Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1932 Voraus des Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1932 Voraus des Ehegatten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 06/05/2019 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Beschwerdewert wird au
published on 10/04/2014 00:00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll.
Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1T a t b e s t a n d:
2Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
3Mit notariell beurkundetem Ver
published on 13/08/2013 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zu den Bestattungskosten für die Bestattung ihres Ehemannes W H in Höhe von 1506,12 Eu
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