Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17

bei uns veröffentlicht am07.03.2018
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 13 R 1018/13, 03.05.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1978 geborene Kläger hat den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und war zuletzt bis Juni 2012 als Staplerfahrer tätig. Aktuell lebt er vom Einkommen seiner Ehefrau und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Dem Kläger ist ein GdB von 50 zuerkannt. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik O. von 23.08. bis 13.09.2012, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtige Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war, stellte er am 07.11.2012 aufgrund einer im Jahre 2005 abgelaufenen Hirnblutung sowie Beschwerden der Lendenwirbelsäule Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein von der Beklagten eingeholtes ärztliches Gutachten des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin, Dr. G., ergab ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Mit Bescheid vom 21.12.2012 lehnte die Beklagte dementsprechend die Bewilligung von Rente ab. Auf den Widerspruch des Klägers wurde ein weiteres Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige Dr. H. stellte nach Untersuchung am 06.08.2013 fest, dass sich die Funktionsstörungen im Sinne einer Halbseitensymptomatik nach abgelaufener Hirnblutung vollständig normalisiert hätten. Bezüglich der geklagten Kreuzschmerzen seien keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar. Aus der damit alleine gegebenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei keine zeitliche Leistungsminderung abzuleiten. Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 28.08.2013 als unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 02.10.2013 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Dieses zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein orthopädisches sowie ein nervenärztliches Gutachten ein. Der Sachverständige Dr. W. stellte unter Berücksichtigung von Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, einem Impingement-Syndrom der rechten Schulter, von subjektiven Rechtsbeschwerden nach Hirnblutung 2005 sowie einer chronischen Schmerzstörung bei gegebenen qualitativen Einschränkungen eine quantitative Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr täglich fest. Der Dr. W. bestätigte nach Untersuchung des Klägers am 28.05.2014 die erhobenen Befunde sowie die getroffene Leistungseinschätzung. Eine zumindest mittelgradige Depression sei nicht feststellbar.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde sodann ein Gutachten der behandelnden Psychiaterin eingeholt. Die Sachverständige Dr. N. stellte auf Grundlage der Akten sowie der bisher von ihr durchgeführten Behandlungen des Klägers mit Gutachten vom 25.06.2015 eine chronifizierte, derzeit mittelgradige depressive Störung mit Ängsten fest, welche in den letzten zwei Jahren eine erhebliche Verschlechterung erfahren habe. Außerdem bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der orthopädischen Begleiterkrankungen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Kläger seit Ende 2013 Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nunmehr weniger als 3 Stunden täglich verrichten.

Der Kläger führte in der Folge eine weitere stationäre Reha-Maßnahme in der psychosomatischen Klinik B. durch. Im Entlassungsbericht vom 27.01.2016 wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dr. N. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte eine Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden täglich festgestellt. Das SG holte daraufhin weitere Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ein. Dr. H. stellte mit Gutachten vom 24.04.2016 eine Leistungsfähigkeit von über 6 Stunden täglich fest. Die Nervenärztin Dr. J. stellte im Hinblick auf die Darstellung der körperlichen Einschränkungen eine erhebliche Aggravation fest, hielt aber die infolge der Hirnblutung bestehenden hirnorganischen Einschränkungen mit organischer Persönlichkeitsstörung und affektiver Störung für unzureichend gewertet. Aufgrund der seit 2012 zunehmenden Depressivität sei die Leistungsfähigkeit seit Mai 2012 auf unter 3 Stunden gesunken … Unter Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage durch Dr. H. vom 13.03.2017 wandte sich die Beklagte gegen diese Feststellung. Eine organische Persönlichkeitsstörung wie auch eine affektive Störung sei durch die bisherigen nervenärztlichen Gutachten und hierbei insbesondere auch durch Dr. N. nicht diagnostiziert worden. Die Sachverständige Dr. J. habe keinerlei Testdiagnostik oder weitere Zusatzuntersuchungen zur Beschwerdevalidierung durchgeführt. Trotz der festgestellten erheblichen Aggravation sei sie zu einem eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögen gekommen. Dabei könnte der beschriebenen psychischen Labilität des Klägers durch qualitative Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden.

