Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2017 - L 6 R 168/16

published on 08/11/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2017 - L 6 R 168/16
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Previous court decisions
Sozialgericht München, S 6 R 1286/13, 17/09/2015
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 13 R 390/17 B, 26/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1996 zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anstelle der Qualifikationsgruppe II wegen einer Tätigkeit als Subingenieur in Rumänien.

Der 1949 geborene, aus Rumänien stammende Kläger absolvierte nach einer Fachhochschulreife zunächst eine Ausbildung an einer Technikerschule für zwei Jahre. Vom 01.10.1972 bis 30.06.1976 erfolgte eine Ausbildung zum Subingenieur im Rahmen eines Abendunterrichtes an einer Hochschule. Gleichzeitig war der Kläger als Fachschulabsolventbautechniker angestellt und von 1972 bis 1976 in Vollzeit tätig ohne Unterbrechungen. Nach dem Abschluss der Ausbildung zum Subingenieur war der Kläger in dieser Funktion weiterhin im gleichen Unternehmen in Vollzeit beschäftigt bis März 1990. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, E. AG, vom 15.10.2003 war der Kläger dort vom 04.07.1972 bis 15.07.1976 als Entwurfstechniker und vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 als Unteringenieur, Hauptentwerfer tätig. Seit 04.04.1990 hat der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises „A“ und ist seit Juli 1991 deutscher Staatsangehöriger. Ab 1992 war der Kläger bei der Stadt A. im Baureferat als Diplom-Ingenieur (FH) beschäftigt.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 die streitigen Zeiten als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) der Qualifikationsgruppe II, Bereich 12, sonstige produzierende Bereiche, gemäß Anlage 13 und 14 zum SGB VI zu. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers, wonach die Zeit zwischen Juli 1976 und März 1990 der Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück. Die Zuordnung der Qualifikationsgruppe II für die Zeit vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 sei aufgrund der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als Subingenieur nicht zu beanstanden. Diese Ausbildung sei eine verkürzte Hochschulausbildung von dreijähriger Dauer bzw. vierjähriger Dauer im Abendstudium. Die berufliche Qualifikation eines Subingenieurs entspreche nach dem Äquivalenzabkommen vom 10.04.1986 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe II. Das erworbene Diplom eines Subingenieurs stehe dem eines Ingenieurs nach voller Studiendauer nicht gleich, so dass die Einordnung in die Qualifikationsgruppe I nicht möglich sei.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Arbeitszeit des Klägers vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 in die Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI einzuordnen und einen Bescheid über die Feststellung zu erlassen. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beklagten zunächst ruhend gestellt, da der Kläger weitere Beweismittel beschaffen wollte, die bestätigen sollten, dass er eine reine ingenieurstechnische Tätigkeit ausgeübt habe.

Am 12.06.2013 hat die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen vom 30.07.2008 (B 5a R 114/07 R und B 5a/4 R 45/07 R) und vom 17.04.2008 (B 13 R 99/07 R) widersprüchlich seien. Es werde übersehen, dass ein mit Diplom regulär abgeschlossenes Hochschulstudium schon unmittelbar unter Ziffer 1 der Ausführung zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI falle. Es handele sich bei dem vom Kläger zurückgelegten Studium gerade nicht um ein verkürztes Sonder- oder Teilstudium. Allein der Abschluss einer solchen Hochschulausbildung im Herkunftsgebiet sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit seien maßgeblich für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe I, wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.10.2003, L 13 RA 4254/00, entschieden habe.

Mit Urteil vom 17.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im Juni 1976 eine Ausbildung zum Subingenieur erfolgreich abgeschlossen bei einer verkürzten Hochschulausbildung. Mit einer dreijährigen bzw. im Abendstudium vierjährigen Ausbildung an einer Universität bzw. Hochschule liege im Vergleich zu der sonst längeren Studiendauer für den Erwerb eines Abschlusses als Ingenieur lediglich ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium vor. Dies erfülle nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Voraussetzungen für die Qualifikationsgruppe I.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat erneut darauf abgestellt, dass den Urteilen des Bundessozialgerichts nicht zu folgen sei. Die Urteile würden bestehende Auslegungsräume unzulässig überschreiten. Auch das am 03.10.1990 außer Kraft getretene Äquivalenzabkommen zwischen Rumänien und der DDR könne nicht als Grund für eine abweichende Bewertung herangezogen werden. Weder § 256b SGB VI noch die Anlage 13 zum SGB VI nähmen auf diese nicht mehr gültige Verordnung Bezug. Es sei auf das qualitative Selbstverständnis im Herkunftsgebiet abzustellen. Im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1832 vom 06.07.2011 sei die Einstufungs- und Gleichwertigkeitsverordnung der Berufsgruppen in Rumänien veröffentlicht. Unter Nr. 2142 02 werde ausdrücklich der vom Kläger erworbene Diplomabschluss Subingenieur gleichwertig mit anderen Ingenieursdiplomen genannt. Damit sei eindeutig nachgewiesen, dass der Kläger ein vollständiges Hochschulstudium abgeschlossen habe. Es bestehe daher ein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe I. Es lägen zu dieser Problematik unterschiedliche Entscheidungen der Senate des BSG und abweichende Entscheidungen der Landessozialgerichte vor.

