Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2018 - 10 C 17.70

bei uns veröffentlicht am20.07.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

Gegen den Kläger besteht ein mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 23. September 2011 angeordnetes Verbot der Pferdehaltung (VG Ansbach, U.v. 26.1.2012 – AN 5 K 11.01867 – juris; BayVGH, B. v. 21.3.2014 – 10 ZB 12.740 – juris). Grund hierfür war, dass über Jahre hinweg Pferde des Klägers immer wieder ausgebrochen waren und gefährliche Situationen für Leben und Unversehrtheit anderer Personen herbeigeführt hatten. Anordnungen der Beklagten zur Haltung der Pferde und zu ihrer sicheren Unterbringung waren wirkungslos geblieben. Im gerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger „derzeit grundsätzlich für die Pferdehaltung ungeeignet“ sei und „auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können“ werde. Er habe sich über Jahre hinweg nicht nur geweigert, Ausbruchssicherungen an seinen Pferdekoppeln anzubringen, sondern habe es „ausdrücklich an jeglicher Mitwirkungsbereitschaft fehlen lassen, stattdessen die handelnden Personen noch verhöhnt“; es ergebe sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass „es der Kläger auch künftig an einem verantwortungsbewussten Umgang mit den Pferden fehlen lassen“ werde (VG Ansbach a.a.O., Rn. 26 f.).

Mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das angeordnete Pferdehaltungsverbot aufzuheben. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. September 2016 ab.

Der Kläger erhob hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Zwar komme ein Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich in Betracht, doch unterliege die zu treffende Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Nach diesem Maßstab seien Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagungsanordnung lägen weiterhin vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger künftig zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit den Pferden in der Lage sein werde. Ein Umdenken in Bezug auf das Verhalten im Umgang mit Pferden und eine Einsicht in die bisherigen Verstöße seien beim Kläger gerade nicht erkennbar. Dass der Kläger auch nach dem Erlass des Pferdehaltungsverbots wiederholt Pferde gehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt oder in der Lage sei, insoweit die Rechtsordnung zu respektieren und sein Verhalten danach auszurichten. Auch die Verstöße in jüngster Vergangenheit gegen die ihm gegenüber durch Bescheid angeordneten Hundehaltungspflichten, die im März 2015 sogar in eine Untersagung der Hundehaltung gemündet hätten (VG Ansbach, U.v. 24.3.2016 – AN 5 K 15.00601; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris), belegten, dass sein Fehlverhalten keine bloßen Einzelfälle darstellten, bei denen zu erwarten sei, dass er sie künftig abstellen werde. Das Verhalten des Klägers dokumentiere vielmehr eine Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung geltenden Rechts. Da zudem auch keine Verhaltensänderungen erkennbar seien, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte, die es im Rahmen einer Prognose rechtfertigen würden, auf eine künftige Rechtstreue zu vertrauen.

Ein Widerruf des Pferdehaltungsverbots komme auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger bereit sei, eine Abänderung unter Nebenbestimmungen, wie etwa die von ihm vorgeschlagene Herstellung einer ausbruchssicheren Koppel, hinzunehmen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse und des klägerischen Verhaltens in der Vergangenheit sowie der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers stellten Nebenbestimmungen kein taugliches Mittel zur Unterbindung der weiterhin drohenden Gefahren dar. Die Gefahren für Leib und Leben, auf deren Beseitigung das 2011 verhängte Pferdehaltungsverbot maßgeblich abziele, beruhten nämlich gerade nicht nur auf dem Fehlen von Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung der Pferde, sondern vor allem auch auf einem insoweit bestehenden Verhaltensdefizit des Klägers im Umgang mit diesen Tieren. So habe der Kläger des öfteren nicht zu gewährleisten vermocht, dass ihm die Pferde bei beaufsichtigten Einsätzen nicht ausreißen könnten, mit der Folge, dass entsprechende gefährliche Situationen verursacht worden seien. Aus diesem Grund helfe ihm auch die Ankündigung eines Verzichts auf die Haltung von Hengsten nicht weiter, zumal sich das Gefährdungspotential nicht nur auf die Hengste beschränkte. Vielmehr sei aus der im damaligen Klageverfahren vorgelegten veterinärmedizinischen Stellungnahme hervorgegangen, dass bei den Pferden des Klägers insgesamt ein Erziehungsdefizit bestehe. Gerade dies bestätige aber, dass das Gefährdungspotential der Pferde maßgeblich auch im Verhalten des Klägers begründet gewesen sei.

