Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2017 - L 5 KR 160/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2017 - L 5 KR 160/14
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Sozialgericht München, S 50 KR 1132/11, 24/03/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte selbst beschaffte landwirtschaftliche Betriebshelferkraft in Höhe von 9.440,00 EUR zzgl. Zinsen für die Zeiträume

* 03.04.2006 - 30.04.2006 (Zeitraum 1),

* 20.06.2006 - 19.07.2006 (Zeitraum 2),

* 25.07.2006 - 18.08.2006 (Zeitraum 3) und

* 21.08.2006 - 24.09.2006 (Zeitraum 4).

1. Der 1938 geborene Kläger ist Landwirt und gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Zum Einsatz von Betriebshelfern hatte der Kläger hatten sich in der Vergangenheit mehrere rechtliche Streitigkeiten ergeben.

a) Nach dem Tatbestand des rechtskräftigen Urteils des Bayer. LSG vom 05.09.2009 - L 4 KR 187/07 hatte der Kläger von 1995 bis 1997 auf Grund eines mit einer Bekannten geschlossenen Scheinpachtvertrags über seine landwirtschaftlichen Grundstücke von der Pächterin rund 430.000 DM Pachtzins, verauslagte Betriebshelferkosten sowie eigene Dienstentlohnung vor den ordentlichen Gerichten gefordert. Das auf einer Abgabe des zuständigen Zivilgerichts an die Staatsanwaltschaft resultierende Strafverfahren hatte zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von einem Jahr und drei Monaten geführt (Urteil Amtsgericht C-Stadt vom 22.03.2004, Urteil Landgericht C-Stadt vom 02.08.2004, Beschluss Bayer. Oberstes Landesgericht vom 23.03.2005).

b) Leistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte u.a. aus dem entsprechenden Zeitraum hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2002'/Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht München sowie weitere, insgesamt 64 Klagen auf Betriebshelferkosten aus den Jahren 2000 bis 2004 hat der prozessvertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2006 rechtswirksam gem. Urteil des Bayer. LSG vom 05.09.2009 - L 4 KR 187/07 zurückgenommen.

c) Mit weiterer Klage vom 24.11.2007 hat der Kläger Kosten für Betriebshilfe ab 15.03.2000 sowie für weitere Zeiträume bis 2004 und für Zeiträume aus 2005 und 2006 von der Beklagten eingefordert. Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.09.2009 - S 2 KR 1151/07; Urteil Bayer. LSG vom 27.11.2013 - L 4 KR 170/10). Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. LSG hatte sich ergeben, dass der Kläger einen Antrag auf Betriebshelferkosten am 05.02.2008 eigenhändig unter seiner Adresse in A., A-Stadt unterzeichnet hatte, dem Gericht gegenüber hingegen vorgetragen hatte, er sei im Februar 2008 nicht in A. gewesen.

c) Ein vom Kläger veranlasstes Ermittlungsverfahren gegen eine Sachbearbeiterin der Beklagten wurde gem. § 170 II StPO eingestellt am 11.6.2010. Das auf die streitgegenständlichen Ansprüche bezogene Ermittlungsverfahren (Anzeige der Beklagten vom 20.12.2011) wurde zunächst mit Verfügung vom 21.09.2012 ausgesetzt, mit Verfügung vom 01.12.2016 wurde insoweit gem. § 154 Abs. 1 StPO von Strafe abgesehen.

2. Mit Gerichtsbescheid vom 24.3.2014 hat das Sozialgericht München im Verfahren S 50 KR 1128/11 entschieden, dass die Beklagte auf Betriebshelferantrag des Klägers vom 20.04.2005 für die Ersatzkraft M. B. iHv 1.840 € in der Zeit vom 20.4.2005 bis 18.5.2005 keine Leistungen zu bewilligen hat (Bescheid 24.05.2011/Widerspruchsbescheid 20.10.2011). Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 24.03.2014 waren die Nachweise des Klägers durch Aussagen des M. B. widerlegt. M. B. hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe beim Kläger im Februar/März 2005 gearbeitet, da er überwiegend Waldarbeiten ausgeführt habe, welche in dieser Zeit anfallen. Er habe ca. 10 bis 12 Arbeitstage innerhalb von 3 bis 4 Wochen gearbeitet. Dafür habe er Teilzahlungen von 50 bis 200 € erhalten, insgesamt 500 bis 700 € in bar. Auf Vorhalt von Arbeitsnachweisen und Quittungen hatte M. B. verneint, diese Dokumente unterschrieben zu haben.

