Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - L 3 SB 45/14

bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1971 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 gemäß §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Der Kläger machte mit Erstantrag vom 26.04.2011 als Gesundheitsstörungen die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Er war beim Rangieren eines Zuges zwischen die Puffer zweier Waggons geraten und wurde thorako-abdominell gequetscht. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.07.2011 eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX ab, weil ein GdB von wenigstens 20 nicht vorliege. Der Kläger machte mit Neufeststellungsantrag vom 13.03.2012 geltend, er sei aufgrund der Unfallfolgen vom 19.02.2011 schwerbehindert.

Der Beklagte zog die Unterlagen der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bei. Diese gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 06.03.2012 ab 16.08.2011 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v. H. für folgende Unfallfolgen: Ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte rückseitige Brüche (dorsale Frakturen) der 10. und 11. Rippe links, reizlose leicht wulstig (keloidartig) verbreitete Mittelschnittlängsnarbe zwischen dem Schwertfortsatz des Brustbeines (Processus xiphoideus) und dem mittleren Unterbauch, anspannungsbedingte ausgedehnte Bauchvorwölbung oberhalb des Bauchnabels bei Verdacht auf eine beginnende Narbenhernie, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden sowie Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Unterbauchs nach massivem stumpfem Bauchtrauma mit Dick- und Dünndarmzerreißung, welches unter Bauchhöhlenöffnung (Laparatomie) und unter Teilentfernung (Teilresektion) des Krummdarms (Ileum) und des absteigenden Teils des Grimmdarms (Colon descendens) operativ versorgt wurde, endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule insbesondere beim Bücken, neben den Wirbelkörpern gelegene leichte Muskelverhärtungen (geringe paravertebrale Myogelosen) im Bereich der Lendenwirbelsäule, linksseitig neben den Wirbelkörpern befindliche geringe Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule nach knöchern konsolidierten Brüchen der Querfortsätze (Frakturen Processus transversus) des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit Bescheid vom 14.05.2012 ab. Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IX sei eine Feststellung nicht zu treffen, wenn über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung getroffen sei und der Antragsteller kein Interesse an einer anderweitigen Feststellung glaubhaft mache.

In dem Parallelverfahren wies die VBG den Widerspruch gegen den dortigen Bescheid vom 06.03.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 zurück. Die diesbezügliche Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) wurde unter dem Aktenzeichen S 8 U 148/12 eingetragen.

Hier wies der Beklagte den Widerspruch vom 31.05.2012 gegen den Bescheid vom 14.05.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 zurück. Der Bescheid der VBG vom 06.03.2012 gelte nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), so dass eine gesonderte Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht zu treffen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage ist am 06.09.2012 beim SG eingegangen, die unter dem Aktenzeichen S 8 SB 381/12 eingetragen worden ist. In beiden Verfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. mit getrennten Gutachten vom 22.05. bzw. 23.05.2013 ausgeführt, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 25 v. H. bzw. einem GdB von 25 zu bewerten seien.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben in beiden Verfahren beantragt, Dr. K. gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu hören. Dieser hat mit Schreiben vom 15.07.2013 mitgeteilt, dass er aus Kapazitätsgründen kein Gutachten erstellen könne. Der in beiden Verfahren nachfolgend benannte Sachverständige Dr. B. hat mit Schreiben vom 10.09.2013 eingehend begründet, aus welchen Gründen auch er nicht in der Lage sei, das gewünschte Gutachten zu erstellen.

Zwischenzeitlich hat die VBG mit Bescheid vom 17.07.2013 dem Kläger ab 01.08.2013 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von nunmehr 25 v. H. bewilligt. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 sind nunmehr anerkannt worden: Ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte rückseitige Brüche (dorsale Frakturen) der 10. und 11. Rippe links; ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte Querfortsatzbrüche der Wirbelkörper L1 bis L3 links; relative Bauchmuskelinsuffizienz und abnormale Körperempfindung (Paresthesien) im Unterbauchbereich nach massivem stumpfem Bauchtrauma mit Dick- und Dünndarmzerreißung, welches unter Bauchhöhleneröffnung (Laparotomie) und unter Teilentfernung (Teilresektion) des Krummdarms (Ileum) und des absteigenden Teils des Grimmdarms (Colon descendens) operativ versorgt wurde.

