Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2017 - L 5 KR 160/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
* 03.04.2006 - 30.04.2006 (Zeitraum 1),
* 20.06.2006 - 19.07.2006 (Zeitraum 2),
* 25.07.2006 - 18.08.2006 (Zeitraum 3) und
* 21.08.2006 - 24.09.2006 (Zeitraum 4).
* 2.240 € (Zeitraum 1),
* 2.400 € (Zeitraum 2),
* 2.000 € (Zeitraum 3) und
* 2.800 € (Zeitraum 4).
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.03.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.05.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.10.2011 zu verurteilen, dem Kläger Betriebshelferkosten in Höhe von 9.440,- € für die Zeiträume ab 03.04.2006 bis 30.04.2006, ab 20.06.2006 bis 19.07.2006, ab 25.07.2006 bis 18.08.2006 sowie ab 21.08.2006 bis 24.09.2006 zuzüglich 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz aus 2.240.- € ab 30.04.2006, aus weiteren 2.400,- € ab 19.07.2006, aus weiteren 2.000,- € ab 18.08.2006, sowie aus weiteren 2.800,- € ab 24.09.2006 zu bewilligen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
– Der Kläger hat angegeben, er habe für 50 Stück Vieh die Mastferkelaufzucht betrieben. Dem widerspricht, dass der Kläger am 29.06.2006, also im allerengsten zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgeblichen Erwerb der Ferkel die Eidessstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C. unter den Aktenzeichen … sowie … abgegeben hat. Für den streitigen Zeitraum 1 hat der Kläger keine Viehzucht angegeben. Weiter hat der Kläger keine der nach der Viehverkehrsordnung erforderlichen Angaben und Meldungen getätigt. Weder das jeweils zuständige Veterinäramt noch das Amt für Landwirtschaft haben vom Kläger die für eine Mastferkelaufzucht erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Meldungen erhalten. Beiträge zur Tierseuchenkasse sind vom Kläger nicht geleistet worden. Die insoweit vom Kläger vorgetragenen Erklärungen tragen und überzeugen nicht. Damit ist ein Einsatz einer Ersatzkraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Mastferkelaufzucht weder nachgewiesen, noch glaubhaft, sondern widerlegt.
– Der Kläger hat angegeben, er habe Herrn W. Barzahlungen iHv 2.240 € (Zeitraum 1), 2.400 € (Zeitraum 2), 2.000 € (Zeitraum 3) und 2.800 € (Zeitraum 4) geleistet. Dem widerspricht, dass der Kläger am 29.06.2006, also im allerengsten zeitlichen Zusammenhang mit den vorgeblichen Barzahlungen von in Summe 9.440 € die Eidesstattliche Versicherung geleistet hatte. Die Herkunft der Barbeträge aus Maisanbauerträgen im Frühjahr/Sommer 2006 ist aus zeitlichen Gründen nicht glaubhaft. Der vom Kläger vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für 2006 weist zudem für 2006 Einkünfte von 3.451 € bei einem Verlustvortrag iHv 1.400 € sowie bei außergewöhnlichen Belastungen von 30 €, so dass auch in Wertung der übrigen vom Kläger geklagten Verbindlichkeiten aus seinen Unternehmungen, welche wegen der wiederholt abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung nicht von der Hand zu weisen sind, insgesamt gewürdigt auszahlbare Geldbeträge von grob gerundet 10.000 € weder nachgewiesen, noch glaubhaft, sondern widerlegt sind.
– Es kommt hinzu, dass der Kläger nachweislich die Unwahrheit angegeben hat, als er in einem eigenhändig unterzeichneten Leistungsantrag vom 05.02.2008 seine Adresse mit A., A-Stadt bezeichnet hatte, gegenüber dem Bayer. LSG im Verfahren L 4 KR 170/10 jedoch behauptet hatte, er sei im Februar 2008 gar nicht in A. gewesen. Der Kläger ist auch hinsichtlich des Vorspiegelns falscher Tatsachen zum Erlangen von Vermögensvorteilen einschlägig vorbestraft, der Bundeszentralregisterauszug vom 26.07.2012 enthält für den Kläger u.a. rechtskräftige Verurteilungen wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall sowie wegen Betruges. Die Angaben des Klägers zu seinem nicht auf Sachleistung, sondern infolge (angeblicher) sofortiger Beschäftigung einer von ihm ausgewählten Ersatzkraft auf Geldzahlung gerichteten Antrag, sind somit nicht ohne weiteres als glaubhaft anzusehen.
– Im Gerichtsbescheid vom 24.3.2014, in welchem entsprechend dem vorliegenden Rechtsstreit Kosten für Betriebshilfe streitgegenständlich waren, hat sich das Sozialgericht München auf folgende Feststellungen gestützt: Die dortige Ersatzkraft M. B. hatte angegeben, er habe beim Kläger nicht in dem von diesem angegebenen Zeitraum, sondern vielmehr im Februar/März 2005 gearbeitet. Er habe nicht die vom Kläger angegebenen Zeitstunden, sondern ca. 10 bis 12 Arbeitstage innerhalb von 3 bis 4 Wochen gearbeitet. Er habe nicht 1.840 €, sondern insgesamt ca. 500 bis 700 € in bar erhalten. Zu vom Kläger vorgelegten Arbeitsnachweisen und Quittungen hatte M. B. verneint, diese unterschrieben zu haben. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig, der Kläger hat ihn nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass der Kläger in einem parallel verlaufenden Verfahren, nur ein Jahr vor den hier strittigen Fällen, unglaubhafte Angaben zum Einsatz eines Betriebshelfers sowie zu dessen Vergütung gemacht hat sowie dass es an anderweitigen Nachweisen des Kostenerstattungsanspruches mangelt.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.