Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2018 - 1 B 15.2609

published on 03/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2018 - 1 B 15.2609
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Verwaltungsgericht München, 11 K 14.80, 27/11/2014

Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2018 sind wirkungslos.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I.

Der Beschluss regelt die Kostenverteilung bei Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigterklärung nach Ergehen des Berufungsurteils.

In dem Rechtsstreit wandte sich die Klägerin gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 28. November 2013. Die Klage wurde zunächst mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 2018, der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2018, zurückgewiesen. Gegen die im Berufungsurteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin mit Telefax vom 21. Juni 2018 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die zunächst nicht begründet wurde. Über die Abhilfe wurde bisher durch den Senat nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Vorbescheids mittlerweile abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 stimmte der Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beigeladene teilte mit Schriftsatz vom 6. August 2018 mit, dass sie der Erledigung des Rechtsstreits nicht zustimme, da eine solche nicht eingetreten sei. Die Geltungsdauer des Vorbescheids sei nicht abgelaufen.

II.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens auch nach Ergehen des Berufungsurteils zuständig. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Devolutiveffekt bis zur Entscheidung des Senats über die Abhilfe gehemmt (vgl. Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 133 Rn. 65; R.P. Schenke in Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12). Die Entscheidung trifft der Senat, da eine Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VwGO nach Ergehen des Berufungsurteils nicht mehr besteht. Es handelt sich nicht mehr um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren im Sinne von § 87a Abs. 1 VwGO (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 87a Rn. 10).

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klägerin und der Beklagte ihren Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Zustimmung der Beigeladenen ist nicht erforderlich. Haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, bedarf es der zustimmenden Erklärung selbst des notwendig Beigeladenen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 27.90 – NVwZ-RR 1992, 276).

Die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats sind mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses vom 23. April 2018 infolge der Erledigung des Rechtsstreits wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Insoweit wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 23. April 2018 verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen wäre, da die Klage unzulässig ist. Angesichts der schon hieraus resultierenden Kostenpflicht der Klägerin kann offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Klage zusätzlich aus dem Ablauf der Geltungsdauer des angefochtenen Vorbescheids und einem deshalb fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ergibt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) begeben hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.