Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 35 (weggefallen)
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 35 (weggefallen)
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
02/01/2014 15:09
Bei einer Vergleichsberechnung sind auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt.
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 23/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 570/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 15/09/2015 00:00
Gründe
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des e
published on 21/05/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
published on 10/04/2014 00:00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll.
Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.