vorgehend
Sozialgericht München, S 6 R 1286/13, 17.09.2015
nachgehend
Bundessozialgericht, B 13 R 390/17 B, 26.02.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1996 zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anstelle der Qualifikationsgruppe II wegen einer Tätigkeit als Subingenieur in Rumänien.

Der 1949 geborene, aus Rumänien stammende Kläger absolvierte nach einer Fachhochschulreife zunächst eine Ausbildung an einer Technikerschule für zwei Jahre. Vom 01.10.1972 bis 30.06.1976 erfolgte eine Ausbildung zum Subingenieur im Rahmen eines Abendunterrichtes an einer Hochschule. Gleichzeitig war der Kläger als Fachschulabsolventbautechniker angestellt und von 1972 bis 1976 in Vollzeit tätig ohne Unterbrechungen. Nach dem Abschluss der Ausbildung zum Subingenieur war der Kläger in dieser Funktion weiterhin im gleichen Unternehmen in Vollzeit beschäftigt bis März 1990. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, E. AG, vom 15.10.2003 war der Kläger dort vom 04.07.1972 bis 15.07.1976 als Entwurfstechniker und vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 als Unteringenieur, Hauptentwerfer tätig. Seit 04.04.1990 hat der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises „A“ und ist seit Juli 1991 deutscher Staatsangehöriger. Ab 1992 war der Kläger bei der Stadt A. im Baureferat als Diplom-Ingenieur (FH) beschäftigt.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 die streitigen Zeiten als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) der Qualifikationsgruppe II, Bereich 12, sonstige produzierende Bereiche, gemäß Anlage 13 und 14 zum SGB VI zu. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers, wonach die Zeit zwischen Juli 1976 und März 1990 der Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück. Die Zuordnung der Qualifikationsgruppe II für die Zeit vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 sei aufgrund der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als Subingenieur nicht zu beanstanden. Diese Ausbildung sei eine verkürzte Hochschulausbildung von dreijähriger Dauer bzw. vierjähriger Dauer im Abendstudium. Die berufliche Qualifikation eines Subingenieurs entspreche nach dem Äquivalenzabkommen vom 10.04.1986 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe II. Das erworbene Diplom eines Subingenieurs stehe dem eines Ingenieurs nach voller Studiendauer nicht gleich, so dass die Einordnung in die Qualifikationsgruppe I nicht möglich sei.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Arbeitszeit des Klägers vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 in die Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI einzuordnen und einen Bescheid über die Feststellung zu erlassen. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beklagten zunächst ruhend gestellt, da der Kläger weitere Beweismittel beschaffen wollte, die bestätigen sollten, dass er eine reine ingenieurstechnische Tätigkeit ausgeübt habe.

Am 12.06.2013 hat die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen vom 30.07.2008 (B 5a R 114/07 R und B 5a/4 R 45/07 R) und vom 17.04.2008 (B 13 R 99/07 R) widersprüchlich seien. Es werde übersehen, dass ein mit Diplom regulär abgeschlossenes Hochschulstudium schon unmittelbar unter Ziffer 1 der Ausführung zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI falle. Es handele sich bei dem vom Kläger zurückgelegten Studium gerade nicht um ein verkürztes Sonder- oder Teilstudium. Allein der Abschluss einer solchen Hochschulausbildung im Herkunftsgebiet sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit seien maßgeblich für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe I, wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.10.2003, L 13 RA 4254/00, entschieden habe.

Mit Urteil vom 17.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im Juni 1976 eine Ausbildung zum Subingenieur erfolgreich abgeschlossen bei einer verkürzten Hochschulausbildung. Mit einer dreijährigen bzw. im Abendstudium vierjährigen Ausbildung an einer Universität bzw. Hochschule liege im Vergleich zu der sonst längeren Studiendauer für den Erwerb eines Abschlusses als Ingenieur lediglich ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium vor. Dies erfülle nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Voraussetzungen für die Qualifikationsgruppe I.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat erneut darauf abgestellt, dass den Urteilen des Bundessozialgerichts nicht zu folgen sei. Die Urteile würden bestehende Auslegungsräume unzulässig überschreiten. Auch das am 03.10.1990 außer Kraft getretene Äquivalenzabkommen zwischen Rumänien und der DDR könne nicht als Grund für eine abweichende Bewertung herangezogen werden. Weder § 256b SGB VI noch die Anlage 13 zum SGB VI nähmen auf diese nicht mehr gültige Verordnung Bezug. Es sei auf das qualitative Selbstverständnis im Herkunftsgebiet abzustellen. Im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1832 vom 06.07.2011 sei die Einstufungs- und Gleichwertigkeitsverordnung der Berufsgruppen in Rumänien veröffentlicht. Unter Nr. 2142 02 werde ausdrücklich der vom Kläger erworbene Diplomabschluss Subingenieur gleichwertig mit anderen Ingenieursdiplomen genannt. Damit sei eindeutig nachgewiesen, dass der Kläger ein vollständiges Hochschulstudium abgeschlossen habe. Es bestehe daher ein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe I. Es lägen zu dieser Problematik unterschiedliche Entscheidungen der Senate des BSG und abweichende Entscheidungen der Landessozialgerichte vor.

Mit Bescheid vom 08.07.2014 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente unter Bestätigung der mit Bescheid vom 17.10.2005 getroffenen Feststellungen bewilligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08.07.2014 zu verurteilen, die Rente des Klägers unter Zuordnung der Zeit vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI neu zu berechnen und eine entsprechende Nachzahlung zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI. Der Rentenbescheid vom 08.07.2014, der den auf § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beruhenden Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2005 ersetzt, ist nicht zu beanstanden. Nach Erlass des Rentenbescheides gilt dieser kraft Gesetzes als angegriffen, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, B 13 R 23/14 R). Vorliegend hat der Altersrentenbescheid vom 08.07.2014 die Feststellungen des Vormerkungsbescheides vom 17.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2006 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Zeiten ersetzt.

Der Kläger ist Spätaussiedler im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG). Für die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten finden daher die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 als nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte (EP) gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der im SGB VI, Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen ergeben.

Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums u.a. an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Satz 1 Nr. 1).

Der Kläger, der das Diplom eines Subingenieurs erworben hat, fällt nicht unter die Hochschulabsolventen im Sinne des Satzes 1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 99/07 R; BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a/4 R 45/07 R und B 5a R 114/07 R) ist mit dieser Prüfung kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Unter Berücksichtigung dieses Gedankens kann es nicht darauf ankommen, welche Bedeutung das Herkunftsgebiet der fraglichen Ausbildung beimisst. Soweit der Kläger daher vorbringt, der Subingenieur sei im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1832 den Bauingenieuren gleichgestellt, ist dies für die vorliegende Beurteilung nicht maßgebend. Das Bundessozialgericht hat dargelegt, dass eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR auch deshalb sachgerecht ist, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (BSG, B 5a/4 R 45/07 R m.w.N.).

Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 99/07 R). Handelt es sich um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.04.1986 beurteilen. Das BSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Abkommen als Quelle für die Beurteilung herangezogen werden kann, welche rumänischen Bildungsabschlüsse im Niveau mit welchen Bildungsabschlüssen in der DDR vergleichbar sind. Denn den damaligen Regierungen dieser Staaten waren die Qualität und der Standard ihrer jeweiligen Ausbildungsgänge bekannt, so dass sie am besten deren Vergleichbarkeit beurteilen konnten.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Äquivalenzabkommens werden der akademische Grad „Diplom“ eines Wirtschaftszweiges, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Ausweislich dieser Normen steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur gerade nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen.

Das BSG hat auch überzeugend dargelegt, dass eine Einstufung der Tätigkeit als Subingenieur in die Qualifikationsgruppe I sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Bestimmungen zur Qualifikationsgruppe I rechtfertigt. Danach zählen nicht zu den Hochschulabsolventen im Sinne von Satz 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Daraus ist nichts zugunsten des Klägers abzuleiten, weil lediglich geregelt wird, wer nicht zum Personenkreis der Qualifikationsgruppe gehört. Die Vorschrift trifft keine (positive) Aussage dazu, wer außer den in Satz 1 genannten Versicherten ebenfalls als Hochschulabsolvent anzuerkennen ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung führen darf, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist (BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.).

Soweit der Kläger auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 07.10.2003, L 13 RA 4254/00, verweist, betrifft diese Entscheidung nicht die Einstufung eines Subingenieurs. Zu dieser Problematik bestätigt das LSG vielmehr ebenfalls die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2007, L 13 R 2185/03).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

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(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente (AlR) unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.4.2002 in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

2

Der 1946 geborene Kläger ist promovierter Ingenieur für angewandte Mechanik. Bis 1990 arbeitete er als Fachschullehrer an der Werkakademie F. ; danach war er bis 1995 Abgeordneter im Sächsischen Landtag. Vom 8.5.1995 bis 30.4.2002 war er als "Leiter Stabsstelle neue Geschäftsfelder" bei der B. GmbH (B. GmbH) tätig, über die in 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Beschluss Amtsgericht Dresden vom 5.1.2012). Der Beigeladene ist zum Insolvenzverwalter bestimmt worden (§ 75 Abs 1 SGG, Beschluss SG Chemnitz vom 4.7.2012).

3

Von Beginn seiner Tätigkeit bei der B. GmbH an war der Kläger bei der beklagten Bundesknappschaft pflichtversichert und es sind Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Nach Überprüfung des Versicherungsverhältnisses war die Beklagte jedoch der Ansicht, dass sie den Kläger zu Unrecht zur knappschaftlichen Versicherung herangezogen habe, weil er als Stabstellenleiter nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe. Die daraufhin erfolgte "Umstellung des Rentenversicherungsverhältnisses nach § 201 Abs. 2 SGB VI"(Bescheid vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2006) ist mangels Ermächtigungsgrundlage im anschließenden Gerichtsverfahren aufgehoben worden (Urteil des SG Chemnitz vom 10.3.2009 - S 7 R 566/06 KN; die Berufung der Beklagten ist am 23.6.2010 zurückgenommen worden).

4

Die Beklagte stellte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2003) verbindlich nach § 149 Abs 5 SGB VI fest(Vormerkungsbescheid vom 28.6.2010). Die streitigen Beschäftigungszeiten (vom 1.1.2000 bis 30.4.2002) ordnete sie der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Da die B. GmbH weder ein knappschaftlicher Betrieb sei noch der Kläger knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe, komme eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 4.11.2010).

5

Nach Klageerhebung ist dem Kläger auf seinen im Oktober 2011 gestellten Antrag Regelaltersrente ab 1.1.2012 gewährt worden (Rentenbescheid vom 15.11.2011, Änderungsbescheid vom 1.2.2012). Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Mit Urteil vom 25.10.2012 hat das SG Chemnitz unter Aufhebung des Vormerkungs- und des Rentenbescheids die Beklagte verpflichtet, den streitigen Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und entsprechende AlR zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass der Kläger zwar nicht selbst Sanierungs- bzw Aufräumungsarbeiten durchgeführt habe; die ingenieurtechnische Vorbereitung solcher Arbeiten sei jedoch als knappschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.6.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vormerkungsbescheid sei zu Recht ergangen. Die B. GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb gewesen, weil der Gegenstand des Unternehmens auf reine Sanierungsarbeiten, auf landschaftsgestalterische Maßnahmen, auch außerhalb des Bergbaus, sowie auf Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt ausgerichtet gewesen sei. Solche Betriebe erfüllten nicht den eng auszulegenden Begriff des knappschaftlichen Betriebs unter Berücksichtigung des Versicherungszwecks der im Bergbau Beschäftigten. Es habe sich auch nicht um einen überwiegend unterirdisch betriebenen Betrieb der Industrie der Steine und Erden und auch nicht um einen Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs gehandelt. Der Kläger habe auch keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet. Als "Leiter Stabsstelle neue Geschäftsfelder" habe er nach eigenen Angaben selbst keine Sanierungsarbeiten ausgeführt. Er habe für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gesorgt und nicht rein körperliche Sanierungsarbeiten durchgeführt.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 138 SGB VI aF und § 134 SGB VI). Unzutreffend habe das LSG die B. GmbH nicht als knappschaftlichen Betrieb eingeordnet. Der ursprüngliche Gründungszweck der Gesellschaft sei die Durchführung der Sanierung des Braunkohletagebaus in der Lausitz und in Mitteldeutschland gewesen. Damit stehe die B. GmbH in "gerader Funktionsnachfolge" eines - zweifelsfrei - ehemaligen knappschaftlichen Betriebs, dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR. Unerheblich sei, dass sich die B. GmbH für andere Geschäftsfelder auch außerhalb des Braunkohletagebaus geöffnet habe. Der weit überwiegende Anteil des Umsatzes der B. GmbH sei im Bereich der Bergbausanierung erzielt worden. Im Übrigen habe der Kläger zumindest überwiegend knappschaftliche Arbeiten iS von § 133 Nr 2, § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI verrichtet. Dafür spreche der räumliche und betriebliche Zusammenhang zum Braunkohletagebau, der durch den Unternehmensgegenstand der Bergbausanierung bestanden habe. Zu den Sanierungsarbeiten iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI zählten planende wie nachsorgende, sog "Ingenieur-know-how"-Tätigkeiten. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift seien daher die Aufgaben des Klägers als Stabstellenleiter erfasst. Ohne Wahrnehmung von Leitungsaufgaben könnten körperkraftzehrende Arbeiten im Bergbau nicht verrichtet werden. Schwere körperliche Arbeiten setze die Vorschrift hingegen nicht zwingend voraus.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

10

Der Beigeladene schließt sich der Rechtsansicht der Beklagten an und stellt keinen eigenen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das LSG hat das angefochtene Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

12

A. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere AlR. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG, vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 19). Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.11.2010) eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl BSG aaO) erhoben, soweit dort die streitigen Beschäftigungszeiten nicht der knappschaftlichen, sondern der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet waren. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der AlR (hier zum 1.1.2012) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl § 149 Abs 5 S 2 SGB VI; vgl ausführlich Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl dazu Senatsurteil, aaO, unter Hinweis auf BSG - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

13

Das anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG(hier idF vom 26.3.2008 - BGBl I 444) unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr 18; anders hingegen die Konstellation im Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R).