Der Kläger bringt zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel nicht in der Lage, ohne die Aussicht auf Erlaubnis der Pferdehaltung eine ausbruchssichere Koppel herzustellen; sollte eine Pferdehaltung gestattet werden, besitze er die Möglichkeit, umgehend eine entsprechende Koppel vorzuweisen. Das Fehlverhalten des Klägers, welches seitens des Gerichts noch angeführt werde, dass ein Pferd führerlos mit einem Pferdeanhänger allein durch den Ort gelaufen sei, sei nicht Anlass für ein Pferdehaltungsverbot gewesen, weil dies ein einmaliger Vorfall gewesen sei. Der Kläger habe auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt kostenlose Kutschfahrten durchgeführt, die auch seitens der Beklagten angepriesen worden seien.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Entscheidung der Beklagten, das bestandskräftige Pferdehaltungsverbot aus dem Jahr 2011 nicht zu widerrufen (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG), hält sich im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung (Art. 40, Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) und ist gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die die dem Pferdehaltungsverbot zugrundeliegende Einschätzung, der Kläger sei für die Haltung von Pferden ungeeignet und werde auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können, nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Schon das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 25. August 2016 lässt keinerlei Einsicht in ein eigenes früheres Fehlverhalten erkennen; es enthält lediglich Vorwürfe gegenüber der Beklagten, ohne näher darzulegen, weswegen die von einer Pferdehaltung des Klägers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) nunmehr nicht mehr bestehen würde. Wenn der Kläger in der Klage- und in der Beschwerdebegründung vorbringt, er besitze zwar derzeit mangels finanzieller Möglichkeiten keine ausbruchssichere Koppel für die Unterbringung von Pferden, nach einer Aufhebung des Haltungsverbots würde er jedoch umgehend eine solche vorweisen können, ist nicht ersichtlich, wie er allein durch die Aufhebung des Haltungsverbots angesichts seiner finanziellen Situation dann dazu in der Lage sein sollte. Auch führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass die seinerzeitigen Gefahrensituationen nicht allein auf mangelhaften Vorkehrungen bezüglich der sicheren Unterbringung der Tiere beruhten, sondern vor allem auch auf einem Verhaltensdefizit des Klägers, nämlich auf fehlender Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung bestehender Verpflichtungen. Ebenfalls zu Recht weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass dem Kläger im März 2015 auch die Hundehaltung untersagt werden musste, nachdem er mehrfach gegen eine zuvor ergangene sicherheitsrechtliche Anordnung (Leinenpflicht) verstoßen hatte; auch hieraus ergibt sich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass der Kläger nicht gewährleistet, rechtliche Verpflichtungen einzuhalten. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass ihm zu Unrecht ein Vorfall anlässlich eines Weihnachtsmarktes vorgehalten werde, bei dem sein Pferd mit einem Anhänger allein durch den Ort gelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diesen konkreten Vorfall weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht angeführt haben. Das Verwaltungsgericht hat lediglich allgemein darauf verwiesen, dass ihm „des öfteren“ bei „beaufsichtigten Einsätzen“ Pferde ausgerissen seien mit der Folge, dass dadurch gefährliche Situationen verursacht worden seien. Der Einwand, des Klägers, es habe sich dabei um einen „einmaligen Vorfall“ gehandelt, der ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, geht damit ins Leere.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass aufgrund von nach der Entscheidungsreife für den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage sich die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Klägers geändert hätten. Dass er mittlerweile einen „Pferdehaltungs- und Pferdefahrlehrgang“ absolviert hat, verändert die weiterhin bestehende Gefahrenprognose nicht entscheidend. Zwar wurde ihm seine Ablehnung, an Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen zur Haltung von Pferden teilzunehmen, als Anzeichen fehlender Zuverlässigkeit hinsichtlich der Pferde- oder Tierhaltung ausgelegt. Die vorgelegte Fotokopie einer Teilnahmebestätigung bestätigt nunmehr – soweit sie lesbar ist – offenbar den Tierhüter-Sachkundenachweis für einen Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG und die straßenverkehrsrechtliche Eignung für das Führen eines zweispännigen Pferdegespanns. Trotzdem rechtfertigt diese ohne jede weitere Erläuterung vorgelegte Unterlage (noch) nicht die Annahme, dass sich deswegen die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Einhaltung bestehender Verpflichtungen in relevanter Weise abschwächen würden. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit bedürfte es weiterer gewichtiger Umstände, um mit für das Prozesskostenhilfeverfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit einen Wegfall der vom Kläger wegen einer Pferdehaltung ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 10 ZB 16.998

