Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 ZB 15 231

bei uns veröffentlicht am06.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.1108, 09.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2014 verfolgt der Kläger seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Juni 2014 weiter. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers fest und befristete die Wirkungen der Verlustfeststellung auf vier Jahre nach Ausreise.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch die Voraussetzungen für den vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 unbegründet ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Unionsbürgerstatus der grundliegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist (vgl. EuGH, U.v. 23.3.2004 - Collins, C-138/02 - juris Rn. 61), ist eine Verlustfeststellung nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers gestützt ist. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können ohne weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris Leitsatz 2; siehe auch: § 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass das der Verurteilung vom 19. Januar 2012 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin)) zugrunde liegende Verhalten des Klägers und die von ihm begangenen Betäubungsmittelstraftaten diese Voraussetzungen erfüllen. Gefahren, die vom illegalen Handeln mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 -Tsakouridis, C-145/09 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19).

Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr bestehe, der Kläger werde sein strafbares Verhalten wiederholen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Wiederholungsgefahr entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass angesichts der langjährigen Drogensucht des Klägers der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Prognose, ob der Kläger künftig weitere erhebliche Straftaten begehen werde, ist. Der Kläger habe im Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2013 eine umfassende Drogentherapie erhalten, die er jedoch nicht zu Ende geführt habe. Die derzeitigen Bemühungen des Klägers bei der Überwindung seiner Sucht sowie die unter Vorbehalt der Kostenübernahme stehende Aussicht auf einen Therapieplatz vermöchten die negative Prognose nicht wesentlich zu verbessern. Auch sei im Hinblick auf die bisherigen Therapieverläufe der Erfolg einer erneuten Therapie zweifelhaft.

Soweit der Kläger dagegen vorbringt, dass die Therapie im Juli 2013 auf Anraten der Ärzte abgebrochen worden sei, die fehlende Kostenzusage des Versicherungsträgers für eine weitere Therapie nicht zu seinen Lasten gehen dürfe und er therapiebereit und -motiviert sei, stellt er damit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel.

Liegt - wie beim Kläger - die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6 m. w. N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger die Langzeittherapie, der er sich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2012 unterziehen musste, nicht erfolgreich zu Ende geführt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag hat es die vorangegangenen „Entgiftungen“ nicht als Misserfolgskriterium gewertet, sondern betont, dass es sich bei der Therapie im Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2013 um die erste umfassende Therapie gehandelt habe, die jedoch nicht erfolgreich zu Ende geführt werden konnte. Es kommt insoweit - entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag - nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger die Therapie von sich aus abgebrochen oder dies auf Anraten der Ärzte getan hat. Ausschlaggebend für das Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird. Dies ist erst bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie anzunehmen. Den Abbruch der Therapie betreffend ist zudem noch festzuhalten, dass das Landgericht Memmingen im Beschluss vom 5. Juli 2013 die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt hat, weil nach der gutachterlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte keine hinreichend konkrete Aussicht bestand, den Kläger durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Drogenkonsum zu bewahren oder von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf die Drogenabhängigkeit zurückgehen. Das Behandlungsziel sei nach der langen Behandlungsdauer aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten nicht zu erreichen.

Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie und die Versuche des Klägers, einen Therapieplatz zu erhalten, nicht ausreichen, um den Hang des Klägers zum Betäubungsmittelkonsum, der sich in den zahlreichen Betäubungsmittelstraftaten manifestiert hat, dauerhaft zu korrigieren und so die Gefahr der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu unterbinden.

Selbst wenn die Durchführung einer weiteren Drogentherapie derzeit ausschließlich an der fehlenden Kostenzusage des Sozialversicherungsträgers wegen der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation scheitert, lässt dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU erfüllt sind, d. h. es muss eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der prognostizierten künftigen Straffälligkeit des Klägers vorliegen. Die gesetzlichen Vorschriften stellen somit auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten wegen einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit ab, nicht aber darauf, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (vgl. insoweit zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19).

Auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 2011 seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil es nicht mehr aussagekräftig sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Erstgericht hat die Aussagen des Gutachtens vom 12. Dezember 2011 ausschließlich in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Erfolg einer zweiten Drogenentwöhnungstherapie verwendet. Es bezieht sich insoweit auf die Aussage des Gutachtens, wonach wiederholte Therapieabbrüche in der Vergangenheit eher als ungünstiges Merkmal im Hinblick auf einen Erfolg einer weiteren Therapie bezeichnet werden, und dass der Kläger sich auch während früherer Aufenthalte im Strafvollzug drogenfrei führte, dies jedoch außerhalb der Vollzugsanstalt nicht fortsetzen konnte. Die Angaben zur Drogenfreiheit des Klägers im Strafvollzug und zum Rückfall nach der Entlassung aus der Haft stellen Tatsachen dar, die nicht dadurch unrichtig werden, dass sie in einem Gutachten aus dem Jahr 2011 festgehalten wurden. Die Feststellung im Gutachten, dass wiederholte Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit eher als ungünstiges Merkmal bezogen auf den Erfolg einer weiteren Therapie zu bezeichnen sind, ist ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bezogen. Zudem erweist sich die Aussage mit Blick auf die weitere Entwicklung des Klägers als zutreffend, weil er die im Februar 2012 begonnene Drogentherapie tatsächlich nicht erfolgreich zu Ende geführt hat. Deshalb ist auch die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass trotz des nicht bestrittenen Abstinenzvorsatzes und der Therapiebereitschaft des Klägers die Erfolgsaussichten einer zweiten Drogentherapie wegen des Scheiterns der ersten Drogentherapie nicht erfolgversprechend sind, schlüssig und nachvollziehbar.

