Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juni 2018 - L 9 AL 27/16

published on 21/06/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juni 2018 - L 9 AL 27/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Mai 2014 und 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 verurteilt, Arbeitslosengeld über den 16. Mai 2014 hinaus zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin wegen Änderung der Verhältnisse ab 17.05.2014.

Die 1967 geborene Klägerin stand seit Juni 2006 in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis als Lagerhelferin in A-Stadt.

Seit November 2012 war die Klägerin wegen der Erkrankung an Agoraphobie mit Panikstörungen arbeitsunfähig. Sie bezog von der AOK Bayern vom 23.12.2012 bis zur Aussteuerung am 21.03.2014 Krankengeld - innerhalb dieses Zeitraumes bezog sie vorübergehend vom 02.01.2014 bis 05.02.2014 während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik H. Übergangsgeld.

Laut dem Entlassungsbericht der Klinik H. wurde die Klägerin aus der Rehamaßnahme am 05.02.2014 als arbeitsunfähig entlassen, aus sozialmedizinischer Sicht sei jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung am 03.03.2014 zum 21.03.2014 beendet.

Am 13.03.2014 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit B-Stadt zum 22.03.2014 arbeitslos. Auf dem Antragsformular bejahte sie die Fragen (Nr. 2 a und e), ob sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und ob sie bereit sei, sich im Rahmen eines durch den ärztlichen Dienst festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung stellen.

Die Beklagte leitete ein Verfahren zur Feststellung ein, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen der sog. Nahtlosigkeitsregelung vorliegen. Hierbei kam der ärztliche Dienst der Beklagten mit Stellungnahme vom 25.04.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Zur Begründung stützte sich der ärztliche Dienst auf den Reha-Entlassungsbericht der Klinik H..

Mit Bescheid vom 30.04.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 22.03.2014 für 360 Leistungstage in Höhe von 17,83 Euro täglich.

Am 13.05.2014 wurde der Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache das Gutachten vom 25.04.2014 eröffnet.

Laut vorliegendem Aktenvermerk der Arbeitsvermittlerin K. legte die Klägerin in dem Termin eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 21.05.2014 vor und gab an, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen könne. Die Klägerin sei über die leistungsrechtlichen Konsequenzen informiert worden. Ab dem 14.05.2014 liege keine Verfügbarkeit mehr vor.

Mit Bescheid vom 14.05.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen „eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug“ mit sofortiger Wirkung auf.

Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X.

Am 14.05.2014 beantragte die Klägerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) Erwerbsminderungsrente. Am 09.07.2014 wurde sie durch den Rentenversicherungsträger ärztlich untersucht. Mit Bescheid vom 21.07.2014 lehnte die DRV den Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Bei der Klägerin bestehe weiterhin eine Agoraphobie mit Panikstörungen und eine rezidivierende Depression, sie könne aber dennoch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Am 20.05.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2014 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich nicht selbst abgemeldet habe. Sie habe der Beklagten lediglich mitgeteilt, noch bis 21.05.2014 arbeitsunfähig zu sein.

Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld vom 14.05. bis 16.05.2014. Als Grund für die befristete Bewilligung gab sie - ohne Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid vom 14.05.2014 - erneut an: „Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug“. Auch diese Entscheidung stützte die Beklagte auf§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Anders als in den beiden Ausgangsbescheiden stützte die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit am 17.05.2014 nunmehr auf § 45 Abs. 1 SGB X.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung geprüft. Diese würden bei der Klägerin nicht eingreifen. Der Klägerin sei das Gutachten des ärztlichen Dienstes am 13.05.2014 eröffnet worden. Sie habe daraufhin jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stellen könne. Zusätzlich habe die Klägerin am selben Tag gegenüber einer Mitarbeiterin des Jobcenters (bei der Information über Leistungen nach SGB II) erklärt, dass sie wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Da die Aufhebung der Bewilligung für die Zukunft erfolge, bestehe für die Klägerin kein Vertrauensschutz.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.07.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut erheben lassen. Zur Begründung hat ihr Bevollmächtigter vorgetragen, dass sie lediglich mitgeteilt habe, dass sie noch bis 21.05.2014 krankgeschrieben sei und über den weiteren Fortgang der Arbeitsunfähigkeit keine Stellungnahme abgeben könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.04.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klägerin habe am 13.05.2014 sich nur für die Tätigkeit als Lagerhelferin beim letzten Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Erklärung für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe sie nicht abgegeben.

