Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 10 C 17.1628

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Au 6 S 17.940) seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners von 13. Januar 2017 (6 K 17.235) Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, ab. Er wurde verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Februar 2017 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde seine Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage (6 K 17.235) zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 anzuordnen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 (Au 6 S 17.940) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ab. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wurde abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten derzeit nicht mehr offen seien. Die Klage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis noch auf erneute Verbescheidung seines Antrags. Es sei nicht gewährleistet, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen könne (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Integrationsprognose falle negativ aus. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Neuverbescheidung bestehe auch deshalb nicht, weil der Antragsgegner die Regelerteilungsvoraussetzungen zutreffend verneint habe und ermessensfehlerfrei von ihrer Anwendung nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen habe. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 31. Juli 2017 zugestellt.

Mit weiterem Beschluss vom 28. Juli 2017 (Au 6 K 17.235) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Dieser Beschluss ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 14. August 2017, erhob der Antragsteller gegen den Beschluss vom 24. Juli 2017 bzw. vom 31. Juli 2017 Beschwerde.

Zur Begründung bringt er vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorlägen, weil er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Das Gericht stütze sich bei seiner negativen Prognose nur auf den Zeitraum im Jahr 2015/2016, nicht berücksichtigt würden die erheblichen positiven Integrationsleistungen, die der Antragsteller bis dahin und danach erbracht habe. Es sei zwar richtig, dass er den Integrationskurs, den er im November 2016 begonnen habe, im Februar 2017 abgebrochen habe. Seit Mai besuche er aber wieder einen Integrationskurs und mache erhebliche Fortschritte. Auch habe er eine Pflegefamilie gefunden, die sich intensiv um ihn kümmere. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG lägen vor. Der Antragsteller habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Er habe beim Generalkonsulat vorgesprochen. Welche konkreten Schritte er noch hätte ausführen sollen, um einen Reisepass zu erhalten, sei unklar gewesen und ihm von der Ausländerbehörde auch nicht mitgeteilt worden.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Das Erstgericht habe richtig entschieden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 10 C 16.312 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme oder Abgabe einer Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 10.1.2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 14). Danach ist die Entscheidungsreife am 18. Juli 2017 mit Vorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten. Der Antragsgegner hatte sich schon vorher zu den Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil jedenfalls die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erforderlichen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG nicht vorliegen und die Ermessenserwägungen des Antragsgegners zum Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen nicht zu beanstanden sind.

Ob die vom Antragsteller bis zum Eintritt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gezeigten Integrationsleistungen die Annahme einer positiven Integrationsprognose rechtfertigen, kann offen bleiben. Zu seinen Lasten fällt insbesondere ins Gewicht, dass es ihm trotz des fast sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gelungen ist, Sprachkenntnisse zu erwerben, die ihm die Aufnahme einer Berufsausbildung ermöglichen würden und er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Auch wenn sich der Antragsteller nach Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen eines Integrationskurses erneut bemüht, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, bedeutet dies noch nicht, dass ihm in absehbarer Zeit eine Integration in den Arbeitsmarkt tatsächlich gelingen wird.

Jedenfalls liegen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG unstreitig nicht vor. Die Entscheidung des Antragsgegners, vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG nicht abzusehen, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten zur Klärung seiner Identität bzw. zur Erfüllung der Passpflicht nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit von Sozialleistungen unabhängig sein wird, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf verwiesen, dass er den Antragsteller auf die Wichtigkeit der Klärung der Identität sowie der Passpflicht und auf seine diesbezüglichen Mitwirkungspflicht hingewiesen hat (vgl. Schreiben vom 4.8.2014, 374 ff. der Behördenakten). Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen, weil er sich, obwohl er Kontakt zu seinen Verwandten hat, nicht um eine Beschaffung der für die Beantragung eines Passes erforderlichen Unterlagen (Tazkira im Original) bemüht hat. Er hat lediglich einmal, am 25. September 2014, nach dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht beim Generalkonsulat vorgesprochen und sich danach nicht weiter um die Ausstellung eines Passes bemüht. Auch die Erwägungen des Antragsgegners zur negativen Prognose bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht zu beanstanden. Nach dem Abschluss der Berufsschule im Juli 2015 hat sich der Antragsteller nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht und auch keine Anstrengungen unternommen, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um seine Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern. Auch neben dem Integrationskurs wäre es ihm möglich, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, um auf diese Weise den Sozialleistungsbezug einzuschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 10 C 16.312

