Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2018 - L 4 KR 546/15

bei uns veröffentlicht am25.01.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 29 KR 170/13, 29.10.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verbeitragung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. am 13.07.2011 und der fortlaufenden Bezüge von der C. seit dem 01.12.2011.

Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2011 aufgrund des Bezugs einer Rente versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er erhielt am 13.07.2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 39.772,90 Euro aus einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der B., die 1996 von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für den Kläger als „versicherte Person“ abgeschlossen wurde (Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Versicherung 01.06.2011, Versicherungssumme 70.684,- DM). Mit Bescheid vom 11.08.2011 teilte die Beklagte mit, für die Beitragsbemessung gelte 1/120 dieser Leistung (331,44 Euro) als monatlicher Zahlbetrag, die Kapitalleistung werde ab 01.08.2011 bis 31.07.2011 auf zehn Jahre umgelegt. Die Einkünfte seien in voller Höhe beitragspflichtig. Ab 01.08.2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 51,27 Euro, zur Pflegeversicherung 6,46 Euro. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom16.08.2011 Widerspruch. Er sei seit 1996 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und nicht weisungsgebunden. Er sei seit Bestehen der Versicherung an der H. & A. T. GmbH bzw. GbR zu 50% beteiligt und habe keine Arbeitnehmerstellung. Sämtliche Beiträge seien von ihm selbst getragen worden. Die erhaltenen Gehaltszahlungen seien im sozialversicherungsrechtlichen Sinn kein Arbeitslohn und damit auch nicht Zahlungen für eine betriebliche Altersversorgung. Er verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Vorgelegt wurde der Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996, nach dem eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung 01.06.2011, Versicherungsnehmer H. GmbH, versicherte Person A. abgeschlossen worden war. Nach der Tarifbeschreibung handelt es sich um eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person, spätestens beim vereinbarten Ablauf der Versicherung fällig. Die Beiträge sind bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung zu zahlen.

Mit Bescheid vom 26.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger seine Beitragspflicht bezüglich der monatlichen Zahlungen der D. Pensionskasse, die er neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, mit. Die Versorgungsbezüge seien ab 01.12.2011 beitragspflichtig in der Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 15,5%, in der Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz von 1,95% bzw. 0,975%. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 Widerspruch und teilte mit, die Beiträge aus den Zahlungen der D. Pensionskasse seien unzutreffend ermittelt.

Auf Anfrage teilte die B. der Beklagten mit, die Gesamtversicherungsleistung zum 01.06.2011 betrage 40.909.27 Euro. Abzüglich des vom Arbeitnehmer finanzierten Anteils (2.727,28 Euro) ergebe sich ein beitragspflichtiger Betrag in Höhe von 38.181,99 Euro. Es sei eine zeitratierliche Berechnung vorgenommen worden und eine private Übernahme des Vertrags von 01.06.2010 bis 01.06.2011 zu Grunde gelegt worden. Bis 31.05.2010 sei der Beitrag jährlich im Voraus von der H. & A. T. GmbH bzw. GbR entrichtet worden.

Mit Schreiben vom 18.05.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 den Sachverhalt ab 01.06.2010 berücksichtigen werde. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2012 teilte die Beklagte mit, die Tatsache seiner Beteiligung an der GmbH bzw. GbR spiele für die Einschätzung keine Rolle; es müsse darauf abgestellt werden, wer Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei, dies sei hier - nach Mitteilung der B. - überwiegend die Firma gewesen.

Die D. Pensionskasse gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2012 an, der Kläger erhalte seit dem 01.12.2011 einen Versorgungsbezug in Höhe von 142,35 Euro monatlich. Seit Beginn des Versorgungsbezuges erfolge die monatliche Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 22,06 Euro für die Krankenversicherung und in Höhe von 2,78 Euro für die Pflegeversicherung. Nach einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der D. Pensionskasse an den Kläger vom 02.02.2012 handelte es sich bei seinem Pensionskassenvertrag um eine Rentenversicherung, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Pensionskassenvertrag abgeschlossen worden sei. Eine Aufteilung der Leistung nach Beitragszahlung über den Arbeitgeber und privater Beitragszahlung erfolge nicht.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger habe nicht die Eigenschaft eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Eine Beitragserhebung finde nach den gesetzlichen Regelungen nur statt, wenn ein hinreichender von der Befugnis zur Typisierung noch umfasster Zusammenhang zum Betriebsrentenrecht vorliege. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 05.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei eine Korrektur der Beitragshöhe aufgrund der niedrigeren beitragspflichtigen Auszahlsumme der B. vorgenommen worden. Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.11.2012 ergebe sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 55,52 Euro. Das sich ergebende Guthaben werde erstattet. Bezüglich der Leistung der D. Pensionskasse betrage der monatliche Gesamtbetrag ab 01.12.2011 24,84 Euro, ab 01.12.2012 24,93 Euro.