14

Vorliegend hat der AlR-Bescheid vom 15.11.2011 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2010 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Beschäftigungszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten ersetzt (§ 96 Abs 1 SGG). Dies ergibt sich aus den kompletten Anlagen des AlR-Bescheids, die die Beklagte im Revisionsverfahren vorgelegt hat.

15

Anderslautende Regelungen sind dem Rentenbescheid vom 15.11.2011 nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr 37). Solche Regelungen sind dem angefochtenen AlR-Bescheid aber nicht zu entnehmen.

16

B. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere AlR zu. Die Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu erfolgen. Dies sind die Vorschriften der §§ 133 SGB VI(in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bzw 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024).

17

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 1.1.2005 zuständig (bis 31.12.2004 die Bundesknappschaft), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr 1 SGB VI),ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr 2 SGB VI)oder bei einer - hier nicht relevanten - Arbeitnehmer- bzw Arbeitgeberorganisation bzw einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind (§ 133 Nr 3 SGB VI). Die B. GmbH ist nach den Feststellungen des LSG weder ein knappschaftlicher Betrieb (1.) bzw Nebenbetrieb oder Betriebsteil gewesen (2.) noch hat der Kläger mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum verrichtet (3.) Er kann sich nicht auf Regelungen zum Besitzschutz (4.) und auch nicht auf eine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen (5.).

18

1. Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden (§ 134 Abs 1 SGB VI)oder es sich um Versuchsgruben des Bergbaus handelt (§ 134 Abs 2 SGB VI). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die B. GmbH keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen. Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (vgl BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 134 Nr 2)noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus. Das LSG hat sich hierfür auf den Handelsregisterauszug (AG Dresden ) bezogen und den Unternehmensgegenstand der B. GmbH im maßgeblichen Zeitraum als reinen Sanierungsbetrieb wie folgt festgestellt:

"Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser." (so LSG-Urteil S 2, vgl auch S 11).

19

Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt, etc.

20

Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs 1 SGB VI aF und § 134 Abs 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutzzweck der Bergleute entgegen (vgl dazu BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47). Hiernach sollen in einem Bergwerksbetrieb - dh in einem Betrieb, der sich unmittelbar mit der Förderung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen befasst - Beschäftigte vor kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten wie unter Tage geschützt werden (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2, S 24; BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG).

21

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht von entscheidender Relevanz, ob die B. GmbH unter staatlicher Bergaufsicht gestanden hat. Das BSG hat bereits zur unterschiedlichen Zielsetzung des Bundesberggesetzes (BBergG) und der Knappschaftsversicherung entschieden. Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47).

22

Wenn sich der Kläger gleichwohl auf das BBergG beruft, wonach zum Gewinnen von Bodenschätzen auch die damit zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten (vgl § 4 Abs 2 BBergG) -wie Sanierungsarbeiten - zählen, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Nach den Feststellungen des LSG fehlt dem Unternehmenszweck gerade das vorangegangene bergmännische Gewinnen von Mineralien oder ähnlichen Stoffen. Dies aber wird als zentrale Begrifflichkeit für die Beurteilung eines knappschaftlichen Betriebs in § 134 Abs 1 SGB VI vorausgesetzt.

23

Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, dass die B. GmbH "in gerader Funktionsnachfolge" eines dem ursprünglichen Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR zugehörigen Unternehmens stehe. Die B. GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft (vgl § 13 GmbHG) im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand aus einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie in Kapitalgesellschaften. Die als Treuhandunternehmen gegründete L. AG (LAUBAG) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden - hier nicht relevanten - aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (L. mbh ). Nach Verschmelzung der LBV mit der M. mbh (MBV) entstand die LMBV, die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die B. GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der LMBV (vgl Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - MBV - (Hrsg): Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung - Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S 10, 27 ff, 34 ff, 84).

24

Mit dem Ziel der Sanierung der ehemaligen Tagebaue wurde die Gesellschaft für bergbauliche Rekultivierung, Umwelttechnik und Landschaftsgestaltung mbh (BUL GmbH) gegründet, aus der - nach Abspaltung in einen brandenburgischen und in einen sächsischen Teil - schließlich die B. GmbH hervorging, die Ende 1994 gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde. Aus diesem Umstrukturierungsprozess des Braunkohletagebaus der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie ergibt sich aber nicht die Nachfolge in die "Funktion" eines knappschaftlichen Betriebs. Hieraus folgt vielmehr die klare - finanziell und gesellschaftsrechtlich vollzogene - Trennung der Unternehmen in aktiven Bergbau und Folgesanierung (vgl auch Steinhuber, Einhundert Jahre bergbauliche Rekultivierung in der Lausitz, Dissertation, Berlin/Olomouc 2005, S 284 ff, 295 ff). Entsprechend dieser Trennung war die B. GmbH dem Bereich der Folgesanierung zuzuordnen.

25

2. Die B. GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs 3 SGB VI). Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37 mwN). Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt (vgl BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr 1) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (vgl BSG SozR 2200 § 245 Nr 2 und 3). Die Entscheidung, ob ein selbständiger Betrieb oder ein unselbständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37).

26

Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war die B. GmbH weder räumlich noch betrieblich mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus verflochten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass sie die Sanierung des Bergtagebaus in Sachsen durchgeführt hat. Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37; BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2; vgl auch KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).

27

3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet (§ 133 Nr 2 iVm § 134 Abs 4 SGB VI). Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (sog Unternehmerarbeiten).

28

Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (, RGBl I S 66 bzw BGBl III 1964, Nr 822-3-1) definiert. Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 38; SozR 2600 § 1 Nr 3; SozR Nr 1 zu § 1 RKG; zur Problematik vgl May, NZS 1996, 377). Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs 4 SGB VI(in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024) ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden(vgl BT-Drucks 16/6540 Zu Nr 7 <§ 134> S 27). Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs 4 SGB VI übernommen worden(vgl Pott in GK-SGB VI, Stand der Einzelkommentierung August 2014, § 123 RdNr 2).

29

Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr 1 bis Nr 11 (von § 134 Abs 4 S 1 bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 38 mwN). Selbst bei den im Katalog der Nr 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden musste. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhtem Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl Pott in GK-SGB VI, Stand der Einzelkommentierung April 2008, § 134 SGB VI RdNr 4 bzw August 2014, § 134 SGB VI RdNr 21). Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs 5 SGB VI).

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Arbeiten verrichtet hat, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (§ 134 Abs 4 Halbs 1 SGB VI). Jedenfalls liegt die hier einzige relevante Variante des enumerativen Katalogs nicht vor, die Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen voraussetzt, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden (§ 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI). Dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter im Revisionsverfahren vor dem Senat bestätigt hat.

31

Demnach war die Funktion "Leiter der Stabsstelle neue Geschäftsfelder" bei der B. GmbH geschaffen worden, um Arbeitskräften längerfristige Arbeitsplätze im Sanierungsbau zu sichern. Nach eigenen Angaben hat der Kläger pro Monat ca 6000 km mit dem Dienst-PKW in der Braunkohlesanierungsregion Lausitz/Mitteldeutschland zurückgelegt, um Arbeitsplätze in den Feldern Spezialtiefbau, Instandhaltung, Forstbaumschulen, Gruben zur Materialgewinnung, Gesellschaft für Aus- und Fortbildung und Arbeitsplätzen, Sicherung des "Know how" etc zu schaffen (vgl LSG-Urteil S 4, 14).