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird den Klägern und Antragstellern zu 1, 3 und 4 Prozesskostenhilfe für die (bereits erledigten) Verfahren M 4 K 15.5929 und M 4 S 15.5933 bewilligt und

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bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor In Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 wird dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2018 - 10 C 17.2195

bei uns veröffentlicht am 03.01.2018

Tenor Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2017 wird den Klägern für das Verfahren M 24 K0 17.4487 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin B. G., M., beigeordne

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird den Klägern und Antragstellern zu 1, 3 und 4 Prozesskostenhilfe für die (bereits erledigten) Verfahren M 4 K 15.5929 und M 4 S 15.5933 bewilligt und Rechtsanwalt Haas als Bevollmächtigter beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte und Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln, die Klägerin und Antragstellerin zu 2 zu einem Viertel.

Gründe

Die Beschwerdeführer verfolgen mit ihrer Beschwerde den in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihnen für ihre Klage vom 31. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners (i.F.: Beklagter) vom 22. Dezember 2015 und ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, weiter.

1. Mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2015 wurde den Klägern und Antragstellern (i.F.: Kläger) vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen unter Androhung der Abschiebung für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zu diesem Datum verlassen haben sollten, eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11. Januar 2016 gesetzt. Des Weiteren wurden ihre Duldungen widerrufen. Nachdem das Landratsamt mit Einlegung der Rechtsmittel von der am 27. November 2015 erfolgten Stellung eines Asylfolgeantrags der Klägerin zu 2 Kenntnis erlangt hatte, hob es mit Bescheid vom 5. Januar 2016 den angefochtenen Bescheid auf. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht das Klage- und das Eilverfahren nach Eingang übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen ein und legte den Beschwerdeführern die Kosten auf. Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Angaben des Klägers zu 1 im Formblatt seien unvollständig, während für die Kläger zu 2 bis 4 die Formblatt-Erklärungen erst am 19. Januar 2016 und damit nach Abschluss der Instanz übersandt worden seien; zudem hätten weder die Klagen noch die Anträge zum Zeitpunkt ihrer Erledigung hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, weil es sich im vorliegenden Fall nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache bereits in der ersten Instanz nicht um eine Entscheidung im Sinn von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO handelt; im Beschwerdeverfahren geht es nämlich nicht nur noch um eine (dem Berichterstatter zugewiesene) bloße Nebenentscheidung, sondern um die Richtigkeit des Beschlusses vom 22. Januar 2016 (BayVGH, B. v. 1.8.2005 - 24 C 05.1190 - juris; ThürOVG, B. v. 9.6.2007 - 3 ZO 1098/06 - juris, obiter dictum).

3. Die zulässige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 ist insoweit begründet, als er sich auf die Kläger zu 1, 3 und 4 bezieht; im Hinblick auf die Klägerin zu 2 ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind für die Kläger zu 1, 3 und 4 erfüllt, weil ihre Bedürftigkeit mit Eingang der Formularerklärung am 31. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht nachgewiesen war und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (5.1.2016, 3.1) hinreichende Erfolgsaussichten besaß (3.2). Die Klägerin zu 2 dagegen hatte ihren Antrag erst nach diesem (Erledigungs-)Zeitpunkt wirksam gestellt, weil eine von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst danach beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (4.).

3.1. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass sowohl die Klage- als auch die Eilverfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bereits am 5. Januar 2016 in der Hauptsache beendet waren und am gleichen Tag durch das Verwaltungsgericht eingestellt wurden, somit ab diesem Zeitpunkt eine weitere Rechtsverfolgung im Sinn von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr „beabsichtigt“ ist. Denn ein Rechtsschutzsuchender kann seinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem derartigen Fall ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sein entsprechender Antrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 10.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme oder Abgabe einer Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007- 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1; BayVGH, B. v. 10.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14). Danach ist die Entscheidungsreife sowohl im Klage- wie auch im Eilverfahren der Kläger zu 1, 3 und 4 zwar nicht bereits mit Einreichung der Klage und des Eilantrags beim Verwaltungsgericht sowie der Vorlage der (nur vom Kläger zu 1 unterschriebenen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, jedenfalls aber im Zeitpunkt der schriftlichen Äußerung des Beklagten vom 5. Januar 2016 eingetreten.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zu 1, 3 und 4 war in der beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2015 eingegangenen Form ausreichend. Die dort gemachte Angabe, die Familie erhalte „Leistungen gem. AsylbLG“ in Höhe von etwa 500 Euro, ist auch ohne Vorlage des die Leistung bewilligenden Bescheids angesichts der Unterbringung der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft und der fehlenden Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ausreichend; zudem wurde die Richtigkeit der Angaben in Kenntnis einer andernfalls möglichen Strafverfolgung versichert. Die Erklärung enthält auch ausreichende Angaben zu möglichen eigenen Einnahmen der Klägerin zu 2 (vgl. Abschn. E 3.); dabei fällt die fehlende Beantwortung der Frage E 4. zu „anderen Einnahmen“, womit etwa ein jährlich gezahltes Weihnachtsgeld oder eine Steuererstattung erfasst werden soll, nicht ins Gewicht. Der Ausfüllung eigener Formulare für die beiden 2002 bzw. 2004 geborenen Kinder, wie es das Verwaltungsgericht verlangt hat, bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht.