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 10 ZB 12.740

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2011 weiter, mit dem die Beklagte ihm die Pferdehaltung untersagt hat, angeordnet hat, dass der Kläger die in seinem Besitz befindlichen Pferde abzugeben und dies nachzuweisen habe, und angedroht hat, dass dem Kläger die in seinem Besitz befindlichen Pferde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen würden, wenn er der Anordnung, sie abzugeben, nicht nachkomme.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie der Kläger sie allein geltend macht, bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hält den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, der die Sicherheitsbehörden ermächtige, Anordnungen für den Einzelfall zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass durch die Pferde des Klägers in Zukunft weitere Personen gefährdet würden. Da die Pferde des Klägers über Jahre hinweg immer wieder ausgerissen seien und so gefährliche Situationen für Leben und Gesundheit anderer herbeigeführt hätten, sei ohne das Einschreiten der Beklagten der Eintritt weiterer Gefährdungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Die Beklagte habe daher als Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verhängen dürfen.

Der in der Haltungsuntersagung und der Wegnahme der Pferde liegende Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil der Kläger dauerhaft von seinen Pferden getrennt werde und die durch sie eröffnete Erwerbsmöglichkeit verliere. Die Sicherheitsbehörde habe daher zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor dem Haltungsverbot alle anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zu verhängen und konsequent zu vollziehen. Danach sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch gewahrt.

Die Anordnung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Bescheid vom 29. Juli 2011, seinen Hengst kastrieren zu lassen, verspreche nach der Stellungnahme des Amtstierarztes keine hinreichend sichere Gefahrenabwehr. Die Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbots scheitere daher nicht daran, dass die Kastrationsanordnung nie vollzogen worden sei. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2007 den Kläger verpflichtet habe, seine Pferde stets ausbruchssicher unterzubringen, stelle dies eine weniger einschneidende, aber ähnlich wie das Haltungsverbot geeignete Maßnahme dar, so dass es grundsätzlich notwendig gewesen sei, diese vor einem Verbot der Pferdehaltung zwangsweise durchzusetzen. Dass die Beklagte nicht mit hinreichendem Nachdruck versucht habe, Zwangsgelder zu verhängen oder zu vollstrecken, führe im konkreten Fall aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Pferdehaltungsverbots. Der Kläger verfüge über keinerlei pfändbares Eigentum. Ein Vollstreckungsversuch im Jahre 2007 sei deshalb gescheitert. Die finanzielle Lage des Klägers sei prekär. Seine Einnahmen lägen weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Er lebe von Sozialleistungen. Hofstelle und Grundstücke gehörten seinem Sohn. Unter diesen Umständen sei es der Beklagten aber nicht zumutbar, Zwangsgelder festzusetzen und zu vollstrecken. Die Anordnung anderer Zwangsmittel sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Eine Ersatzvornahme in der Weise, dass die Beklagte selbst die Koppeln des Klägers sichere, sei der Beklagten ebenfalls nicht zumutbar, weil dem Kläger damit die weitere Pferdehaltung auf Kosten der Beklagten ermöglicht werde, ohne dass diese Aussicht auf Ersatz ihrer Aufwendungen habe.

Auch dass der Kläger inzwischen eine seiner Koppeln mit Ausbruchssicherungen versehen habe, mache den Bescheid nicht rechtswidrig. Der Kläger habe ausreichend Zeit zu solchen Maßnahmen gehabt, habe sich aber über Jahre hinweg geweigert, sie durchzuführen. Durch den Ausbau einer Koppel sei außerdem das Problem nicht beseitigt, weil sich aufgrund der Vorgeschichte aufdränge, dass der Kläger seine Pferde auch wieder auf die anderen Koppeln bringen werde.