Der Kläger hat am 04.02.2013 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 hat die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht teilweise abgeholfen worden sei, zurückgewiesen. Der dem Kläger von der B. ausgezahlte Betrag in Höhe von 39.772,90 Euro unterliege in Höhe von 38.181,99 Euro der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Er sei verpflichtet, seit dem 01.08.2011 für die Dauer von zehn Jahren monatliche Beiträge aus 1/120 des vorgenannten Betrages zu entrichten. Die hieraus zu entrichtenden Monatsbeiträge zur Krankenversicherung beliefen sich auf 49,32 Euro. Die von der D. Pensionskasse gewährten laufenden Bezüge in Höhe von monatlich 142,35 Euro, bzw. ab 01.12.2012 142,84 Euro, unterlägen ebenfalls der Beitragspflicht. Die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 22,06 Euro bzw. seit 01.12.2012 22,14 Euro würden von der Zahlstelle einbehalten und an die Kasse abgeführt. Sowohl die Kapitalleistung der B. als auch die Versorgungsbezüge der D. Pensionskasse gehörten zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr.5 SGB V.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Klage geändert. Hinsichtlich der Einmalzahlung der Direktversicherung der B. werde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer der Steuerberatungsgesellschaft „H. & A. T. GmbH“ bzw. „H. & A. T. GbR“ gewesen sei und im Übrigen die Prämienzahlungen aus seinem Vermögen erfolgt seien. Auch bezüglich der Rentenzahlungen der Pensionskasse seien die dafür notwendigen Beiträge vom Kläger erbracht worden. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Direktversicherung müsse auf diesen Fall übertragen werden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sowohl die Kapitalleistung der B. als auch die Versorgungsbezüge von der C. Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V darstellten. Die B. habe mit Schreiben vom 18.04.2012 mitgeteilt, dass der erhobene Anspruch auf Kapitalleistung sich aus einer sogenannten Direktversicherung ergebe und damit zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zähle. Verbeitragt worden sei nur der betriebliche Anteil von 38.181,99 Euro, also der Anteil, bezüglich dessen der Kläger nicht Versicherungsnehmer gewesen sei. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge von der „C.“ liege nach der Rechtsprechung des BSG ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug immer dann vor, wenn die Zuwendung ihre Erklärung in dem Beschäftigungsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit finde. Die Zahlungen der D. resultierten offenbar aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis und stellten keine private Rente dar. Zudem sei die D. Pensionskasse eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich sei auch, wer die Beiträge zu dieser Rentenversicherung finanziert habe; allein maßgeblich sei, ob die Rente von einer Institution der betrieblichen Altersversorgung wie hier der Pensionskasse gezahlt werde. Auf die individuellen Umstände des Rechtserwerbs (Finanzierung) komme es hingegen nicht an. Da im Übrigen Pensionskassen nicht jedermann zur Organisierung einer privaten Altersvorsorge offen stünden, seien diese Versorgungseinrichtungen nicht mit privaten Lebensversicherungsgesellschaften vergleichbar. Wegen der Bezogenheit der Institution (Pensionskasse) sei damit eine Abgrenzung über die Versicherungsnehmereigenschaft zwischen privat und betrieblich nicht notwendig.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2015 die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften könne gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Bezüglich der Direktversicherung der B. sei durch die Beklagte nur die Summe verbeitragt worden, die auf die Zeiten einer Versicherungsnehmereigenschaft der H. & A. T. GmbH bzw. der H. & A. T. GbR entfallen seien. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp sei grundsätzlich auch bei Direktversicherungen ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08). Dies gelte allerdings nur, solange die Direktversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt werde. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Solange der institutionelle Rahmen der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers bestehe, sei das einfach zu handhabende Kriterium der institutionellen Abgrenzung für eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersvorsorge verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08) und bleibe somit für die hier streitgegenständliche Beitragsberechnung nach dem SGB V entscheidend. Daran ändere auch der unsubstantiiert gebliebene Vortrag des Klägers nichts, er sei zu Zeiten der Beitragszahlung als Gesellschaftergeschäftsführer nicht versicherungspflichtig gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und der Erwerbstätigkeit des Klägers, wie er von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verbeitragung verlangt werde, könne im Nachhinein genauso wenig wieder infrage gestellt werden wie die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung des § 237 Satz 2 in Verbindung mit § 229 SGB V auf versicherungspflichtige Rentner, wie den Kläger, außer Anwendung gelassen werden könne.