Die Ergänzungen zum Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 6. März 2015 begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der unbedingte Therapiewille steht nicht dem in der Rechtsprechung geforderten erfolgreichen Abschluss einer Therapie gleich. Das Vorbringen, wonach sich der Kläger im Strafvollzug absolut beanstandungsfrei und vorbildlich verhalte, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. In der Stellungnahme zur Frage der Führungsaufsicht gemäß § 68 ff. StGB weist die Justizvollzugsanstalt darauf hin, dass der Kläger nach wie vor gefährdet und nicht zu erwarten sei, dass er ohne Führungsaufsicht straffrei bleiben werde. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt (BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898 - juris Rn. 29; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6). Um die erhebliche Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der Kläger eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hätte (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2012 -10 ZB 11.2454 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die vom Kläger kontinuierlich begangenen, teilweise erheblichen Straftaten und die Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland zumutbar sei, ist gemessen an Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger vorbringt, er spreche kein Wort kroatisch, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Sprachkenntnissen unzutreffend seien, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger hat die ersten neun Jahres seines Lebens in Kroatien verbracht und ist nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik in einem serbisch-kroatisch sprechenden Elternhaus aufgewachsen. Die Behauptung, der Kläger spreche kein kroatisch, ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar. Das Erstgericht hat der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem zugrunde gelegt, dass der Kläger nur unzureichende Sprachkenntnisse habe, er aber bei einem Spracherwerb darauf aufbauen könne. Diese Feststellung des Erstgerichts zieht der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Zweifel. Insbesondere wird nicht deutlich, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage sein sollte, sich in Kroatien um einen (weiteren) Spracherwerb zu bemühen. Soweit der Kläger meint, eine erfolgreiche Drogentherapie könne wegen der Sprachbarriere nur in Deutschland durchgeführt werden, setzt er sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Erwartung einer erfolgreichen Therapie nach wie vor nicht auf ein belastbares Fundament gestützt werden könne, weil der Kläger in der Vergangenheit die ihm eröffneten Chancen zu einem drogenfreien Leben nicht ergriffen habe und jeglicher beruflicher und sozialer Anknüpfungspunkt, auf den ein Therapieerfolg und ein nachfolgend freies Leben ohne Kriminalität aufbauen könne, fehle. Die angebliche Unterstützung des Klägers durch seine Mutter und seine Halbschwester, die er in Kroatien nicht erhalten könne, führt angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Haft über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren nicht von nahen Angehörigen besucht worden ist (vgl. Stellungnahme d. JVA Kaisheim v. 7.4.2015), im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage formuliert. Sollte sein Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass er als klärungsbedürftig die Frage erachtet, ob die Tatsache, dass eine Drogentherapie wegen fehlender Kostenzusage nicht durchgeführt werden konnte, bei der erforderlichen Gefahrenprognose zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, so ist diese Frage bereits durch die Rechtsprechung (siehe dazu oben) beantwortet und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Danach kommt es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer „Ausweisungsentscheidung“ nicht entscheidend darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt oder durchgeführt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014) verfügte Ausweisung weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger aufgrund seiner vom Vater abgeleiteten assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden kann, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 B 13.529 - juris Rn. 29).

Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass das mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2013 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er nur mit der Einstiegsdroge Marihuana und nicht mit stärkeren Drogen wie Haschisch, Kokain, Heroin oder ähnlichem gehandelt habe, wobei dem Konsum von Marihuana nach wissenschaftlichen und rechtlichen Aspekten nicht mehr die Gefahr wie noch vor zehn Jahren zugemessen werde, was unter anderem zur Legalisierung des Konsums von Marihuana in einigen Staaten geführt habe, vermag dies die Bewertung des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass auch der vom Kläger betriebene Handel mit Betäubungsmitteln die Gesundheit anderer Personen gefährde, der Konsum dieser Droge oft den Beginn einer Abhängigkeit bewirke, die auch den Konsum stärkerer Drogen nach sich ziehe, der Kläger in allen vier Fällen den Wert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten habe und schließlich der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft sei. Dass der Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, zum Bereich der besonders schweren Kriminalität zählt und als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen anzusehen ist, entspricht im Übrigen auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 9 m. w. Rspr.-Nachweisen). Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, der selbst seit dem Alter von ca. 13 Jahren Betäubungsmittel - zunächst Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy - konsumiert hat, zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln bereit war, um sich den eigenen (erheblichen) Konsum weiter finanzieren zu können.

Auch soweit der Kläger „bestreitet“, dass bei ihm die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten besteht, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei widersprüchlich, ihm einerseits nicht zu erlauben, die gewünschte Drogentherapie zu machen, und ihm andererseits vorzuhalten, dass bei ihm ohne erfolgreiche Drogentherapie eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Als drogenabhängiger Assoziationsberechtigter hätte er einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie gehabt. Deren Verweigerung sei als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Assoziationsabkommens zu werten. Seine Drogenabhängigkeit sei als Krankheit anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie die Beklagte die im Strafurteil des Landgerichts München I angestellte positive Prognose nicht berücksichtigt. Der strafrichterlichen Bewertung komme jedoch wesentliche Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen überzeugender Gründe könne die Ausländerbehörde davon abweichen. Das Landgericht München I habe positiv herausgestellt, dass der Kläger bereits an zwölf Drogenberatungsgesprächen in der JVA teilgenommen und seine Bereitschaft, eine Drogentherapie zu absolvieren, dadurch unter Beweis gestellt habe. Er habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er sich von seiner Drogenabhängigkeit distanzieren wolle. Bei professioneller Unterstützung und mit therapeutischer Hilfe sowie einer Abwendung von seinem bisherigen drogennahen Bekanntenkreis bestünde eine gute Chance, die Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, ein straffreies Leben zu führen und sich nach und nach beruflich zu integrieren. Überdies sei der Kläger nicht vorbestraft, habe sich in der Haft gut geführt und auch keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert; er sei seit über zwei Jahren drogenfrei. Damit wird aber die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bestehe. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittel wie Marihuana, Kokain und Ecstasy konsumiert hat und bei ihm trotz Drogenabstinenz in der Haft eine noch nicht überwundene Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Erstgericht Bezug genommen hat, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7). Auch kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und insbesondere für die dabei anzustellende Gefahrenprognose nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 26.11.2013 a. a. O.). Der vom Kläger nach Auffassung des Landgerichts München I glaubhaft geäußerte Wille zur Durchführung einer künftigen Drogentherapie, der Teilnahme an mehreren Drogenberatungsgesprächen und dem (bisherigen) Wohlverhalten des Klägers in der Haft mussten die Beklagte und das Verwaltungsgericht daher noch keine entscheidende Bedeutung zumessen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie nicht ausreicht, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren, und dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. Schließlich hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Strafgericht bei seiner (Vorab-)Zustimmung gemäß § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie beim Kläger) angestellten Erwägungen schon wegen des unterschiedlichen Prognoseansatzes nicht ohne weiteres auf die hier anzustellende (sicherheitsrechtliche) Gefahrenprognose übertragbar sind. Auch der Einwand der Indizwirkung der strafgerichtlichen positiven Prognose greift insoweit nicht. Zudem hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht A. - 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht L. - mit Beschluss vom 7. April 2014 die Aussetzung der Vollstreckung des letzten Drittels der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung abgelehnt hat, weil diesem ohne entsprechende therapeutische Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik keine günstige Prognose gestellt werden könne.