Unverhältnismäßig sei es auch nicht, dem Kläger die Haltung von Pferden insgesamt zu untersagen. Zwar habe der vom Kläger zuletzt gehaltene Hengst die Hauptursache für die von den Pferden des Klägers ausgehenden Gefahren dargestellt. Der Kläger habe aber über Jahre hinweg auch andere Pferde gehalten, jedoch nie für deren sichere Unterbringung gesorgt. Er sei deshalb für die Pferdehaltung grundsätzlich ungeeignet. Die Pferde des Klägers seien nicht nur ausgebrochen, wenn sie unbeaufsichtigt gewesen seien, sondern auch während beaufsichtigter Einsätze. Nach der veterinärmedizinischen Stellungnahme bestehe bei den Pferden des Klägers ein Erziehungsdefizit, so dass der Kläger nach Auffassung des Amtstierarztes auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können werde. Angesichts der großen Zahl von Vorkommnissen könne der Kläger dem auch nicht entgegenhalten, dass er bereits seit Jahrzehnten den Umgang mit Pferden gewohnt sei. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Ungeeignetheit des Klägers sei das Pferdehaltungsverbot verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

I. Der Kläger macht demgegenüber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht bejahe die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, nach denen die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen dürfe, um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohten, zu Unrecht. Zwar treffe es zu, dass in der Vergangenheit mehrere Bescheide gegen den Kläger hinsichtlich seiner Pferdehaltung ergangen seien, die von der Beklagten in der Vergangenheit nie mit Nachdruck verfolgt worden seien. Erst nachdem sich die Vorfälle vom 19. Juli 2011 und 9. September 2011 ereignet hätten, habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen. Zum Vorfall vom 9. September 2011 sei jedoch auszuführen, dass die Koppel des Klägers durch Dritte beschädigt worden sei, so dass die Pferde die Koppel hätten verlassen können. Die Polizei habe deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das noch andauere. Die Beklagte habe diesen Vorfall weder untersucht noch anhand der objektiven Daten überprüft, sondern habe zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheids auf ihre Bescheide aus der Vergangenheit verwiesen. Der Vorfall vom 19. Juli 2011 sei darauf zurückzuführen, dass unmittelbar an der Koppel des Klägers Reiter mit mindestens einer rossigen Stute vorbeigeritten seien, die den Ausbruch provoziert hätten. Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre bisherigen Bescheide nie mit Nachdruck weiter verfolgt habe.

Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit eines Pferdehaltungsverbots als eines besonders gewichtigen Grundrechtseingriffs, der hier die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betrifft, weil der Kläger seine Pferde im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwirt auch als Arbeitsmittel einsetzt, in der Regel voraus, dass die Sicherheitsbehörde von ihr getroffene weniger einschneidende Anordnungen wie die Anordnung vom 25. Mai 2007, die Pferde ausbruchsicher unterzubringen, oder die Anordnung vom 29. Juli 2011, den Hengst kastrieren zu lassen, zunächst konsequent durchzusetzen versucht (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 16 ff. für ein Hundehaltungsverbot). Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und, wie ausgeführt, im Einzelnen dargelegt, warum es den Bescheid vom 23. September 2011 gleichwohl für verhältnismäßig hält. Insoweit hat sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

2. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die Beklagte habe zu Unrecht die Vorfälle vom 19. Juli 2011 und 9. September 2011 zum Anlass für den Bescheid vom 23. September 2011 genommen, macht er der Sache nach geltend, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil er von unzutreffenden Tatsachen ausgehe. Auch insoweit stellt der Kläger das angegriffene Urteil, das den Bescheid für ermessensfehlerfrei hält, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juli 2011 führt der Kläger lediglich aus, er sei darauf zurückzuführen, dass unmittelbar an der Koppel Reiter mit mindestens einer rossigen Stute vorbeigeritten seien, die den Ausbruch seiner Pferde provoziert hätten. Abgesehen davon, dass sich der vom Kläger in Bezug genommene Vorfall bereits am 9. Juli 2011 ereignet hat, hat dies aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beklagte diesen Vorfall bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen durfte.