Nach entsprechender Anhörung hat das SG in dem Unfallrechtsstreit S 8 U 148/12 die Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 und des weiteren Bescheides vom 17.07.2013 mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2013 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 3 U 425/13 am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig.

In dem Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16.10.2013 Prof. Dr. B. gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannt. Dieser ist aus zeitlichen Gründen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, den Gutachtensauftrag zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 ist als vierter Gutachter Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannt worden. Diesem Antrag hat das SG nicht mehr stattgegeben und die Klage mit Urteil vom 24.01.2014 abgewiesen. Wie bereits dargelegt, seien alle feststellbaren Behinderungsleiden des Klägers bereits im Rahmen der Rentenentscheidung des Unfallversicherungsträgers als Unfallfolgen anerkannt. Das sei auch durch die Entscheidung des Gerichts im Verfahren S 8 U 148/12 bestätigt worden.

Die hiergegen gerichtete Berufung geht am 26.02.2014 beim SG ein und wird von dort an das BayLSG weitergeleitet. Zur Begründung heben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.06.2014 hervor, das SG hätte das nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Gutachten von Dr. F. einholen müssen. Der Antrag sei nicht zu spät gestellt worden. Zwar sei zutreffend, dass die gesetzte Frist des SG bereits abgelaufen war, jedoch lediglich um zwei Wochen. Es habe weder eine Verschleppungsabsicht noch eine grobe Nachlässigkeit und auch keine Verzögerung des Rechtsstreits vorgelegen. In der Sache sei eine weitere Sachaufklärung dahingehend geboten, ob von einer Bauchwandschwäche auszugehen oder ein Narbenbruch zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei nach wie vor nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Lokführer bzw. Rangierer vollumfänglich auszuführen.

Von Seiten des Senats werden die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten der VBG sowie die zugehörigen Streitakten erster und zweiter Instanz beigezogen (S 8 SB 381/12, S 8 U 148/12 und L 3 U 425/13).

Die Bevollmächtigten des Klägers sind in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 nicht erschienen.

Sie habe mit Schriftsatz vom 30.06.2014 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 und den Bescheid vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, bei dem Kläger ab dem 13.03.2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 festzustellen. Hilfsweise wird entsprechend dem Schriftsatz vom 13.08.20134 beantragt, Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 SGG zu hören.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die beigezogenen Unfallakten der VBG sowie die zugehörigen Streitakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 mit Urteil vom 24.01.2014 zutreffend abgewiesen.

Grundsätzlich stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Feststellungen nach § 69 Abs. 1 SGB IX sind jedoch nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 69 Abs. 2 SGB IX).

Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben: Der Kläger macht ausschließlich die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Insoweit hat die VBG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bereits mit Bescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 und des Bescheides vom 17.07.2013 eine Feststellung getroffen, die mit Gerichtsbescheid des SG vom 30.08.2013 - S 8 U 148/12 - bestätigt worden ist. Der vorstehend bezeichnete Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (vgl. das Berufungsverfahren L 3 U 425/13).

In den gesamten Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass bei dem Kläger sonstige Funktionsstörungen vorliegen, die es gebieten, nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine gesonderte, gegebenenfalls weitergehende Feststellung zu treffen als nach dem Unfallrecht (SGB VII).

Soweit die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.06.2014 u. a. auf eine ggf. in der Zukunft notwendige Operation der verbliebenen Bauchvorwölbung mit der Einsetzung eines stützenden Netzes verweisen, und auch zu einem späteren Zeitpunkt Probleme betreffend des Stuhlgangs als möglich erachten, machen sie wiederum nur potenzielle, in der Zukunft liegende Spätfolgen des Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Gleiches gilt auch für die psychische Belastung wegen der aufgetretenen Schmerzen und der Probleme am Arbeitsplatz. Zusätzliche unfallfremde oder schädigungsunabhängige Beeinträchtigungen werden jedoch nicht geltend gemacht, so dass eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX unter dieser Gesichtspunkt nicht zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9 a SB 12/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 4).

