Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Juli 2015 Az. 21 S 11/15, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. - Zweigstelle Vohenstrauß - vom 8. Januar 2015 Az. C 87/14 zurückgewiesen wurde.

1. Im Ausgangsverfahren wurde der Beschwerdeführer von seiner Tochter wegen ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Tochter trug vor, der Beschwerdeführer habe mit der bewusst unwahren Behauptung, sie sei tablettensüchtig, suizidgefährdet und nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ein Betreuungsverfahren gegen sie eingeleitet. Zugleich habe er sich wegen ihres minderjährigen Sohnes an das Jugendamt gewandt und eine Prüfung ihrer Erziehungsfähigkeit angeregt. Schließlich habe der Beschwerdeführer ein anonymes Schreiben an die Führerscheinstelle des Landratsamts gerichtet, in dem er mitgeteilt habe, dass sie - die Tochter - wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Die Tochter sah sich durch diese Äußerungen in ihrer Ehre und ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung. Er stellte in Abrede, die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt zu haben, insbesondere das anonyme Schreiben an die Führerscheinstelle gerichtet zu haben.

2. Das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. verurteilte den Beschwerdeführer mit Endurteil vom 8. Januar 2015 zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen. Es sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Äußerungen gegenüber den Behörden getätigt habe. Seine Überzeugung stützte es auf die Einlassung des Beschwerdeführers im Zivilverfahren, einen beigezogenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pfaffenhofen a. d. Ilm in einem vom Beschwerdeführer gegen seine Tochter betriebenen Abstammungsverfahren sowie den Inhalt des anonymen Schreibens an die Führerscheinstelle. Das Amtsgericht wertete den Inhalt der Äußerungen als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tochter des Beschwerdeführers, welche einen Unterlassungsanspruch begründe.

3. Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sein Prozessbevollmächtigter machte im Wesentlichen geltend, dass - selbst wenn man die Behauptungen seiner Tochter als wahr unterstelle - ein Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer aus Rechtsgründen nicht bestehe. Die Einleitung eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung sei nicht rechtswidrig, selbst wenn sich das Begehren später als ungerechtfertigt erweise. Zudem rügte er, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in Bezug auf den Verfasser des anonymen Schreibens an die Führerscheinstelle fehlerhaft sei.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 wies das Landgericht Weiden i. d. Opf. darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts seien fehlerfrei getroffen worden, so dass das Berufungsgericht an sie gebunden sei. Es treffe zwar im Grundsatz zu, dass jedermann ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege oder Verwaltung betreiben könne. Die Grenze des rechtlich Zulässigen sei allerdings dort erreicht, wo - wie im Streitfall - jemand gegenüber einer Behörde bewusst oder leichtfertig unwahre Behauptungen aufstelle, um damit einem anderen zu schaden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers verletzten das Persönlichkeitsrecht seiner Tochter, die durch sein Vorgehen bereits psychische Beeinträchtigungen erlitten habe.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung.

Das Landgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2015 unter Bezugnahme auf seinen vorangegangenen Hinweis zurück. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 24. Juni 2015 gäben keinen Anlass, von der im Hinweis mitgeteilten Rechtsansicht abzuweichen. Der Beschluss vom 13. Juli 2015 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 zugestellt.

II.

1. Mit der am 18. September 2015 per Telefax ohne Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Art. 91 und 118 BV; ferner macht er einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit geltend. Die Unterlassungsklage seiner Tochter sei mit meist erfundenen, erlogenen und nicht belegbaren Anschuldigungen begründet worden. Das Amtsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass das anonyme Schreiben an die Führerscheinstelle von ihm stamme, und damit sein Urteil willkürlich begründet. Dabei habe das Amtsgericht seine Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen übergangen, in denen er dargelegt habe, nicht der Verfasser des anonymen Schreibens zu sein. Eine Beweiserhebung des Amtsgerichts zu den ihm vorgeworfenen Anschuldigungen sei rechtsfehlerhaft unterblieben. In der Berufungsbegründung vom 17. April 2015 sowie im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 sei ausführlich begründet worden, weshalb das Amtsgericht die Klage hätte abweisen müssen. Hierauf werde Bezug genommen.

Das Originalschreiben der Verfassungsbeschwerde mit den Anlagen ist erst am Dienstag, 22. September 2015, eingegangen. Unter den nunmehr vorgelegten Anlagen befinden sich das Endurteil des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. Vom 8. Januar 2015, die Berufungsbegründung, der Hinweisbeschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. April 2015 und der Zurückweisungsbeschluss dieses Gerichts vom 13. Juli 2015, nicht jedoch der Schriftsatz vom 24. Juni 2015, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe das Schreiben mit den Anlagen am Samstagvormittag, 19. September 2015, in den Briefkasten der Hauptpost in Weiden i. d. OPf. eingeworfen; als nächste Leerungszeit sei dort Sonntag, 12.30 Uhr, angegeben gewesen.

