Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 20. Okt. 2004 - 1 St RR 153/04

ECLI: bayoblg
published on 21/11/2021 18:16
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 20. Okt. 2004 - 1 St RR 153/04
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Author’s summary

In diesem Urteil wird die Bezeichnung eines Polizeibeamten unter anderem als "Wegelagerer" unter Bezug auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Grundgesetz nicht als Beleidigung gem. § 185 StGB qualifiziert.

Sachverhalt

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen einer Beleidigung sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Fahrens ohne Sicherheitsgurt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 € und einer Geldbuße von 30 €. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte im Hinblick auf die Verurteilung wegen Beleidigung Berufung und hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit Rechtsbeschwerde ein.

Auf die Berufung des Angeklagten hin änderte das LG Kempten (Allgäu) die amtsgerichtliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 € und zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt wird; die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Dem Berufungsurteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 30.7.2002 gegen 8.20 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zu einer Baustelle in K. Er fuhr zunächst auf der Ortsstraße und bog dann nach rechts zu der Baustelle ab. Dabei hatte der Angeklagte auf Grund vorwerfbarer Unaufmerksamkeit den Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Gegenüber der Kirche hatten die Polizeibeamten PHK H und POMin V eine Verkehrskontrolle eingerichtet, bei der schwerpunktmäßig auch das Anlegen von Gurten kontrolliert werden sollte. Aufgrund der Licht- und Sichtverhältnisse sowie der wegen einer Kurve relativ langsamen Fahrweise eignet sich diese Stelle hierfür gut. Die Zeugin V hatte gerade die Kontrolle eines anderen Fahrzeugs beendet. Der Zeuge PHK H achtete auf den Verkehr und erkannte, dass ein nicht angeschnallter Fahrer in dem Fahrzeug saß. Er machte die näher an der Abbiegestelle stehende Zeugin V darauf aufmerksam. Diese erkannte im Abbiegevorgang ebenfalls noch, dass der Angeklagte unangegurtet in dem Fahrzeug saß.

Die Zeugin V folgte dem Angeklagten, der zwischenzeitlich aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zu seiner Baustelle gegangen war, und konfrontierte ihn mit dem Vorwurf. Er stritt dies jedoch vehement ab. Die Zeugin ging zurück zum noch auf der Straße befindlichen Kollegen H und vergewisserte sich, dass dieser ebenfalls gesehen hatte, dass der Angeklagte nicht angegurtet war, begab sich wiederum zum Angeklagten und bat ihn, mit zurück zum Dienstfahrzeug zu kommen.

Auf dem Rückweg sah der Angeklagte den Zeugen H, den er wieder erkannte, da ihn dieser in vorangegangener Zeit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kontrolliert hatte. Der Angeklagte äußerte: „Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs, bei dem nur er und die Zeugin V anwesend waren, äußerte er sich noch mehrfach abschätzig über den Zeugen H und wiederholte den Ausdruck „Wegelagerer“. Er meinte damit nur den Zeugen H und brachte zum Ausdruck, dass er die Zeugin Vaufgrund ihres niedrigeren Dienstgrads nur für eine Untergebene hielt, die den Anweisungen des Wegelagerers zu folgen habe.

Nachdem nach Beendigung der Kontrolle und Personalienaufnahme die Zeugin V ihren Kollegen H von dem Vorfall unterrichtete, bat dieser sie, einen Aktenvermerk über das von ihm nicht gehörte Gespräch zu verfassen und stellte am 30.7.2002 schriftlich Strafantrag.

Durch die Bezeichnung als Wegelagerer wollte der Angeklagte den Zeugen H in seiner Ehre herabsetzen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Äußerung sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dieses Grundrecht umfasse nicht nur die Kundgabe einer Meinung im Rahmen der öffentlichen Diskussion. Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen seien geschützt. Dies gelte umso mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise beziehe. Der Bezeichnung „Wegelagerer“ wohne zudem eine satirische Bedeutung inne.

Die Revision erwies sich als teilweise begründet.

Entscheidungsgründe

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten bezieht sich nach seiner Begründung allein auf die Verurteilung wegen Beleidigung. Es ist insoweit als Revision statthaft (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit wird dagegen nicht angegriffen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine insoweit in Betracht kommende Rechtsbeschwerde der Zulassung bedurft hätte (vgl. § 83 II Satz 3, § 80 I und 2 Nr. 1 OWiG, § 264 StPO; BayObLGSt 1970, 39; Göhler OWiG 13. Aufl. § 83 Rn. 4, 13).

2. Die erhobene Sachrüge ist begründet (§ 349 IV StPO).

a) Das Urteil des LG ist hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen anhand folgender Maßstäbe zu überprüfen:

Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145/148; BayObLGSt 1983, 32/33 f.). Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLGSt 1983, 32/33 f.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 26. Aufl. § 185 Rn. 2 m.w. Nachw.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayObLGSt 1983, 32/33 f.).

Dabei ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsäußerungsfreiheit, die zu einer weitgehenden Einschränkung des Ehrenschutzes geführt hat, zu beachten. Zwar vermag der Senat die massive Kritik, die in der Literatur an dieser Rechtsprechung geübt wurde (vgl. die Nachweise bei BayObLGSt 1994, 121/124 und Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 193 Rn. 24 ff.), zumindest in Teilen nachzuvollziehen, sieht sich aber gehalten, die Auffassung des BVerfG zu respektieren und auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.

Das angegriffene Urteil wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.

b) Es leidet daran, dass das LG eine nur unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhalts vorgenommen hat.

Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfG NZV 1994, 486; NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121/122).

