Streitig ist die Tätigkeit der ehemaligen Berufungsklägerin zu 2) für die nunmehr alleinige Berufungsklägerin als Promoterin für Mobilfunkverträge.
Mit Bescheiden vom 31.01.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.05.2013 stellte die Beklagte gegenüber der Berufungsklägerin und der ehemaligen Berufungsklägerin zu 2) fest, dass die Tätigkeit der ehemaligen Berufungsklägerin zu 2) als Promoterin für Mobilfunkverträge in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei und deshalb Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Als Studentin sei die ehemalige Berufungsklägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen.
Der Statusfeststellungsantrag für diese Tätigkeit sei zwar vor Aufnahme der Tätigkeit am 06.08.2012 gestellt worden. Ein späterer Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ab Zugang des Bescheides sei jedoch nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 6 SGB IV insoweit nicht erfüllt seien. Eine hinreichende Altersvorsorge sei nicht nachgewiesen worden. Nachgewiesen sei eine Start/Ziel-Rentenpolice bei der A. Versicherung, die grundsätzlich als Alterssicherung anerkannt werden könne. Der nachgewiesene Monatsbeitrag von 34,23 Euro sei allerdings zu niedrig. Hinreichend sei nur eine Altersvorsorge in Höhe eines freiwilligen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung von 78,40 Euro.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 25. Juni 2014 als unbegründet ab.
Die ehemalige Berufungsklägerin zu 2) habe im Wesentlichen die Tätigkeit einer Verkäuferin ausgeübt. Indem sie Kunden bei, vor oder in Mobilcom/Debitel-Shops über die angebotene Mobilcom/Debitel-Produkte beraten habe, habe sie letztlich wie eine Verkäuferin den Kauf dieser Produkte angebahnt. Verträge habe sie selbst nicht anschließen können. Diese schlossen die Kunden im Mobilcom/Debitel-Shop.
Für diese nur an den Tagen 03.09.2012, 04.09.2012, 10.09.2012 und 11.09.2012 ausgeübte Tätigkeit stellte die ehemalige Berufungsklägerin zu 2) der Berufungsklägerin mit Rechnung vom 16.09.2015 insgesamt 416,00 Euro brutto in Rechnung.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts München haben sowohl die erstinstanzliche Klägerin zu 1) (nunmehr alleinige Berufungsklägerin) als auch die erstinstanzliche Klägerin 2) (ursprünglich Berufungsklägerin zu 2) vor Rücknahme der Berufung) am 14.08.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin zu 2) hat ihre Berufung mit Schreiben vom 23.07.2015 zurückgenommen.
Die nunmehr alleinige Klägerin und Berufungsklägerin sieht in der Tätigkeit der ehemaligen Berufungsklägerin eine selbstständige Tätigkeit als Promoterin.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.06.2014 sowie die Bescheide vom 31.01.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.05.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der ehemaligen Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin zu 2) bei der Klägerin und Berufungsklägerin nicht sozialversicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass die ehemalige Berufungsklägerin zu 2) bei der Klägerin und Berufungsklägerin abhängig beschäftigt gewesen sei.
Die Berufung ist zulässig.
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht wird, obwohl lediglich Beiträge in Höhe von ca. 100,00 Euro in Frage stehen.
Grundsätzlich muss das Gericht zweiter Instanz den Wert des Beschwerdegegenstandes danach bestimmen, was letztlich in der zweiten Instanz zum Streit steht. Bei einem Feststellungsantrag gegen einen Verwaltungsakt muss das Gericht insoweit den Wert ermitteln, den der Kläger letztlich erstrebt (BSG, Beschluss 05.08.2015, B 4 AS 17/15 B Rdz. 6). Denn es genügt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn ein Bescheid im Ergebnis darauf „gerichtet ist“, zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil zu führen (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95 Rdz. 19). Gemeint sind damit also nicht nur Bescheide, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen (BSG a. a. O.). Maßgebend ist nach der Absicht des Gesetzgebers die wirtschaftliche Bedeutung des Gerichtsverfahrens für den Antragsteller.
Die Berufung gegen einen Feststellungsantrag kann nur dann ohne Berücksichtigung der in § 144 SGG festgelegten wirtschaftlichen Bedeutung, also ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme von 750 Euro, als statthaft angesehen werden, wenn der Feststellung des Berechtigten eine eigenständige Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95 Rdz. 19). Dies hat das BSG für Statusfeststellungsanträge grundsätzlich bejaht (BSG, Beschluss vom 25.07.2002, B 10 RW 6/02 B) mit der Folge, dass grundsätzlich kein Bedarf für eine Prüfung der Beschwerdesumme nach § 144 besteht, sondern die Berufung bereits nach § 143 statthaft ist (vgl. BSG a. a. O.).
