Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1978 geborene Kläger hat den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und war zuletzt bis Juni 2012 als Staplerfahrer tätig. Aktuell lebt er vom Einkommen seiner Ehefrau und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Dem Kläger ist ein GdB von 50 zuerkannt. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik O. von 23.08. bis 13.09.2012, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtige Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war, stellte er am 07.11.2012 aufgrund einer im Jahre 2005 abgelaufenen Hirnblutung sowie Beschwerden der Lendenwirbelsäule Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein von der Beklagten eingeholtes ärztliches Gutachten des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin, Dr. G., ergab ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Mit Bescheid vom 21.12.2012 lehnte die Beklagte dementsprechend die Bewilligung von Rente ab. Auf den Widerspruch des Klägers wurde ein weiteres Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige Dr. H. stellte nach Untersuchung am 06.08.2013 fest, dass sich die Funktionsstörungen im Sinne einer Halbseitensymptomatik nach abgelaufener Hirnblutung vollständig normalisiert hätten. Bezüglich der geklagten Kreuzschmerzen seien keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar. Aus der damit alleine gegebenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei keine zeitliche Leistungsminderung abzuleiten. Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 28.08.2013 als unbegründet zurück.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 02.10.2013 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Dieses zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein orthopädisches sowie ein nervenärztliches Gutachten ein. Der Sachverständige Dr. W. stellte unter Berücksichtigung von Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, einem Impingement-Syndrom der rechten Schulter, von subjektiven Rechtsbeschwerden nach Hirnblutung 2005 sowie einer chronischen Schmerzstörung bei gegebenen qualitativen Einschränkungen eine quantitative Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr täglich fest. Der Dr. W. bestätigte nach Untersuchung des Klägers am 28.05.2014 die erhobenen Befunde sowie die getroffene Leistungseinschätzung. Eine zumindest mittelgradige Depression sei nicht feststellbar.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde sodann ein Gutachten der behandelnden Psychiaterin eingeholt. Die Sachverständige Dr. N. stellte auf Grundlage der Akten sowie der bisher von ihr durchgeführten Behandlungen des Klägers mit Gutachten vom 25.06.2015 eine chronifizierte, derzeit mittelgradige depressive Störung mit Ängsten fest, welche in den letzten zwei Jahren eine erhebliche Verschlechterung erfahren habe. Außerdem bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der orthopädischen Begleiterkrankungen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Kläger seit Ende 2013 Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nunmehr weniger als 3 Stunden täglich verrichten.
Der Kläger führte in der Folge eine weitere stationäre Reha-Maßnahme in der psychosomatischen Klinik B. durch. Im Entlassungsbericht vom 27.01.2016 wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dr. N. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte eine Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden täglich festgestellt. Das SG holte daraufhin weitere Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ein. Dr. H. stellte mit Gutachten vom 24.04.2016 eine Leistungsfähigkeit von über 6 Stunden täglich fest. Die Nervenärztin Dr. J. stellte im Hinblick auf die Darstellung der körperlichen Einschränkungen eine erhebliche Aggravation fest, hielt aber die infolge der Hirnblutung bestehenden hirnorganischen Einschränkungen mit organischer Persönlichkeitsstörung und affektiver Störung für unzureichend gewertet. Aufgrund der seit 2012 zunehmenden Depressivität sei die Leistungsfähigkeit seit Mai 2012 auf unter 3 Stunden gesunken … Unter Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage durch Dr. H. vom 13.03.2017 wandte sich die Beklagte gegen diese Feststellung. Eine organische Persönlichkeitsstörung wie auch eine affektive Störung sei durch die bisherigen nervenärztlichen Gutachten und hierbei insbesondere auch durch Dr. N. nicht diagnostiziert worden. Die Sachverständige Dr. J. habe keinerlei Testdiagnostik oder weitere Zusatzuntersuchungen zur Beschwerdevalidierung durchgeführt. Trotz der festgestellten erheblichen Aggravation sei sie zu einem eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögen gekommen. Dabei könnte der beschriebenen psychischen Labilität des Klägers durch qualitative Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden.
Nachdem die Bevollmächtigten des Klägers die ergänzende Anhörung von Dr. J. und vorsorglich die Ladung der Sachverständigen Dr. J. und Dr. N. zur mündlichen Verhandlung beantragt hatten, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J. ein. Unter dem Datum vom 23.02.2017 blieb diese bei ihrer Einschätzung. Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 03.05.2017 wies das SG die Klage gleichwohl als unbegründet ab. Es folgte hierbei den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W., Dr. W. und Dr. H … Den Feststellungen der behandelnden Psychiaterin Dr. N. wie auch der Sachverständigen Dr. J. vermochte sich die Kammer demgegenüber nicht anzuschließen. Deren Schlussfolgerung, der Kläger habe über Jahre hinweg erhebliche Verdrängungsmechanismen entwickelt und sich ständig am Rande seiner psychophysischen Belastbarkeit befunden, sei durch die Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. H. widerlegt. Die beantragte Einvernahme der Sachverständigen sei im Hinblick auf die abschließenden Äußerungen in den Gutachten sowie der ergänzende Stellungnahme nicht veranlasst gewesen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 02.06.2017 durch seine Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Dr. N. und Dr. J. hätten ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers festgestellt. Das SG sei dem Antrag auf deren Anhörung als sachverständige Zeugen nicht nachgekommen. Es habe damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Die im Raume stehenden hirnorganischen Einschränkungen hätten entweder einer abschließenden nervenärztlichen Begutachtung oder einer Befragung der genannten Sachverständigen bedurft. Die Entscheidung des SG beruhe auf diesem Mangel.