Nachdem die Bevollmächtigten des Klägers die ergänzende Anhörung von Dr. J. und vorsorglich die Ladung der Sachverständigen Dr. J. und Dr. N. zur mündlichen Verhandlung beantragt hatten, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J. ein. Unter dem Datum vom 23.02.2017 blieb diese bei ihrer Einschätzung. Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 03.05.2017 wies das SG die Klage gleichwohl als unbegründet ab. Es folgte hierbei den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W., Dr. W. und Dr. H … Den Feststellungen der behandelnden Psychiaterin Dr. N. wie auch der Sachverständigen Dr. J. vermochte sich die Kammer demgegenüber nicht anzuschließen. Deren Schlussfolgerung, der Kläger habe über Jahre hinweg erhebliche Verdrängungsmechanismen entwickelt und sich ständig am Rande seiner psychophysischen Belastbarkeit befunden, sei durch die Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. H. widerlegt. Die beantragte Einvernahme der Sachverständigen sei im Hinblick auf die abschließenden Äußerungen in den Gutachten sowie der ergänzende Stellungnahme nicht veranlasst gewesen.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 02.06.2017 durch seine Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Dr. N. und Dr. J. hätten ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers festgestellt. Das SG sei dem Antrag auf deren Anhörung als sachverständige Zeugen nicht nachgekommen. Es habe damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Die im Raume stehenden hirnorganischen Einschränkungen hätten entweder einer abschließenden nervenärztlichen Begutachtung oder einer Befragung der genannten Sachverständigen bedurft. Die Entscheidung des SG beruhe auf diesem Mangel.

Der Senat hat in der Folge Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens. Der Sachverständige Dr. Dr. C. untersuchte den Kläger am 24.10.2017. Mit Gutachten vom 05.12.2017 stellte er als maßgebliche Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Gehirnblutung rechts temporal in 2005, ein Wirbelgleiten in Höhe L4/L5 bei Zustand nach Aufschlag von Holzteilen in den BWS/LWS Bereich aus Mai 2012, eine chronifizierte Dysthymie sowie eine Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren fest. Zumutbar seien leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zeitdruck. Die Arbeiten sollten in geheizten Räumen ohne Kälteexposition stattfinden. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Einschränkungen der Wegefähigkeit wie auch ein zusätzliches Pausenerfordernis vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden für erforderlich erachtet.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 beriefen sich die Bevollmächtigten der Klägerin erneut auf die Gutachten von Dr. N. und Dr. J … Eine ergänzende Stellungnahme durch Dr. J. nach § 109 SGG sei einzuholen. Vorsorglich werde beantragt, Dr. N. und Dr. J. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Rentenantrag vom 07.11.2012. Prüfungsmaßstab ist damit die Vorschrift des § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI.

