Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Feb. 2017 - AN 10 K 15.01222

bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit längerer Zeit nicht mehr in Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis, nachdem zuletzt durch Urteil des Landgerichts …in einer Berufungssache wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die vom Amtsgericht … gegen ihn festgesetzte isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestätigt wurde.

Am 6. Februar 2014 beantragte er beim Landratsamt … einen am … 2013 ihm mit eingetragenem tschechischem Wohnsitz in Tschechien ausgestellten Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass der Kläger seit 8. Dezember 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz in …Landkreis … gemeldet war und ist. In der Folge fragte das Landratsamt mit Schreiben vom 7. Februar 2014 über das Kraftfahrtbundesamt bei den zuständigen tschechischen Behörden an, unter welchen Umständen die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte, insbesondere ob der Kläger über einen Wohnsitz in Tschechien verfügte. Diesbezüglich teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass dem Kläger am … 2013 in …Tschechien ein Führerschein der Klasse B ausgestellt wurde, wobei als Wohnsitz die Stadt … angegeben worden sei. Es sei aber unbekannt, ob der Kläger in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage dort gewöhnlich lebt. Des Weiteren sei unbekannt, ob der Kläger nähere Beziehungen zu Tschechien und der Stadt … habe.

Daraufhin gab das Landratsamt … dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2015 die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Antwort des Klägers gelangte nicht zu den Unterlagen.

Mit Bescheid vom 24. März 2015 stellte das Landratsamt fest, dass der am … 2013 ausgestellte tschechische Führerschein des Klägers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, den Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung binnen sieben Tagen vorzulegen. Der Bescheid wurde insoweit für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Begründung wird im einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2015 Widerspruch.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2015 stellte der Kläger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, dass auf die Eintragung des Wohnortes in tschechischen Unterlagen vertraut werden müsse, es sei denn, es lägen unbestreitbare Tatsachen vor, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums auf die Anfrage des Landratsamtes, es sei unbekannt, ob der Kläger die Wohnortvoraussetzungen erfülle, stelle jedenfalls keine unbestreitbare Tatsache in diesem Sinne dar. Damit habe der Kläger nicht gegen das Wohnortprinzip verstoßen. Dies sehe im Übrigen nach Aktenlage auch das Kraftfahrtbundesamt so. Im Übrigen sei der angeordnete Sofortvollzug unzureichend begründet.

Mit Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 wurde der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015 zurückgewiesen. Auf die Entscheidungen in den Verfahren AN 10 S. 15.00958 (VG Ansbach) und 11 CS 15.1634 (BayVGH) wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ließ der Kläger sodann Klage erheben. Der Kläger verwies auf die Rechtsprechung des EuGH. Demgemäß sei festzustellen, dass keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen darüber vorliegen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt im Inland gewohnt habe.

Der Kläger ließ beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes …vom 24. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sei, die Ordnungsgemäßheit des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zu überprüfen, da der Kläger seit 2003 nach den vorliegenden Unterlagen ausschließlich in Deutschland gemeldet gewesen sei. Da seitens der zuständigen tschechischen Behörden sämtliche Anfragen nur mit der Bemerkung „unknown“ beantwortet worden seien, und der Kläger im Übrigen auch auf die Anfrage vom 9. Februar 2015 nicht reagiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, sodass seine tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige.

Das Gericht holte ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ein, aus dem sich ergibt, dass der Kläger seit 15. Mai 2012 bis 9. Februar 2013 durchgehend in Tschechien mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2017 wurden die gegenseitigen Standpunkte ausgetauscht. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet wurde, gab an, keinerlei Stellungnahme abzugeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2015 ist rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht geht davon aus, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies hat zur Folge, dass andere Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen (st.Rspr., beispielsweise BVerwG, U. v. 30.3.2013, Az.: 3 C 18.12, juris). Das Gericht geht allerdings weiter davon aus, dass eine Ausnahme dann besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung (Art. 7 Abs. 1 e i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG) ausgestellt worden ist (so auch BVerwG a.a.O.).

Demgemäß gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von einer gültigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten, Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 FeV auch im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber, die ausweislich dieses Führerscheins oder ausweislich von vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung den ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen oder wegen beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im (Kalender-)Jahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10, juris) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012, Az.: 11 CS 11.2795, juris). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, a.a.O.) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 74 f, juris; BVerwG, U. v. 3.5.2013 a.a.O.; BayVGH, st.Rspr., zuletzt B. v. 23.1.2017, Az.: 11 ZB 16.2458).

Bemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in der Republik Tschechien nicht hatte. Zwar ist auf dem Führerschein des Klägers als Wohnort „…“ eingetragen, eine Ortschaft die zweifelsfrei in Tschechien liegt. Des Weiteren liegt dem Gericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016 vor, nach der der Kläger seit 14. Mai 2012 bis 11. November 2012 in … und seit 12. November 2012 bis 9. Februar 2013 in … mit Wohnsitz gemeldet war. Andererseits enthalten die vorgelegten Behördenakten eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. bzw 12. März 2014, bei der alle Fragen mit „unknown“ angekreuzt sind. Dies betrifft die Frage, wo der Kläger gewöhnlicher Weise während wenigstens 185 Tagen im Jahr gewohnt hatte, die Fragen, ob er nahe Familienangehörige habe, ob er eine Unterkunft hatte, ob er grundstücks- oder geschäftliche Interessen verfolgte und ob er Verbindungen zur Verwaltung, zu Sozialbehörden, mit anderen Worten, ob er Steuern gezahlt hatte, Sozialleistungen erhielt oder ein Fahrzeug angemeldet hatte. Diese Auskunft stellt nach der Rechtsauffassung des Gerichts eine aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Information dar, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland hatte, die ausreicht, Zweifel zu erwecken, ob nicht der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaates einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaats eines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (so zuletzt BayVGH vom 23.1.2017, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 1.3.2012, a.a.O.).

Wie ausgeführt, sind bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Behörden und Gericht des Aufnahmemitgliedsstaates berechtigt, von sich aus Informationen von anderen Mitgliedsstaaten einzuholen und diese verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die Mitgliedsstaaten der EU somit untereinander in Fahrerlaubnisangelegenheiten zur Auskunft verpflichtet sind, kann der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. bzw. 12. März 2014, die mit der sechsmaligen Antwort „unknown“ versehen war, nicht unterstellt werden, diese sei ohne Prüfung der EU-rechtlich maßgeblichen Voraussetzungen ergangen. Auch hier muss vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgegangen werden, wie er auch der grundsätzlichen gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse zugrunde liegt. Zudem kann bei einem verwaltungstechnisch gut ausgeprägten Staat wie der Tschechischen Republik davon ausgegangen werden, dass er etwa Melde-, Ausländer- und Gewerberegister führt und dass diese Inhalte auch der Beantwortung einer derartigen Anfrage zugrunde gelegt werden. Die Auskunft vom 11./ 12. März 2014 ist somit nach der Ansicht des Gerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörden zu den Bestimmungselementen für einen Wohnsitz des Klägers schlicht nichts wissen, sondern dahingehend auszulegen, dass die innerstaatlichen tschechischen Verwaltungsquellen hierzu nichts enthalten. Da aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht nur der Nachweis einer Meldeadresse ausreichend ist, sondern der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen und genau diese beim tschechischen Verkehrsministerium abgefragt wurden, die Fragen allerdings mit „unknown“ beantwortet wurden, liegen genügend Hinweise dafür vor, dass die Wohnortvoraussetzungen möglicherweise nicht gegeben sind. Denn wenn anhand einer qualifizierten Nachfrage im Rahmen des internationalen Informationsaustausches der EU-Fahrerlaubnisbehörden mit dem tschechischen Verkehrsministerium keinerlei Informationen über einen tatsächlichen Aufenthalt des Klägers in Tschechien eruiert haben werden können, der Kläger also in offiziellen Unterlagen der Tschechischen Republik keinerlei Spuren hinterlassen hat, zeigt dies deutlich, dass er im fraglichen Zeitraum zwar eine Meldeadresse hatte, tatsächlich aber keinen Wohnsitz in Tschechien. Zumindest aber begründet eine solche Auskunft Zweifel daran, ob die Meldeadresse tatsächlich aus persönlichen oder beruflichen Bindungen heraus gewählt wurde oder nur deshalb, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen, selbst wenn das regelmäßige Prozedere in Tschechien bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis an deutsche Staatsangehörige dadurch gekennzeichnet sein mag, dass sich die tschechische Fahrerlaubnisbehörde damit begnügt, irgendeinen vermeintlichen tschechischen Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich benannt zu bekommen.

Es liegen somit nach Ansicht des Gerichts unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedsstaates vor, welche bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ununterbrochen in Deutschland gemeldet war, die Annahme einer Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses rechtfertigen. Jedenfalls aber ergibt sich daraus die Möglichkeit, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht gegeben waren, sodass zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen sind, also auch die „inländischen Umstände“ (st.Rspr., vgl. VGH vom 23.1.2017 a.a.O.).