Der Senat hat in der Folge Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens. Der Sachverständige Dr. Dr. C. untersuchte den Kläger am 24.10.2017. Mit Gutachten vom 05.12.2017 stellte er als maßgebliche Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Gehirnblutung rechts temporal in 2005, ein Wirbelgleiten in Höhe L4/L5 bei Zustand nach Aufschlag von Holzteilen in den BWS/LWS Bereich aus Mai 2012, eine chronifizierte Dysthymie sowie eine Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren fest. Zumutbar seien leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zeitdruck. Die Arbeiten sollten in geheizten Räumen ohne Kälteexposition stattfinden. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Einschränkungen der Wegefähigkeit wie auch ein zusätzliches Pausenerfordernis vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden für erforderlich erachtet.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 beriefen sich die Bevollmächtigten der Klägerin erneut auf die Gutachten von Dr. N. und Dr. J … Eine ergänzende Stellungnahme durch Dr. J. nach § 109 SGG sei einzuholen. Vorsorglich werde beantragt, Dr. N. und Dr. J. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Ausgangspunkt der Prüfung ist der Rentenantrag vom 07.11.2012. Prüfungsmaßstab ist damit die Vorschrift des § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits das SG hat in der angegriffenen Entscheidung überzeugend dargelegt, warum schon aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Ermittlungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht besteht. Der Senat schließt sich der Würdigung der vom SG eingeholten Gutachten sowie der hieraus gezogene Schlussfolgerungen im angegriffenen Urteil vom 03.05.2017 in vollem Umfang an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Vorbringen der Berufung vermag einen Rentenanspruch des Klägers nicht zu begründen. Der Senat ist zunächst der Anregung des Klägerbevollmächtigten nachgekommen und hat ein weiteres Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige Dr. Dr. C. hat mit seinem Gutachten vom 05.12.2017 die Einschätzung des SG in vollem Umfang bestätigt. Er hat unter Einbeziehung sämtlicher aktenkundiger Befunde eine umfassende Anamnese erhoben und hierbei insbesondere auch die Gutachten der Dr. J. und der Dr. N. umfassend gewürdigt. Er hat hierbei zurecht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger im Untersuchungsgespräch einen ausgefüllten Tagesablauf geschildert hat, wonach er sich um den Haushalt kümmere, sämtliche Mahlzeiten für seine in Vollzeit berufstätige Ehefrau sowie für seinen schulpflichtigen Sohn zubereitet, wasche, sauge, Einkäufe erledige, nachmittags seinem Sohn bei den Hausaufgaben helfe und den Hund spazieren führe. Zusammen mit der Familie fahre er regelmäßig Fahrrad oder gehe zum Schwimmen. Anlässlich der Exploration erwies sich der psychische Status des Klägers als voll orientiert und bewusstseinsklar; er fasste gut auf und setzte präzise um. Im den Bereichen Aufmerksamkeit, Vigilanz, Kognition und Gedächtnis bestanden keine Defizite. Obwohl der Kläger selbst seine psychophysische Minderbelastbarkeit in den Vordergrund stellte, wirkte die Antriebslage in keiner Weise verkürzt. Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, dass sich der Kläger mit der relativen Minderbelastbarkeit seines Achsenskeletts schwer tue und deshalb zu einer stark defizitorientierten Selbstwahrnehmung tendiere. Die Ausführung der alltagsrelevanten Verrichtungen werde dadurch jedoch in vergleichsweise geringem Umfang beeinträchtigt. Glaubhaft bestehe eine Dysthymie mit sozialen Expositionsängsten und mit einer Grübelneigung bezüglich der Lebenssituation, den gesundheitlichen Gefährdungen sowie des subjektiven Unvermögens. Eine depressive Störung könne hingegen nicht diagnostiziert werden; der insoweit zu fordernde Interessenverlust könne nur sehr vorsichtig bestätigt werden. Die weiter bestehende Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren beruhe maßgeblich auf intrapsychischen Hemmungen, eine ausreichende organische Grundlage fehle. Von daher seien Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geboten. Der Kläger sei unter qualitativen Einschränkungen jedoch nach wie vor in der Lage, leichte, zum Teil auch mittelschwere arbeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Der Senat schließt sich ausdrücklich den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an, wonach sich aus den beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen - und nur diese sind maßgeblich - eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht begründen lässt. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsstörung ersichtlich, welche ausnahmsweise die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R m.w.N,). Ein zusätzliches Pausenerfordernis oder maßgebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit wurden von keinem Sachverständigen festgestellt. Die daneben von Dr. Dr. C. beschriebenen qualitativen Leistungsminderungen sind bereits weitgehend dem Begriff der leichten und zum Teil mittelschweren Tätigkeit immanent (Möglichkeit der Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, kein schweres Heben und Tragen, kein häufiges Bücken). Soweit darüber hinaus Tätigkeiten ohne Kälteexposition sowie mit erhöhter nervlicher Belastung (mit Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht) nicht mehr zumutbar erscheinen, schränkt dies die verbleibenden Arbeitsfelder nicht in erheblichem Umfang ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, ungelernte Tätigkeiten und auch einfache Anlernarbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. auszuüben.
Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere war dem - in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht wiederholten - Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. J. nach § 109 SGG nicht nachzukommen. Eine solche wurde bereits vom SG eingeholt; die Sachverständige hat hierbei ihrer Auffassung bestätigt. Eine ergänzende Stellungnahme von Amts wegen und erst recht nach § 109 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zwischenzeitliche Ermittlungen von Amts wegen maßgebliche neue Gesichtspunkte ergeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung bestehen. Dem Sachverständigen nach § 109 SGG muss insoweit nicht das letzte Wort verbleiben. Im Übrigen ist das Antragsrecht nach § 109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet durch das in erster Instanz durch Dr. N. erstattete Gutachten verbraucht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, Rn. 10 zu § 109). Der Senat sah sich im Weiteren auch nicht veranlasst, dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr. N. und Dr. J. als sachverständige Zeugen zur mündlichen Verhandlung nachzukommen. Unbeschadet der Tatsache, dass auch dieser im vorbereitenden Verfahren gestellte Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt wurde, besteht ein Anspruch auf - mündliche - Erläuterung grundsätzlich nur bezüglich der in der jeweiligen Instanz erstatteten Gutachten (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 12g zu § 118), die Gutachten von Dr. N. und Dr. J. wurden aber vor dem SG erstattet so dass den entsprechenden Anträgen im Berufungsverfahren auch aus diesem Grunde nicht nachzukommen war.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass ein diesbezügliches Recht auch in zweiter Instanz bestehen kann, wenn die Anhörung bereits in erster Instanz geltend gemacht und diesem Begehren verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen wurde. Ein solcher Verfahrensverlauf wäre vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Die Bevollmächtigten des Klägers haben vor dem SG erstmals mit Schriftsatz vom 30.01.2017 beantragt, Dr. J. zu den Einwendungen der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 12.12.2016 ergänzend zu hören, vorsorglich diese wie auch Dr. N. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung zu laden. Auf diesen Antrag hin hat das SG eine ergänzende Stellungnahme der Dr. J. eingeholt, welche mit Datum vom 23.02.2017 erstattet wurde. Daraufhin wurde mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2017 nurmehr die Ladung von Dr. J. als sachverständige Zeugin beantragt. Hierbei wurde jedoch versäumt, eine konkrete Beschreibung des nunmehr noch offenen Fragenkomplexes im Sinne einer substantiierten Darlegung weiterhin bestehender Unklarheiten vorzulegen bzw. erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (zu Erforderlichkeit einer solchen Darlegung vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12f zu § 118; BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az.: B 9 VS 2/99 R; BSG, Beschluss vom 09.12.2010; Az.: B 13 R 170/10 B). Insbesondere der Schriftsatz vom 27.04.2017 rügt im Wesentlichen nur die von den weiteren Gutachten abweichende Interpretation der bestehenden Gesundheitsstörungen im Hinblick auf das zeitliche Leistungsvermögen und fordert die Vernehmung von Dr. J. im Wesentlichen zur Bestätigung, dass die in den Gutachten gestellten Diagnosen und die getroffene Einschätzung zutreffend seien. Eine begründete Darlegung, warum trotz der eingeholten ergänzenden Stellungnahme weiterhin Erläuterungsbedarf gesehen wurde - beispielsweise aufgrund innerer Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit, einem Abweichen von wissenschaftlichen Standards oder der Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.) - ist nicht erfolgt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen und in der Folge auch die erkennende Kammer am SG - ohne die Gutachten substantiell in Frage zu stellen - im Wesentlichen alleine den zeitlichen Leistungseinschätzungen der Sachverständigen nicht zu folgen vermochte, bedingt keine entsprechende Verpflichtung des Gerichts. Ein Fragerecht der Beteiligten ergibt sich nicht per se aus dem Umstand, dass sich ein Gutachten in Widerspruch zu anderen Gutachten setzt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 12c zu § 118). Soweit das SG dementsprechend in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführt, dass für eine Vernehmung der Sachverständigen keine Veranlassung bestand habe, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist nach dem 02.01.1961 geboren, so dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.