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits das SG hat in der angegriffenen Entscheidung überzeugend dargelegt, warum schon aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Ermittlungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht besteht. Der Senat schließt sich der Würdigung der vom SG eingeholten Gutachten sowie der hieraus gezogene Schlussfolgerungen im angegriffenen Urteil vom 03.05.2017 in vollem Umfang an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Auch das Vorbringen der Berufung vermag einen Rentenanspruch des Klägers nicht zu begründen. Der Senat ist zunächst der Anregung des Klägerbevollmächtigten nachgekommen und hat ein weiteres Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige Dr. Dr. C. hat mit seinem Gutachten vom 05.12.2017 die Einschätzung des SG in vollem Umfang bestätigt. Er hat unter Einbeziehung sämtlicher aktenkundiger Befunde eine umfassende Anamnese erhoben und hierbei insbesondere auch die Gutachten der Dr. J. und der Dr. N. umfassend gewürdigt. Er hat hierbei zurecht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger im Untersuchungsgespräch einen ausgefüllten Tagesablauf geschildert hat, wonach er sich um den Haushalt kümmere, sämtliche Mahlzeiten für seine in Vollzeit berufstätige Ehefrau sowie für seinen schulpflichtigen Sohn zubereitet, wasche, sauge, Einkäufe erledige, nachmittags seinem Sohn bei den Hausaufgaben helfe und den Hund spazieren führe. Zusammen mit der Familie fahre er regelmäßig Fahrrad oder gehe zum Schwimmen. Anlässlich der Exploration erwies sich der psychische Status des Klägers als voll orientiert und bewusstseinsklar; er fasste gut auf und setzte präzise um. Im den Bereichen Aufmerksamkeit, Vigilanz, Kognition und Gedächtnis bestanden keine Defizite. Obwohl der Kläger selbst seine psychophysische Minderbelastbarkeit in den Vordergrund stellte, wirkte die Antriebslage in keiner Weise verkürzt. Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, dass sich der Kläger mit der relativen Minderbelastbarkeit seines Achsenskeletts schwer tue und deshalb zu einer stark defizitorientierten Selbstwahrnehmung tendiere. Die Ausführung der alltagsrelevanten Verrichtungen werde dadurch jedoch in vergleichsweise geringem Umfang beeinträchtigt. Glaubhaft bestehe eine Dysthymie mit sozialen Expositionsängsten und mit einer Grübelneigung bezüglich der Lebenssituation, den gesundheitlichen Gefährdungen sowie des subjektiven Unvermögens. Eine depressive Störung könne hingegen nicht diagnostiziert werden; der insoweit zu fordernde Interessenverlust könne nur sehr vorsichtig bestätigt werden. Die weiter bestehende Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren beruhe maßgeblich auf intrapsychischen Hemmungen, eine ausreichende organische Grundlage fehle. Von daher seien Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geboten. Der Kläger sei unter qualitativen Einschränkungen jedoch nach wie vor in der Lage, leichte, zum Teil auch mittelschwere arbeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Der Senat schließt sich ausdrücklich den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an, wonach sich aus den beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen - und nur diese sind maßgeblich - eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht begründen lässt. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsstörung ersichtlich, welche ausnahmsweise die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R m.w.N,). Ein zusätzliches Pausenerfordernis oder maßgebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit wurden von keinem Sachverständigen festgestellt. Die daneben von Dr. Dr. C. beschriebenen qualitativen Leistungsminderungen sind bereits weitgehend dem Begriff der leichten und zum Teil mittelschweren Tätigkeit immanent (Möglichkeit der Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, kein schweres Heben und Tragen, kein häufiges Bücken). Soweit darüber hinaus Tätigkeiten ohne Kälteexposition sowie mit erhöhter nervlicher Belastung (mit Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht) nicht mehr zumutbar erscheinen, schränkt dies die verbleibenden Arbeitsfelder nicht in erheblichem Umfang ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, ungelernte Tätigkeiten und auch einfache Anlernarbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. auszuüben.

Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere war dem - in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht wiederholten - Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. J. nach § 109 SGG nicht nachzukommen. Eine solche wurde bereits vom SG eingeholt; die Sachverständige hat hierbei ihrer Auffassung bestätigt. Eine ergänzende Stellungnahme von Amts wegen und erst recht nach § 109 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zwischenzeitliche Ermittlungen von Amts wegen maßgebliche neue Gesichtspunkte ergeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung bestehen. Dem Sachverständigen nach § 109 SGG muss insoweit nicht das letzte Wort verbleiben. Im Übrigen ist das Antragsrecht nach § 109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet durch das in erster Instanz durch Dr. N. erstattete Gutachten verbraucht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, Rn. 10 zu § 109). Der Senat sah sich im Weiteren auch nicht veranlasst, dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr. N. und Dr. J. als sachverständige Zeugen zur mündlichen Verhandlung nachzukommen. Unbeschadet der Tatsache, dass auch dieser im vorbereitenden Verfahren gestellte Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt wurde, besteht ein Anspruch auf - mündliche - Erläuterung grundsätzlich nur bezüglich der in der jeweiligen Instanz erstatteten Gutachten (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 12g zu § 118), die Gutachten von Dr. N. und Dr. J. wurden aber vor dem SG erstattet so dass den entsprechenden Anträgen im Berufungsverfahren auch aus diesem Grunde nicht nachzukommen war.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass ein diesbezügliches Recht auch in zweiter Instanz bestehen kann, wenn die Anhörung bereits in erster Instanz geltend gemacht und diesem Begehren verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen wurde. Ein solcher Verfahrensverlauf wäre vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Die Bevollmächtigten des Klägers haben vor dem SG erstmals mit Schriftsatz vom 30.01.2017 beantragt, Dr. J. zu den Einwendungen der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 12.12.2016 ergänzend zu hören, vorsorglich diese wie auch Dr. N. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung zu laden. Auf diesen Antrag hin hat das SG eine ergänzende Stellungnahme der Dr. J. eingeholt, welche mit Datum vom 23.02.2017 erstattet wurde. Daraufhin wurde mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2017 nurmehr die Ladung von Dr. J. als sachverständige Zeugin beantragt. Hierbei wurde jedoch versäumt, eine konkrete Beschreibung des nunmehr noch offenen Fragenkomplexes im Sinne einer substantiierten Darlegung weiterhin bestehender Unklarheiten vorzulegen bzw. erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (zu Erforderlichkeit einer solchen Darlegung vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12f zu § 118; BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az.: B 9 VS 2/99 R; BSG, Beschluss vom 09.12.2010; Az.: B 13 R 170/10 B). Insbesondere der Schriftsatz vom 27.04.2017 rügt im Wesentlichen nur die von den weiteren Gutachten abweichende Interpretation der bestehenden Gesundheitsstörungen im Hinblick auf das zeitliche Leistungsvermögen und fordert die Vernehmung von Dr. J. im Wesentlichen zur Bestätigung, dass die in den Gutachten gestellten Diagnosen und die getroffene Einschätzung zutreffend seien. Eine begründete Darlegung, warum trotz der eingeholten ergänzenden Stellungnahme weiterhin Erläuterungsbedarf gesehen wurde - beispielsweise aufgrund innerer Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit, einem Abweichen von wissenschaftlichen Standards oder der Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.) - ist nicht erfolgt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen und in der Folge auch die erkennende Kammer am SG - ohne die Gutachten substantiell in Frage zu stellen - im Wesentlichen alleine den zeitlichen Leistungseinschätzungen der Sachverständigen nicht zu folgen vermochte, bedingt keine entsprechende Verpflichtung des Gerichts. Ein Fragerecht der Beteiligten ergibt sich nicht per se aus dem Umstand, dass sich ein Gutachten in Widerspruch zu anderen Gutachten setzt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 12c zu § 118). Soweit das SG dementsprechend in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführt, dass für eine Vernehmung der Sachverständigen keine Veranlassung bestand habe, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist nach dem 02.01.1961 geboren, so dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 6 R 349/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2010 - B 13 R 170/10 B

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenantrag vom April 2006 blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren erfolglos.

2

Im Verfahren über die Berufung der unvertretenen Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ua das orthopädische Gutachten des Dr. L. vom 15.9.2009 und das psychiatrische Gutachten der Dr. M. vom 19.10.2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3.11.2009 eingeholt. Beide Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

3

Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat die Klägerin ihre Einwendungen zu den Feststellungen der Dr. M. mitgeteilt, insbesondere dazu, dass ihr Tinnitus (Ohrgeräusche) in psychiatrischer Hinsicht kompensiert sei. Die Ärztin habe diese Einschätzung ohne Kenntnis der hals-nasen-ohrenärztlichen (hno) Befunde getroffen. Im Übrigen leide sie an psychischen Beeinträchtigungen, die Begleitsymptome des Tinnitus seien. Zu dieser Erkenntnis sei sie gelangt, nachdem sie im Internet Studien von W. Hausotter recherchiert habe, auf den sich Dr. M. in ihrer Stellungnahme bezogen habe (Neurologische und psychosomatische Aspekte bei der Begutachtung des Tinnitus, W. Hausotter, MED SACH 100 <2004>, 5). Sie halte daher an ihrem bereits mit Schreiben vom 17.9.2009 gestellten Antrag fest, aktuelle Befunde des behandelnden Ohrenarztes Dr. H. einzuholen, der neben einem Tinnitus eine begleitende Schwerhörigkeit festgestellt habe. Daneben sei die Einholung eines hno Gutachtens zur Frage der Kompensation des Tinnitus erforderlich.