Auch die Bewertung des Erstgerichts, dass die der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien (s. § 114 Satz 1 VwGO) und sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten individuellen Belange und Interessen des Klägers als verhältnismäßig erweise, vermag der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er nahezu sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe und hier verwurzelt sei, während ihm vor allem die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei völlig unbekannt seien. Die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei bisher lediglich daran gescheitert, dass er wegen seiner Drogenabhängigkeit bzw. Suchtkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen Lehrberuf abzuschließen. Falsch bewertet habe das Verwaltungsgericht auch die Tatsache, dass er Vater eines am 23. Mai 2012 geborenen deutschen Kindes sei. Das Gericht habe insbesondere die Situation des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Da das fünfjährige Wiedereinreiseverbot erst ab der Ausreise beginne, könne er voraussichtlich erst 2020 wieder in das Bundesgebiet einreisen, wobei sein Kind dann bereits acht Jahre alt sei. Eine solche Umgangsvereitelung zwischen Vater und Kind stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar, da ein Kind beide Elternteile für seine persönliche Entwicklung benötige. Er - der Kläger - könne zwar gegenwärtig wegen der Haft kein Umgangsrecht mit dem Kind pflegen, wolle dies nach seiner Haftentlassung aber tun und auch Unterhalt bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C 371/08, Ziebell - juris Rn. 80 und 82; BayVGH, U. v.27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 33) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, und demgemäß seine Ausweisung als einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse angesehen, auch wenn der Kläger bisher zu keiner Zeit längerfristig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei. Es ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es dem Kläger (gleichwohl) gelingen werde, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, weil er erwachsen und deshalb nicht mehr wie ein jüngerer Mensch auf seine Familie angewiesen sei, die türkische Sprache spreche und bislang auch in der Bundesrepublik wirtschaftlich und beruflich noch nicht integriert gewesen sei. Zudem hat der Kläger in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet, so dass ihm die Verhältnisse dort nicht völlig unbekannt sind. Einen Fall, dass der durch die Ausweisung Betroffene auf die besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre oder umgekehrt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Schließlich hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei auch der Vaterschaft des Klägers zu seiner am 23. Mai 2012 geborenen Tochter im Rahmen der gebotenen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es davon ausgegangen, dass auch von Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern entscheidend vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ist, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr. des BVerfG; B. v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 ff., B. v. 10. 5. 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 12 ff., B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Die Rüge des Klägers, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht, greift nicht durch. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter, die während seiner Haft geboren worden ist und zu der er bisher offensichtlich keinerlei Kontakt hatte, besteht nach wie vor nicht. Der Kläger, dessen Vaterschaft zu seiner Tochter offenbar erst auf Betreiben der Mutter des Kindes durch das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 5. Juni 2013 festgestellt worden ist, hat bisher lediglich die Absicht erklärt, den Umgang mit seiner Tochter nach dem Ende seiner Haft (im Mai 2015) ausüben und auch Unterhalt zahlen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Aufenthaltsbeendigung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Der Kläger könne für den Zeitraum seiner Wiedereinreisesperre den bisher noch nicht bestehenden Kontakt zur Tochter auch mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und gegebenenfalls Besuchen ausbauen und intensivieren; es sei nichts vorgetragen, dass bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein intensiverer Kontakt beabsichtigt werde. Dem ist der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 12. Mai 1986 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war ab Dezember 1997 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, ab Juni 2002 einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis.

Der Kläger hat im Bundesgebiet die Hauptschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung durchlaufen. Erwerbstätig war er jeweils nur für kurze Zeit.

Der Kläger lebte zumeist mit seiner im Bundesgebiet lebenden Familie (Vater, zwei Schwestern und ein Bruder) zusammen. In der Türkei hat er entfernte Verwandte. Er ist der türkischen Sprache mächtig.

Bereits im Alter von 15 Jahren hat der Kläger seine ersten Straftaten begangen (Diebstahlsdelikte). Gewalttaten (Körperverletzungsdelikte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung) kamen dazu. Nach mehreren Verurteilungen, u. a. zu Bewährungsstrafen, wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. September 2006 erstmals zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Neben anderen Delikten (Sachbeschädigung, Diebstahl, Beleidigung, Bedrohung) hat er im Dezember 2005 eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, bei der er dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und einen Kopfstoß versetzte, wobei das Opfer erhebliche Verletzungen erlitt. Im Urteil werden dem Kläger schädliche Neigungen und Erziehungsdefizite bestätigt.

Am 18. April 2007 wurde der Kläger wegen eines am 15. April 2007 begangenen Körperverletzungsdelikts in Untersuchungshaft genommen.

Am 29. Mai 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Augsburg wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 11. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25. Juli 2006 zusammen mit einem anderen sein Opfer zusammengeschlagen zu haben, wobei dieses eine Nasenbeinfraktur, Prellungen, Hämatome und Bisswunden erlitt. Zudem hat er den Stiefvater des Opfers beleidigt und ihm gegenüber Drohungen gegen das Opfer ausgesprochen. Im Urteil wurde bei der Strafzumessung erneut davon ausgegangen, dass beim Kläger massive schädliche Neigungen vorliegen, zudem eine ausgeprägte Aggressivität und Gewaltbereitschaft. Er sei unbelehrbar, brutal und benötige eine Therapie.