Auch wenn hier zweifelhaft ist, ob solche zusätzlichen Feststellungen in der Sache dadurch getroffen werden, dass eine Sozialversicherungspflicht der früheren Berufungsklägerin zu 2) in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für vier Tage im Monat für September 2012 festgestellt wurde - dies insbesondere, nachdem die frühere Berufungsklägerin zu 2) damals Studentin und damit nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung war - zweifelhaft erscheint, ist die Berufung nach den vom BSG im genannten Beschluss vom 25.07.2002 aufgestellten Grundsätzen als zulässig zu behandeln.
Verfahrenshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Verfahrenshindernis nicht dadurch gegeben, dass die Berufungsklägerin zu 2) nicht nach Rücknahme ihrer Berufung als Beigeladene weiter am Verfahren beteiligt war. Schon aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ergibt sich, dass ein Verfahrensbeteiligter in einer Instanz nicht in unterschiedlichen - kostenrechtlich dann auch zwingend unterschiedlich zu behandelnden - Rollen auftreten kann.
Die zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, wobei die Anfechtungsklage die Feststellungsbescheide der Beklagten betreffen und die Feststellungsklage zusätzlich zur Feststellung der Nichtversicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zulässig ist (BayLSG, Urteil vom 16.07.2015, L 7 R 181/15 Rz. 32).
Die Berufung ist unbegründet.
In der Sache macht sich der Senat die Abwägung des Sozialgerichts, wie es dieses unter Heranziehung der von der Beklagten in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden festgestellten und gewichteten Indizien und der im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellten und gewichteten Indizien getroffen hat, zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts ab. Denn auch aus den Urteilen des BSG vom 31.03.2015, B 12 KR 17/13 R und vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R ergibt sich keine Notwendigkeit, die festgestellten Indizien im Ergebnis anders zu bewerten. Insbesondere führt die Gestaltung der Verdienstmöglichkeiten mit einem Stundenlohn von 5 Euro und zusätzlichem Entgelt aufgrund eines Punktesystems nicht dazu, dass aufgrund besonderer unternehmerischer Erfolgschancen eine selbstständige Tätigkeit angenommen werden müsste. Zwar spricht es grundsätzlich für eine solche Tätigkeit, wenn ein Teil der Vergütung - wie hier - erfolgsabhängig ist. Jedoch kann auch bei abhängiger Beschäftigung die Vergütung vom Arbeitsergebnis abhängig gemacht werde, wie es z. B. bei Akkordarbeit der Fall ist. Hier ist ein Grundlohn wie bei einem abhängig Beschäftigten für den Einsatz der Arbeitskraft vereinbart, der in Kombination mit dem Punktesystem erst eine einigermaßen angemessene Vergütung für die Tätigkeit ergibt, ohne dass sich durch das Punktsystem eine herausragende Unternehmerchance ergäbe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Insoweit ist auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts, das diese auf § 197 a SGG gestützt hat, zu korrigieren und für beide Instanzen auf § 193 SGG abzustellen. Denn die erstinstanzliche Klägerin zu 2) war kostenprivilegiert und damit auch die Klägerin zu 1).
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren hat ebenfalls nach § 193 SGG zu erfolgen. § 197 a SGG ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht anwendbar, nachdem die erstinstanzliche Klägerin zu 2) auch zunächst im Berufungsverfahren als Berufungsklägerin zu 2) beteiligt und damit kostenprivilegiert war. Die Kostenprivilegierung der ehemaligen Berufungsklägerin zu 2) erstreckt sich damit für das gesamte Berufungsverfahren auch auf die nicht kostenprivilegierte erstinstanzliche Klägerin zu 1) und nunmehrige alleinige Berufungsklägerin (BSG, Beschluss vom 29.05.2006 B 2 U 391/05 B RZ 1711). Dass die ehemalige Berufungsklägerin zu 2) inzwischen ihre Berufung zurückgenommen hat, ist unbeachtlich; vielmehr kommt es nur darauf an, dass sie in der zweiten Instanz - wenn auch zeitweise - als Berufungsklägerin aufgetreten ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 02.03.2010, L 5 R 109/10 B Rz. 2).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.