Auch haben die erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 22.05. bzw. 23.05.2013 ergeben, dass hier keine unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe nach dem Schwerbehinderten- und Unfallrecht gegeben sind, sondern die Bewertungsmaßstäbe (MdE und GdB) in Einklang stehen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein anderweitiges Interesse des Klägers an einer gesonderten Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) nicht gegeben (vergl. BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 9b/8/8a RU 86/80 - SozR 2200 § 581 Nr. 15).

Zum Dritten ist die von Klägerseite sinngemäß hervorgehobene besondere berufliche Betroffenheit als Lokführer und Rangierer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i. V. m. § 30 Abs. 1 BVG ohnedies nicht berücksichtigungsfähig. Somit verbleibt zusammenfassend festzustellen, dass unfallfremde Funktionsstörungen hier weder geltend noch ein anderweitiges Interesse glaubhaft gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Sinn und Zweck von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist vielmehr die Vermeidung einer Doppelfeststellung durch die sogenannten Versorgungsbehörden, wenn der Kläger wie hier bereits in einem Rentenbescheid von Seiten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers eine entsprechende Feststellung seiner Unfallfolgen erhalten hat (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Aufl., Rdz. 32 ff.). Es handelt sich insoweit um ein relatives Feststellungsverbot, das auch gilt, wenn in dem Parallelverfahren die dortige Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Dau a. a. O.).

Wenn die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 beantragen, Prof. Dr. B. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern bzw. Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG gutachtlich zu hören, ist dem nicht stattzugeben. Denn wenn eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wie vorliegend nicht zu treffen ist, ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Klägers oder einer seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

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(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kan

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Jan. 2014 - S 8 SB 381/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tatbestand Die Klägerin strebt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 an. Bei dem 1971 geborenen Kläger war mit Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 die Feststellung eines GdB abgelehnt worden, weil kein GdB von w

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Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tatbestand

Die Klägerin strebt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 an.

Bei dem 1971 geborenen Kläger war mit Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 die Feststellung eines GdB abgelehnt worden, weil kein GdB von wenigstens 20 erreicht wurde. Es wurden ein Teilverlust des Dickdarms und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 berücksichtigt.

Am 13. März 2012 beantragte der Kläger erneut beim zuständigen Versorgungsamt des Beklagten die Neufeststellung seines GdB. Er gab Abdominal- und Wirbelsäulenbeschwerden an. Außerdem übersandte der Kläger einen Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v. H. ab 16. August 2011. Als Unfallfolgen waren insbesondere Unterbauchbeschwerden und eine Teilentfernung des Kurzdarms und des Grimmdarms nach einem Bauchtrauma sowie eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule anerkannt worden.

Der Beklagte holte weitere Befundunterlagen über den Kläger ein. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wurde eine Neufeststellung des GdB abgelehnt, da bereits eine MdE-Feststellung vorliege und ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung nicht ersichtlich sei.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 6. September 2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Rentenbescheid sei nicht bestandskräftig, sondern angefochten worden (Verfahren S 8 U 148/12 bei dieser Kammer). Außerdem sei beim Kläger ein Narbenbruch an der rechten Seite des Unterbauchs diagnostiziert worden. Der Kläger müsse damit rechnen, dass er später Probleme mit dem Stuhlgang bekomme. Das sei nicht berücksichtigt worden.

Das Gericht hat den Chirurgen Dr. F. mit der Erstattung des Gutachtens vom 23. Mai 2013 beauftragt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass beim Kläger kein Narbenbruch bestehe. Auch Probleme mit dem Stuhlgang seien nicht zu erwarten. Entsprechende intraabdominelle Verwachsungen hätten sich nicht entwickelt. Der Kläger leide unter einer postoperativen Bauch- und Rumpfmuskelinsuffizienz und kurzstreckigen operativen Teilverlusten von Dünn- und Dickdarm. Dafür sei bei fehlender Überlagerung ein GdB von 25 anzusetzen.