Ab dem 30. Januar 2008 wurde der Kläger gemäß § 64 StGB in das Bezirkskrankenhaus P. verbracht, um dort eine Drogen- und Alkoholtherapie zu absolvieren.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn nochmals am 21. Januar 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen gefährlicher Körperverletzung. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Kläger am 15. April 2007 angetrunken seinem Opfer ohne Grund mit der Faust in den Rücken geschlagen und mit Kopf und Knien gegen den Kopf des Opfers gestoßen ist. Dieser erlitt eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur und musste operiert werden. Im Rahmen der Strafzumessung ging das Amtsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aus und führte aus, dass der Kläger stark aggressiv sei, erheblich alkoholabhängig und bestätigte einen Abusus von Cannabinoiden. Es stellte ihm eine sehr ungünstige Prognose aus.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 wies die Ausländerbehörde den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, drohte seine Abschiebung aus der Haft an und erließ hilfsweise eine Abschiebungsandrohung. Im Rahmen der Begründung des Bescheids wurde berücksichtigt, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger lediglich im Ermessenswege ausgewiesen werden dürfe. Zudem seien nur spezialpräventive Erwägungen zulässig. Eine Ausweisung sei nur möglich, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Ausländers außer der Störung der öffentlichen Ordnung auch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies alles sei beim Kläger gegeben. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK erweise sich die Ausweisung als verhältnismäßig.

Mit seiner Klage vom 19. Januar 2009 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe in der Haft und im Bezirkskrankenhaus positive Fortschritte gemacht. Er betreibe eine Ausbildung, nehme weder Drogen noch Alkohol zu sich und durchlaufe erfolgreich eine Therapie. Positive Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses vom Januar und September 2009 bestätigten dies.

Am 26. Oktober 2009 teilte das Bezirkskrankenhaus mit, dass beim Kläger ein Rückfall eingetreten sei. Er habe die Droge Speed genommen, nachdem er seine Arbeitsstelle verloren habe. Der Vorschlag der Klinik, die weitere Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, werde zurückgezogen, da der Kläger unter schwierigen Lebensbedingungen keine stabile Abstinenz gegenüber illegalen Drogen aufrechterhalten könne.

Mit Beschluss vom 10. November 2009 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf die damals noch nicht geklärte Anwendbarkeit der Unionsbürgerrichtlinie auf türkische Staatsangehörige aus.

Im Januar 2010 durfte der Kläger wieder einen Arbeitsplatz außerhalb des Bezirkskrankenhauses annehmen. Am 1. Mai 2010 wurden die mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2008 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht für drei Jahre angeordnet.

Ab seiner Entlassung war der Kläger zunächst vier Monate drogen- und alkoholfrei. Er schloss sich dann aber einer Rockergruppe an und konsumierte wieder Drogen. Vor seiner erneuten Inhaftierung im Juli 2011 nahm er zuletzt täglich eine Flasche Schnaps oder Wodka zu sich und ebenfalls täglich ein bis drei Gramm Kokain. Am 12. Mai 2011 hat der Kläger zusammen mit einem Mittäter eine Spielhalle überfallen, wobei er eine Angestellte mit einer Schreckschusswaffe bedrohte und die Aushändigung der Tageseinnahmen verlangte. Er erbeutete 1.130 Euro. 800 Euro davon behielt er für sich. Er verwendete das Geld zum Kauf von Drogen und gab den Rest in Nachtclubs aus. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Mai 2012, das auf § 257c StPO beruhte, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach eineinhalb Jahren Haft an. Nach dieser Verurteilung wurde auch der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 1. Mai 2010 widerrufen.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 befristete die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisungsverfügung vom 18. Dezember 2008 auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über das wieder aufgenommene Ausweisungsverfahren wurde der Befristungsbescheid in die Klage einbezogen. Mit Urteil vom 6. März 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers vom 16. April 2013.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nämlich bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 42). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, weil für türkische assoziationsberechtigte Staatsangehörige aufgrund der Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation eingetreten seien, nach Art. 13 ARB 1/80 die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen aber keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürften. Die Benachteiligung der türkischen Staatsangehörigen liege darin, dass im Berufungsverfahren, das früher ohne vorherige Zulassung statthaft war, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei und deshalb entgegen dem jetzt erforderlichen (vorherigen) Zulassungsverfahren noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für den betroffenen Ausländer günstige Tatsachen vorgetragen werden konnten.

Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei Durchführung eines Berufungsverfahrens hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im Ausweisungsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen ist (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.) und deshalb während des Berufungsverfahrens noch eintretende - sowohl günstige als auch ungünstige - neue Umstände zu berücksichtigen sind. Anders als im Berufungsverfahren sind demgegenüber im Zulassungsverfahren die Zulassungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist darzulegen. Später eintretende neue Zulassungsgründe können demgemäß grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden, auch wenn sie für den jeweiligen Kläger günstig sind (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Dies allein besagt aber noch nicht, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, wie dies zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen wäre. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, wieso er in seinem konkreten Einzelfall besser gestellt wäre, wenn statt des Zulassungsverfahrens von vornherein die Berufung gegen das angefochtene Urteil möglich gewesen wäre. Denn bis zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag, zu dem womöglich auch bereits über eine Berufung entschieden worden wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen, was bei der Überprüfung der Ausweisungsentscheidung des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise noch zu seinen Gunsten einzustellen gewesen wäre. Er zeigt deshalb nicht in der gebotenen Weise auf, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten, beim Berufungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt und beim Zulassungsverfahren mit Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist, in seinem konkreten Ausweisungsfall zu einem unterschiedlichen Ergebnis geführt hätte, er insbesondere durch die Entscheidung im Zulassungsverfahren schlechter gestellt wäre als in einem Berufungsverfahren.