Das SG hat daraufhin Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme der Arbeitsvermittlerin W. (geb. K.) zum Inhalt des mit der Klägerin am 13.05.2014 geführten Gesprächs.

Die Zeugin hat unter anderem ausgesagt, das mit der Klägerin geführte Gespräch sei eines der ersten gewesen, dass sie geführt habe, nachdem sie nach B-Stadt gekommen sei.

Sie habe bei der Vorsprache der Klägerin den Eindruck gehabt, dass diese das Gutachten nicht verstanden habe. Da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt krankgeschrieben gewesen sei, habe sie nicht verstehen können, wie jemand diese Krankschreibung nicht akzeptiere, sondern von ihr verlange, sich zu bewerben.

Die Klägerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, sich zur Verfügung zu stellen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Klägerin psychisch völlig fertig gewesen sei. Wegen ihrer psychischen Beschwerden sei die Klägerin nicht zugänglich gewesen.

Mit Urteil vom 22.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klägerin erfülle ab dem 17.05.2014 nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Die Klägerin habe sich nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte habe der Klägerin im Folgenden zunächst auf der Basis der sog. Nahtlosigkeitsregelung i.S.d. § 145 SGB III Arbeitslosengeld bewilligt.

Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 25.04.2014 sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung im Fall der Klägerin nicht erfüllt seien. Diese Feststellung decke sich auch mit den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der im Juli 2014 durchgeführten persönlichen Begutachtung.

Nach den Vorgaben des Bayerischen LSG trete im Anschluss an die Prüfung der objektiven Verfügbarkeit die Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit in den Vordergrund.

Denn wenn die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen seien, habe die Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 137 ff. SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer objektiven Verfügbarkeit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch subjektiv zur Verfügung stehe.

Das Bayerische LSG habe in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Versicherten insoweit auch auf die Tragweite des § 145 SGB III und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld außerhalb des Geltungsbereichs des § 145 SGB III hingewiesen werden müssten (vgl. BayLSG, Beschluss v. 17.08.2015, Az. L 9 AL 156/15 B ER).

Dem sei die Beklagte jedoch durch den persönlichen Beratungstermin am 13.05.2014 nachgekommen. Die Zeugin W. habe für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass sie der Klägerin die Bedeutung des Gutachtenergebnisses umfassend erläutert habe. Die Kammer gehe auf der Basis der Zeugenvernehmung auch davon aus, dass die Zeugin W. intensiv versucht habe, die Klägerin davon zu überzeugen, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Kammer sei nach Vernehmung der Zeugin W. davon überzeugt, dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen sei.

Nachdem die Beklagte festgestellt habe, dass die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nicht vorgelegen hätten und die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels subjektiver Verfügbarkeit auch nicht nach den allgemeinen Regeln habe, sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Zukunft entfallen lassen würden.

Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 08.02.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegen lassen.

Entgegen der Feststellung des SG habe sich die Klägerin nicht aktiv von der Verfügbarkeit abgemeldet. Die Zeugin W. habe ihrer Vernehmung vor dem SG ausgeführt, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass die Klägerin „die sonstigen Umstände wohl nicht verstanden habe“. Wörtlich habe die Zeugin ausgeführt: „Ich glaube, der Klägerin war bewusst, dass sie kein Arbeitslosengeld I bekommt, wenn sie sich auch nicht bewirbt.“ Eine sichere Kenntnis der Sachbearbeiterin habe daher nicht vorgelegen. Damit stehe außer Zweifel, dass die Klägerin eine Belehrung der Zeugin über die Konsequenzen nicht ausreichend verstanden habe.

In einem Erörterungstermin des Senats am 12.04.2018 hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sowohl aus den (im Vermerk festgehaltenen) Angaben der Klägerin am 13.05.2014 gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten als auch nach der Aussage der Zeugin W. vor dem Sozialgericht Landshut eine Erklärung der Klägerin, sie sei subjektiv für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verfügbar, nicht bewiesen sei.

Die Klägerin habe lediglich auf den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit verwiesen, mit der Folge, dass sie nicht arbeiten könne. Der fehlende Wille zur Verfügbarkeit könne aus den Erklärungen der Klägerin nicht entnommen werden. Insbesondere habe es die Zeugin W. offenkundig auch versäumt, angesichts der psychischen Situation der Klägerin diese auf die Unterschiede zwischen objektiver und subjektiver Verfügbarkeit hinzuweisen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin am 19.03.2014 den Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben habe und sich dort vollumfänglich, auch subjektiv, der Vermittlung zur Verfügung gestellt habe, obwohl sie auch zum damaligen Zeitpunkt schon lange arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Vertreter der Beklagten hat auf die Angaben der Zeugin W. verwiesen, dass die Klägerin über die Folgen einer fehlenden Verfügbarkeit ausreichend belehrt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.12.2015 den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2014 in Form des Änderungsbescheides vom 10.06.2014, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.12.2015 ist gemäß den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und sachlich begründet.