Klägerseits ist dann die gutachterliche Anhörung des Chirurgen Dr. C. beantragt worden. Nachdem dieser mitgeteilt hat, dass er aus Kapazitätsgründen ein Gutachten nicht erstellen könne, ist eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. D. beantragt worden. Dr. D. hat die Beauftragung abgelehnt, weil er generell keine Gutachten erstelle und außerdem zeitlich überlastet sei. Daraufhin hat der Kläger die gutachterliche Anhörung des Chirurgen Prof. Dr. E. beantragt, der wiederum ebenfalls mit Verweis auf zeitliche Gründe eine Übernahme der Begutachtung abgelehnt hat. Schließlich ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2013 nochmals eine dreiwöchige Frist zur Benennung eines anderen Arztes gesetzt worden. Am 27. Dezember 2013 ist der Chirurg Dr. F. benannt worden.

Ab 1. August 2013 ist dem Kläger vom Unfallversicherungsträger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 25 v. H. bewilligt worden.

In der mündlichen Verhandlung ist für den Kläger beantragt worden:

1. Herr Dr. Thomas F., A-Stadt, soll nach § 109 SGG gehört werden entsprechend der an den Gutachter Dr. F. gestellten Beweisfragen und 2. für den Fall, dass diesem Antrag zu Ziffer 1 nicht nachgekommen wird, wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, beim Kläger ab dem 13. März 2012 einen Grad der Behinderung von mindestens 40 festzustellen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Dem klägerischen Antrag auf gutachterliche Anhörung des Dr. F. wird gemäß § 109 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht nachgekommen. Daher wird auch in der Sache entschieden. § 109 Abs. 2 SGG ermöglicht dem Gericht, einen klägerischen Antrag auf gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Zwar ist klägerseits der ursprüngliche Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG auf gutachterliche Anhörung des Dr. C. fristgerecht gestellt worden, ebenso wie bezüglich der danach benannten Dr. D. und Prof. Dr. E ... Allerdings hatten die genannten drei Ärzte allesamt aus Kapazitätsgründen bzw. weil sie generell keine Gutachten erstellen, eine Beauftragung abgelehnt. Die zuletzt erfolgte Benennung des Dr. F. nach § 109 Abs. 1 SGG war verspätet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2013 war dafür eine Frist von drei Wochen gesetzt worden, also längstens bis 12. Dezember 2013. Die gutachterliche Anhörung des Dr. F. ist allerdings erst am 27. Dezember 2013 beantragt worden, und damit gut 14 Tage nach Fristablauf. Als Grund hierfür ist angegeben worden, dass die Abklärung, ob Dr. F. das Gutachten auch erstellen würde, mehr Zeit in Anspruch genommen hat. Das genügt jedoch nicht. Vielmehr hätte - was aber nicht geschehen ist - innerhalb offener Frist Fristverlängerung beantragt werden können. Auch dass die zunächst benannten drei Ärzte aus - wie vorgetragen wird - für den Kläger nicht erkennbaren Gründen eine Beauftragung abgelehnt haben, ist unerheblich. Denn dies ist darauf zurückzuführen, dass klägerseits nicht vor der Benennung der Ärzte ausreichend geklärt wurde, dass diese zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage sind. Damit liegt aber gerade eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des § 109 Abs. 2 SGG vor. Würde dem Antrag dennoch nachgekommen, hätte dies eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge, da dann nicht bereits jetzt entschieden werden könnte. Eines gerichtlichen Hinweises auf die etwaigen Konsequenzen einer Versäumung der Frist oder darauf, dass es sich um eine Ausschlussfrist handle - was nicht der Fall ist, bedurfte es nicht. Bei anwaltlicher Vertretung des Klägers, zumal durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, der auch vor dieser Kammer regelmäßig auftritt, obliegt dem Gericht keine derartige Fürsorgepflicht gegenüber dem Beteiligten, dass sie sich zu einer Hinweispflicht verdichtet hätte. Hinzu kommt, dass angesichts des bisherigen Verlaufs bei der Benennung eines Gutachters nach § 109 Abs. 1 SGG sich vielmehr die Sorgfaltspflichten auf Seiten des Klägers erhöhten. Dazu gehört auch, gerichtlich gesetzte Fristen einzuhalten oder gegebenenfalls rechtzeitig Fristverlängerung zu beantragen und bei Unklarheiten sich rechtzeitig nach der Bedeutung der Frist bzw. möglichen Folgen einer Fristversäumnis bei Gericht zu erkundigen. Davon ist nichts erfolgt. In der Gesamtschau überwiegen daher für das Gericht die Gründe dafür, von der Ablehnungsmöglichkeit des § 109 Abs. 2 SGG Gebrauch zu machen. Das Verfahren ist als eines von ganz wenigen aus diesem Zeitraum in dieser Kammer noch anhängig und daher wegen der bisherigen Verfahrensdauer auf seine zügige Erledigung - nicht zuletzt im Interesse des Klägers - vom Gericht besonderes Augenmerk zu legen. Ferner reicht die Benennung der Ärzte im Rahmen der Antragstellung nach § 109 SGG nunmehr schon bis Mitte 2013 zurück und Dr. F. ist als inzwischen vierter Arzt benannt worden. Der Kläger hatte also genügend Gelegenheit, sein Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG praktisch zu verwirklichen.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB, weil weder der GdB höher als die derzeit festgestellte MdE ist noch andere Behinderungen als die anerkannten Unfallfolgen vorliegen und auch sonst kein Interesse an einer Feststellung des Beklagten ersichtlich ist.

Nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert im Sinn des Teils 2 des SGB IX ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX derjenige, bei dem ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinn des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland hat.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind gemäß § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX abgestuft als GdB in 10er Graden von 20 bis 100 entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG und der seit 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festzustellen. Die VersMedV enthält als Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG), anhand derer die medizinische Bewertung von Behinderungen und die Bemessung des GdB erfolgt.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist für jede einzelne Behinderung ein GdB anzugeben. Zur Bildung des Gesamt-GdB sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei verbietet sich die Anwendung jeglicher Rechenmethode. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. In der Regel ist von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Dabei führen grundsätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VMG Teil A. Nr. 3 Buchstabe d; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2008, L 13 SB 79/04).

Ist bereits in der Vergangenheit bindend über den GdB entschieden worden, ist nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) der entsprechende Verwaltungsakt aufzuheben bzw. abzuändern, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist gegeben, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit einem verbindlich festgestellten Gesundheitszustand des behinderten Menschen eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt.

§ 69 Abs. 2 SGB IX sieht außerdem vor, dass GdB-Feststellungen nicht zu treffen sind, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des GdB.

Nach diesen Grundsätzen ist der GdB des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 13. März 2012 weder höher zu bewerten als die vom Unfallversicherungsträger festgestellte MdE noch sind andere Behinderungen als die anerkannten Unfallfolgen feststellbar.

Für die Bauchwandschwäche ist nicht mehr als ein GdB von 20 anzunehmen (VMG Teil B. 11.2). Die Begutachtung durch Dr. F. hat ergeben, dass kein Narbenbruch, insbesondere nicht im Bereich des Unterbauchs, vorliegt. Es ist weder feststellbar noch zu erwarten, dass die bestehende Bauchwandschwäche zu nennenswerten Beeinträchtigungen etwa beim Stuhlgang oder in Bezug auf den Kräfte- und Ernährungszustand führt. Damit ist keine höhere Bewertung zu rechtfertigen als vom Unfallversicherungsträger seinem Rentenbescheid zugrunde gelegt. Das hat auch die Parallelbegutachtung durch Dr. F. im Rahmen des Verfahrens S 8 U 148/12 ergeben.

Der Teilverlust des Darms ist mit einem GdB von 10 anzusetzen (VMG Teil B. 10.2.2). Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf den Kräfte- und Ernährungszustand feststellbar. Auch sind keine über die anerkannten Unfallfolgen hinausgehenden Beeinträchtigungen feststellbar gewesen. Dazu kann ebenfalls auf die Begutachtung durch Dr. F. verwiesen werden.

Weitere Behinderungen, die einen GdB von mindestens 10 rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die gerichtliche Begutachtung GdB-relevante Wirbelsäulenschäden nicht bestätigen können.

Insgesamt ist somit kein höherer GdB des Klägers als 20 anzunehmen. Eine Erhöhung des GdB von 20 wegen der Bauchwandschwäche kommt aufgrund der weiteren Behinderung nicht - auch nicht ausnahmsweise - infrage. Dass ein GdB von 20 nicht überschritten wird, ergibt auch eine vergleichende Betrachtung: Der Kläger ist noch nicht im selben Ausmaß in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wie etwa beim Verlust aller Zehen an beiden Füßen (GdB 30) oder beim Linsenverlust eines Auges mit einer Sehschärfe weniger 0,1 (GdB 25 bis 30).