4

Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hat die Klägerin zu den Gutachten des Dr. L. und der Dr. M. umfänglich Stellung genommen und die nach ihrer Auffassung offenen Punkte vorgetragen. Erneut hat sie die Einholung der ohrenärztlichen Befunde bzw eines hno Gutachtens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.12.2009 hat sie die Ladung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 beantragt. Die nach ihrer Ansicht klärungsbedürftigen Punkte seien im Schriftsatz vom 22.12.2009 benannt worden. Es sei beabsichtigt, an beide Sachverständigen Fragen zu stellen. Mit richterlichem Schreiben vom 29.12.2009 ist die Klägerin gebeten worden, die beabsichtigten Fragen an die Sachverständigen zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 7.1.2010 hat die Klägerin ihren Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und zur Erläuterung ihrer Gutachten unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 22. und 23.12.2009 wiederholt.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2010 hat die Klägerin je einen Fragenkatalog für Dr. M. und für Dr. L. dem Gericht überreicht, ferner einen Schriftsatz vom 27.1.2010, in dem sie ihren Antrag auf Ladung dieser Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie ua beantragt, "hilfsweise die Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M., hilfsweise die schriftliche Ergänzung deren Gutachten, hilfsweise die Einholung eines hno Befundberichts".

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.1.2010 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls noch in der Lage, im erlernten Beruf der Reiseverkehrskauffrau im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Umstellungsphase zu arbeiten. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Diese Überzeugung habe der Senat aus den übereinstimmenden medizinischen Gutachten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren gewonnen. Der Amtsermittlungspflicht entsprechend habe kein weiterer Ermittlungsbedarf mehr bestanden. Daher seien die Beweisanträge der Klägerin, einen hno Befundbericht einzuholen, die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie diese ergänzend mündlich oder schriftlich zu hören, abgelehnt worden. Hierfür habe kein Anlass bestanden, denn der Senat sei von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt. Für die an Dr. L. und Dr. M. gerichteten Fragen bestehe kein Klärungsbedarf. Auch wenn die Klägerin in der Sache mit den Ergebnissen der Gutachten nicht einverstanden sei, sei dieser Umstand irrelevant für die Frage, ob weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen geboten seien. Im Übrigen seien die von der Klägerin verfolgten Ziele nicht prozessdienlich. Ihr gehe es offensichtlich darum, "die Gutachter vor Gericht in Verlegenheit zu bringen". Hierfür spreche ihre Weigerung, die an die Sachverständigen gerichteten Fragen dem Gericht vorab mitzuteilen. Diese Taktik verfolge lediglich den Zweck, "die Kompetenz der Gutachter durch ins Detail gehende Fragen in ungünstigem Licht erscheinen zu lassen" (S 16 Mitte Entscheidungsgründe). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze hätten den beim Senat entstandenen Eindruck nicht zu korrigieren vermocht.

7

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel und eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG. Das LSG habe ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Antrag auf Einholung eines hno Befundberichts und den Antrag auf mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. unter Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO übergangen habe. Hierauf könne das Urteil auch beruhen. Angesichts dieser Verfahrensweise liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG vor.

8

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

9

1. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Die Gehörsrüge trifft auch zu. Das LSG hat die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zu Unrecht nicht erneut angehört. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

10

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 und 2; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 15; vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B - Juris RdNr 10; vgl auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11; BGH vom 7.10.1997 - NJW 1998, 162, 163; jeweils mwN).

11

Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7), zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 f). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und es keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11).

12

b) Diesen Anforderungen an die Bemühungen des Beteiligten um rechtliches Gehör ist hier genügt. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 30.11. und 22.12.2009 die nach ihrer Ansicht konkreten erläuterungsbedürftigen Punkte zu den Gutachten aufgezeigt und im Schreiben vom 23.12.2009 beantragt, die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Diesen Antrag hat sie bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

13

Der Antrag war rechtzeitig. Das LSG hat der Klägerin keine Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten gesetzt. Die zuletzt erfolgte ergänzende Stellungnahme der Dr. M. vom 3.11.2009 ist der Klägerin am 27.11.2009 übersandt worden. Bereits am 30.11.2009 hat sie ihre Einwendungen hiergegen geäußert. Nach Eingang der mit Schriftsatz vom 22.12.2009 zu beiden Gutachten aufgeworfenen klärungsbedürftigen Punkte und des am 23.12.2009 gestellten Antrags auf Ladung der Sachverständigen wäre ausreichend Zeit verblieben, diesen die Einwendungen zur Kenntnis zu geben und sie zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 nachzuladen, falls eine schriftliche Stellungnahme nicht ausreichend gewesen wäre.