Im Übrigen käme der Rechtssache auch dann keine grundsätzliche Bedeutung bei, wenn der Kläger eine konkrete Schlechterstellung durch die Einführung des Zulassungsverfahrens gegenüber dem früher von vornherein zulässigen Berufungsverfahren konkret dargelegt hätte. Denn die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80, wonach die Mitgliedstaaten keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen, wäre zwar auf den Kläger, der eine aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80 besaß, anzuwenden. Jedoch erscheint bereits fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittene Stand-Still-Klausel überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - juris Rn. 13). Zudem stellt die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach §§ 124 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern lediglich eine spezielle Prozessvoraussetzung für die Einlegung der Berufung. Dies ergibt sich aus § 124 Abs. 1 VwGO, wonach den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zusteht, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Schließlich betrifft der Wegfall des Berufungsverfahrens ohne vorherige Zulassung der Berufung nicht nur türkische Assoziationsberechtigte, sondern auch Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zur Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 34; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris Rn. 23). Im Übrigen wäre die Aufrechterhaltung des generellen Berufungsverfahrens ohne vorherige Zulassung nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - vereinbar, denn nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, wie sie die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Da das Zulassungsverfahren auch auf Unionsbürger in den Fällen, in denen es um den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt geht, Anwendung findet, kann für türkische Staatsangehörige in deren Ausweisungsverfahren nichts anderes gelten. Daran ändert auch die vom Kläger im Zulassungsverfahren zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Z. (U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08 - NVwZ 2012, 422) nichts. Denn auch wenn nach dieser Entscheidung für Unionsbürger und türkische Staatsangehörige ein unterschiedlicher Maßstab hinsichtlich der Ausweisung gilt, betrifft sie nur den materiell-rechtlichen Bezugsrahmen für die Aufenthaltsbeendigung für die jeweilige Gruppe von Ausländern. Das Urteil in Sachen Z. verlangt aber nicht einen im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkt für Unionsbürger und türkische Assoziationsberechtigte.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 wohl nicht dazu führen würde, die Vorschriften über die Zulassung der Berufung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige überhaupt nicht anzuwenden und für diese in ausländerrechtlichen Streitigkeiten ausschließlich ein Berufungsverfahren durchzuführen. Denn hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, den der Kläger allein thematisiert, wäre auch denkbar, diesen Zeitpunkt hinsichtlich der während des Zulassungsverfahrens noch eintretenden neuen Umstände bis zur Entscheidung im Zulassungsverfahren hinauszuschieben. Dies wird aber weder geltend gemacht noch sind - wie bereits oben ausgeführt - bis zu einem womöglich bis zur Entscheidung des Senats verlagerten Zeitpunkt Gründe vorgetragen worden, die im Fall des Klägers zu einer anderen Beurteilung führen könnten als zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist.

2. Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Der Kläger rügt insbesondere, entgegen den Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof für die Ausweisung eines türkischen assoziationsberechtigten Staatsangehörigen nach Art. 14 ARB 1/80 für erforderlich ansieht, habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die positiven Ansätze des Klägers vollkommen außer Betracht gelassen und insbesondere die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers und in naher Zukunft anstehende Therapien und Trainings nicht hinreichend berücksichtigt.

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten besteht auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag aufgeführten positiven Ansätze des Klägers weiter. Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U.v. 25.3.2014 -10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte, bestehe. Es hat dabei - ebenso wie der Beklagte im Bescheid vom 18. Dezember 2008 - sowohl die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, dessen Perspektivlosigkeit und die mangelnde therapeutische Aufarbeitung seines Sucht- und Aggressionspotentials als auch sein Verhalten nach der Ausweisung gewürdigt und in seine Entscheidung einbezogen. Aufgrund der zahlreichen erheblichen Körperverletzungsdelikte, die der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr begangen hat und deretwegen er zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, bevor er zuletzt vom Landgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Februar 2012 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (der Kläger hat mit einer Schreckschusswaffe eine Spielhalle überfallen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden ist, ist bei ihm von einem erheblichen Aggressionspotential auszugehen, das er bislang nicht überwunden hat. Denn zahlreiche von ihm begangene Delikte hingen mit seiner Alkoholabhängigkeit zusammen, die nach wie vor nicht hinreichend behandelt ist. Zudem blickt der Kläger auf eine langjährige „Drogenkarriere“ zurück. Deshalb bedarf es nach Einschätzung des von der Strafkammer des Landgerichts Augsburg beigezogenen Sachverständigen, dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, sowohl einer Drogen- als auch einer Alkoholtherapie. Im genannten Strafurteil wird überzeugend ausgeführt, dass vom Kläger unbehandelt in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien und deshalb sowohl seine Alkohol- als auch seine Drogensucht zuerst bekämpft werden müssten. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die erfolgreiche Absolvierung dieser Therapien zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.11.2013 -10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7). Für die danach anzustellende Gefahrenprognose kommt es aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob dieser für eine neue Therapie vorgesehen ist, ob er seine Persönlichkeitsproblematik behandeln lassen und ob er ein Angebot einer Teilnahme an einem Aggressionstraining annehmen wird sowie auch nicht, dass Maßregelvollzug und Therapie für die Zukunft vorgesehen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie nicht ausreicht, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren und dass auch ein Wohlverhalten in der Haft, wie der Kläger dies meint, nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. Dies gilt erst recht beim Kläger, der bereits einmal ab 30. Januar 2008 im Bezirkskrankenhaus P. eine Drogentherapie durchgeführt hat, dort erhebliche Fortschritte gemacht hat und aufgrund mehrerer positiver Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses im Juli 2009 beurlaubt worden ist. Bereits im Oktober 2009 wurde bei ihm ein Rückfall festgestellt und die zunächst vorgeschlagene Entlassung auf Bewährung zurückgezogen. Aber auch nach Fortführung der Therapie und Entlassung zur Bewährung ab Mai 2010 ist es dem Kläger nur vier Monate lang gelungen, drogen- und alkoholfrei zu leben. Vor seiner nächsten Inhaftierung im Juli 2011 hat er ausweislich der Akten täglich eine Flasche Schnaps bzw. Wodka sowie ein bis drei Gramm Kokain konsumiert. Damit zeigen die konkreten Umstände beim Kläger deutlich, dass bei ihm nicht einmal der Abschluss einer Therapie ausreicht, um ihn dauerhaft von seiner Alkohol- und Drogensucht abzuhalten. Damit kommt aber auch dem Umstand, dass er eine Drogentherapie durchführen will und seine Persönlichkeitsproblematik behandeln möchte, sowie seiner angeblichen Mitwirkungsbereitschaft an sonstigen Therapien und Trainings nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Kläger damit zwar durchaus positive Ansätze zeigt, diese jedoch nach den bisherigen Erfahrungen mit ihm keinerlei Indiz dafür sind, dass tatsächlich seine Suchtprobleme und seine Persönlichkeitsproblematik in Zukunft erfolgreich überwunden werden können.