Der Senat konnte im vorliegenden Fall gemäß § 124 Abs. 2 SGG nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2014, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin ab 17.05.2014 aufgehoben hat, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Beklagte hat den streitigen Ausgangsbescheid vom 14.05.2014 auf Aufhebung des zuvor ab 22.03.2014 (endgültig) bewilligten Arbeitslosengeldes auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt. Auch die mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014 verfügte befristete Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 14.05. bis 16.05.2014 wurde - ohne Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid vom 14.05.2014 - wegen „eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug“ auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt.

Nach dieser Befugnisnorm soll u.a. ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder wusste bzw. nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Ermessen ist dabei auch in atypischen Fällen nicht auszuüben, § 330 Abs. 3 SGB III.

Hiervon abweichend, hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 17.05.2014 auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt.

Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Entscheidend für die zeitliche Abgrenzung der Regelungen des § 45 SGB X und des § 48 SGB X als rechtliche Grundlage für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist der Zeitpunkt des Zugangs des begünstigenden Bescheides beim Adressaten. Ist die Leistungsbewilligung bereits zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig, ist die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf § 45 SGB X zu stützen.

War der Verwaltungsakt bei dessen Bekanntgabe zunächst rechtmäßig, haben sich jedoch die Verhältnisse beim Erlass des Bewilligungsbescheides zu Ungunsten des Betroffenen geändert, ist die Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X zu stützen.

Im vorliegenden Fall war die Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin mit Bescheid vom 30.04.2014 für die Zeit ab 22.03.2014 zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides rechtmäßig.

Gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer

- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr.1)

- Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2)

- bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und

- bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).

Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 war die Klägerin (sowohl für die Zeit ab 22.03.2014 als auch im streitigen Zeitraum ab 17.05.2014) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden arbeitsfähig. Das ärztliche Gutachten der Beklagten stimmt insoweit auch mit der Begutachtung der Klägerin im Rentenverfahren überein.

Die Klägerin erfüllte daher ab 17.05.2014 nach den Feststellungen der Beklagten die oben dargelegten Voraussetzungen des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III für die sogenannte objektive Verfügbarkeit.

Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld im Zeitpunkt der Bewilligung ab 22.03.2014 scheitert auch nicht an fehlender subjektiver Verfügbarkeit der Klägerin, was voraussetzen würde, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht bereit gewesen wäre, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III).

Insbesondere hat sich die Klägerin von Anfang an ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen ihres Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Dies ergibt sich bereits aus ihren Angaben unter den Nummern 2a und 2e im Antragsformular. Entgegenstehende Äußerungen der Klägerin sind - jedenfalls bis zur Vorsprache der Klägerin am 13.05.2014 - nicht bekannt.

Die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 17.05.2014 kann daher mangels Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Ein Rückgriff der angefochtenen Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 auf die ursprünglich angeführte Befugnisnorm des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X - womit offensichtlich auch das SG seine Entscheidung begründet - scheitert bereits daran, dass eine Änderung der Verhältnisse in der Zeit nach dem Zugang des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 nach den Feststellungen des Senats nicht vorliegt.

Wie die Beklagte insoweit zutreffend festgestellt hat, beruhte die mit Bescheid vom 30.04.2014 verfügte Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 22.03.2014 nicht auf der sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III, da diese das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit der Klägerin aufgrund einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit voraussetzen würde, was - wie ausgeführt - nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 nicht zutrifft.

§ 145 SGB Abs. 1 SGB III lautet:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

Da der ärztliche Dienst der Beklagten bereits am 25.04.2014 und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 SGB III verneint hatte, beruhte bereits die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 22.03.2014 daher - wie ausgeführt - auf den regulären Voraussetzungen der §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 SGB III und nicht auf der Sonderregelung des § 145 Abs. 1 SGB III.

Eine Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheides kann daher nicht mit einem Wegfall der (offensichtlich zunächst zu Unrecht von der Agentur für Arbeit B-Stadt angenommenen) Voraussetzungen des § 145 SGB Abs. 1 SGB III begründet werden.