Mit Schreiben vom 1. November 2015, eingegangen am 2. November 2015, trägt der Beschwerdeführer weiter vor, das Landgericht habe seine Berufung zurückgewiesen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 auseinanderzusetzen. Eine Beweisaufnahme durch das Landgericht sei ebenso wenig erfolgt wie eine Beiziehung der einschlägigen Schriftstücke.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist sowie mangels hinreichender Substanziierung des Beschwerdevortrags für unzulässig.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes - hier Art. 3 Abs. 1 GG - kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht überprüfen. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV sind nur solche subjektiven Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 35).

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 BV (Ausübung der richterlichen Gewalt durch unabhängige Richter) rügt, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Bestimmung ihm kein subjektives verfassungsmäßiges Recht im Sinn des Art. 120 BV einräumt (VerfGH vom 27.9.2001 VerfGHE 54, 104/106; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 25). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25).

3. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde zu Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) und zu Art. 91 Abs. 1 BV (Grundrecht auf rechtliches Gehör) genügt auch mit den nachgereichten Anlagen nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der erst am 22. September 2015 eingegangenen Anlagen Wiedereinsetzung in die versäumte, am 21. September 2015 abgelaufene Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren wäre.

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG geltend macht, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 24; vom 20.7.2016 -Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

aa) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 13. Juli 2015 und deren Begründung nicht auseinander. Sie enthält vielmehr ausschließlich Kritik am Verfahren und am Urteil des Amtsgerichts vom 8. Januar 2015 sowie am Verhalten anderer Behörden und legt die eigene Rechtsauffassung dar. Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Berufungsbegründung vom 17. April 2015 verweist, stellt dies schon deshalb keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss dar, weil dieser später ergangen ist. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 24. Juni 2015, der der Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht als Anlage beigefügt wurde.

bb) Der Beschwerdeführer hat zwar mit den am 22. September 2015 eingegangenen Anlagen zur Verfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung vorgelegt. Dies genügt zur Substanziierung jedoch nicht. Zwar kann der Beschwerdeführer zur Ergänzung des eigenen Sachvortrags auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er der Verfassungsbeschwerde beilegt (VerfGH vom 16.3.2016 - Vf. 87-VI-14 - juris Rn. 11). Er kann seinen erforderlichen Sachvortrag aber nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die angegriffene Entscheidung diese auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechen den Vorschrift des § 92 BVerfGG BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 16.6.2016 - 1 BvR 2257/15 - juris Rn. 10).

cc) Soweit der Beschwerdeführer - unzweifelhaft nach Ablauf der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG - in dem am 2. November 2015 eingegangenen Schreiben vom 1. November 2015 geltend macht, das Landgericht habe seine Berufung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 gemachten Ausführungen zurückgewiesen, liegt darin ebenfalls keine hinreichende Substanziierung der Verfassungsbeschwerde. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz vom 24. Juni 2015 erneut nicht als Anlage beigefügt wurde, lässt auch dieser weitere Vortrag aus sich heraus nicht erkennen, inwieweit die angegriffene Entscheidung das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzen soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 26; vom 19.12.2016 - Vf. 43-VI-15 - juris Rn. 16). Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn ein Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2015 - Vf. 3-VI-15 - juris Rn. 18). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden, welchen konkreten Sachvortrag oder Beweisantrag des Beschwerdeführers das Landgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll.

4. Hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch den Rechtsweg nicht im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erschöpft. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Zivilgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 15). Eine Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben.

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 118


Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zusta

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91


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Landgericht Weiden Beschluss, 13. Juli 2015 - 21 S 11/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf., Zweigstelle Vohenstrauß vom 08.01.2015, Aktenzeichen C 87/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Juni 2016 - 1 BvR 2257/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf., Zweigstelle Vohenstrauß vom 08.01.2015, Aktenzeichen C 87/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf., Zweigstelle Vohenstrauß ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf., Zweigstelle Vohenstrauß vom 08.01.2015, Aktenzeichen C 87/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Sache unmittelbar gegen § 4a TVG in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl I, S. 1130).