Aus demselben Grund kommt auch aktuellen positiven Führungsberichten der Justizanstalt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da solche auch früher schon vorlagen, der Kläger aber nach seiner ersten Beurlaubung und nochmals nach der Entlassung aus der Haft immer wieder in sein früheres Suchtverhalten zurückfiel und erneut schwere Straftaten begangen hat. Im Übrigen zeigt auch der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt K. vom 5. Februar 2013, dass der Kläger sich disziplinarisch nicht ordnungsgemäß verhält. Er musste geahndet werden, weil er Alkohol hergestellt hat. Aus dem Bericht geht hervor, dass beim Kläger nach wie vor eine ernstzunehmende Alkohol- und Drogenproblematik vorliege.

Zur Beurteilung der Gefahrenprognose musste das Verwaltungsgericht auch keine weiteren Stellungnahmen oder Sachverständigengutachten als die bereits vorliegenden einholen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 4. Mai 1990 (1 B 82/89 - juris - Rn. 7; st. Rspr..) ausgeführt, dass insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenwärtig noch besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordere, da sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewege, die dem Richter allgemein zugänglich seien. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetze, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich sei, wie z. B. bei Vorliegen eines seelischen Leidens. Dass ein solcher Fall beim Kläger vorliege, wird aber weder im Zulassungsantrag behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.

2.2. Auch das Vorbringen des Klägers, die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des Schutzes seines Privat- und Familienlebens und der Tatsache, dass er sich bereits seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte, nicht verhältnismäßig, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen.

Das Verwaltungsgericht - und ebenso der Beklagte im angefochtenen Bescheid - hat im angegriffenen Urteil bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sämtliche Aspekte berücksichtigt, die nach der Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, als Kriterien bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung heranzuziehen sind. Es hat dabei insbesondere auf die Vielzahl von Straftaten abgestellt, bei denen der Kläger ein hohes Gewalt- und Aggressionspotential gezeigt hat, und berücksichtigt, dass er erforderliche Therapien nicht abgeschlossen hat, sondern bereits mehrfach beim Versuch, eine Therapie zu durchlaufen, letztendlich gescheitert ist. Es hat ebenfalls in sein Prüfprogramm eingestellt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und seine engere Familie hier lebt, aber auch darauf hingewiesen, dass damit eine Ausweisung nicht schlechthin untersagt sei. Schließlich hat es auch die Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers in das Land seiner Staatsangehörigkeit in seine Erwägungen einbezogen. Dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände zum Ergebnis gelangt ist, die Ausweisung des Klägers sei verhältnismäßig, ist nicht zu beanstanden.

Insbesondere erweist sich der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, eine Ausweisung sei dann unverhältnismäßig, wenn der Ausländer außer seiner Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsland seiner Eltern besitzt, als nicht durchgreifend. Denn zum einen sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausschließlich die Bindungen zum Herkunftsland einzustellen, sondern alle vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (vgl. dazu dessen Rn. 49) genannten Gesichtspunkte als Kriterien heranzuziehen. Zudem trifft es nicht zu, dass der Kläger keine Bindungen mehr zur Türkei besitzt. So steht unwidersprochen fest, dass der Kläger die türkische Sprache beherrscht und sich nach eigenen Angaben (vgl. Niederschrift des VG Augsburg v. 6.3.2013) etwa alle zwei oder drei Jahre für mehrere Wochen zum Zwecke des Besuchs von Verwandten in der Türkei aufgehalten hat. Damals hat der Kläger auch ausgesagt, die Schwestern seiner Mutter lebten noch in der Türkei. Dass er sich zuletzt im Jahr 2006 in der Türkei aufgehalten hat, beruht offensichtlich auf seinen langjährigen Freiheitsstrafen, die er seit 2007 verbüßen musste. Auch trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei fest im türkischen Kulturkreis verwurzelt, bereits deshalb zu, weil er selbst ausgesagt hat, dass innerhalb der Familie immer noch Türkisch gesprochen werde und er in der Türkei noch familiäre Bindungen besitze. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er auch in der Justizvollzugsanstalt im Wesentlichen Kontakt zu türkischen Landsleuten gehalten hat (vgl. z. B. Führungsbericht der JVA K. vom 5.2.2013). Im Übrigen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger nach Überzeugung des Erstgerichts noch fest im türkischen Kulturkreis verwurzelt ist, sondern allein darauf, wie weit er Bindungen zum Heimatstaat hat, insbesondere dessen Sprache beherrscht und womöglich eine familiäre Anlaufstelle in der Türkei besitzt.

Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht, dass eine Ausweisung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch bei langjährigen Verurteilungen zu Haftstrafen ohne Bewährung als unverhältnismäßig i. S. des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen sei, wenn der Ausländer seit vielen Jahren im Inland lebe. Die von ihm aufgezählten Entscheidungen können bereits deshalb nicht mit dem Fall des Klägers verglichen werden, weil jenen andere Sachverhalte zugrunde lagen. So war etwa im Fall Mehemi (EGMR, U.v. 26.9.1997 -Nr. 85/1996/704/896, Mehemi/Frankreich - InfAuslR 1997, 430) entscheidungserheblich, dass der dortige Kläger im Gegensatz zum vorliegenden Fall verheiratet und Vater dreier französischer Kinder war. Auch der Kläger im Fall Beldjoudi (EGMR, U.v. 26.3.1992 - Nr. 55/1990/246/317, Beldjoudi - InfAuslR 1993, 86) war mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet und hatte lange Zeit selbst die französische Staatsangehörigkeit besessen und diese lediglich aufgrund dessen, dass seine Eltern keine Beibehaltungserklärung abgegeben hatten, verloren. Zudem hatte er im Wesentlichen (nur) Vermögensdelikte begangen, stammte aus einem französischen Gebiet in Algerien und sprach kein Arabisch. Er lebte 40 Jahre lang in Frankreich. Auch die Rechtssache Moustaquim (EGMR, U.v. 18.2.1991 - Nr. 31/1989/191/291, Moustaquim/Belgien - InfAuslR 1991, 149) unterscheidet sich wesentlich vom Fall des Klägers. Zwar kannte auch der dortige Kläger sein Heimatland nur von Urlaubsreisen, er hat aber die ihm vorgeworfenen Straftaten als Jugendlicher begangen, und zwar alle innerhalb einer kurzen Zeitspanne von nur elf Monaten, und befand sich deswegen nur 16 Monate in Haft. Schließlich ist auch die Rechtssache Lamguindaz (Europäische Kommission für Menschenrechte, Bericht an den Ministerausschuss v. 13.10.1992 - Nr. 16152/92, Lamguindaz/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 1995, 133) nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers zu wecken, denn der dort Betroffene hat zumeist nur geringfügige Vergehen begangen, die nur leichte Strafen, zum Teil auf Bewährung, nach sich zogen. Auch die Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 25.10.2000 - 24 CS 00.2611 - juris) führt nicht weiter, denn für die im Eilverfahren getroffene Abwägungsentscheidung war in erster Linie maßgebend, dass der Antragsteller „eher zufällig“ Franzose war, nicht die französische Sprache beherrschte und lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt war. Eine Entscheidung über die Ausweisung wurde nicht getroffen, sondern lediglich weiterer Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren festgestellt. Schließlich ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1997 (BVerwG 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und vom 29. September 1998 (BVerwG 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54) nichts anderes, denn nach diesen Entscheidungen kommt zwar eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung praktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Im Übrigen widerspricht sich der Kläger mit seiner Argumentation im Zulassungsverfahren, wenn er ausführt: „Diese Schwierigkeiten sind bei einem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer in aller Regel weit größer als für einen Ausländer der sog. ersten Generation, dem Sprache und die Verhältnisse seines Heimatlandes vertraut sind.“ Gerade diese türkischen Sprachkenntnisse besitzt aber der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger.

2.3. Der Kläger macht weiter geltend, ihm sei die Trennung von seiner Familie nicht zuzumuten. Die staatliche Pflicht zum Schutz des Familienlebens ergebe sich aus Art. 8 EMRK. Der Familienschutz bestehe auch für Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Zwar ist die Argumentation des Klägers, Art. 8 EMRK schütze auch die Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, vom Ansatz her zutreffend (vgl. EGMR, U.v. 23.6.2008 - Nr. 1638/03, Maslov II - InfAuslR 2008, 333), jedoch verkennt er, dass das Recht des Klägers auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK die Ausweisung nicht von vornherein verhindert, sondern eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall erfordert (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris Rn. 53). Diese Abwägung hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei vorgenommen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den beiden von ihm genannten Entscheidungen einen anderen Maßstab bei der Auslegung von Art. 8 EMRK angelegt habe und sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher als europarechtswidrig erweise. Denn beiden Entscheidungen (EGMR, U.v. 11.7.2002 - Nr. 56811/00, Amrollahi -InfAuslR 2004, 180 und EGMR, U.v. 18.10.2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande -NVwZ 2007, 1279) liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde als im vorliegenden Fall. In beiden Fällen war der Betroffene nämlich mit einer Staatsangehörigen des Staates, aus dem er ausgewiesen werden sollte, verheiratet, lebte mit dieser zusammen und hatte zudem jeweils zwei Kinder, die die Staatsangehörigkeit der Mutter hatten, aber keinerlei Beziehung zur Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Demgegenüber hat der Kläger keine eigene Familie. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Das Verwaltungsgericht ist dennoch wegen seiner engen Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, die im Bundesgebiet leben, von einem besonders geschützten Familien- und Privatleben ausgegangen (vgl. Rn. 51 des angegriffenen Urteils). Es hat dann aber zutreffend ausgeführt, weshalb diese Bindungen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen. Insbesondere ist dem erwachsenen, mittlerweile 28 Jahre alten Kläger, der nicht mehr auf die Fürsorge seiner Eltern angewiesen ist und auch sonst nicht auf den Beistand seiner Familie, die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. An diesem Abwägungsergebnis ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, er habe keinen bzw. keinen engen Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden entfernteren Verwandten und er sei auch nicht im türkischen Kulturkreis verwurzelt. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Kläger zwar als sog. faktischer Inländer zu betrachten ist, seine Integration in die Verhältnisse des Bundesgebiets aber nicht so gewichtig ist, dass dies unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisungsentscheidung entgegenstehen könnte. Diese Einschätzung teilt auch der Senat.

3. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu behaupten und pauschal auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen. Im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Die Frage, ob in Fällen von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger ohne ein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren unmittelbar ein Berufungsverfahren durchzuführen ist, lässt sich anhand der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts, ohne größere Schwierigkeiten beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014) verfügte Ausweisung weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger aufgrund seiner vom Vater abgeleiteten assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden kann, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 B 13.529 - juris Rn. 29).

Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass das mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2013 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er nur mit der Einstiegsdroge Marihuana und nicht mit stärkeren Drogen wie Haschisch, Kokain, Heroin oder ähnlichem gehandelt habe, wobei dem Konsum von Marihuana nach wissenschaftlichen und rechtlichen Aspekten nicht mehr die Gefahr wie noch vor zehn Jahren zugemessen werde, was unter anderem zur Legalisierung des Konsums von Marihuana in einigen Staaten geführt habe, vermag dies die Bewertung des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass auch der vom Kläger betriebene Handel mit Betäubungsmitteln die Gesundheit anderer Personen gefährde, der Konsum dieser Droge oft den Beginn einer Abhängigkeit bewirke, die auch den Konsum stärkerer Drogen nach sich ziehe, der Kläger in allen vier Fällen den Wert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten habe und schließlich der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft sei. Dass der Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, zum Bereich der besonders schweren Kriminalität zählt und als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen anzusehen ist, entspricht im Übrigen auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 9 m. w. Rspr.-Nachweisen). Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, der selbst seit dem Alter von ca. 13 Jahren Betäubungsmittel - zunächst Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy - konsumiert hat, zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln bereit war, um sich den eigenen (erheblichen) Konsum weiter finanzieren zu können.