32

Aus diesem Aufgabenprofil, das im Wesentlichen Leitungs- und Managementfunktionen umfasst, ergibt sich, dass der Kläger nicht ebenso wie die unter Tage Beschäftigten einer Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus ausgesetzt war, und er daher nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann.

33

4. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten(vgl dazu BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nichtknappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 S 1 SGB VI)noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 1.1.1992 zuständig gewesen ist (§ 273 S 2 SGB VI). Im Zeitpunkt des Aufnahme der Tätigkeit bei der B. GmbH im Jahr 1995 war der aufgezeigte Umstrukturierungsprozess in Kapitalgesellschaften (so unter 1.) bereits vollzogen. Besitzschutzregelungen aufgrund des Einigungsvertrages (Anl I Kap VII Sachgebiet H III Nr 1 Buchst s Doppelbuchst bb Abs 2) kommen dem Kläger von vornherein nicht zugute. Auf solche begünstigenden Regelungen hat er sich auch nicht berufen.

34

5. Schließlich kann sich der Kläger auf keine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen. Feststellungen über das Versicherungsverhältnis hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erstmals mit dem im anschließenden Gerichtsverfahren aufgehobenen Bescheid der Beklagten vom 21.9.2005 getroffen. Hieraus kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis herleiten.

35

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Vormerkungsstreit, seine nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als Beitragszeiten berücksichtigten Beschäftigungszeiten vom 20. April 1971 bis zum 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen.
Der 1939 geborene Kläger reiste am 25. März 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „B“, ausgestellt vom Landratsamt R. am 22. Mai 1990.
In Rumänien besuchte er von 1955 bis 1960 die Mittelschule, von der er mit dem im Juli 19960 abgelegten Reife-Diplom abging. Seinen bestätigten Angaben zufolge betätigte er sich von Januar 1957 bis Dezember 1958 als Hutmacherlehrling im Hutmacherbetrieb des Vaters. Im Anschluss an die Mittelschule absolvierte er bis 1962 die Technische Schule für Facharbeiter, die er im Juni 1962 mit dem Diplom Fachrichtung Mechaniker für Apparate und Installationen in der chemischen Industrie verließ. Ab August 1962 arbeitete er als Mechaniker, ab März 1963 als Kontrolleur und von Januar 1996 bis September 1968 als Projektant II, jeweils in der chemischen Fabrik B.. Danach studierte er ab 1. Oktober 1968 zweieinhalb Jahre an der Fakultät für Mechanik, Abteilung Unteringenieure des Polytechnischen Instituts K.. Nachdem er im März 1971 die Diplomprüfung bestanden hatte, erhielt er am 11. Dezember 1971 das „Diploma de Subinginer“, Vertiefungsrichtung Technologie der Kaltbearbeitung. Ab dem 20. April 1971 arbeitete er in einem Reparaturbetrieb für Ausrüstungen und Mechanismen als Unteringenieur. Im Juni 1978 und Januar 1979 unterzog er sich für insgesamt nicht ganz zwei Wochen einer Weiterbildung in „Statistischer Qualitätskontrolle“. Am 1. Januar 1980 wurde er zum Hauptunteringenieur befördert. Die Beschäftigung endete am 10. Februar 1990. Mit Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 22. Juni 1990 wurde ihm die Genehmigung erteilt, den am Polytechnischen Institut K. erworbenen Grad „Subinginer“ in der Bundesrepublik Deutschland in der Form „Diplomingenieur (Fachhochschule)“ zu führen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom April 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2001 den Versicherungsverlauf fest. Die ab 20. April 1971 als Beitragszeiten nach dem FRG vorgemerkten Beschäftigungszeiten in Rumänien stufte sie in die Qualifikationsgruppe 2, Bereich 14 bis 31. März 1973 und Bereich 06 ab 1. April 1973 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein. Hiergegen legte der Kläger am 20. November 2001 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. März 1971 an einem Institut mit Hochschulcharakter sein Diplom erworben habe, so dass die anschließenden Beschäftigungszeiten der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen seien. Das Abkommen zwischen der ehemaligen DDR und Rumänien über die Anerkennung von Ausbildungen vom 10. April 1986 könne den Hochschulcharakter seiner Ausbildung nicht in Frage stellen. Dieses Abkommen habe keinen erschöpfenden Charakter und sei zudem mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erloschen. In der Zeit vom 20. April 1971 bis zum 31. März 1973 sei die Zuordnung zum Bereich 14 der Anlage 14 unzutreffend. Der Betrieb, in dem er gearbeitet habe, sei dem Bereich 6 der Anlage 14 zuzuordnen. Schließlich sei die in § 22 Abs. 4 FRG vorgesehene Kürzung auf 60 v. H. der Tabellenwerte verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 6. März 2002 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Zuordnung seiner Beschäftigungszeiten zum Bereich 6 der Anlage 14 ab. Mit dem Bescheid vom 12. August 2002 hob die Beklagte die Anerkennung einer Beitragszeit für den 31. Dezember 1979 wegen unbezahltem Urlaub an diesem Tag auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Einstufung in Qualifikationsstufe 1 als unbegründet und hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG als unzulässig zurück, weil Entgeltpunkte erst bei der Erteilung des Rentenbescheids festgestellt würden.
Mit der am 12. November 2002 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien sei nicht mehr gültig. Es habe in der DDR und Rumänien Studiengänge mit weniger als vier Jahren Studiendauer gegeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2003 abgewiesen.
Gegen den am 30. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, anders als die Absolventen einer dreijährigen Ausbildung an einer technischen Schule sei die Ausbildung zum Subinginer in Rumänien als Hochschulausbildung anerkannt gewesen. Er hat u. a. Bescheinigungen des Rumänischen Ministeriums für Erziehung und Forschung vom 23. August 2004 und der Technischen Universität K. vom 23. Juli 2004 vorgelegt, wonach die Zulassung zum Hochschulstudium für Unteringenieure anhand einer Aufnahmeprüfung erfolgte und die Kandidaten im Besitz eines Abitur- oder Maturadiploms sein mussten.
Mit Rentenbescheid vom 24. August 2004 wurde dem Kläger ab dem 1. November 2004 Altersrente gewährt in Höhe von 994,48 EUR. Im Bescheid ist erklärt, dass die unter Außerachtlassung des im Vormerkungsstreit verfolgten Anspruchs berechnete Rente neu festgestellt werde, wenn und soweit der Kläger dort obsiege, wobei der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Anwendung finde. Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 10. September 2004 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die in § 22 Abs. 4 FRG vorgesehene Kürzung auf 60 v. H. der Tabellenwerte sei verfassungswidrig. Im Hinblick auf die zunächst anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage und das nun eingeleitete Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer Übergangsregelung ruht dieses Widerspruchsverfahren im Einverständnis der Beteiligten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 zu verpflichten, die anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis zum 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzustufen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung. Auch der neue Vortrag im Berufungsverfahren mit den vorgelegten Bescheinigungen vermöge keine Besserstellung herbeizuführen.
13 