3.2 Zum maßgeblichen Zeitpunkt bot die von den Klägern zu 1, 3 und 4 mit ihrer Anfechtungsklage und den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die - dem Landratsamt bis zur Klageerhebung nicht bekannte - Stellung des Asylfolgeantrags der Ehefrau des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 3 und 4 bereits im November 2015 und deren eigene Asylfolgeanträge vom 4. Januar 2016 ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellen (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG); dementsprechend hat das Landratsamt den angefochtenen Bescheid umgehend aufgehoben und damit den Rechtsschutzbegehren der Kläger entsprochen.

4. Die Klägerin zu 2 hatte dagegen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keinen wirksamen (eigenen) Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch wenn der von ihrem Ehemann gestellte, beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2015 eingegangene Antrag wohl zugleich für sie gelten sollte, hätte es zur Wirksamkeit der Antragstellung jedenalls der (hier fehlenden) eigenhändigen Unterschrift der Klägerin zu 2 bedurft; diese Notwendigkeit ergibt sich schon aus den verschiedenen, mit der Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 3, 4 ZPO) verfolgten Funktionen, insbesondere den dort (s. Abschn. K) enthaltenen Hinweisen auf die Verpflichtung zu vollständigen und zutreffenden Angaben sowie zur Mitteilung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Der von der Klägerin zu 2 unterschriebene Antrag auf Prozesskostenhilfe ging beim Verwaltungsgericht erst am 21. Januar 2016 und damit nach Beendigung der Rechtshängigkeit ihrer Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ein.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO damit nur für drei der Kläger vor, so kann nur ihnen ihr Prozessbevollmächtigter nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO für die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Klägerin zu 2.; dabei ist von der Gleichwertigkeit aller vier Anträge auszugehen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

In Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 wird dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.

Gründe

Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger), der deutscher und rumänischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Ausweisung seiner philippinischen Ehefrau, der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), weiter, der das Verwaltungsgericht anders als dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat (Nr. I des angefochtenen Beschlusses).

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (I.) und sein Prozessbevollmächtigter nach § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen (II.).

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn die Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Ausweisung der Klägerin sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und den Kläger in seinen Rechten verletzt (2.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht deshalb unzulässig, weil die Klagefrist nicht gewahrt wäre (a), der Kläger nicht klagebefugt wäre (b) oder ihm für seine Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (c).

a) Die Klage ist zunächst nicht verfristet, weil die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen hat.

Nach dieser Regelung muss die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, wie sie der Kläger mit seiner Klage gegen die Ausweisung der Klägerin erhoben hat, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts erhoben werden. Danach ist im Falle des Klägers die Klagefrist aber nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Ausweisung der Klägerin ist dem Kläger nicht bekanntgegeben worden. Vielmehr hat er davon nur aufgrund der von seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2015 genommenen Akteneinsicht Kenntnis erlangt.

Der Kläger ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so zu behandeln, als hätte er erst nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - juris Rn. 31). Insbesondere kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Denn der Kläger hat nicht längere Zeit, nachdem er von der Ausweisung der Klägerin Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen müssen, und zu einem Zeitpunkt Klage erhoben, zu dem aufgrund seines Verhaltens nicht mehr mit einer Klageerhebung zu rechnen war (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 56 ff., insb. Rn. 63). Denn die Klage ist am 24. Februar 2015 und damit wenige Tage, nachdem der Kläger aufgrund der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2015 von der Ausweisung Kenntnis erlangen konnte, beim Verwaltungsgericht eingegangen.

b) Dem Kläger fehlt auch nicht die für die Klage gegen die Ausweisung der Klägerin erforderliche Klagebefugnis.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt, gegen den sie sich richtet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; U. v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Danach ist der Kläger aber klagebefugt. Denn es erscheint zumindest möglich, dass er durch die Ausweisung der Klägerin in seinen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechten verletzt ist.

Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen und insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des Betroffenen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, B. v. 12.7.2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 17.7.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 48). Insbesondere bei Ausweisungen kann daher Art. 6 Abs. 1 GG eine Klagebefugnis für den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen des Ausgewiesenen begründen (vgl. VGH BW, U. v. 17.7.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 49 m. w. N.).

Legt man dies zugrunde, so ist der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts klagebefugt. Denn es erscheint möglich und ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er als Ehegatte der Klägerin durch deren Ausweisung in seinem aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch darauf verletzt wird, dass die bestehenden ehelichen Bindungen bei dieser aufenthaltsbeenden Maßnahme in einer Weise berücksichtigt werden, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Denn nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Ausweisung zur Folge, dass sich die Klägerin nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf und deshalb der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr nicht mehr in Deutschland führen kann.

c) Dem Kläger fehlt schließlich auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für seine Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin selbst Klage gegen die Ausweisung erhoben und dafür Prozesskostenhilfe erhalten hat. Denn seine Klage dient nicht der Durchsetzung der Rechte der Klägerin, sondern seines eigenen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 GG auf eine dem Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie entsprechende Berücksichtigung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin.

2. Die Rechtsverfolgung bietet auch nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (a) in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Ausweisung der Klägerin rechtswidrig ist (b) und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; c).

a) Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 - juris Rn. 4; B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach ist die Entscheidungsreife hier am 10. März 2015 eingetreten. Denn an diesem Tag sind die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen, nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zur Klageschrift, die auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthielt, Stellung genommen hatte. Damit sind für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage aber nicht die §§ 53 ff. AufenthG in der Fassung von Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) und Art. 13 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), die nach Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung und Art. 19 Abs. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind (n. F.), sondern die §§ 53 ff. AufenthG in der vor dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (a. F.) maßgeblich.

b) Zwar erfüllt danach die Klägerin den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F., weil sie einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Denn gegen sie ist mit Strafbefehl vom 6. Mai 2014 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgesetzt worden. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen.

Zum einen spricht viel dafür, dass die Klägerin, obwohl sie sich offenbar zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt nicht beim Kläger im Bundesgebiet, sondern in Rumänien aufgehalten hat, nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG a. F. besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil sie mit dem Kläger als einem deutschen Familienangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Zum anderen bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausweisung der Klägerin mit Art. 6 Abs. 1 GG. Denn die darin enthaltende wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und damit angemessen zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Vorbehaltlich einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Falles im Klageverfahren bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die familiären Bindungen der Klägerin an den sich als Deutscher berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Kläger angemessen berücksichtigt sind. Denn angesichts der großen Bedeutung, die dem Schutz von Ehe und Familie zukommt, stellt sich eine Ausweisung wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts in der Regel als unverhältnismäßig dar.

Dies entspricht im Übrigen auch der Wertung des Gesetzgebers in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung der Ausweisung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n. F. wiegt dabei das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. zwar schwer, wenn der Ausländer wie hier einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Jedoch wiegt andererseits nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG n. F. das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Nach dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung ergibt die in § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. vorgesehene Abwägung aber in der Regel, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nicht überwiegt und deshalb eine Ausweisung nicht erfolgt, soweit die Abwägung nicht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führt.

c) Kommt damit aber ernsthaft in Betracht, dass die Ausweisung die familiären Bindungen zwischen der Klägerin und dem Kläger nicht angemessen berücksichtigt und daher rechtswidrig ist, so ist auch zumindest offen, ob der Kläger durch sie in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Denn fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der ehelichen Bindungen zwischen der Klägerin und dem sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Kläger, so ist dieser in seinem, wie dargelegt, aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf eine solche Berücksichtigung verletzt.

d) Hat die Klage aber hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kommt es für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mehr darauf an, ob die Ausweisung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Einreise und der Aufenthalt der Klägerin, die Familienangehörige des neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzenden Klägers ist, gemäß § 1 FreizügG/EU nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richten. Ebenso kann offenbleiben, ob die Klägerin deshalb über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, das ihr nur in entsprechender Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU (vgl. § 6 FreizügG/EU) oder in unmittelbarem Rückgriff auf Unionsrecht (vgl. Art. 28 Richtlinie 2004/38/EG) aberkannt werden kann, weil der Kläger, der als Deutscher aus Rumänien in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist, in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 9).

II.

Liegen, wie dargelegt, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.