3. Der Kläger hat - zum wiederholten Male - am 29.06.2006 die Eidessstattliche Versicherung abgelegt vor dem Amtsgericht C. (Az.: … sowie …).

4. Im Bundeszentralregisterauszug für den Kläger vom 26.07.2012 finden sich neunzehn Einträge u.a. wegen fahrlässigem unerlaubtem Schusswaffenbesitz, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, fahrlässigen Herbeiführens einer Brandgefahr, vorsätzlicher Körperverletzung, Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne ausreichende Kenntlichmachung, Falscher Versicherung an Eides Statt, versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall sowie wegen Betruges.

5. Mit Fax vom 03.04.2006 (Zeitraum 1), Schreiben vom 20.06.2006 (Zeitraum 2, Zugang laut Eingangsstempel am 26.06.2006), Fax vom 25.07.2006 (Zeitraum 3) und Schreiben vom 21.08.2006 (Zeitraum 4, Zugang laut Eingangsstempel am 01.09.2006) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, er sei krank und benötige einen Betriebshelfer. In den Schreiben vom 20.06.2006, 25.07.2006 und 21.08.2006 wies der Kläger darauf hin, dass er sich selbst einen Helfer beschaffe, falls er nicht eine sofortige positive Antwort erhalte. Die entsprechenden Formanträge gingen am 07.04.2006 (Zeitraum 1), 26.06.2006 (Zeitraum 2), 11.08.2006 (Zeitraum 2) und 01.09.2006 (Zeitraum 4) bei der Beklagten ein. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diese Zeiträume gingen am 26.06.2006 (Zeiträume 1 und 2), 25.07.2006 (Zeitraum 3) und 13.09.2006 (Zeitraum 4) bei der Beklagten ein. Am 06.10.2006 teilte die Beklagte mit, dass insoweit Abrechnungsunterlagen fehlten. Am 28.11.2006 legte der Kläger in Kopie Arbeitsnachweise für die Ersatzkraft Herr W. H. (im Folgenden: Herr W.). für die Zeit für die streitigen Zeiträume vor und zwar jeweils für 8 Stunden täglich. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 28.12.2007 und 22.01.2008 um die Übersendung von Überweisungsbelegen.

Am 27.11.2007 hat der Kläger dazu mehrere Klagen zum Sozialgericht München erhoben, weil seine Anträge nicht bearbeitet worden seien (Klagen unter den Az.: S 2 KR 1156/07 - 1159/07). Nach gerichtlichem Hinweis, dass die Klagen erst statthaft seien, wenn vollständige Anträge gestellt worden und das Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt seien, hat der Kläger die Klagen mit Schreiben vom 19.02.2008 zurückgenommen. Die Klagerücknahmen hat der Kläger ohne Erfolg angefochten, die Anfechtungen sind Gegenstand des o.g. Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 14.09.2009 -S 2 KR 1151/07 sowie des Urteils des Bayer. LSG vom 27.11.2013 - L 4 KR 170/10.

Am 11.12.2010 ist Herr W. verstorben.

Mit Bescheiden vom 24.05.2011 lehnte die Beklagte die Leistungen ab und teilte mit, dass die Kostenerstattung von Betriebs- und Haushaltshilfe nur bei Vorlage von Nachweisen erfolgen könne. Der Kläger erhob dagegen jeweils Widerspruch und trug vor, alle Arbeitsnachweise im Original eingeschickt zu haben. Er übersandte Kopien sowie Quittungen, datiert auf den 30.04.2006, 19.07.2006, 18.08.2006 und 24.09.2006 über die Auszahlung an Herrn W. iHv

* 2.240 € (Zeitraum 1),

* 2.400 € (Zeitraum 2),

* 2.000 € (Zeitraum 3) und

* 2.800 € (Zeitraum 4).

Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 21.09.2011 nochmals Arbeitsnachweise im Original sowie Banküberweisungsbelege. Der Kläger erklärte, die Originale bereits geschickt zu haben, Banküberweisungsbelege gebe es nicht, da bar bezahlt wurde. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20.10.2011 zurückgewiesen.