Die Beteiligten haben auf Anregung des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, die Altersrente des Klägers ab dem 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten ab 20. April 1971 in der Qualifikationsgruppe 1 in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang neu festzustellen, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft bei Dr. O. vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vom 8. Januar 2007.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Vormerkungsbescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002; der Bescheid vom 6. März 2002 hat während des Vorverfahrens den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 8. November 2001 ersetzt. Der Altersruhegeldbescheid ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Er hat den angegriffenen Vormerkungsbescheid weder ersetzt, noch hat sich dieser erledigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , SozR 1500 § 53 Nr. 2). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Beklagte im Rentenbescheid selbst sowie mit Schriftsatz vom 3. September 2004 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Höhe der Rente neu festgestellt wird, wenn und soweit der Kläger im Vormerkungsstreit obsiegt. Weiterhin haben die Beteiligten zur Klarstellung einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass die Altersrente ab 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten ab 20. April 1971 in Qualifikationsgruppe 1 neu festgestellt wird, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt. Nachdem die Beteiligten sich in diesem Teilvergleich auch dahingehend geeinigt haben, das Verfahren auf den für den Rentenbescheid bindenden Vormerkungsbescheid zu beschränken, ist der Rentenbescheid auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 48, 100, 101; 49, 258, 259; 59, 40; SozR 1500 § 96 Nr. 18; SozR 2200 § 1251 Nr. 92) Gegenstand des Verfahrens geworden. Weiterhin ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Rücknahmebescheid vom 12. August 2002 geworden. Der Bescheid vom 12. August 2002 war zwar Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger, der im Rahmen der Anhörung zum Erlass dieses Bescheids mitgeteilt hat, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Rücknahme habe, hat diese Entscheidung im Gerichtsverfahren aber nicht angegriffen.
20 
Die Berufung, mit der der Kläger damit ausschließlich die teilweise Aufhebung, des Vormerkungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Einstufung der Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 begehrt, ist unbegründet. Denn der Vormerkungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung der anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1.
21 
Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (Rumänien) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Vormerkung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606). Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Bereich 6) greift der Kläger nicht an. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er einen Anspruch darauf habe, dass die bindend anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 statt 2 nach Anlage 13 eingestuft werden.
22 
Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). In die Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolventen - einzustufen sind Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1) und Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) und Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
23 
Die Bezugnahme von § 22 FRG auf § 256 b SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI und damit auf die dort zugrunde gelegten Gegebenheiten der DDR ist nicht so zu verstehen, dass mit formalen Kriterien dortiger Ausbildungsgänge zu vergleichen wäre, sondern in dem Sinne zu lesen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen ist (BSG, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1 und Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R - abgedruckt in Juris; Urteil des Senats vom 7. Oktober 2003 – L 13 RA 4254/00 - abgedruckt in Juris).
24 
Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1. Nach Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an. Der Abschluss, welcher an einer der in der Bestimmung genannten Einrichtungen erworben worden ist, muss entweder ein Diplom oder ein Staatsexamen sein. Anders als die Attestation in Nr. 2 zur Qualifikationsgruppe 1 werden diese Abschlüsse hier nicht beispielhaft, sondern abschließend aufgeführt (zu den Abschlüssen vgl. auch die Anordnungen der DDR über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 und 4. März 1988). Damit scheidet z.B. die Hauptprüfung als Hochschulabschluss im Sinne der Nummer 1 aus, so dass nicht nur der Fachschulingenieur, sondern auch der Hochschulingenieur der DDR nicht von der Nummer 1 erfasst wird. Die III. Hochschulreform in der DDR hat u.a. so genannte Ingenieurhochschulen geschaffen und - vorübergehend - den Hochschulingenieur aus ähnlichen Gründen, die in Rumänien der Ausbildung zum subinginer zugrunde lagen (vgl. unten), als Berufsbezeichnung eingeführt. Dieser schloss sein verkürztes (dreieinhalb Jahre, von dem ein halbes Jahr aus praktischer Ausbildung bestand) anders als der Diplom-Ingenieur sein - mit der Reform von fünf auf vier Jahre gekürztes - Studium nicht mit dem Diplom, sondern mit der Hauptprüfung ab (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung), Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Dieser Hochschulabschluss erfüllt, auch wenn er, wie das Staatsexamen, den Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigte (vgl. unten), ebenso wie andere - ausländische - Abschlüsse (z.B. Bachelor-, Master- und Magister) nicht die Voraussetzungen der Nummer 1, da er weder ein Staatsexamen noch ein Diplom ist. Das Diplom wurde ebenfalls mit der III. Hochschulreform allgemein als erster akademischer Grad - u.a. auch für Mediziner als Voraussetzung für die Promotion - eingeführt. Dieses Diplom, das nun in der Regel mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben wurde, ist das Diplom im Sinne der Nummer 1 (vgl. auch Polster, in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 52. Ergänzungslieferung, § 256 b SGB VI Rdnr. 21). Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2, in der den aufgrund einer Hochschulausbildung erworbenen Diplomen und Staatsexamen nur die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen zuerkannten wissenschaftlichen Grade oder Titel, nicht dagegen Berufsbezeichnungen gleichgestellt werden, ergibt sich, dass ein Diplom im Sinne der Nr. 1 nur das in der DDR allgemein - nach Abschluss eines Medizinstudiums, Lehramtsstudiums oder eines geisteswissenschaftlichen Studiums - als erster akademischer Grad übliche Diplom ist.
25 
Der Kläger, der zwar eine Diplomprüfung abgelegt und ein Diplom des Polytechnischen Instituts erhalten hat, hat damit jedoch keinen - ersten - akademischen Grad erworben. Sein „Diploma de Subinginer“ ist daher kein Diplom im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 - abgedruckt in Juris). Das vom Kläger zurückgelegte Studium ist an dem der Universität K. angeschlossenen Polytechnischen Institut durchlaufen worden, das zwar nach allen Belegen Hochschulcharakter hatte und das Reifezeugnis als Zugangsvoraussetzung verlangte. Bei diesem Studium handelte es sich nach rumänischem Selbstverständnis jedoch um eine verkürzte Hochschulausbildung. Dies ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten Auskunft vom 8. Januar 2007, wonach es sich bei der Ausbildung zum subinginer um einen 1968/1969 als mittlere technische Ausbildung eingeführten, zwei- bis dreijährigen Kurzstudiengang handelte. Auch nach rumänischem Verständnis wurde auf der Grundlage dieses Studiums kein Diplom im Sinne der Nr. 1 d.h. kein akademischer Grad erworben. Im Unterschied zu den fünf- bis fünfeinhalbjährigen Ingenieurstudiengängen, deren Abschluss zur Verleihung des akademischen Grades „inginer“ führte, wurde mit dem „Diploma de Subinginer“ lediglich der Abschluss als subinginer in einem entsprechendem Abschlusszeugnis bescheinigt (vgl. auch Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 <358>) und die Berufsbezeichnung subinginer verliehen.
26 