Für die Äußerungen des Angeklagten, in denen er den Polizeibeamten als „Wegelagerer“ bezeichnete, können grundsätzlich folgende Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen:

(1) Der Angeklagte hat die Bezeichnung „Wegelagerer“ in ihrem ursprünglichen Wortsinn gebraucht. Er wirft dem Polizeibeamten H damit vor, dass dieser der Beschäftigung nachgeht, Kraftfahrzeugführern am Straßenrand aufzulauern und diesen in strafbarer Weise Gelder abzunehmen.

(2) Der Angeklagte formuliert mit der Bezeichnung „Wegelagerer“ seine Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch den Beamten H in seinem konkreten Fall.

(3) Der Angeklagte bringt allgemein seinen Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck. Dass diese für die Verkehrsteilnehmer überraschend stattfinden, die Kraftfahrzeugführer also „in eine Falle gelockt“ werden, wird mit der Bezeichnung der kontrollierenden Polizeibeamten als „Wegelagerer“ umschrieben.

aa) Ob das LG sich hier für die Deutungsmöglichkeit (1) oder die Variante (2) entschieden hat, ist den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es führt einerseits aus, der Angeklagte habe den Polizeibeamten mit kriminellen Gestalten im Sinn des Sprachgebrauchs im Mittelalter gleichgesetzt; dies spricht für die Deutungsmöglichkeit (1). Andererseits betont das LG aber die besonderen Umstände des konkreten Falls, indem es darauf hinweist, dass der Angeklagte bereits früher wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Polizeibeamten H kontrolliert wurde und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit vehement behauptete, er sei angegurtet gewesen. Zwar werden Einzelheiten zur früheren Kontrolle nicht mitgeteilt, die Darlegungen zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht lassen aber den Schluss zu, dass die Äußerung des Angeklagten im Zusammenhang mit der ihm zur Last liegenden neuen Ordnungswidrigkeit zu sehen ist. Diese Gesichtspunkte legen die Deutungsmöglichkeit (2) nahe. Wegen des vom LG festgestellten, der Äußerung zugrunde liegenden situationsbedingten Anlasses schließt der Senat aus, dass die Variante (1) ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnte. Dass ein objektiver Betrachter, auf dessen Urteil abzustellen ist, der Äußerung den Vorwurf entnehmen könnte, der Polizeibeamte sei ein Straßenräuber, ist fern liegend.

bb) Die oben genannte Deutungsmöglichkeit (3) verneint das LG im Hinblick auf die Fallbezogenheit der Äußerung. Dabei verkennt es jedoch, dass ein konkreter Vorwurf gegenüber einem Einzelnen Anlass für eine generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei sein kann.

c) Ob das Verhalten des Angeklagten gem. Nr. (2) oder (3) der oben genannten Varianten zu deuten ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil beide Deutungsmöglichkeiten eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 185 StGB nicht begründen.

Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815/2816). Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung ist das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu beachten, sondern auch bei Äußerungen, die im Rahmen einer Auseinandersetzung fallen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295/297 Bezeichnung einer Radarmessung als „Wegelagerei“). Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

aa) Soweit die Deutungsmöglichkeit (3) zugrunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (BVerfG NZV 1994, 486; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295/296). Dann fehlt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung.

bb) Geht man von der Variante (2) aus, erscheint zumindest fraglich, ob die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Wegelagerer“ eine tatbestandsmäßige Ehrverletzung darstellt. Zwar kann hierin der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens liegen. Wie bereits ausgeführt, ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch drastische Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zulässig. Zudem wird ein objektiver Be-trachter die Verwendung des antiquierten Begriffs „Wegelagerer“ kaum als harschen Vorwurf kriminellen Verhaltens bewerten, sondern eher mit Szenarien von Veranstaltungen und Filmen in Verbindung bringen, in denen heutzutage mittelalterliches Leben vor einem eher folkloristischen Hintergrund nachempfunden wird. Die Frage, ob der Tatbestand des § 185 StGB in einem solchen Fall erfüllt ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist das Verhalten des Angeklagten gem. § 193 StGB nicht rechtwidrig, weil er im Rahmen der Verteidigung seiner Rechte und der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. § 193 StGB, zu dessen Anwendbarkeit das LG keine Stellung bezieht, ist eine Ausprägung des Grundrechts aus Art. 5 I Satz 1 GG. Allerdings gewährleistet Art. 5 II GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Hierin liegt jedoch keine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121/123).

Eine ehrverletzende Äußerung ist allerdings dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Der Angeklagte hat sich hier im Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit geäußert. Seine Bemerkungen sind anlässlich der nachfolgenden Kontrolle gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass er den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht abgestritten hat. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen seiner Kritik harsche Worte gebraucht. Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch nicht überschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liegt ebenso wenig vor wie eine Formalbeleidigung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295/ 297).

Bei der somit im Rahmen des § 193 StGB erforderlichen Abwägung zwischen möglicher Ehrverletzung und Meinungsfreiheit sind wiederum die bereits oben im Zusammenhang mit der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung genannten Gesichtspunkte von Bedeutung. Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung des Beamten gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Das BVerfG hat weit gravierendere Äußerungen als geschützt angesehen. So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit „Gestapo-Methoden“ dem Schutz des Art. 5 I GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als „Schlägertruppe“).

3. Da auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen (§ 353 I, § 354 I StPO).

Author’s comment

Im Äußerungsrecht ist die Abwägung des Ehrschutzes mit der Meinungsfreiheit ganz entscheidend für die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit. So ist es zu begrüßen, dass eine bestimmte Äußerung zur Bewertung ihrer beleidigenden Natur in den konkreten Kontext zu setzen ist und dass dem Äußernden ein gewisser Spielraum auch für eine provokante und aufmüpfige Aussprache zugesprochen wird.

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Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.