Sozialgericht Landshut Endurteil, 22. Dez. 2015 - S 6 AL 107/14

published on 22/12/2015 00:00
Sozialgericht Landshut Endurteil, 22. Dez. 2015 - S 6 AL 107/14
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg I) über den 16. Mai 2014 hinaus.

Die Klägerin meldete sich am 13. März 2014 mit Wirkung zum 22. März 2014 bei der Beklagten arbeitslos, nachdem sie mit Wirkung zum 21. März 2014 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden ist.

Die Beklagte leitete ein Verfahren zur Feststellung ein, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung vorliegen. Hier kam der ärztliche Dienst der Beklagten mit Stellungnahme vom 25. April 2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden könnte. Zur Begründung stützte sich der ärztliche Dienst auf einen Reha-Entlassungsbericht.

Mit Bescheid vom 30. April 2014 wurde der Klägerin Alg I ab dem 22. März 2014 in Höhe von 17,83 Euro kalendertäglich bewilligt.

Das Gutachten wurde der Klägerin am 13. Mai 2014 eröffnet. Ausweislich eines Vermerks der Arbeitsvermittlerin, der Zeugin W. (ehem. K.), hat die Klägerin in dem Termin eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 21. Mai 2014 vorgelegt. Die Klägerin soll erklärt haben, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt definitiv nicht zur Verfügung stellen könne. Die Klägerin sei über die leistungsrechtlichen Konsequenzen informiert worden. Verfügbarkeit sei seit dem 14. Mai 2014 somit nicht mehr gegeben.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg I daraufhin ab dem 14. Mai 2014 auf.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich nicht selbst abgemeldet habe. Sie habe der Beklagten lediglich mitgeteilt, noch bis 21. Mai 2014 arbeitsunfähig zu sein.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens half die Beklagte dem Widerspruch mit Änderungsbescheid vom 10. Juni 2014 insofern ab, dass die Aufhebung erst mit Wirkung für die Zukunft ab dem 17. Mai 2014 verfügt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung geprüft. Diese würde bei der Klägerin nicht eingreifen. Der Klägerin sei das Gutachten des ärztlichen Dienstes eröffnet worden. Sie habe daraufhin jedoch ausdrücklich erklärt, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung zu stehen.

Mit ihrer am 14. Juli 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie erneut aus, dass sie lediglich mitgeteilt habe, dass sie noch bis 21. Mai 2014 krankgeschrieben sei und sie über den weiteren Fortgang der Arbeitsunfähigkeit keine Stellungnahme abgeben könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin ausweislich des Vermerks vom 13. Mai 2014 auch gegenüber dem Jobcenter erklärt habe, dem Arbeitsmarkt wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit aktuell nicht zur Verfügung zu stehen.

Die Kammer hat die Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und die Akte der Deutschen Rentenversicherung Bund eingesehen. Aus der Akte der Deutschen Rentenversicherung Bund geht hervor, dass Frau Dr. J. am 15. Juli 2014 ein Gutachten erstellt hat, wonach in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten besteht.

Die Kammer hat Beweis erhoben, indem die Zeugin W. zum Inhalt des mit der Klägerin am 13. Mai 2014 geführten Gesprächs vernommen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht über den 16. Mai 2014 hinaus kein Anspruch auf die Gewährung von Alg I zu.

Anspruchsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eintritt.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Klägerin erfüllt ab dem 17. Mai 2014 nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg I.

Nach § 137 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) hat Anspruch auf Alg I wer 1) arbeitslos ist, 2) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3) die Anwartschaftszeit erfüllt.

Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit voraus. Verfügbarkeit setzt gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III u.a. voraus, dass eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III muss der Arbeitslose zudem bereit sein, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (sog. subjektive Verfügbarkeit).

Die Klägerin hat sich nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte hat der Klägerin im Folgenden zunächst auf der Basis der sog. Nahtlosigkeitsregelung i.S.d. § 145 SGB III Alg I bewilligt. Hiernach hat Anspruch auf Alg I auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht unter den Bedingungen aus-üben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 9 AL 66/09 - ausgeführt, dass die Beklagte durch die Vorschrift des § 145 SGB III verpflichtet ist, die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in Form einer Leistungsfähigkeit von unter 15 Stunden pro Woche für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten selbst aufgrund eigener medizinischen Ermittlungen zu prüfen und infolgedessen in eigener Zuständigkeit über die objektive Verfügbarkeit der Klägerin zu entscheiden.

Dem ist die Beklagte vorliegend mit der Begutachtung der Klägerin durch ihren ärztlichen Dienst nachgekommen. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 25. April 2014 ist die Beklagte insofern zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung im Fall der Klägerin nicht erfüllt sind. Diese Feststellung deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der im Juli 2014 durchgeführten persönlichen Begutachtung.

Nach den Vorgaben des Bayerischen LSG tritt im Anschluss an die Prüfung der objektiven Verfügbarkeit die Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit in den Vordergrund. Denn wenn die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen sind, hat die Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 137 ff. SGB III einen Anspruch auf Alg I nur dann, wenn sie sich im Rahmen ihrer objektiven Verfügbarkeit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch subjektiv zur Verfügung steht.

Das Bayerische LSG hat in diesem Zusammenhang jedoch hervorgehoben, dass die Versicherten insoweit auch auf die Tragweite des § 145 SGB III und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg I außerhalb des Geltungsbereichs des § 145 SGB III hingewiesen werden müssen (vgl. nur Bay LSG, Beschluss vom 17.08.2015 - L 9 AL 156/15 B ER - m.w.N.).

Dem ist die Beklagte durch den persönlichen Beratungstermin am 13. Mai 2014 durch die Zeugin W. nachgekommen. Die Zeugin W. hat für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass Sie der Klägerin die Bedeutung des Gutachtenergebnisses umfassend erläutert hat. Die Kammer geht auf der Basis der Zeugenvernehmung auch davon aus, dass die Zeugin W. intensiv versucht hat, die Klägerin davon zu überzeugen, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen.

Die Zeugin hat für die Kammer auch überzeugend dargelegt, dass es ihr nicht gelungen ist, die Klägerin davon zu überzeugen, von der Feststellung in der Folge-AU Abstand zu nehmen und sich bereit zu erklären, sich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewerben.

Die Kammer ist nach Vernehmung der Zeugin W. davon überzeugt, dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. So hat die Zeugin W. nachvollziehbar ausgesagt, dass sie den Eindruck hatte, dass die Klägerin verstanden hatte, dass sie ihren Anspruch auf Alg I verliert, wenn sie sich nicht zur Verfügung stellt. Dies geht auch daraus hervor, dass sie auf Anraten der Zeugin W. noch am gleichen Tag im Jobcenter vorgesprochen hat.

Die Kammer folgt jedoch auch der Aussage der Zeugin W., dass die Klägerin im Beratungstermin vom 13. Mai 2014 - offensichtlich psychisch - nicht in der Lage war, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen der subjektiven Verfügbarkeit jedoch nicht vor. Nachdem die Beklagte festgestellt hat, dass die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung nicht vorliegen und die Klägerin einen Anspruch auf Alg I mangels subjektiver Verfügbarkeit auch nicht nach den allgemeinen Regeln hat, ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die den Anspruch der Klägerin auf Alg I mit Wirkung für die Zukunft entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.