Da dem Kläger in Rumänien auch kein akademischer Grad zuerkannt worden ist, liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 der Qualifikationsgruppe 1 offensichtlich nicht vor. Der Kläger erfüllt auch nicht die eine Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse mit den Abschlüssen der Nr. 1 oder den wissenschaftlichen Graden/Titeln der Nr. 2 fordernden Voraussetzungen der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1. Sein Diplom war weder ein erster akademischer Grad noch berechtigte es ihn, vergleichbar mit dem Staatsexamen, einen - zweiten - akademischen Grad zu erwerben. Der Abschluss eines verkürzten, stärker berufsorientierten Studiengangs führte in Rumänien zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau (Müller a.a.O., S. 363). Er wurde nach der oben dargestellten Zweistufigkeit des rumänischen Hochschulsystems nicht mit dem Abschluss des inginers aufgrund eines regulären fünf- bis fünfeinhalbjährigen Studiums als gleichwertig angesehen. Für den Senat steht aufgrund der von ihm eingeholten Auskunft fest, dass der Abschluss als subinginer deutlich von dem des inginer unterschieden und nicht als gleichwertig angesehen wurde (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 -). Der subinger hatte nur begrenzte Berufschancen und kein Berufsprestige (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Die verkürzten Studiengänge waren mit dem Ziel eingerichtet worden, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Diesem Zweck entsprach in der DDR im Wesentlichen die Einführung des Hochschulingenieurs im Wege der Eingliederung von Ingenieurschulen in die Hochschulen oder „Umetikettierung“ von Fachschulen. Dieser Abschluss setzte sich u.a. wegen der damit verbundenen Nachteile gegenüber dem Diplomingenieur nicht durch. Die von Anfang an gegebene Möglichkeit, aufbauend auf dieses Studium ein Diplom zu erwerben, wurde den Hochschulingenieuren daher ab 1974 schon nach einem sechsmonatigen Fernstudium eröffnet (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung): Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Die rumänischen Unteringenieure hatten dagegen keine Möglichkeit, im Wege eines Aufbaustudiums die Qualifikation des inginers zu erreichen. Auch ein beruflicher Aufstieg war in Rumänien schwer vorstellbar, weshalb das Kurzstudium zum Teil auch als berufliche Sackgasse angesehen wurde (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Das „Diploma de Subinginer“, das nach rumänischen Verständnis weder ein erster akademischer Grad war, noch dazu berechtigte, einen akademischen Grad zu erwerben, ist damit dem Diplom im Sinne der Nummer 1 nicht gleichwertig.
27 
Dieses Ergebnis spiegelt sich auch im Abkommen zwischen der DDR und Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 wider. Das Abkommen ist zwar mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten und die darin vorgenommenen Wertungen sind für das Fremdrentenrecht ohnehin nicht bindend. Sie stellen aber aus der damaligen Sicht die Abschlüsse im rumänischen Bildungssystem in Beziehung zu den in der DDR erworbenen Abschlüssen und stellen das „Diploma de Subinginer“ lediglich einem in der DDR erworbenen Ingenieurschul- oder Fachschulabschluss gleich (vgl. Art. 3 und 4 des Abkommens; hierzu Müller, wie zitiert, S. 354 ff., 358, 363).
28 
Eine Gleichwertigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Abschlüsse von Ingenieurfachschulen der DDR seit der Wiedervereinigung zum Teil den Abschlüssen von Fachhochschulen gleichwertig gestellt werden. Dies beruht auf Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Die Gleichwertigkeit von DDR-Abschlüssen wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV i.V.m. Artikel 1 Satz 1 des „Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages” vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, festgestellt. Nach Art. 2 Satz 2 des Abkommens richtet sich diese Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Nach IV. Nr. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10/11. Oktober 1991 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 zuletzt geändert durch KMK-Beschluss vom 24. April 1998 i.d.F. 30. Juni 2000 genügt für die Gleichwertigkeit mit dem Diplom (FH) eine dreijährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss, der wie der des Klägers, vor 1991 erworben wurde. Diese Gleichwertigkeitsfeststellung ändert jedoch nichts daran, dass Absolventen einer Ingenieurschule im Beitrittsgebiet - auch nach dreijähriger, dem Abschluss entsprechender Tätigkeit - in unmittelbarer Anwendung des § 256 b Abs. 1 SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sind. Denn in Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 geht es um die Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet oder Ausland erworbenen Abschlüssen mit den im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen der Nr. 1 und 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 EV befasst sich demgegenüber mit der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen mit Abschlüssen, die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworben worden sind. Im FRG, das auf § 256 b Abs. 1 SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI verweist, kann die Nach-Diplomierung von Ingenieurabschlüssen daher nicht dazu führen, dass der ursprüngliche Ausbildungsabschluss dem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleichzustellen ist. Dass der Abschluss als subinginer nicht einem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleich steht, steht - entgegen der Auffassung des Klägers - daher auch nicht im Widerspruch dazu, dass er die Genehmigung erhalten hat, im Bundesgebiet den Titel eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen. Hiermit wird ebenso wie auf der Grundlage von Art. 37 EV ausschließlich die Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Fachhochschulabschluss festgestellt, aus der sich, wie dargelegt, weder für einen in der DDR erworbenen Abschluss noch für einen entsprechenden rumänischen Abschluss das Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 herleiten lässt, da die Qualifikationsgruppen nicht auf dem bundesdeutschen Ausbildungssystem, sondern auf dem der früheren DDR beruhen.
29 
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Danach ist für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 2 der Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung" und die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 i.V.m. den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 - der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam ist. Das Gesetz hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben (BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Der Kläger war seit dem 20. April 1971 bis zu seiner Ausreise als Subingenieur, zuletzt als Hauptsubingenieur tätig. Er hat damit in Rumänien keinen gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt und war nicht auf einem Niveau tätig, auf dem er die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines inginers, der ein reguläres Ingenieurstudium abgeschlossen hat, hätte erwerben können. Der Kläger selbst hat auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2004 nicht geltend gemacht, in einem qualitativ gegenüber dem Unteringenieur höherwertigen Beruf tätig gewesen zu sein, insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten eines inginers wahrgenommen zu haben. Er hat allerdings vorgetragen, dass er bevor er als Hauptunteringenieur tätig war, nicht - wie in der vom Senat eingeholten Auskunft des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz angenommen - Projektunteringenieur gewesen sei. Subinginer proiectant bedeute vielmehr, dass er als „Entwurfs-Unteringenieur“ gearbeitet habe. Er sei hauptsächlich mit mathematisch-technischen Berechnungen und Dimensionierungen von technischen Produkten betraut gewesen. Zu diesem Bereich der Entwurfstätigkeit hätten die Techniker in Rumänien keinen Zugang gehabt. Damit bestätigt er für seine eigene berufliche Tätigkeit die allgemeine Aussage der KMK, dass „Subingenieure“ mittlere technische Positionen zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern und Meistern eingenommen haben. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt aber nicht die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1, die eine langjährige berufliche Erfahrung im hier nicht ausgeübten Tätigkeitsbereich eines inginers voraussetzt.
30 
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine höherwertige Ausbildung abgeschlossen und eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, als die ausdrücklich in der Qualifikationsgruppe 2 genannten Techniker oder die Fachschul-Ingenieure der DDR. Dies reicht jedoch für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Da sein Ausbildungsabschluss als subinginer weder ein Diplom-Abschluss im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI darstellt, noch diesem im Sinne der Nr. 3 gleichwertig ist, und der Kläger auch keine dem Qualifikationsniveau des inginer entsprechende langjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht zu beanstanden ist.
31 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
33 