Es ist daher weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums auch im Inland angemeldet war und zwar unter der Adresse, unter der er auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamtes wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch tatsächlich wohnte. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2017 angeordnet, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zu seinen Verhältnissen, zu persönlichen oder zu beruflichen Bindungen in Deutschland oder in Tschechien Stellung zu beziehen. Er hat diese Möglichkeit, wie es ihm im Übrigen auch zusteht, nicht genutzt. Angesichts der Tatsache, dass, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen, die Möglichkeit des Vorliegens unbestreitbarer Tatsachen im oben genannten Sinne in Betracht kommt, hätte es dem Kläger aber oblegen, mögliche Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernis durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien oder einer dortigen beruflichen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 11.7.2016, Az.: 11 CS 16.1084, juris). Dieser Obliegenheit ist der Kläger allerdings nicht nachgekommen, so dass die Tatsache, dass der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auch im Inland gemeldet war und dort lange Jahre vor den streitgegenständlichen Vorfällen und lange Jahre nach diesen dort seinen Lebensmittelpunkt inne hatte, in den Vordergrund tritt. Das Gericht ist somit davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz i.S.v. §§ 7 Abs. 1; 28 Abs. 4 FeV im Inland hatte.

Da der Kläger - jedenfalls nach nationalen Maßstäben - seit längerer Zeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist und seine Geeignetheit erst durch ein entsprechendes Verfahren nachzuweisen hätte, ist die Entscheidung des Landratsamtes vom 24. März 2015 rechtmäßig.

Es wird auf diese gem. § 117 Abs. 5 VwGO im Übrigen Bezug genommen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 11 CS 15.1634

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 11 CS 16.1084

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszü

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 24. März 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 beinhalte keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, die den Schluss zuließen, er habe das Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht erfüllt. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Unter Auslegung der Erklärung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 und unter Berücksichtigung des prozessualen Erklärungsverhaltens des Antragstellers spricht jedoch vieles dafür, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland ab.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Ob im Fall des Antragstellers unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des tschechischen Führerscheins eingehalten wurde, ist derzeit noch nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung noch nicht erwiesen.

Hier liegt als Information des Ausstellungsmitgliedstaats lediglich das Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 vor, in dem sämtliche Fragen des Kraftfahrt-Bundesamts mit „unknown“ beantwortet wurden. Namentlich wurden die Fragen, ob der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz inne hatte und ob er dort gewöhnlich in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage gelebt hat, mit „unknown“ beantwortet.

Soweit damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das tschechische Verkehrsministerium keinerlei Kenntnisse hat, um die Fragen zu beantworten, liegt darin noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Sollte das tschechische Verkehrsministerium jedoch Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben, könnte die Mitteilung auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik keinen gemeldeten Wohnsitz hatte. Das aber würde zu einer anderen Beurteilung führen. Denn aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Der Senat tendiert zu der zuletzt genannten Auslegung, weil die Fragen auf einem zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgestimmten Formblatt übermittelt wurden und eine Beantwortung der Frage über einen Wohnsitz des Betroffenen mit „unknown“ zumindest bei EU-Mitgliedstaaten, die wie die Tschechische Republik nicht nur über ein Ausländerregister, sondern auch über ein Einwohnermelderegister verfügen, wohl nur bedeuten kann, dass der Betroffene dort nicht gemeldet war.

Dieser Frage wird im Widerspruchsverfahren durch eine Rückfrage beim tschechischen Verkehrsministerium nachzugehen sein; die Widerspruchsbehörde kann aber die einwohnermelderechtliche Erfassung des Antragstellers in der Tschechischen Republik auch direkt durch eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf klären. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei.

Auch ein weiterer Umstand spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis hier nicht eingehalten wurde. Denn der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 9. Februar 2015 und auch im gerichtlichen Verfahren nicht einmal vorgetragen, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik tatsächlich innegehabt zu haben, geschweige denn den Versuch gemacht, einen solchen zu belegen.

Der Senat ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren Schlüsse zu ziehen, unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit eine Verletzung prozessualer Pflichten zur Last fällt. Auch wenn das Schweigen des Antragstellers hierzu solange nicht entscheidungserheblich ist, solange nicht unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde, kann jedenfalls im summarischen Verfahren ein entsprechendes prozessuales Erklärungsverhalten des Antragstellers berücksichtigt werden. Denn dieses Argumenta-tionsverhalten des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten zu haben.

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht das im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Würdigung des prozessualen Erklärungsverhaltens eines Beteiligten berücksichtigen.

3. Da danach die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass wohl nicht von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden kann, geht die Interessenabwägung hier zu seinen Lasten. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Nichtfahrberechtigung in Deutschland noch solange hinzunehmen, bis die Frage der Anerkennungspflicht geklärt ist, zumal das in absehbarer Zeit möglich erscheint.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.