulassung des Antragstellers zur Teilnahme an der Fahrerlaubnisprüfung schlechterdings notwendig ist. Es ist dabei schon nicht dargelegt und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die erforderliche praktische und theoretische Ausbildung gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert hat, die er nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG nachweisen muss.

Es bestehen darüber hinaus Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da er in ordnungswidriger Weise das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht beachtet und darüber hinaus eine Verkehrsstraftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen hat. Dabei obliegt es nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG ihm, seine Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nachzuweisen. Das Landratsamt muss deshalb im Ermessen darüber entscheiden, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV oder in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderlich ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, es müsse ihm die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ohne Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ermöglicht werden, da er als Auszubildender die Kosten dafür nicht aufbringen könne, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319/11 C 1611 C 16.320 – juris Rn. 14).

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.