Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 10 C 16.324

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für die Ausübung einer Beschäftigung als Schneider Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 war als Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dem Kläger gegen diesen Beschluss die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht.

Die Beschwerde ist jedoch gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen und deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylG an und erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 2 m.w. Rspr-nachweisen; Gesetzesbegründung zur gleichlautenden früheren Regelung in § 78 AsylVfG, BT-Drs. 12/2062 S. 42; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 80 AsylVfG Rn. 1 f.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 2 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, II - § 80 Rn. 7 ff.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 3).

Entscheidend für die Frage, ob hier gemäß § 80 AsylG eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist somit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat - vorliegend das Landratsamt D. als Ausländerbehörde -, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Kläger beanspruchten behördlichen Handelns, nämlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3 m. w. N.).

Die danach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 12. Januar 2016 vermag am gesetzlichen Beschwerdeausschluss nichts zu ändern.

Der Kläger ist mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2016 auf den hier greifenden Beschwerdeausschluss hingewiesen worden ist. Eine Reaktion auf das gerichtliche Schreiben erfolgte nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 19 CE 15.2311

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde ge
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 CE 16.2342

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsteller vorläufig eine Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für eine Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie für die Aufnahme einer Lehre als Koch verschafft wird, ist nicht statthaft.

Nach § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“; zur Umbenennung vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I, S. 1722) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich um einen umfassenden Beschwerdeausschluss, der sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylG erstreckt (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B.v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034; OVG NW, B.v. 9.5.2015 - 13 E 523/14.A; SächsOVG, B.v. 5.6.2014 - A 5 D 44/14 - sämtlich juris).

Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“) ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat - hier die Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes in Gestalt einer ausländerrechtlichen Maßnahme gegen einen Asylbewerber -, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der der Anspruch auf das behördliche Handeln abgeleitet wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Nov. 2014, § 74 Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand Sept. 2015, § 80 AsylVfG Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 80 AsylVfG Rn. 3; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 74 AsylVfG Rn. 12). Die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung durch einen Asylbewerber wie den Antragsteller findet sich abschließend in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG (bis 24.10.2015: § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), der im Lichte der Art. 15 und 16 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU vom 20.6.2013 - Abl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) anzuwenden ist.

Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG besteht ebenfalls kein Anlass. Im Gegensatz zu asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen sich bei der Anwendung des § 80 AsylG auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG keinerlei Abgrenzungsfragen (zu diesen vgl. Neundorf in Beck´scher Online-Kommentar AuslR, 8. Aufl. 2015, § 80 Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass im Bereich des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber umfangreicher Rechtsschutz gewährt würde als gegenüber einer ablehnenden Entscheidung über den eigentlichen Asylanspruch.

Selbst wenn - entsprechend der Rechtsauffassung des Antragstellers - wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Aufnahmerichtlinie deren Art. 15 und 16 unmittelbar eine Anspruchsgrundlage bilden würden (Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, spricht gegen die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit, die nach der st. Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind; vgl. u. a. EuGH, U.v. 9.3.2004 - C-397/01 bis C-401/01 - - juris Rn. 102 ff.), würde dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, denn die Anwendung der Richtlinienbestimmungen wäre dann - nicht anders als die des § 61 Abs. 2 AsylG - Teil des Asylverfahrens. Das Asylgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Ausländer, die - wie der Kläger - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) beantragt haben. Das Asylgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die vom Kläger in Bezug genommene Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU stellt eine Neufassung dieser Richtlinie aufgrund wesentlicher Änderungen dar (vgl. 1. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie).

Keinerlei Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in dieser Angelegenheit. Es handelt sich um Vorgaben, die den Vollzug der Rechtsvorschriften innerhalb der Verwaltung steuern, den Inhalt der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jedoch nicht verändern.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - juris Rn. 12 ff.). Art. 26 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie schreibt keine Überprüfung im Instanzenzug vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsteller vorläufig eine Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für eine Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie für die Aufnahme einer Lehre als Koch verschafft wird, ist nicht statthaft.

Nach § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“; zur Umbenennung vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I, S. 1722) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich um einen umfassenden Beschwerdeausschluss, der sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylG erstreckt (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B.v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034; OVG NW, B.v. 9.5.2015 - 13 E 523/14.A; SächsOVG, B.v. 5.6.2014 - A 5 D 44/14 - sämtlich juris).

Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“) ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat - hier die Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes in Gestalt einer ausländerrechtlichen Maßnahme gegen einen Asylbewerber -, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der der Anspruch auf das behördliche Handeln abgeleitet wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Nov. 2014, § 74 Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand Sept. 2015, § 80 AsylVfG Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 80 AsylVfG Rn. 3; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 74 AsylVfG Rn. 12). Die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung durch einen Asylbewerber wie den Antragsteller findet sich abschließend in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG (bis 24.10.2015: § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), der im Lichte der Art. 15 und 16 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU vom 20.6.2013 - Abl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) anzuwenden ist.

Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG besteht ebenfalls kein Anlass. Im Gegensatz zu asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen sich bei der Anwendung des § 80 AsylG auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG keinerlei Abgrenzungsfragen (zu diesen vgl. Neundorf in Beck´scher Online-Kommentar AuslR, 8. Aufl. 2015, § 80 Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass im Bereich des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber umfangreicher Rechtsschutz gewährt würde als gegenüber einer ablehnenden Entscheidung über den eigentlichen Asylanspruch.

Selbst wenn - entsprechend der Rechtsauffassung des Antragstellers - wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Aufnahmerichtlinie deren Art. 15 und 16 unmittelbar eine Anspruchsgrundlage bilden würden (Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, spricht gegen die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit, die nach der st. Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind; vgl. u. a. EuGH, U.v. 9.3.2004 - C-397/01 bis C-401/01 - - juris Rn. 102 ff.), würde dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, denn die Anwendung der Richtlinienbestimmungen wäre dann - nicht anders als die des § 61 Abs. 2 AsylG - Teil des Asylverfahrens. Das Asylgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Ausländer, die - wie der Kläger - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) beantragt haben. Das Asylgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die vom Kläger in Bezug genommene Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU stellt eine Neufassung dieser Richtlinie aufgrund wesentlicher Änderungen dar (vgl. 1. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie).

Keinerlei Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in dieser Angelegenheit. Es handelt sich um Vorgaben, die den Vollzug der Rechtsvorschriften innerhalb der Verwaltung steuern, den Inhalt der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jedoch nicht verändern.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - juris Rn. 12 ff.). Art. 26 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie schreibt keine Überprüfung im Instanzenzug vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.