Mit Bescheid vom 08.07.2014 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente unter Bestätigung der mit Bescheid vom 17.10.2005 getroffenen Feststellungen bewilligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08.07.2014 zu verurteilen, die Rente des Klägers unter Zuordnung der Zeit vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI neu zu berechnen und eine entsprechende Nachzahlung zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI. Der Rentenbescheid vom 08.07.2014, der den auf § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beruhenden Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2005 ersetzt, ist nicht zu beanstanden. Nach Erlass des Rentenbescheides gilt dieser kraft Gesetzes als angegriffen, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, B 13 R 23/14 R). Vorliegend hat der Altersrentenbescheid vom 08.07.2014 die Feststellungen des Vormerkungsbescheides vom 17.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2006 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Zeiten ersetzt.

Der Kläger ist Spätaussiedler im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG). Für die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten finden daher die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 als nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte (EP) gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der im SGB VI, Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen ergeben.

Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums u.a. an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Satz 1 Nr. 1).

Der Kläger, der das Diplom eines Subingenieurs erworben hat, fällt nicht unter die Hochschulabsolventen im Sinne des Satzes 1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 99/07 R; BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a/4 R 45/07 R und B 5a R 114/07 R) ist mit dieser Prüfung kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Unter Berücksichtigung dieses Gedankens kann es nicht darauf ankommen, welche Bedeutung das Herkunftsgebiet der fraglichen Ausbildung beimisst. Soweit der Kläger daher vorbringt, der Subingenieur sei im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1832 den Bauingenieuren gleichgestellt, ist dies für die vorliegende Beurteilung nicht maßgebend. Das Bundessozialgericht hat dargelegt, dass eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR auch deshalb sachgerecht ist, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (BSG, B 5a/4 R 45/07 R m.w.N.).

Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 99/07 R). Handelt es sich um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.04.1986 beurteilen. Das BSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Abkommen als Quelle für die Beurteilung herangezogen werden kann, welche rumänischen Bildungsabschlüsse im Niveau mit welchen Bildungsabschlüssen in der DDR vergleichbar sind. Denn den damaligen Regierungen dieser Staaten waren die Qualität und der Standard ihrer jeweiligen Ausbildungsgänge bekannt, so dass sie am besten deren Vergleichbarkeit beurteilen konnten.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Äquivalenzabkommens werden der akademische Grad „Diplom“ eines Wirtschaftszweiges, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Ausweislich dieser Normen steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur gerade nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen.

Das BSG hat auch überzeugend dargelegt, dass eine Einstufung der Tätigkeit als Subingenieur in die Qualifikationsgruppe I sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Bestimmungen zur Qualifikationsgruppe I rechtfertigt. Danach zählen nicht zu den Hochschulabsolventen im Sinne von Satz 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Daraus ist nichts zugunsten des Klägers abzuleiten, weil lediglich geregelt wird, wer nicht zum Personenkreis der Qualifikationsgruppe gehört. Die Vorschrift trifft keine (positive) Aussage dazu, wer außer den in Satz 1 genannten Versicherten ebenfalls als Hochschulabsolvent anzuerkennen ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung führen darf, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist (BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.).

Soweit der Kläger auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 07.10.2003, L 13 RA 4254/00, verweist, betrifft diese Entscheidung nicht die Einstufung eines Subingenieurs. Zu dieser Problematik bestätigt das LSG vielmehr ebenfalls die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2007, L 13 R 2185/03).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 16/06/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
published on 27/02/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird z
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Annotations

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.