Im Übrigen würde allein das Ergebnis der Begutachtung des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 keine „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X begründen - anders wäre es nur, wenn eine Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin vorgelegen hätte.

Folgerichtig regelt die (für die Zeit ab Juli 2017 gültige) Geschäftsanweisung der Beklagten zu § 145 SGB III (in Nr. 145.4.2 Abs. 5), dass endgültige Bewilligungen nicht (auch nicht für die Zukunft) aufgehoben werden können, wenn die ärztliche Begutachtung ergibt, dass eine Leistungsminderung von bis zu 6 Monaten vorliegt und keine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.

Das Gleiche gilt zur Überzeugung des Senats für den hier vorliegenden Fall, dass eine endgültige Bewilligung von Arbeitslosengeld unter mutmaßlicher Annahme der Voraussetzungen des § 145 SGB Abs. 1 SGB III erfolgt ist und die ärztliche Begutachtung ergibt, dass beim Arbeitslosen vollschichtiges Leistungsvermögen (zumindest auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) besteht.

Allerdings hat die Beklagte - nachdem der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit D-Stadt mit Aktenlage-Gutachten vom 25.04.2014 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hatte - am 13.05.2014 der Klägerin das Ergebnis dieses Gutachtens eröffnet und ihre Angabe, sie sei weiterhin krank und könne nicht arbeiten, als fehlende subjektive Verfügbarkeit ausgelegt, was als rechtliche Folge eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X bedeuten würde und eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zukunft rechtfertigen könnte.

Den insoweit getroffenen Feststellungen der Beklagten, der das SG offenbar gefolgt ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden.

Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen sind und sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus den allgemeinen Vorschriften der§§ 137 ff. SGB III ableitet - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Arbeitslosengeld im Rahmen der ärztlich festgestellten objektiven Verfügbarkeit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch subjektiv zur Verfügung steht.

Der Senat hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Antragsteller insoweit besonders auf die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld außerhalb des Geltungsbereichs des § 145 SGB III und die rechtlichen Folgen des Fehlens ihrer subjektiven Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt hingewiesen werden müssen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17.08.2015, Az. L 9 AL 156/15 B ER).

Nach den Feststellungen des Senats kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die verschiedenen Definitionen des Begriffs „Arbeitsunfähigkeit“ in der AU-Richtlinie, die zwischen einer Arbeitsunfähigkeit bei fortbestehender Beschäftigung und einer Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der AU-Richtlinie), am 13.05.2014 von der Arbeitsvermittlerin erläutert worden sind.

In ihrer Aussage vor dem SG hat die Zeugin W. wiederholt auf die sehr schlechte psychische Verfassung der Klägerin hingewiesen und weiter ausgeführt, dass die Klägerin „die sonstigen Umstände wohl nicht verstanden habe“.

Ohne eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtslage und die Folgen der fehlenden subjektiven Verfügbarkeit kann nicht von einem Erklärungswillen der Klägerin ausgegangen werden, sie sei entgegen ihren eindeutigen Angaben bei der Antragstellung nun nicht mehr für eine Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar.

Insbesondere hat die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten gerade nicht erklärt, sich nicht (mehr) der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen zu wollen.

Die Klägerin hat vielmehr ausweislich des Beratungsvermerks vom 13.05.2014 erklärt, sie könne sich aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen, was angesichts der fortlaufend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch ihre behandelnden Ärzte eine aus Sicht der Klägerin durchaus folgerichtige Erklärung darstellt.

Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich dem ärztlichen Gutachten der Beklagten im Hinblick auf die ihr fortwährend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit widersprochen hat, lässt sich keine Willenserklärung der Klägerin ableiten, dass diese sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung stellen wollte.

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den in einem Vermerk festgehaltenen Angaben der Klägerin vom 13.05.2014 gegenüber einer Mitarbeiterin des Jobcenters B-Stadt (bei der Information über Leistungen nach SGB II) - wobei es vorliegend keiner weiteren Prüfung bedarf, ob Angaben eines Leistungsempfängers nach dem SGB III gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Leistungsträgern überhaupt eine rechtliche Bedeutung im Sinne der hier von der Beklagten unterstellten „eigenen Abmeldung aus dem Leistungsbezug“ zukommen kann.

Aufgrund der klaren und eindeutigen Angaben der Klägerin zu ihrer subjektiven Verfügbarkeit bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld können daher - auch unter Berücksichtigung der Äußerungen der Klägerin am 13.05.2014 - die angefochtenen Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 nicht mit einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X ab 17.05.2014 begründet werden.

Der Berufung der Klägerin ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.