Nach dem inzwischen ergangenen Urteil des BSG vom 23.07.2014, B 12 KR 28/12 R, gehörten zur betrieblichen Altersversorgung alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden, bei denen bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Leistungen, die von einer Pensionskasse (zu der zweifellos auch die streitgegenständliche D. Pensionskasse gehöre) gewährt würden, seien dabei stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen sei nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, sondern die Pensionskasse sei auch ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig beschränkt auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen. Leistungen von Pensionskassen erfüllten stets den nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit. Daher sei nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossenen Versicherungsvertrag und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet würden, komme es ebenfalls nicht an.

Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Direktversicherung und Pensionskasse sei danach auch mit Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar. Anders als beim „Durchführungsweg Pensionskasse“ knüpfe beim „Durchführungsweg Direktversicherung“ die Unterscheidung zwischen beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenversorgung im Wege einer Kapitallebensversicherung von vorneherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an. Dies liege daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt werde, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenversorgung anböten. Es könne also auch nicht typisierend nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Demgegenüber erfolge im „Durchführungsweg Pensionskasse“ die Abgrenzung beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen um Einrichtungen handele, deren Zweck ausschließlich in der Durchführung bzw. Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung bestehe.

Auch ein Verstoß gegen Art.14 GG sei nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze Art.14 GG nur einzelne konkrete Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen als solches und werde daher durch die Auferlegung von Abgaben grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ausnahmen würden dabei nur bei erdrosselnden (konfiskatorischen) Abgaben angenommen. Dies sei vorliegend nicht gegeben.

Auch ein Verstoß gegen Art.2 Abs. 1 GG könne ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könnten Kapitalleistungen den Versorgungsbezügen gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde und auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalsumme sei nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht sei insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und den Betroffenen zumutbar. Der Gesetzgeber sei berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten werde dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010,1 BvR 1660/08).

Der Kläger hat am 24.11.2015 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe verkannt, dass es sich um einen Selbstständigen gehandelt habe, der keinen Arbeitgeber gehabt habe. Eine betriebliche und damit beitragspflichtige Altersvorsorge könne nicht vorliegen, da bei einem Selbstständigen ein betrieblicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Die vom BVerfG zugelassene Differenzierung nach der Versicherungsnehmer-Eigenschaft sei offensichtlich nicht anwendbar.

Der Kläger sei seit Bestehen der Versicherungsverträge gegenüber seiner Kollegin H. Mitgesellschafter zu 50% und weisungsfrei. Er habe die Direktversicherung bei der B. als Selbstständiger aufgebaut und sei daher nicht beitragspflichtig. Bei der D. Pensionskasse handle es sich nicht um einer Pensionskasse i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V. Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Pensionskasse könnten die Zahlungen nicht als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge angesehen werden. Diese Einstufung stelle eine Verletzung von Art.3 Abs. 1 GG dar. Der Kläger sei ausschließlich als Selbstständiger tätig gewesen und habe seine Prämien an die C. in dieser Eigenschaft aufgebracht. Somit sei er selbst als Versicherungsnehmer anzusehen, so dass eine Leistungspflicht nicht bestehe.

Im Übrigen werde das Rechtsstaatsgebot in Form des Rückwirkungsverbots verletzt. Der Kläger habe seine Lebensführung auf die vor Einführung des § 229 Abs. 1 SGB V geltende Regelung eingerichtet.

Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen der D. Pensionskasse hat die H. & A. T. GmbH als Versicherungsnehmerin am 16.12.2002 einen Antrag auf Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung gestellt. Versicherte Person ist nach dem Versicherungsschein A., Versicherungsbeginn am 01.12.2002, Beitragszahlungsdauer acht Jahre, Rentenzahlungsbeginn 01.12.2010, Rentengarantiezeit 14 Jahre, jährlicher Beitrag 2.160 Euro. Weiter ist nach dem Versicherungsschein diese Versicherung eine Rentenversicherung bei der Pensionskasse i.S.d. Gesetzes zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei dem gewählten Tarif handelt es sich um eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr und Rentengarantie.

Vorgelegt wurde weiter ein Nachtrag zum Versicherungsschein der C. vom 19.01.2012, nach dem ab dem 01.12.2011 Versicherungsnehmer der Kläger ist und ab dem 01.12.2011 (Rentenbeginn) eine monatliche Rente in Höhe von 142,35 Euro gezahlt wird.

Die C. hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, die Pensionskasse sei ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der Arbeitgebern die Möglichkeit biete, eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Aus dieser seien die versicherte Person oder die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bezugsberechtigt. Die C. sei eine „Wettbewerbspensionskasse“, Zugangsbeschränkungen für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gebe es nicht.

Auf Frage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid bewusst auf die Krankenversicherung beschränkt worden sei, nachdem die klägerischen Bevollmächtigten keine Einwände gegen das Vorgehen geäußert hätten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 und die Bescheide der Beklagten vom 11.08.2011, 26.01.2012 sowie vom 05.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenzahlung der C. und die einmalige Kapitalzahlung der B. nicht zur Beitragsberechnung heranzuziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Beitragsbescheide.

Nach § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Nach S.4 gilt u.a. § 229 SGB V entsprechend. Nach § 229 Abs. 1 S.1 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Ziffer 5). Nach S.3 gilt, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

In Abgrenzung zu rein privaten Versicherungsleistungen, die für Pflichtversicherte der GKV nicht beitragspflichtig sind, sind damit in § 229 Abs. 1 SGB V abschließend die Versorgungsbezüge berücksichtigt, die wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten und daher der gesetzlichen Rente aus Gleichbehandlungsgründen gleichzusetzen sind. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese „institutionelle Abgrenzung“ orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014, B 12 KR 28/12 R).

1.) Bei der Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V. Vorliegend wurde im Juni 1996 bei der B. von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für die versicherte Person A. eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung 01.06.2011, abgeschlossen. Bezüglich der Direktversicherung ist der Versicherungszweck der Altersversorgung offensichtlich zu bejahen.

a.) Um eine Direktversicherung i.S.d BetrAVG handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R).

Die für den Kläger als versicherte Person bei der B. abgeschlossene Versicherung hatte eine Laufzeit von 15 Jahren, der Kläger hat zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der als Direktversicherung ausgestaltete Versicherungsvertrag, der von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden war, entsprach dem Versorgungszweck des § 229 Abs. 1 SGB V, nämlich der Absicherung des Lebensstandards des Klägers bei Ausscheiden aus dem Berufsleben.

b.) Dem widerspricht auch nicht der von Klägerseite angeführte Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Das BVerfG beanstandet nicht, die Unterscheidung zwischen beitragsfreien privaten Lebensversicherungen und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen nach dem Kriterium des Versicherungstyps (Direktversicherung im Sinn des BetrAVG) vorzunehmen, wie es der Rechtsprechung des BSG zur institutionellen Abgrenzung entspricht. Zunächst hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass auch auf eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Beiträge erhoben werden können, solange der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Für das Bestehen einer Versorgungszusage kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Direktversicherung durch eine Eigenleistung des Arbeitgebers mitfinanziert wird oder eine reine Entgeltumwandlung stattfindet. Das BetrAVG umfasst nämlich auch rein arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, insbesondere die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrAVG.

Wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren übermittelten Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996 ergibt, war Versicherungsnehmerin der für den Kläger als versicherte Person abgeschlossenen Direktversicherung die H. GmbH. Wie die B. der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hat, sind bis zum 31.05.2010 die Beiträge jährlich im Voraus von der H. & A. T. GmbH bzw. GbR entrichtet worden. Eine erfolgte private Übernahme des Versicherungsvertrags von 01.06.2010 bis 01.06.2011 ist der zeitratierlichen Berechnung zu Grunde gelegt worden. Dies hat die Beklagte ab 01.06.2010 entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 (a.a.O.) berücksichtigt (siehe im Folgenden).

c.) Auch die Tatsache, dass es sich bei der am 13.07.2011 erfolgten Kapitalauszahlung in Höhe von 39.772,90 Euro um eine Einmalzahlung handelt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sie gilt als eine der Rente vergleichbare Einnahmen nach § 229 Abs. 1 SGB V. Durch Art.1 Nr.143 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2190) ist in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch den Gesetzgeber durch Einfügung des Satzteiles „oder … zugesagt worden“ geregelt worden, dass ab diesem Zeitpunkt auch alle Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, die von vornherein oder jedenfalls vor dem Versicherungsfall als nicht wiederkehrende, also auch als einmalige, Leistung vereinbart worden sind. Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung waren Versorgungsleistungen die von Beginn an als einmalige Zahlungen vereinbart waren, nicht beitragspflichtig. Die Neuregelung betrifft auch den hier streitgegenständlichen Vertrag aus dem Jahr 1996.

Das BVerfG hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die Einbeziehung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Form nicht wiederkehrender Leistungen zur Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der umfassenden Grundrechtsprüfung nicht beanstandet, sondern sogar ausdrücklich gebilligt. Der Gesetzgeber durfte nämlich die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen, „deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch war.“ Es könne „kein wesentlicher materieller Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden“.

Das BVerfG hat unter Zugrundelegung seiner früheren Rechtsprechung bekräftigt, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden können: „Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist im Übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.“

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 lediglich die bis dahin geltende Rechtsprechung des BSG insoweit aufgehoben, als dieses auch solche Auszahlungen der Beitragspflicht unterworfen hatte, bei denen im Laufe der Versicherungsdauer der Versicherungsvertrag auf den begünstigten Arbeitnehmer formal übertragen wurde und der Arbeitnehmer auch für diesen Zeitraum Beiträge geleistet hatte. Insoweit hat das BVerfG festgestellt, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen worden sei und sich ein solcher Vertrag ab dem Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr von einem reinen privaten Versicherungsvertrag unterscheide. Diese Rechtsprechung ist - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - von der Beklagten umgesetzt worden. Diese hat die ab dem 01.06.2010 erfolgte Änderung durch eine private Übernahme des Vertrags und Änderung der Beitragszahlung zum Anlass genommen, den für den Zeitraum von 01.06.2010 bis 01.06.2011 vom Arbeitnehmer finanzierten Anteil in Höhe von 2.727,28 Euro bei der zeitratierlichen Berechnung nicht zur Verbeitragung heranzuziehen.

d.) Auch der klägerische Vortrag, es werde das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Form des Rückwirkungsverbots verletzt, da der Kläger seine Lebensführung auf die vor Einführung des § 229 Abs. 1 SGB V geltende Regelung eingerichtet habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 07.04.2008 (a.a.O.) entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Danach handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung, sondern um eine unechte Rückwirkung des Gesetzes, da die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erst mit Wirkung für die Zukunft in das öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsverhältnis eingreife und das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen das Gemeinwohlinteresse nicht überwiege. Auch Übergangsregelungen seien hier nicht geboten gewesen.

e.) Auch der klägerische Vortrag, bei dem Kläger habe es sich um einen Selbstständigen gehandelt, der keinen Arbeitgeber gehabt habe; eine betriebliche und damit beitragspflichtige Altersvorsorge könne damit nicht vorliegen, da bei einem Selbstständigen ein betrieblicher Zusammenhang nicht gegeben sei; die vom BVerfG zugelassene Differenzierung nach der Versicherungsnehmer-Eigenschaft sei offensichtlich nicht anwendbar; der Kläger sei seit Bestehen der Versicherungsverträge gegenüber seiner Kollegin H. Mitgesellschafter zu 50% und weisungsfrei; der Kläger habe die Direktversicherung bei der B. als Selbstständiger aufgebaut und sei daher nicht beitragspflichtig, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die vorgetragene Selbstständigkeit steht im Rahmen der Prüfung des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V einer Qualifizierung eines Vertrages als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Der Kläger und die den Vertrag abschließende H. GmbH haben sich ungeachtet des nunmehr von Klägerseite vorgetragenen zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung - bedient, sondern einer ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung. Aus dem vorgelegten Versicherungsvertrag ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - seit Bestehen der Versicherung als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% für die GmbH tätig gewesen ist. Vielmehr ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen, dass die GmbH für den Kläger als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen hat. Der Vertrag wurde auch entsprechend im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Die H. & A. T. GmbH - und nicht der Kläger - hat die Beiträge für die Versicherung bis 31.05.2010 jährlich im Voraus entrichtet. Die private Übernahme des Vertrags ist erst zum 01.06.2010 erfolgt.

Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersvorsorge und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Es unterliegt nicht der Disposition des Klägers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.

Weiter zeigt schon ein Vergleich mit den Fallgruppen des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.3 und 4 SGB V, dass auch das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht zu einem Ausschluss der Anwendung von § 229 Abs. 1 SGB V führt. Die hier erfassten Versorgungseinrichtungen bestehen vorzugsweise für freie Berufe oder sonstige selbstständig Tätige. Auch bei Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es für die Beitragspflicht unerheblich, ob sie auf Beiträgen beruhen, die während einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden sind.

2.) Auch bezüglich des bei der D. P. GmbH abgeschlossenen Vertrags war die Verbeitragung rechtmäßig. Es handelt sich offensichtlich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Die D. Pensionskasse, eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, führt die betriebliche Altersversorgung durch. Die H. & A. T. GmbH hat als Versicherungsnehmerin am 16.12.2002 einen Antrag auf Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung gestellt. Versicherte Person ist nach dem Versicherungsschein A., Versicherungsbeginn am 01.12.2002, Beitragszahlungsdauer acht Jahre, Rentenzahlungsbeginn 01.12.2010, Rentengarantiezeit 14 Jahre, jährlicher Beitrag 2.160 Euro. Auch hier hat der Kläger zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und Beginn der Rentenzahlung das gesetzliche Rentenalter erreicht.

Weiter ist nach dem Versicherungsschein diese Versicherung eine Rentenversicherung bei der Pensionskasse i.S.d. Gesetztes zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei dem gewählten Tarif handelt es sich um eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr und Rentengarantie. Nach dem ebenfalls vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein der C. ist der Kläger ab dem 01.12.2011 Versicherungsnehmer und erhält ab dem 01.12.2011 (Rentenbeginn) eine monatliche Rente in Höhe von 142,35 Euro. Weiter hat die C. auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, die Pensionskasse sei ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der Arbeitgebern die Möglichkeit biete, eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Aus dieser seien die versicherte Person oder die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bezugsberechtigt.

Damit erfüllt der geschlossene Vertrag, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer und bei der H. & A. T. GmbH um dessen Arbeitgeberin gehandelt hat, die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V. Die vereinbarte Entgeltumwandlung ist - wie oben dargestellt - eine Form der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung. Auch die Versicherung bei der D. Pensionskasse wurde im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Versicherungsnehmerin war bis zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung die GmbH.

An diesem Ergebnis ändert auch die Auskunft der C. nichts, sie sei eine „Wettbewerbspensionskasse“, Zugangsbeschränkungen für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gebe es nicht. Diesbezüglich hat die Klägerseite vorgetragen, aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Pensionskasse könnten die Zahlungen nicht als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge angesehen werden. Diese Einstufung stelle eine Verletzung von Art.3 Abs. 1 GG dar.

Der Kläger verkennt, dass die Frage, ob die Versorgung auf die Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens beschränkt ist, bei der Prüfung des Vorliegens einer betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S.1 Nr.5 SGB V keine Rolle spielt. Voraussetzung ist nicht - wie im Rahmen der Prüfung von § 229 Abs. 1 S.1 Nr.3 SGB V - das Vorliegen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung mit einer Beschränkung des Kreises der möglichen Versicherungsnehmer auf Angehörige eines oder mehrerer bestimmter Berufe.

Ergänzend verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierzu auf die Gründe des Gerichtsbescheides.

Ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger erst nach Beendigung der Beitragszahlungen und zum Beginn der Rentenzahlungen in die Versicherungsnehmerstellung eingetreten ist.

3.) Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beitragsbemessung - bezüglich der Einmalkapitalzahlung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V - mit Fehlern behaftet ist, ergeben sich nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, da die Rechtssache wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG) und auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

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Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. A

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Referenzen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

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aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

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4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

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b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

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aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

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cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

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c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

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Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.