Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Juni 2014 - L 9 AL 342/11


Gericht
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen von Arbeitslosengeld streitig.
Die 1977 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte ist Diplom-Handelslehrerin und arbeitete vom 10.09.2007 bis 31.07.2009 als Fachlehrerin bei der Wirtschaftsschule P. (nachfolgend: Arbeitgeberin) in A-Stadt. Dabei wurde im Schuljahr 2008/2009 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 24.149,67 EUR bezogen. Die Klägerin war bei der Arbeitgeberin als angestellte Lehrerin ohne 2. Staatsexamen beschäftigt. Eine Kündigung war zunächst nach § 6 des Anstellungsvertrages vom 31.07.2007 nur zum Schuljahresende möglich. Die Klägerin kündigte zum 31.07.2009 und trat zum 16.09.2009 ihren Vorbereitungsdienst (Referendariat) in Bayern an.
Am 04.08.2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und Berufungsklägerin arbeitslos. Am 24.09.2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 04.08.2009 aus einem täglichen Arbeitsentgelt von 72,52 EUR. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom selben Tag wurde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 23.10.2009 wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und gleichzeitig die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage festgestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, sie habe sich nicht versicherungswidrig verhalten. Insbesondere wies sie darauf hin, dass sie ihren Arbeitsvertrag nur zum 31.07.2009 kündigen konnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.03.2010 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München erheben lassen. Zusammenfassend hat der Bevollmächtigte ausgeführt, dass kein versicherungswidriges Verhalten vorgelegen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die Teilnahme an einem Vorbereitungsdienst einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 SGB III dar.
Mit Urteil vom 26.10.2011 hat das Sozialgericht München die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.09.2009 und 11.02.2010 verurteilt, Arbeitslosengeld dem Grunde nach ab dem 04.08.2009 zu bewilligen.
Die Beklagte hat am 12.12.2011 Berufung erhoben. Zusammenfassend hat die Beklagte ausgeführt, dass versicherungswidriges Verhalten vorliege und die Erlangung der Zweiten Staatsprüfung als beruflicher Aufstieg sowie die Absolvierung des dazu erforderlichen Referendariats, dem eigenen Interesse der Klägerin diene. Das damit verbundene Risiko einer Arbeitslosigkeit zwischen Beschäftigungsende und Beginn des Referendariats könne nicht durch die Versichertengemeinschaft abgefangen werden.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Arbeitslosengeld erst ab dem 11.08.2009 zu gewähren ist.
Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass es sich bei dem Abschluss als Diplom-Handelslehrerin lediglich um einen akademischen Abschluss handle. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass dieser Abschluss zu einer Lehrtätigkeit an privaten Schulen befähige. Grundsätzlich erfordere eine Lehrtätigkeit jedoch den Abschluss des 2. Staatsexamens. Die ehemalige Arbeitgeberin sei im Übrigen keine berufsbildende Schule, sondern lediglich eine weiterführende Schule zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses. Die Qualifikation der Klägerin liege jedoch im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und der Bankbetriebslehre. In diesem Bereich sei das 2. Staatsexamen zwingende Voraussetzung.
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten des Sozialgerichts München vor. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht München hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2009 (Sperrzeit 01.08.2009 bis 23.10.2009) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens sind der Sperrzeitbescheid vom 24.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 und der nicht bei den Beklagtenakten befindliche Bewilligungsbescheid, wodurch für die Zeit der Sperrzeit die Leistung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde. Insoweit sind der Sperrzeitbescheid und der Bewilligungsbescheid nach der Rechtsprechung des BSG als rechtliche Einheit zu betrachten (vergleiche zum Beispiel BSG
Mit der Verfügung der Beklagten vom 24.09.2009 wurde grundsätzlich zutreffend ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 117 ff SGB III in der damals geltenden Fassung (a. F.) für 333 Tage bei einem täglichen Entgelt in Höhe von 72,52 EUR bewilligt.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III a. F. ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III a. F. vor, wenn die Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Durch die Kündigung der Klägerin vom 30.03.2009 beendete diese ihr Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin zum 31.07.2009. Diese Kündigung war auch kausal für das Eintreten der Arbeitslosigkeit zum 04.08.2009. Das Lösen des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Wissen und Wollen der Klägerin, da sie jedenfalls bis zur Aufnahme des Referendariats keine Aussicht auf ein unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis hatte. Grundsätzlich wäre daher der subjektive Tatbestand erfüllt.
Das Verhalten der Klägerin war jedoch durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. gerechtfertigt. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher bestimmt, was als wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. anzusehen ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der laufenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BT-Drs. V/4110, Seite 21; BSG SozR 3-4100, § 119 Nr. 11, 15 und 16) soll eine Sperrzeit im Allgemeinen nur dann eintreten, wenn der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn Umstände vorliegen, die nach verständiger Abwägung der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, da sonst ihr berechtigtes Interesse in unbilliger Weise verletzt würde. Hierbei ist die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Arbeitsplatzwahl gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu beachten (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 55/05 R, zitiert nach juris). Die Sperrzeitregelung soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ selbst herbeigeführt und zu vertreten haben (Scholz in Mutschler, Schmidt- de Caluwe, Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 5. Auflage, 2012, § 159, Rz.: 114). Dabei muss der wichtige Grund objektiv vorliegen und zugleich das versicherungswidrige Verhalten auch im konkreten Zeitpunkt vom wichtigen Grund gedeckt sein (Scholz, a. a. O., Rz.: 116). Nach Auffassung des erkennenden Senats begründet die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zum Abschluss der Zweiten Staatsprüfung für die Klägerin nach einem Studium zur Diplom-Handelslehrerin einen wichtigen Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Für die Tätigkeit als Lehrerin an beruflichen Schulen wird der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Staatsprüfung, die nach einem Vorbereitungsdienst abgelegt wird, vorausgesetzt (Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz). Dabei darf nicht verkannt werden, dass für die spätere Qualifikation als Berufsschullehrerin der Teilnahme am Vorbereitungsdienst mit den damit verbundenen umfangreichen Schulungen bereits eine besondere Bedeutung zukommt. Daneben erfüllt die Klägerin erst mit erfolgreichem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung die Voraussetzungen als Lehrkraft im Bereich der Berufsschulen auf der 4. Qualifikationsebene. Hiermit kann für die Klägerin, im Vergleich zu ihrer bisherigen Tätigkeit und gegebenenfalls als spätere Beamtin, eine nicht nur finanzielle, sondern auch die berufliche und persönliche Sphäre betreffende Besserstellung eintreten (BSG
Die Teilnahme am Vorbereitungsdienst war auch nicht berufsbegleitend möglich. Ausweislich des vorliegenden Anstellungsvertrages vom 31.07.2007 war der Klägerin nur zum Schuljahresende, hier 31.07.2009, eine Kündigung möglich. Nach Auffassung des Senats war daher der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar und es ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. (nunmehr § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III) zu bejahen.
Nachdem sich die Klägerin jedoch erst am 04.08.2009 bei der Beklagten meldete, hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2009 (bestandskräftig) eine einwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III a. F. festgestellt. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ruht daher im Zeitraum vom 04.08.2009 bis 10.08.2009. Die Klage war daher entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 vollumfänglich erfolgreich und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich.

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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.