Selbst wenn das Vorbeireiten einer Stute den Hengst des Klägers dazu veranlasst hat, gemeinsam mit dem Wallach des Klägers aus der Koppel auszubrechen, um der Stute zu folgen, zeigt dies ebenso wie die anschließende Verfolgung der Reiter durch die Pferde des Klägers, dass diese eine erhebliche Gefahr für andere Personen darstellen, wenn sie nicht so gehalten werden, dass sie ihre Koppel nicht verlassen können. Außerdem unterstreicht es, dass der Kläger nicht bereit oder in der Lage ist, seinen Hengst, der bereits im Oktober 2007 in ähnlicher Weise aus einer Koppel ausgebrochen war und eine auf ihrer Stute vorbeireitende Reiterin verfolgt hatte, so zu halten, dass sich derartige Vorfälle nicht ereignen können. Für die Entscheidung, ob dem Kläger das Halten seiner Pferde untersagt werden soll, sind das andere gefährdende Verhalten der Pferde des Klägers und dessen fehlende Bereitschaft, wirksame Vorkehrungen dagegen zu treffen, aber von erheblicher Bedeutung. Die Berücksichtigung des Vorfalls vom 9. Juli 2011 bei der Ermessensentscheidung über ein Pferdehaltungsverbot für den Kläger war daher ohne weiteres sachgerecht.

b) Ebenso durfte die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers den Vorfall vom 9. September 2011, der sich ausweislich der Behördenakten tatsächlich am 7. September 2011 ereignet hat, in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen. Denn auch darin spiegelt sich die Gefahr, die von den Pferden des Klägers ausgeht, wenn sie frei umherlaufen, ebenso wider wie die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit des Klägers, dieser Gefahr wirksam entgegen zu treten.

Wie sich aus der Kurzmitteilung der Polizei an die Beklagte vom 8. September 2011 ergibt, kamen die Pferde des Klägers, die sich offensichtlich über Nacht unbeaufsichtigt auf ihrer Weide befunden hatten, am 7. September 2011 um 7.45 Uhr in vollem Galopp aus der Richtung ihrer Koppel zum Gelände des örtlichen Reitvereins und versuchten dort, in das Stallgebäude und die Pferdeboxen zu gelangen, ohne auf irgendwelche Hindernisse Rücksicht zu nehmen. Zu dieser Zeit fand dort eine Kinderreitstunde statt. Die Teilnehmer im Alter von acht bis fünfzehn Jahren mussten in einer geschlossenen Pferdebox in Sicherheit gebracht werden, um sie vor den Pferden des Klägers zu schützen. Nachdem es gelungen war, die Pferde einzufangen und in eine Koppel zu sperren, brach eines der Pferde erneut aus, als der Kläger diese aus der Koppel holen und mitnehmen wollte. Es galoppierte wild umher und konnte vom Kläger nur mit Hilfe anderer Anwesender wieder eingefangen werden.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorträgt, die Pferde hätten in diesem Fall ihre Koppel nur deshalb verlassen können, weil sie durch Dritte beschädigt worden sei, trifft dies nach der Auskunft der zuständige Polizeiinspektion gegenüber der Beklagten vom 5. Oktober 2011 offensichtlich nicht zu. Denn zwar hat der Kläger danach am 26. September 2011 Anzeige wegen der Beschädigung seiner Koppel erstattet. Er hat dabei als Tatzeitraum die Zeit vom 19. September 2011 bis zum 21. September 2011 angegeben. Angesichts dieses Tatzeitraums ist es aber ausgeschlossen, dass die vom Kläger angezeigte und in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Sachbeschädigung ursächlich für den Vorfall am Morgen des 7. September 2011 sein könnte.