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine im November 2010 gegründete und noch im Aufbau befindliche Koalition. Durch Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wurde der Beschwerdeführerin die Tariffähigkeit abgesprochen; eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der zuständige Arbeitgeberverband habe die Aufnahme von Tarifverhandlungen abgelehnt. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Statusverfahrens habe die Beschwerdeführerin keine Tarifverträge abschließen können; zwischenzeitlich sei ihr der Abschluss eines Tarifvertrags gelungen.

3

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorschrift des § 4a TVG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei sie beschwerdebefugt. Sie werde trotz zunehmender Repräsentation in den Betrieben gegenüber der Branchengewerkschaft in der Minderheitsposition sein. Der Beschwerdebefugnis stehe nicht die fachgerichtliche Entscheidung entgegen, nach der die Beschwerdeführerin nicht tariffähig sei. Das ergebe sich aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Schriftsatz. Das angegriffene Gesetz beeinflusse zudem den Status der Beschwerdeführerin als tariffähige Gewerkschaft, wodurch es ihr erschwert werde, die von der Rechtsprechung zur Feststellung der Tariffähigkeit vorausgesetzte positive Prognose zu erzielen.

4

Die Verfassungsbeschwerde sei begründet, weil § 4a TVG nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sei. Einer bestehenden Gewerkschaft werde jedenfalls faktisch der Abschluss von Tarifverträgen unmöglich gemacht. Die gesetzlich angeordnete Tarifeinheit führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz bedroht werde. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es sei insbesondere für junge Koalitionen unverhältnismäßig und käme einem Gewerkschaftsverbot gleich, weil das in § 4a TVG vorgesehene Mehrheitsprinzip die empirische Feststellung sozialer Mächtigkeit verhindere, während die Rechtsprechung die soziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit fordere.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wurde mit weiteren gegen das Tarifeinheitsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundeministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, allen Landesregierungen, dem Bundesarbeitsgericht, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie, der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken, dem Arbeitgeberverband Luftverkehr, der Deutschen Bahn beziehungsweise dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister, dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen, dem Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung und dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut zugestellt.

III.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift des Tarifeinheitsgesetzes gegenwärtig betroffen und damit beschwerdebefugt ist.

7

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Beschwerdeführende müssen darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, www.bverfg.de, Rn. 9). Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört auch, dass Beschwerdeführende ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiieren (vgl. BVerfGE 79, 1 <15>; 123, 267 <329>). Wird die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so müssen die Tatsachen, aus denen sich die Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden. Die bloße Behauptung oder Versicherung der Beschwerdeführenden reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 83, 162 <169 f.>; siehe auch als Frage der Begründetheit in BVerfGE 84, 90 <116>; 85, 117 <120>).

8

Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressatinnen und -adressaten mit Blick auf seine künftig eintretenden Wirkungen zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie Beschwerdeführende in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 110, 141 <151 f.>; 114, 258 <277>). Allein die vage Ansicht, dass Beschwerdeführende irgendwann einmal in Zukunft von der Regelung betroffen sein könnten, genügt hingegen nicht (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>).

9

2. Unter Berücksichtigung dessen kann der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig betroffen ist.

10

a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet. Mangels substantiierter Ausführungen zur Tariffähigkeit (zu den Voraussetzungen BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, juris, Rn. 28 ff.) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit oder in naher Zukunft von der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst wird, weil von ihr wirksam abgeschlossene Tarifverträge verdrängt werden könnten. Insbesondere kann eigener Vortrag dazu nicht durch den Verweis auf eine Rechtsmittelbegründung im fachgerichtlichen Verfahren ersetzt werden, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>).

11

Dass der zuständige Arbeitgeberband die Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, wird nicht konkretisiert. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Statusverfahrens keine Tarifverträge abschließen können, ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit dem Tarifeinheitsgesetz nicht erkennbar. Soweit sie auf eine durch das Tarifeinheitsgesetz verursachte Gefährdung ihrer Existenz verweist, genügen allgemeine Überlegungen zu möglichen Gesetzesfolgen ebenfalls nicht, um die Möglichkeit einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen Rechten nachvollziehbar erkennen zu lassen.

12

b) Die weiteren Ausführungen lassen eine gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vom Tarifeinheitsgesetz verursachte Unmöglichkeit, Tarifverträge abzuschließen, verhindere eine positive Prognose für ihre Tariffähigkeit, trägt dies nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesarbeitsgericht aus dem Abschluss von Tarifverträgen in nennenswertem Umfang Rückschlüsse auf die Tariffähigkeit zieht, entsteht die Tariffähigkeit nicht etwa mit dem Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist eine Voraussetzung für deren Wirksamkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, juris, Rn. 41 ff.).

13

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.