6. Dagegen hat der Kläger Klagen (Az.: S 50 KR 1129/11, S 50 KR 1130/11, S 50 KR 1131/11 und S 50 KR 1132/11) zum Sozialgericht München erhoben, denn er habe sämtliche Unterlagen eingereicht. Mit Beschluss vom 14.02.2014 hat das Sozialgericht die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 24.03. 2014 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Entsprechend der Bescheide vom 24.05.2011 habe die Beklagte die begehrte Betriebshelferkostenerstattung zu Recht abgelehnt. Es liege keine Versagung vor, weil der Kläger mitgeteilt habe, er habe die Originalunterlagen eingereicht, habe diese nicht mehr in seinem Besitz und er habe das Geld nicht überwiesen, sondern bar ausgezahlt. Die somit vorliegende Leistungsversagung gegenüber dem Kläger sei zu Recht ergangen. Zwar habe dieser als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf Betriebshilfe bei Krankheit nach §§ 9 ff. des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, in der bis 29.10.2012 gültigen Fassung) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Es seien aber die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen der Kostenerstattung für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte nicht erfüllt. Ein Antrag auf Betriebshilfe sei vor Beginn des Einsatzes zu stellen, zudem seien die entsprechenden Nachweise und Belege zu erbringen sowie vorzulegen. Der Kläger habe jeweils die Notwendigkeit der Ersatzkraft frühestens am geltend gemachten ersten Einsatztag mitgeteilt. Die formalen Anträge seien der Beklagten 4 Tage (Zeitraum 1), 5 Tage (Zeitraum 2), 17 Tage (Zeitraum 3) und 11 Tage (Zeitraum 4) danach zugegangen. Die die erforderlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen habe der Kläger - mit Ausnahme des Zeitraums 3 - ebenfalls verspätet (Zeitraum 1: 84 Tage; Zeitraum 2: 6 Tage, Zeitraum 4: 23 Tage) vorgelegt. Eine Verlängerung der Frist zur Einsendung der notwendigen Unterlagen um 14 Tage hätte die vorherige Abstimmung mit der Beklagten erfordert. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Dazu hat sich das Sozialgericht auf ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gestützt. Auch materiell seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Gesetzlich sowie satzungsmäßig sei die Stellung einer Ersatzkraft durch die Beklagte vorgesehen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Stellung einer Ersatzkraft unmöglich gewesen sein sollte. Nach dem Vortrag des Klägers habe er eine Ersatzkraft jeweils bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beschafft, obgleich ihm - entsprechend seiner Schreiben vom 20.06.2006, 25.07.2006 und 21.08.2006 - bewusst war, dass die Stellung einer Ersatzkraft durch die Beklagte vorrangig ist. Da die Ersatzkraft bereits vor Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen durch den Kläger beschafft worden war, sei die mangelnde Reaktion der Beklagten unschädlich. Zudem seien weder der Einsatztatbestand noch die Zahlung nachgewiesen. Zunächst seien die formalen Anforderungen an den Arbeitsnachweis (tägliche Unterschrift nach Beendigung der Arbeit) nicht erfüllt. Zudem bestehen im Hinblick auf das Schriftbild und die Art (W. H. - W.) der Unterschriften des Herrn W. erhebliche Zweifel an deren Echtheit. Der Zahlungsfluss selbst kann - selbst wenn man die Unterschrift auf den Quittungen als die von Herrn W. anerkennen würde - nicht durch Quittungskopien geführt werden. Dadurch entstehe allenfalls eine Vermutung, dass der entsprechende Betrag auch übergeben wurde. Im Hinblick auf die Gesamtschau der Umstände, insbesondere da der Kläger aus den Erfahrungen der Vergangenheit gewusst haben musste, dass die Beklagte sich die Zahlungen für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch einen Bankbeleg nachweisen lässt und er dennoch sein Unternehmen so führt, dass er Ersatzkräfte nur in bar auszahlt, sei diese Vermutung widerlegt. Die Wahl der Auszahlungsmodalität nach dem Wunsch der Ersatzkräfte zu richten, obgleich aufgrund von Nachweisproblemen das Risiko der Nichterstattung bestehe, widerspreche jedem unternehmerischen Denken. Der tatsächliche Geldfluss durch Barauszahlung sei nicht glaubhaft.

7. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt zur Weiterverfolgung seines Begehrens. Im Wesentlichen hat er zu Begründung vorgetragen, er habe jeweils dringend der Betriebshilfe bedurft, gleichwohl habe die Beklagte auf seine - aus Zeitnot auch per Fax gestellten - Anträge nicht oder erst deutlich nach dem unaufschiebbaren Einsatz der Ersatzkraft reagiert. Sämtliche Belege habe er der Beklagten im Original zugeschickt. Die Untätigkeit der Beklagten über lange Zeiträume hinweg dürfe ebenso wenig zu seinen Lasten gehen, wie das Versterben des Helfers Herr W. im Jahr 2010, zumal die Beklagte erst 2011 entschieden habe. Die strafrechtlichen Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt, vielmehr sei er - der Kläger - der Betrogene. Die erstinstanzlich genannten Satzungsregelungen seien nicht normenklar und rechtfertigten nicht die Anforderungen, die das Sozialgericht an das Vorgehen des Klägers gestellt habe. Es bestünden Organisationsmängel und -verschulden bei der Beklagten. Auf vergangene Rechtsstreitigkeiten dürfe nicht zurückgegriffen werden. Tatsächlich habe der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen des Erstattungsanspruches erfüllt, die Beklagte verweigere rechtsstaatswidrig ihre Einstandspflicht. Die wiege umso schwerer, als der Kläger laut Einkommenssteuerbescheid von 16.05.2008 als Summe der Einkünfte nur 3.451 € hatte.

Die Beklagte hat vorgetragen, gegen die Behauptung der Auszahlung von Barbeträgen an Herrn W. stehe die in engstem zeitlichen Kontext am 29.06.2006 abgegebene Eidessstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C.. Zahlungen aus Maisanbauerträgen seien wegen der Maisernte erst im Herbst nicht glaubhaft. Hilfeleistungen bei Viehhaltung - wie vom Kläger angegeben - sei nicht glaubhaft. Denn für April 2006 habe der Kläger keinen Viehbestand angegeben. Die Anschaffung und Haltung von Mastschweinen im Juni 2006 sei mit der Eidessstattlichen Versicherung nicht in Einklang zu bringen. Meldungen nach der Viehverkehrsordnung hätten weder das Veterinäramt noch das Amt für Landwirtschaft vom Kläger jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 erhalten. Beiträge nach dem Tiergesundheitsgesetz an die Tierseuchenkasse habe der Kläger nicht geleistet. Der Kläger habe zudem nach seinen Angaben bereits vor Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Ersatzkraft eingestellt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.03.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.05.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.10.2011 zu verurteilen, dem Kläger Betriebshelferkosten in Höhe von 9.440,- € für die Zeiträume ab 03.04.2006 bis 30.04.2006, ab 20.06.2006 bis 19.07.2006, ab 25.07.2006 bis 18.08.2006 sowie ab 21.08.2006 bis 24.09.2006 zuzüglich 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz aus 2.240.- € ab 30.04.2006, aus weiteren 2.400,- € ab 19.07.2006, aus weiteren 2.000,- € ab 18.08.2006, sowie aus weiteren 2.800,- € ab 24.09.2006 zu bewilligen.

Die Beklagten der beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts München Az.: S 50 KR 1132/11, S 50 KR 1129/11, S 50 KR 1130/11, S 50 KR 1131/11, S 50 KR 1128/11 sowie die Akten des Bayer. LSG Az.: L 4 KR 187/07, L 4 KR 170/10. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Gründe

Die gem. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat für die gegenständlichen Zeiträume keinen Anspruch auf Erstattung von Betriebshelferkosten. Die Bescheide der Beklagten vom 24.05.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.10.2011 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.03.2014 sind zu Recht ergangen. In keinem der Zeiträume 03.04.2006 - 30.04.2006, 20.06.2006 - 19.07.2006, 25.07.2006 - 18.08.2006 sowie 21.08.2006 - 24.09.2006 sind die in §§ 9 ff. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, in der bis 29.10.2012 gültigen Fassung) sowie nach der Satzung der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden tatbestandlichen Feststellungen, überzeugenden Wertungen und Würdigungen sowie die sach- und fachgemäßen rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, weist aus diesen Gründen die Berufung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 153 Abs. 2 SGG.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist darüber hinaus auszuführen, dass in Würdigung der beigezogenen Akten, der vorangegangenen Verfahren sowie des prozessualen Verhaltens des Klägers folgende Vorgänge die Überzeugung des Gerichts iSd § 128 Abs. 1 S. 1 SGG begründen, dass in keinem der strittigen Zeiträume der Kläger Herrn W. faktisch als Helfer in seinem Betrieb eingesetzt und ihm dafür Zahlungen in der geltend gemachten Höhe geleistet hat:

– Der Kläger hat angegeben, er habe für 50 Stück Vieh die Mastferkelaufzucht betrieben. Dem widerspricht, dass der Kläger am 29.06.2006, also im allerengsten zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgeblichen Erwerb der Ferkel die Eidessstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C. unter den Aktenzeichen … sowie … abgegeben hat. Für den streitigen Zeitraum 1 hat der Kläger keine Viehzucht angegeben. Weiter hat der Kläger keine der nach der Viehverkehrsordnung erforderlichen Angaben und Meldungen getätigt. Weder das jeweils zuständige Veterinäramt noch das Amt für Landwirtschaft haben vom Kläger die für eine Mastferkelaufzucht erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Meldungen erhalten. Beiträge zur Tierseuchenkasse sind vom Kläger nicht geleistet worden. Die insoweit vom Kläger vorgetragenen Erklärungen tragen und überzeugen nicht. Damit ist ein Einsatz einer Ersatzkraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Mastferkelaufzucht weder nachgewiesen, noch glaubhaft, sondern widerlegt.

– Der Kläger hat angegeben, er habe Herrn W. Barzahlungen iHv 2.240 € (Zeitraum 1), 2.400 € (Zeitraum 2), 2.000 € (Zeitraum 3) und 2.800 € (Zeitraum 4) geleistet. Dem widerspricht, dass der Kläger am 29.06.2006, also im allerengsten zeitlichen Zusammenhang mit den vorgeblichen Barzahlungen von in Summe 9.440 € die Eidesstattliche Versicherung geleistet hatte. Die Herkunft der Barbeträge aus Maisanbauerträgen im Frühjahr/Sommer 2006 ist aus zeitlichen Gründen nicht glaubhaft. Der vom Kläger vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für 2006 weist zudem für 2006 Einkünfte von 3.451 € bei einem Verlustvortrag iHv 1.400 € sowie bei außergewöhnlichen Belastungen von 30 €, so dass auch in Wertung der übrigen vom Kläger geklagten Verbindlichkeiten aus seinen Unternehmungen, welche wegen der wiederholt abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung nicht von der Hand zu weisen sind, insgesamt gewürdigt auszahlbare Geldbeträge von grob gerundet 10.000 € weder nachgewiesen, noch glaubhaft, sondern widerlegt sind.

– Es kommt hinzu, dass der Kläger nachweislich die Unwahrheit angegeben hat, als er in einem eigenhändig unterzeichneten Leistungsantrag vom 05.02.2008 seine Adresse mit A., A-Stadt bezeichnet hatte, gegenüber dem Bayer. LSG im Verfahren L 4 KR 170/10 jedoch behauptet hatte, er sei im Februar 2008 gar nicht in A. gewesen. Der Kläger ist auch hinsichtlich des Vorspiegelns falscher Tatsachen zum Erlangen von Vermögensvorteilen einschlägig vorbestraft, der Bundeszentralregisterauszug vom 26.07.2012 enthält für den Kläger u.a. rechtskräftige Verurteilungen wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall sowie wegen Betruges. Die Angaben des Klägers zu seinem nicht auf Sachleistung, sondern infolge (angeblicher) sofortiger Beschäftigung einer von ihm ausgewählten Ersatzkraft auf Geldzahlung gerichteten Antrag, sind somit nicht ohne weiteres als glaubhaft anzusehen.

– Im Gerichtsbescheid vom 24.3.2014, in welchem entsprechend dem vorliegenden Rechtsstreit Kosten für Betriebshilfe streitgegenständlich waren, hat sich das Sozialgericht München auf folgende Feststellungen gestützt: Die dortige Ersatzkraft M. B. hatte angegeben, er habe beim Kläger nicht in dem von diesem angegebenen Zeitraum, sondern vielmehr im Februar/März 2005 gearbeitet. Er habe nicht die vom Kläger angegebenen Zeitstunden, sondern ca. 10 bis 12 Arbeitstage innerhalb von 3 bis 4 Wochen gearbeitet. Er habe nicht 1.840 €, sondern insgesamt ca. 500 bis 700 € in bar erhalten. Zu vom Kläger vorgelegten Arbeitsnachweisen und Quittungen hatte M. B. verneint, diese unterschrieben zu haben. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig, der Kläger hat ihn nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass der Kläger in einem parallel verlaufenden Verfahren, nur ein Jahr vor den hier strittigen Fällen, unglaubhafte Angaben zum Einsatz eines Betriebshelfers sowie zu dessen Vergütung gemacht hat sowie dass es an anderweitigen Nachweisen des Kostenerstattungsanspruches mangelt.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Die Berufung bleibt vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.