II.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, es sei unverhältnismäßig, ihm die Pferdehaltung dem Grunde nach zu untersagen, weil er von sich aus in der mündlichen Verhandlung angeboten habe, auf die Haltung des Hengstes zu verzichten, und weil er im Januar 2012 eine neue ausbruchsichere Koppel errichtet habe, die vom Reitvereinsgelände weit entfernt sei, so dass ein Zusammentreffen der Reiter mit seinen Pferden nicht mehr erfolgen könne. Aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel sei ihm dies nicht früher möglich gewesen.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Errichtung der neuen Koppel bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, das Pferdehaltungsverbot aber gleichwohl für verhältnismäßig erachtet. Es hat dies, wie ausgeführt, damit begründet, dass der Kläger ausreichend Zeit zu solchen Maßnahmen gehabt habe, sich aber über Jahre hinweg geweigert habe, sie durchzuführen. Durch den Ausbau einer Koppel sei außerdem das Problem nicht beseitigt, weil sich aufgrund der Vorgeschichte aufdränge, dass der Kläger seine Pferde auch wieder auf die anderen Koppeln bringen werde.

Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts stellen die Ausführungen des Klägers aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn der Kläger setzt sich mit der die Einschätzung der Verhältnismäßigkeit durch das Verwaltungsgericht maßgeblich tragenden Begründung, dass der Ausbau der Koppel das Problem nicht beseitigt habe, weil der Kläger auch die anderen unzureichenden Koppeln weiter nutzen werde, nicht auseinander.

2. Die Verhältnismäßigkeit des nicht nur auf den Hengst des Klägers beschränkten, sondern die Haltung aller Pferde untersagenden Pferdehaltungsverbots hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, damit begründet, dass zwar der vom Kläger zuletzt gehaltene Hengst die Hauptursache für die von den Pferden des Klägers ausgehenden Gefahren dargestellt habe, der Kläger aber über Jahre hinweg auch andere Pferde gehalten, jedoch nie für deren sichere Unterbringung gesorgt habe. Er sei deshalb für die Pferdehaltung grundsätzlich ungeeignet. Die Pferde des Klägers seien nicht nur ausgebrochen, wenn sie unbeaufsichtigt gewesen seien, sondern auch während beaufsichtigter Einsätze. Nach der veterinärmedizinischen Stellungnahme bestehe bei den Pferden des Klägers ein Erziehungsdefizit, so dass der Kläger nach Auffassung des Amtstierarztes auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht werde gewährleisten können. Angesichts der großen Zahl von Vorkommnissen könne der Kläger dem auch nicht entgegenhalten, dass er bereits seit Jahrzehnten den Umgang mit Pferden gewohnt sei. Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit und Ungeeignetheit des Klägers sei das Pferdehaltungsverbot verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Nach dieser Begründung, mit der sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht auseinandersetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, ist es aber unerheblich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus angeboten hat, auf die Haltung des Hengstes zu verzichten.

III.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit der Kläger darauf hinweist, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren Akten der Beklagten durch den Reitverein vorgelegt worden seien, zu denen dieser keinen Zugang gehabt habe. Denn es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Weise dies auf die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Einfluss haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1), ordnete an, dass er den von ihm gehaltenen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben habe (Nr. 2) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls der Kläger der Abgabeverpflichtung nicht nachkomme (Nr. 5).

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Der jeweilige Zulassungsgrund ist hinreichend deutlich zu bezeichnen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 187). Diesem Erfordernis ist der Kläger nachgekommen, da er geltend macht, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen.

Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Gefordert wird eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 52; BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 ZB 11.1688 - juris Rn. 5 und 6). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsverbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht legt im Urteil vom 24. März 2016 ausführlich dar, dass der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erfüllt sei, weil der Kläger mehrfach gegen die Anleinpflicht aus der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde verstoßen habe. Zudem gehe vom Hund des Klägers auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Diesbezüglich bewertet das Gericht sämtliche Vorfälle, an denen der Hund des Klägers beteiligt war, unter Einbeziehung der Ausführungen des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Demgegenüber nimmt der Kläger lediglich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug, ohne jedoch auf die Feststellungen des Gerichts zu den einzelnen Vorfällen im Urteil einzugehen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr i. S. d. Art. 7 Abs.2 Nr. 1 LStVG bestreitet er pauschal. Deshalb fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Kläger in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht vorbringt, dass nur gegen ihn vorgegangen werde und der Beklagten willkürliches Verhalten vorwirft, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er zur Untermauerung seiner Behauptung Vergleichsfälle bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hätte aufzeigen müssen.

Inwiefern die Ausführungen des Klägers zum Antrag auf Wiedereinräumung der Pferdehaltung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. März 2016 begründen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.