Wie bereits dargelegt, sind alle feststellbaren Behinderungsleiden des Klägers bereits im Rahmen der Rentenentscheidung des Unfallversicherungsträgers als Unfallfolgen anerkannt. Das ist auch durch die Entscheidung des Gerichts im Verfahren S 8 U 148/12 bestätigt worden.

Demzufolge ergibt sich kein Interesse des Klägers an einer gesonderten GdB-Feststellung durch den Beklagten. Das folgt auch nicht aufgrund anderer Umstände.

Daher ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tatbestand

Die Klägerin strebt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 an.

Bei dem 1971 geborenen Kläger war mit Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 die Feststellung eines GdB abgelehnt worden, weil kein GdB von wenigstens 20 erreicht wurde. Es wurden ein Teilverlust des Dickdarms und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 berücksichtigt.

Am 13. März 2012 beantragte der Kläger erneut beim zuständigen Versorgungsamt des Beklagten die Neufeststellung seines GdB. Er gab Abdominal- und Wirbelsäulenbeschwerden an. Außerdem übersandte der Kläger einen Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v. H. ab 16. August 2011. Als Unfallfolgen waren insbesondere Unterbauchbeschwerden und eine Teilentfernung des Kurzdarms und des Grimmdarms nach einem Bauchtrauma sowie eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule anerkannt worden.

Der Beklagte holte weitere Befundunterlagen über den Kläger ein. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wurde eine Neufeststellung des GdB abgelehnt, da bereits eine MdE-Feststellung vorliege und ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung nicht ersichtlich sei.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 6. September 2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Rentenbescheid sei nicht bestandskräftig, sondern angefochten worden (Verfahren S 8 U 148/12 bei dieser Kammer). Außerdem sei beim Kläger ein Narbenbruch an der rechten Seite des Unterbauchs diagnostiziert worden. Der Kläger müsse damit rechnen, dass er später Probleme mit dem Stuhlgang bekomme. Das sei nicht berücksichtigt worden.

Das Gericht hat den Chirurgen Dr. F. mit der Erstattung des Gutachtens vom 23. Mai 2013 beauftragt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass beim Kläger kein Narbenbruch bestehe. Auch Probleme mit dem Stuhlgang seien nicht zu erwarten. Entsprechende intraabdominelle Verwachsungen hätten sich nicht entwickelt. Der Kläger leide unter einer postoperativen Bauch- und Rumpfmuskelinsuffizienz und kurzstreckigen operativen Teilverlusten von Dünn- und Dickdarm. Dafür sei bei fehlender Überlagerung ein GdB von 25 anzusetzen.

Klägerseits ist dann die gutachterliche Anhörung des Chirurgen Dr. C. beantragt worden. Nachdem dieser mitgeteilt hat, dass er aus Kapazitätsgründen ein Gutachten nicht erstellen könne, ist eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr. D. beantragt worden. Dr. D. hat die Beauftragung abgelehnt, weil er generell keine Gutachten erstelle und außerdem zeitlich überlastet sei. Daraufhin hat der Kläger die gutachterliche Anhörung des Chirurgen Prof. Dr. E. beantragt, der wiederum ebenfalls mit Verweis auf zeitliche Gründe eine Übernahme der Begutachtung abgelehnt hat. Schließlich ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2013 nochmals eine dreiwöchige Frist zur Benennung eines anderen Arztes gesetzt worden. Am 27. Dezember 2013 ist der Chirurg Dr. F. benannt worden.

Ab 1. August 2013 ist dem Kläger vom Unfallversicherungsträger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 25 v. H. bewilligt worden.