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an die in Nr. 1 und Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Abschlüsse und Abschlusszeugnisse zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Vormerkungsbescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002; der Bescheid vom 6. März 2002 hat während des Vorverfahrens den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 8. November 2001 ersetzt. Der Altersruhegeldbescheid ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Er hat den angegriffenen Vormerkungsbescheid weder ersetzt, noch hat sich dieser erledigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , SozR 1500 § 53 Nr. 2). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Beklagte im Rentenbescheid selbst sowie mit Schriftsatz vom 3. September 2004 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Höhe der Rente neu festgestellt wird, wenn und soweit der Kläger im Vormerkungsstreit obsiegt. Weiterhin haben die Beteiligten zur Klarstellung einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass die Altersrente ab 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten ab 20. April 1971 in Qualifikationsgruppe 1 neu festgestellt wird, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt. Nachdem die Beteiligten sich in diesem Teilvergleich auch dahingehend geeinigt haben, das Verfahren auf den für den Rentenbescheid bindenden Vormerkungsbescheid zu beschränken, ist der Rentenbescheid auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 48, 100, 101; 49, 258, 259; 59, 40; SozR 1500 § 96 Nr. 18; SozR 2200 § 1251 Nr. 92) Gegenstand des Verfahrens geworden. Weiterhin ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Rücknahmebescheid vom 12. August 2002 geworden. Der Bescheid vom 12. August 2002 war zwar Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger, der im Rahmen der Anhörung zum Erlass dieses Bescheids mitgeteilt hat, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Rücknahme habe, hat diese Entscheidung im Gerichtsverfahren aber nicht angegriffen.
20 
Die Berufung, mit der der Kläger damit ausschließlich die teilweise Aufhebung, des Vormerkungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Einstufung der Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 begehrt, ist unbegründet. Denn der Vormerkungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung der anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1.
21 
Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (Rumänien) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Vormerkung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606). Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Bereich 6) greift der Kläger nicht an. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er einen Anspruch darauf habe, dass die bindend anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 statt 2 nach Anlage 13 eingestuft werden.
22 
Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). In die Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolventen - einzustufen sind Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1) und Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) und Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
23 
Die Bezugnahme von § 22 FRG auf § 256 b SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI und damit auf die dort zugrunde gelegten Gegebenheiten der DDR ist nicht so zu verstehen, dass mit formalen Kriterien dortiger Ausbildungsgänge zu vergleichen wäre, sondern in dem Sinne zu lesen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen ist (BSG, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1 und Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R - abgedruckt in Juris; Urteil des Senats vom 7. Oktober 2003 – L 13 RA 4254/00 - abgedruckt in Juris).
24 
Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1. Nach Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an. Der Abschluss, welcher an einer der in der Bestimmung genannten Einrichtungen erworben worden ist, muss entweder ein Diplom oder ein Staatsexamen sein. Anders als die Attestation in Nr. 2 zur Qualifikationsgruppe 1 werden diese Abschlüsse hier nicht beispielhaft, sondern abschließend aufgeführt (zu den Abschlüssen vgl. auch die Anordnungen der DDR über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 und 4. März 1988). Damit scheidet z.B. die Hauptprüfung als Hochschulabschluss im Sinne der Nummer 1 aus, so dass nicht nur der Fachschulingenieur, sondern auch der Hochschulingenieur der DDR nicht von der Nummer 1 erfasst wird. Die III. Hochschulreform in der DDR hat u.a. so genannte Ingenieurhochschulen geschaffen und - vorübergehend - den Hochschulingenieur aus ähnlichen Gründen, die in Rumänien der Ausbildung zum subinginer zugrunde lagen (vgl. unten), als Berufsbezeichnung eingeführt. Dieser schloss sein verkürztes (dreieinhalb Jahre, von dem ein halbes Jahr aus praktischer Ausbildung bestand) anders als der Diplom-Ingenieur sein - mit der Reform von fünf auf vier Jahre gekürztes - Studium nicht mit dem Diplom, sondern mit der Hauptprüfung ab (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung), Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Dieser Hochschulabschluss erfüllt, auch wenn er, wie das Staatsexamen, den Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigte (vgl. unten), ebenso wie andere - ausländische - Abschlüsse (z.B. Bachelor-, Master- und Magister) nicht die Voraussetzungen der Nummer 1, da er weder ein Staatsexamen noch ein Diplom ist. Das Diplom wurde ebenfalls mit der III. Hochschulreform allgemein als erster akademischer Grad - u.a. auch für Mediziner als Voraussetzung für die Promotion - eingeführt. Dieses Diplom, das nun in der Regel mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben wurde, ist das Diplom im Sinne der Nummer 1 (vgl. auch Polster, in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 52. Ergänzungslieferung, § 256 b SGB VI Rdnr. 21). Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2, in der den aufgrund einer Hochschulausbildung erworbenen Diplomen und Staatsexamen nur die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen zuerkannten wissenschaftlichen Grade oder Titel, nicht dagegen Berufsbezeichnungen gleichgestellt werden, ergibt sich, dass ein Diplom im Sinne der Nr. 1 nur das in der DDR allgemein - nach Abschluss eines Medizinstudiums, Lehramtsstudiums oder eines geisteswissenschaftlichen Studiums - als erster akademischer Grad übliche Diplom ist.
25 
Der Kläger, der zwar eine Diplomprüfung abgelegt und ein Diplom des Polytechnischen Instituts erhalten hat, hat damit jedoch keinen - ersten - akademischen Grad erworben. Sein „Diploma de Subinginer“ ist daher kein Diplom im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 - abgedruckt in Juris). Das vom Kläger zurückgelegte Studium ist an dem der Universität K. angeschlossenen Polytechnischen Institut durchlaufen worden, das zwar nach allen Belegen Hochschulcharakter hatte und das Reifezeugnis als Zugangsvoraussetzung verlangte. Bei diesem Studium handelte es sich nach rumänischem Selbstverständnis jedoch um eine verkürzte Hochschulausbildung. Dies ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten Auskunft vom 8. Januar 2007, wonach es sich bei der Ausbildung zum subinginer um einen 1968/1969 als mittlere technische Ausbildung eingeführten, zwei- bis dreijährigen Kurzstudiengang handelte. Auch nach rumänischem Verständnis wurde auf der Grundlage dieses Studiums kein Diplom im Sinne der Nr. 1 d.h. kein akademischer Grad erworben. Im Unterschied zu den fünf- bis fünfeinhalbjährigen Ingenieurstudiengängen, deren Abschluss zur Verleihung des akademischen Grades „inginer“ führte, wurde mit dem „Diploma de Subinginer“ lediglich der Abschluss als subinginer in einem entsprechendem Abschlusszeugnis bescheinigt (vgl. auch Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 <358>) und die Berufsbezeichnung subinginer verliehen.
26 