Auch soweit der Kläger „bestreitet“, dass bei ihm die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten besteht, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei widersprüchlich, ihm einerseits nicht zu erlauben, die gewünschte Drogentherapie zu machen, und ihm andererseits vorzuhalten, dass bei ihm ohne erfolgreiche Drogentherapie eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Als drogenabhängiger Assoziationsberechtigter hätte er einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie gehabt. Deren Verweigerung sei als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Assoziationsabkommens zu werten. Seine Drogenabhängigkeit sei als Krankheit anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie die Beklagte die im Strafurteil des Landgerichts München I angestellte positive Prognose nicht berücksichtigt. Der strafrichterlichen Bewertung komme jedoch wesentliche Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen überzeugender Gründe könne die Ausländerbehörde davon abweichen. Das Landgericht München I habe positiv herausgestellt, dass der Kläger bereits an zwölf Drogenberatungsgesprächen in der JVA teilgenommen und seine Bereitschaft, eine Drogentherapie zu absolvieren, dadurch unter Beweis gestellt habe. Er habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er sich von seiner Drogenabhängigkeit distanzieren wolle. Bei professioneller Unterstützung und mit therapeutischer Hilfe sowie einer Abwendung von seinem bisherigen drogennahen Bekanntenkreis bestünde eine gute Chance, die Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, ein straffreies Leben zu führen und sich nach und nach beruflich zu integrieren. Überdies sei der Kläger nicht vorbestraft, habe sich in der Haft gut geführt und auch keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert; er sei seit über zwei Jahren drogenfrei. Damit wird aber die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bestehe. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittel wie Marihuana, Kokain und Ecstasy konsumiert hat und bei ihm trotz Drogenabstinenz in der Haft eine noch nicht überwundene Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Erstgericht Bezug genommen hat, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7). Auch kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und insbesondere für die dabei anzustellende Gefahrenprognose nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 26.11.2013 a. a. O.). Der vom Kläger nach Auffassung des Landgerichts München I glaubhaft geäußerte Wille zur Durchführung einer künftigen Drogentherapie, der Teilnahme an mehreren Drogenberatungsgesprächen und dem (bisherigen) Wohlverhalten des Klägers in der Haft mussten die Beklagte und das Verwaltungsgericht daher noch keine entscheidende Bedeutung zumessen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie nicht ausreicht, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren, und dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. Schließlich hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Strafgericht bei seiner (Vorab-)Zustimmung gemäß § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie beim Kläger) angestellten Erwägungen schon wegen des unterschiedlichen Prognoseansatzes nicht ohne weiteres auf die hier anzustellende (sicherheitsrechtliche) Gefahrenprognose übertragbar sind. Auch der Einwand der Indizwirkung der strafgerichtlichen positiven Prognose greift insoweit nicht. Zudem hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht A. - 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht L. - mit Beschluss vom 7. April 2014 die Aussetzung der Vollstreckung des letzten Drittels der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung abgelehnt hat, weil diesem ohne entsprechende therapeutische Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik keine günstige Prognose gestellt werden könne.

Auch die Bewertung des Erstgerichts, dass die der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien (s. § 114 Satz 1 VwGO) und sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten individuellen Belange und Interessen des Klägers als verhältnismäßig erweise, vermag der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er nahezu sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe und hier verwurzelt sei, während ihm vor allem die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei völlig unbekannt seien. Die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei bisher lediglich daran gescheitert, dass er wegen seiner Drogenabhängigkeit bzw. Suchtkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen Lehrberuf abzuschließen. Falsch bewertet habe das Verwaltungsgericht auch die Tatsache, dass er Vater eines am 23. Mai 2012 geborenen deutschen Kindes sei. Das Gericht habe insbesondere die Situation des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Da das fünfjährige Wiedereinreiseverbot erst ab der Ausreise beginne, könne er voraussichtlich erst 2020 wieder in das Bundesgebiet einreisen, wobei sein Kind dann bereits acht Jahre alt sei. Eine solche Umgangsvereitelung zwischen Vater und Kind stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar, da ein Kind beide Elternteile für seine persönliche Entwicklung benötige. Er - der Kläger - könne zwar gegenwärtig wegen der Haft kein Umgangsrecht mit dem Kind pflegen, wolle dies nach seiner Haftentlassung aber tun und auch Unterhalt bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C 371/08, Ziebell - juris Rn. 80 und 82; BayVGH, U. v.27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 33) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, und demgemäß seine Ausweisung als einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse angesehen, auch wenn der Kläger bisher zu keiner Zeit längerfristig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei. Es ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es dem Kläger (gleichwohl) gelingen werde, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, weil er erwachsen und deshalb nicht mehr wie ein jüngerer Mensch auf seine Familie angewiesen sei, die türkische Sprache spreche und bislang auch in der Bundesrepublik wirtschaftlich und beruflich noch nicht integriert gewesen sei. Zudem hat der Kläger in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet, so dass ihm die Verhältnisse dort nicht völlig unbekannt sind. Einen Fall, dass der durch die Ausweisung Betroffene auf die besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre oder umgekehrt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Schließlich hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei auch der Vaterschaft des Klägers zu seiner am 23. Mai 2012 geborenen Tochter im Rahmen der gebotenen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es davon ausgegangen, dass auch von Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern entscheidend vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ist, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr. des BVerfG; B. v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 ff., B. v. 10. 5. 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 12 ff., B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Die Rüge des Klägers, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht, greift nicht durch. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter, die während seiner Haft geboren worden ist und zu der er bisher offensichtlich keinerlei Kontakt hatte, besteht nach wie vor nicht. Der Kläger, dessen Vaterschaft zu seiner Tochter offenbar erst auf Betreiben der Mutter des Kindes durch das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 5. Juni 2013 festgestellt worden ist, hat bisher lediglich die Absicht erklärt, den Umgang mit seiner Tochter nach dem Ende seiner Haft (im Mai 2015) ausüben und auch Unterhalt zahlen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Aufenthaltsbeendigung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Der Kläger könne für den Zeitraum seiner Wiedereinreisesperre den bisher noch nicht bestehenden Kontakt zur Tochter auch mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und gegebenenfalls Besuchen ausbauen und intensivieren; es sei nichts vorgetragen, dass bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein intensiverer Kontakt beabsichtigt werde. Dem ist der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.