Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 1 ZB 13.352

published on 16.04.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 1 ZB 13.352
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 11 K 12.1288, 13.12.2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Außenbereichslage des Grundstücks der Klägerin ausgegangen. Entgegen ihrem Vorbringen hat es den topografischen Gegebenheiten kein „zu starkes, wenn nicht sogar…ausschlaggebendes Gewicht beigemessen“. Für die Beurteilung, ob ein Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, bedarf es einer die örtlichen Besonderheiten im Einzelfall in den Blick nehmenden Betrachtungsweise. Dabei hängt die Antwort auf die Frage, ob ein unbebautes, sich an einen Bebauungszusammenhang anschließendes Grundstück diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, davon ab, ob die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Das in den Blick zu nehmende Grundstück muss selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung, während die sich anschließenden selbstständigen Flächen zum Außenbereich gehören. Im Rahmen der wertenden Beurteilung können auch topografische Verhältnisse, insbesondere Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 25).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem Wohngebäude auf Fl. Nr. 1 Gemarkung O. endet und nicht mehr die Grundstücke am K.-weg (Fl. Nr. .../3, ... und .../1) erfasst. Auch wenn man davon ausgeht, dass der gesamte Ortsteil O. von erheblichen Höhenunterschieden geprägt ist - das Gelände steigt vorwiegend von Nord nach Süd und von West nach Ost an - können nicht allein deshalb die besonderen topografischen Verhältnisse eines am Ortsrand liegenden Grundstücks im Hinblick auf die Frage ausgeblendet werden, ob es noch am von tiefer liegenden Gebäuden vermittelten Bebauungszusammenhang teilnimmt oder nicht. Wie sich aus dem Geodatenbasis-Blatt vom 24. April 2013 (Höhenpunkte DGM 50 m Gitter) ergibt, liegt das Grundstück der Klägerin mindestens 4 m höher als das nordwestlich liegende Wohngebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 (604,1 m bis 604,9 m gegenüber 608,7 m bis 613,3 m) und wird daher durch dieses Gebäude nicht mehr geprägt.

Nicht zutreffend ist der Hinweis, die Beigeladene habe durch die Anlegung des Erschließungsweges (K.-weg) zu „erkennen“ gegeben, dass „das ansteigende Gelände keine natürliche Grenze der Bebauung darstellen“ solle. Die Anlegung einer Straße lässt allein noch nicht den Schluss zu, es würden damit die von ihr erschlossenen Grundstücke ungeachtet topografischer Besonderheiten in einen bestehenden Bebauungszusammenhang einbezogen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen eine Straße für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereichs hat, kann nur als Ergebnis einer umfassenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beantwortet werden und entzieht sich einer schematischen Betrachtung (BayVGH, B. v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.967 - juris Rn. 11-13). Wegen des starken Höhenunterschieds vermag vorliegend die Erschließungsstraße den Bebauungszusammenhang nicht zu vermitteln.

Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. .../1 liege bereits außerhalb des Bebauungszusammenhangs und könne schon aus diesem Grund das von der Klägerin als „Baulücke“ bezeichnete Grundstück nicht mit einbeziehen. Dieses Wohngebäude wurde als Austragshaus bereits 1977 genehmigt und konnte deshalb im Außenbereich errichtet werden. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück Fl. Nr. .../1 offenbar schon seit langem auf der Grundlage einer Teilungsgenehmigung von der früheren Hofstelle weggemessen wurde, denn damit wurde es nicht, wie die Klägerin meint, „in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufgenommen“, selbst wenn das Gebäude seine rechtliche Qualität als Austragshaus verloren haben sollte. Für die Frage, wie weit ein Bebauungszusammenhang reicht, kommt es nämlich weder auf die Entstehungsgeschichte des Ortsteils noch auf die durch die Genehmigungslage konkretisierte Zweckbestimmung eines Gebäudes an (vgl. BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in seinem Urteil auch nicht behauptet, das Grundstück Fl. Nr. .../1 liege „durchgehend 4 m höher als das Baugrundstück“, vielmehr hat es den Höhenunterschied zu Recht mit „bis 4 m“ bezeichnet, eine Aussage, die durch die Höhenpunkte der Geobasisdaten gestützt wird (608,7 m einerseits, 612,8 m andererseits) und mit der sich der fehlende Bezug zur bestehenden „Ortsbebauung“ begründen lässt.

Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht auch die Qualität des Grundstücks als „Baulücke“. Die in erster Linie zur Begründung hierfür angegebenen erheblichen Abstände zwischen der „Bebauung auf Fl. Nr. 2 und Fl. Nr. .../1“ von mindestens 70 m und zwischen Fl. Nr. 5 und Fl. Nr. .../1 von sogar ca. 90 m sind nicht ernstlich zweifelhaft. Der demgegenüber von der Klägerin erhobene Einwand, die Entfernung sei falsch, weil unter Ausblendung sämtlicher, den hinteren Grundstücksbereich prägender Nebenanlagen gemessen, verfängt nicht. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB relevant nur eine Bebauung ist, welche dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, während nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten für sich genommen in der Regel keine die Siedlungsstruktur prägende Elemente darstellen und daher keinen Bebauungszusammenhang begründen können, zumindest solange nicht eine Prägung der Bebauung durch mit Nebenanlagen versehene Bereiche erfolgt. Hierfür trägt die Klägerin jedoch nichts vor; der allgemeine Verweis auf die „insbesondere in ländlichen Orten…zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich“ gelegenen, „je nach der Hauptnutzung unterschiedlich“ ausgestalteten Nebengebäude weist keinen Bezug zur konkreten Situation auf.

Im Übrigen würden die Abstände, auch wenn sie ausgehend von den Nebengebäuden auf den Fl. Nr. 2 und 5 gemessen würden und daher um einige Meter geringer wären, immer noch nicht die Annahme einer Baulücke nahelegen. Entscheidend ist die - im Übrigen vom Zulassungsbegehren nicht angegriffene - Aussage des Verwaltungsgerichts, „schon aufgrund der Größe der unbebauten Grundstücke Fl. Nr. ... und Fl. Nr. .../3“ sei eine Baulücke auszuschließen. Im Ergebnis spricht alles dafür, dass das Grundstück selbst bei einer (unterstellten) Lage des Ortsteils in völlig ebenem Gelände und damit unter Ausblendung der besonderen Höhenverhältnisse nicht mehr als Baulücke angesehen werden kann.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich diese substantiiert im Zulassungsverfahren geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Da mit dem Vorbescheid hinsichtlich des Doppelhauses abschließend über die Baulandqualität des Grundstücks und damit über seinen Wert entschieden wird, erscheint eine Herabsetzung des für die Baugenehmigung geltenden Betrags in Höhe von 25.000 € nicht angebracht. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11.01.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.