Da dem Kläger in Rumänien auch kein akademischer Grad zuerkannt worden ist, liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 der Qualifikationsgruppe 1 offensichtlich nicht vor. Der Kläger erfüllt auch nicht die eine Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse mit den Abschlüssen der Nr. 1 oder den wissenschaftlichen Graden/Titeln der Nr. 2 fordernden Voraussetzungen der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1. Sein Diplom war weder ein erster akademischer Grad noch berechtigte es ihn, vergleichbar mit dem Staatsexamen, einen - zweiten - akademischen Grad zu erwerben. Der Abschluss eines verkürzten, stärker berufsorientierten Studiengangs führte in Rumänien zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau (Müller a.a.O., S. 363). Er wurde nach der oben dargestellten Zweistufigkeit des rumänischen Hochschulsystems nicht mit dem Abschluss des inginers aufgrund eines regulären fünf- bis fünfeinhalbjährigen Studiums als gleichwertig angesehen. Für den Senat steht aufgrund der von ihm eingeholten Auskunft fest, dass der Abschluss als subinginer deutlich von dem des inginer unterschieden und nicht als gleichwertig angesehen wurde (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 -). Der subinger hatte nur begrenzte Berufschancen und kein Berufsprestige (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Die verkürzten Studiengänge waren mit dem Ziel eingerichtet worden, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Diesem Zweck entsprach in der DDR im Wesentlichen die Einführung des Hochschulingenieurs im Wege der Eingliederung von Ingenieurschulen in die Hochschulen oder „Umetikettierung“ von Fachschulen. Dieser Abschluss setzte sich u.a. wegen der damit verbundenen Nachteile gegenüber dem Diplomingenieur nicht durch. Die von Anfang an gegebene Möglichkeit, aufbauend auf dieses Studium ein Diplom zu erwerben, wurde den Hochschulingenieuren daher ab 1974 schon nach einem sechsmonatigen Fernstudium eröffnet (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung): Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Die rumänischen Unteringenieure hatten dagegen keine Möglichkeit, im Wege eines Aufbaustudiums die Qualifikation des inginers zu erreichen. Auch ein beruflicher Aufstieg war in Rumänien schwer vorstellbar, weshalb das Kurzstudium zum Teil auch als berufliche Sackgasse angesehen wurde (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Das „Diploma de Subinginer“, das nach rumänischen Verständnis weder ein erster akademischer Grad war, noch dazu berechtigte, einen akademischen Grad zu erwerben, ist damit dem Diplom im Sinne der Nummer 1 nicht gleichwertig.
27 
Dieses Ergebnis spiegelt sich auch im Abkommen zwischen der DDR und Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 wider. Das Abkommen ist zwar mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten und die darin vorgenommenen Wertungen sind für das Fremdrentenrecht ohnehin nicht bindend. Sie stellen aber aus der damaligen Sicht die Abschlüsse im rumänischen Bildungssystem in Beziehung zu den in der DDR erworbenen Abschlüssen und stellen das „Diploma de Subinginer“ lediglich einem in der DDR erworbenen Ingenieurschul- oder Fachschulabschluss gleich (vgl. Art. 3 und 4 des Abkommens; hierzu Müller, wie zitiert, S. 354 ff., 358, 363).
28 
Eine Gleichwertigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Abschlüsse von Ingenieurfachschulen der DDR seit der Wiedervereinigung zum Teil den Abschlüssen von Fachhochschulen gleichwertig gestellt werden. Dies beruht auf Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Die Gleichwertigkeit von DDR-Abschlüssen wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV i.V.m. Artikel 1 Satz 1 des „Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages” vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, festgestellt. Nach Art. 2 Satz 2 des Abkommens richtet sich diese Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Nach IV. Nr. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10/11. Oktober 1991 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 zuletzt geändert durch KMK-Beschluss vom 24. April 1998 i.d.F. 30. Juni 2000 genügt für die Gleichwertigkeit mit dem Diplom (FH) eine dreijährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss, der wie der des Klägers, vor 1991 erworben wurde. Diese Gleichwertigkeitsfeststellung ändert jedoch nichts daran, dass Absolventen einer Ingenieurschule im Beitrittsgebiet - auch nach dreijähriger, dem Abschluss entsprechender Tätigkeit - in unmittelbarer Anwendung des § 256 b Abs. 1 SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sind. Denn in Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 geht es um die Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet oder Ausland erworbenen Abschlüssen mit den im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen der Nr. 1 und 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 EV befasst sich demgegenüber mit der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen mit Abschlüssen, die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworben worden sind. Im FRG, das auf § 256 b Abs. 1 SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI verweist, kann die Nach-Diplomierung von Ingenieurabschlüssen daher nicht dazu führen, dass der ursprüngliche Ausbildungsabschluss dem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleichzustellen ist. Dass der Abschluss als subinginer nicht einem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleich steht, steht - entgegen der Auffassung des Klägers - daher auch nicht im Widerspruch dazu, dass er die Genehmigung erhalten hat, im Bundesgebiet den Titel eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen. Hiermit wird ebenso wie auf der Grundlage von Art. 37 EV ausschließlich die Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Fachhochschulabschluss festgestellt, aus der sich, wie dargelegt, weder für einen in der DDR erworbenen Abschluss noch für einen entsprechenden rumänischen Abschluss das Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 herleiten lässt, da die Qualifikationsgruppen nicht auf dem bundesdeutschen Ausbildungssystem, sondern auf dem der früheren DDR beruhen.
29 
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Danach ist für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 2 der Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung" und die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 i.V.m. den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 - der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam ist. Das Gesetz hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben (BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Der Kläger war seit dem 20. April 1971 bis zu seiner Ausreise als Subingenieur, zuletzt als Hauptsubingenieur tätig. Er hat damit in Rumänien keinen gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt und war nicht auf einem Niveau tätig, auf dem er die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines inginers, der ein reguläres Ingenieurstudium abgeschlossen hat, hätte erwerben können. Der Kläger selbst hat auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2004 nicht geltend gemacht, in einem qualitativ gegenüber dem Unteringenieur höherwertigen Beruf tätig gewesen zu sein, insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten eines inginers wahrgenommen zu haben. Er hat allerdings vorgetragen, dass er bevor er als Hauptunteringenieur tätig war, nicht - wie in der vom Senat eingeholten Auskunft des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz angenommen - Projektunteringenieur gewesen sei. Subinginer proiectant bedeute vielmehr, dass er als „Entwurfs-Unteringenieur“ gearbeitet habe. Er sei hauptsächlich mit mathematisch-technischen Berechnungen und Dimensionierungen von technischen Produkten betraut gewesen. Zu diesem Bereich der Entwurfstätigkeit hätten die Techniker in Rumänien keinen Zugang gehabt. Damit bestätigt er für seine eigene berufliche Tätigkeit die allgemeine Aussage der KMK, dass „Subingenieure“ mittlere technische Positionen zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern und Meistern eingenommen haben. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt aber nicht die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1, die eine langjährige berufliche Erfahrung im hier nicht ausgeübten Tätigkeitsbereich eines inginers voraussetzt.
30 
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine höherwertige Ausbildung abgeschlossen und eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, als die ausdrücklich in der Qualifikationsgruppe 2 genannten Techniker oder die Fachschul-Ingenieure der DDR. Dies reicht jedoch für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Da sein Ausbildungsabschluss als subinginer weder ein Diplom-Abschluss im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI darstellt, noch diesem im Sinne der Nr. 3 gleichwertig ist, und der Kläger auch keine dem Qualifikationsniveau des inginer entsprechende langjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht zu beanstanden ist.
31 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
33 
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an die in Nr. 1 und Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Abschlüsse und Abschlusszeugnisse zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.