Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 7 AS 632/14

25.06.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter M. a. ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, Am K. ..., M. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 7. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München

am 25. Juni 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Mayer, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Thanner und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Herz sowie die ehrenamtlichen Richter Bär und Gnambs

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungsführer begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur eines Gartenzauns in Höhe von 59,10 € und Nichtanrechnung von 600,- €, die er Anfang 2005 von seiner Mutter erhalten hatte.

Der 1957 geborene Kläger bezog seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Seit Dezember 2009 erhält er wegen fehlender Erwerbsfähigkeit laufende Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII. Der Kläger führte hunderte von Verfahren an den Sozialgerichten.

Streitig ist der Bescheid vom 16.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010. Darin wurde die beantragte Übernahme der Kosten von 59,10 Euro, sowie die durch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geltend gemachte Nichtberücksichtigung von (fiktivem) Einkommen aus der Überlassung von Garagen gegen Naturalleistungen (Gesamtbetrag von 1.890,- €) und die Nichtanrechnung von Zahlungen der Mutter des Klägers von insgesamt 600,- € von Januar 2005 bis Mitte 2005 als Einkommen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 29.05.2013 wurde vom Amtsgericht M-Stadt eine Betreuung des Klägers für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden angeordnet.

Auf die fristgemäße Klage, die vom Betreuer übernommen wurde, verurteilte das Sozialgericht - nach Anhörung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids - den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2014, dem Kläger 1.890,- € zu bezahlen. Es sei keine fiktive Garagenmiete als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen wurde die Klage bezüglich der 59,10 € und der Zuwendungen der Mutter des Klägers von 600,- € abgewiesen. Dem Beklagten wurden vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Berufung wurde im Tenor nicht zugelassen. Laut Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung unzulässig.

Die Betreuung des Klägers wurde vom Landgericht T-Stadt nach einem weiteren Gutachten mit Beschluss vom 05.08.2014, dem Betreuer zugestellt am 11.08.2014 aufgehoben. Der Gerichtsbescheid war dem Betreuer bereits am 09.08.2014 zugestellt worden. Nach Auskunft des Betreuers habe er den Gerichtsbescheid am 18.08.2014 an den Kläger weitergeleitet. Der Kläger bestreitet dies.

Der Beklagte hat am 29.08.2014 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Der Kläger hat am 11.09.2014 (Donnerstag) Anschlussberufung eingelegt und die Übernahme von 59,10 € sowie die Nichtanrechnung der 600,- € begehrt. Der Beklagte hat seine Berufung am 22.10.2014 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 abzuändern und den Bescheid vom 16.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 659,10 Euro zu gewähren. Der Kläger beantragt hilfsweise die Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung an das Sozialgericht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Berufungsgrenzwert wird nicht erreicht und die Berufungsfrist wurde vom Kläger nicht eingehalten. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht erfolgt nicht, weil die Voraussetzungen nach § 159 SGG (Klageabweisung ohne Sachentscheidung, wesentlicher Verfahrensmangel mit erheblichem Beweisaufnahmebedarf) nicht vorliegen.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,- € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Durch Rücknahme der Beklagtenberufung ist nur mehr die Berufung des Klägers rechtshängig. Der Kläger begehrt um 659,10 € höhere Leistungen. Es geht dabei nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr. Damit ist die Berufung nicht statthaft.

Die Berufung wurde auch nicht vom Sozialgericht zugelassen. Eine Berufungszulassung muss im Urteil im Tenor oder in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erfolgen. Die Entscheidungsgründe enthalten keine Zulassungsentscheidung nach § 144 Abs. 2 SGG, sondern die (unzutreffende) Annahme einer kraft § 144 Abs. 1 SGG zulässigen Berufung.

Der Kläger war im Klageverfahren durch seinen Betreuer gesetzlich vertreten, §§ 1896, 1902 BGB, § 53 ZPO. Gemäß § 287 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) endet die Betreuung mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Betreuer, hier am 11.08.2014. Ein Ausnahmefall nach § 287 Abs. 2 FamFG lag nicht vor. Damit war die Zustellung des Gerichtsbescheids am 09.08.2014 an den Betreuer wirksam. Das muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Weil der Gerichtsbescheid eine für den Kläger zutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Nichtzulassungsbeschwerde enthielt, bleibt es bei der einmonatigen Berufungsfrist, §§ 151, 66 SGG. Fristablauf war am 09.09.2014, der Berufungseingang war erst am 11.09.2014 (Donnerstag) und damit verspätet.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Mit Zustellung an seinen damaligen gesetzlichen Vertreter war dem Kläger Kenntnis vom Gerichtsbescheid zuzurechnen, § 166 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat auch keine Zweifel daran, dass der vormalige Betreuer dem Kläger den Gerichtsbescheid am 18.08.2014 und damit deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist zugesandt hat. Der Kläger hat schlicht den Überblick über seine Unterlagen verloren. So hat er am 22.06.2015 beim Berufungsgericht bemängelt, die Seiten 37 bis 65 der sozialgerichtlichen Akte nie erhalten zu haben. Das Schreiben auf Seite 63 dieser Akte stammte vom Kläger selbst. Im Parallelverfahren L 7 AS 219/15 erklärte der Kläger, dass es Sache des Gerichts sei, den Streitgegenstand zuzuordnen, obwohl ihm der dort strittige Gerichtsbescheid selbst am 11.03.2015 zugestellt worden war. Der fehlende Überblick über die eigenen Unterlagen ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 7 AS 632/14 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung


(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.