14

Die angekündigten Fragen sind jedenfalls teilweise sachdienlich. Entgegen der Ansicht des LSG bedurften die im Schriftsatz vom 22.12.2009 mitgeteilten Einwendungen keiner weiteren Konkretisierung. Die erläuterungsbedürftigen Punkte ergaben sich hieraus bereits hinreichend konkret. Die im Schriftsatz vom 27.1.2010 aufgestellten Fragenkataloge sind im Wesentlichen aus diesen Einwendungen formuliert worden.

15

Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10 mwN); weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erklärungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung (BSG aaO).

16

Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO; diese dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN).

17

c) Im konkreten Fall kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ihr Fragerecht sei rechtsmissbräuchlich bzw die von ihr verfolgten Ziele seien nicht "prozessdienlich". Die aufgeworfenen Fragen halten sich jedenfalls überwiegend innerhalb des Beweisthemas und sind insofern auch nicht abwegig oder eindeutig geklärt. Zum Beweisthema des vorliegenden Rechtsstreits gehören die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Aus diesem Grund kann die Sachdienlichkeit der an Dr. L. gerichteten Fragen (Fragen 1 bis 3, 5, 7 im Schriftsatz vom 27.1.2010 bzw unter I. 1. b), II. 2., 3. im Schriftsatz vom 22.12.2009), etwa zur vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände unter Berücksichtigung der Orthese am Daumen der linken Hand und die Auswirkungen auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen; zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule und der durch Dr. L. attestierten Diagnose eines “leichtgradigste(n) Halswirbelsäulensyndrom(s)" im Vergleich zu den schon im Jahre 2008 gefertigten Röntgenaufnahmen bzw der im Jahre 2007 erstellten Kernspintomographie und den durch die Vorgutachter attestierten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule; zur Beurteilung der Wegefähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und einer Harninkontinenz nicht verneint werden. Nichts anderes gilt für die an Dr. M. gerichteten Fragen wie etwa, ob bei der Klägerin eine Schwerhörigkeit vorliege, ob deren Feststellung einer ohrenärztlichen Befunderhebung bedürfe, ob eine begleitende Schwerhörigkeit Auswirkungen auf die Tinnituserkrankung haben könne; zur möglichen psychischen Begleitsymptomatik eines (dekompensierten) Tinnitus, wie sie in Veröffentlichungen von W. H. beschrieben werde; zur Berücksichtigung des chronischen Asthma bronchiale und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Fragen 1, 2, 6 bis 8, 13 im Schriftsatz vom 27.1.2010 bzw im Schriftsatz vom 30.11.2009 und im Schriftsatz vom 22.12.2009 unter II. 5.).

18

Dadurch hat das LSG das Recht der Klägerin auf Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. verletzt. Das LSG hätte auf ihren Antrag entweder die Sachverständigen schriftlich anhören oder zur mündlichen Verhandlung laden müssen. Hieran fehlt es. Stattdessen hat sich das LSG lediglich mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Gutachten auseinandergesetzt und sie im Ergebnis für unerheblich gehalten. Dies reicht aber als Ablehnungsgrund nicht aus. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Beantwortung der sachdienlichen Fragen durch die Sachverständigen. Schließlich hat das LSG sein Urteil maßgeblich auf deren Gutachten gestützt.

19

d) Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG die Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. im Fall der Anhörung zu den von der Klägerin gestellten Fragen, soweit diese sachdienlich sind, anders gewürdigt oder weitere Sachaufklärung, zB durch Einholung der hno Befunde des behandelnden Ohrenarztes, für notwendig gehalten hätte.

20

2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats mehr, ob sich das LSG hätte gedrängt sehen müssen, die hno Befunde einzuholen.

21

3. Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine Divergenz gestützt wird, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer Divergenz und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde(vgl Senatsbeschlüsse vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 14 und vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - Juris RdNr 8 - zur Grundsatzrüge).

22

Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen macht der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

23

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.