In der mündlichen Verhandlung ist für den Kläger beantragt worden:

1. Herr Dr. Thomas F., A-Stadt, soll nach § 109 SGG gehört werden entsprechend der an den Gutachter Dr. F. gestellten Beweisfragen und 2. für den Fall, dass diesem Antrag zu Ziffer 1 nicht nachgekommen wird, wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, beim Kläger ab dem 13. März 2012 einen Grad der Behinderung von mindestens 40 festzustellen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Dem klägerischen Antrag auf gutachterliche Anhörung des Dr. F. wird gemäß § 109 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht nachgekommen. Daher wird auch in der Sache entschieden. § 109 Abs. 2 SGG ermöglicht dem Gericht, einen klägerischen Antrag auf gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Zwar ist klägerseits der ursprüngliche Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG auf gutachterliche Anhörung des Dr. C. fristgerecht gestellt worden, ebenso wie bezüglich der danach benannten Dr. D. und Prof. Dr. E ... Allerdings hatten die genannten drei Ärzte allesamt aus Kapazitätsgründen bzw. weil sie generell keine Gutachten erstellen, eine Beauftragung abgelehnt. Die zuletzt erfolgte Benennung des Dr. F. nach § 109 Abs. 1 SGG war verspätet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2013 war dafür eine Frist von drei Wochen gesetzt worden, also längstens bis 12. Dezember 2013. Die gutachterliche Anhörung des Dr. F. ist allerdings erst am 27. Dezember 2013 beantragt worden, und damit gut 14 Tage nach Fristablauf. Als Grund hierfür ist angegeben worden, dass die Abklärung, ob Dr. F. das Gutachten auch erstellen würde, mehr Zeit in Anspruch genommen hat. Das genügt jedoch nicht. Vielmehr hätte - was aber nicht geschehen ist - innerhalb offener Frist Fristverlängerung beantragt werden können. Auch dass die zunächst benannten drei Ärzte aus - wie vorgetragen wird - für den Kläger nicht erkennbaren Gründen eine Beauftragung abgelehnt haben, ist unerheblich. Denn dies ist darauf zurückzuführen, dass klägerseits nicht vor der Benennung der Ärzte ausreichend geklärt wurde, dass diese zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage sind. Damit liegt aber gerade eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des § 109 Abs. 2 SGG vor. Würde dem Antrag dennoch nachgekommen, hätte dies eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge, da dann nicht bereits jetzt entschieden werden könnte. Eines gerichtlichen Hinweises auf die etwaigen Konsequenzen einer Versäumung der Frist oder darauf, dass es sich um eine Ausschlussfrist handle - was nicht der Fall ist, bedurfte es nicht. Bei anwaltlicher Vertretung des Klägers, zumal durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, der auch vor dieser Kammer regelmäßig auftritt, obliegt dem Gericht keine derartige Fürsorgepflicht gegenüber dem Beteiligten, dass sie sich zu einer Hinweispflicht verdichtet hätte. Hinzu kommt, dass angesichts des bisherigen Verlaufs bei der Benennung eines Gutachters nach § 109 Abs. 1 SGG sich vielmehr die Sorgfaltspflichten auf Seiten des Klägers erhöhten. Dazu gehört auch, gerichtlich gesetzte Fristen einzuhalten oder gegebenenfalls rechtzeitig Fristverlängerung zu beantragen und bei Unklarheiten sich rechtzeitig nach der Bedeutung der Frist bzw. möglichen Folgen einer Fristversäumnis bei Gericht zu erkundigen. Davon ist nichts erfolgt. In der Gesamtschau überwiegen daher für das Gericht die Gründe dafür, von der Ablehnungsmöglichkeit des § 109 Abs. 2 SGG Gebrauch zu machen. Das Verfahren ist als eines von ganz wenigen aus diesem Zeitraum in dieser Kammer noch anhängig und daher wegen der bisherigen Verfahrensdauer auf seine zügige Erledigung - nicht zuletzt im Interesse des Klägers - vom Gericht besonderes Augenmerk zu legen. Ferner reicht die Benennung der Ärzte im Rahmen der Antragstellung nach § 109 SGG nunmehr schon bis Mitte 2013 zurück und Dr. F. ist als inzwischen vierter Arzt benannt worden. Der Kläger hatte also genügend Gelegenheit, sein Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG praktisch zu verwirklichen.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB, weil weder der GdB höher als die derzeit festgestellte MdE ist noch andere Behinderungen als die anerkannten Unfallfolgen vorliegen und auch sonst kein Interesse an einer Feststellung des Beklagten ersichtlich ist.

Nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert im Sinn des Teils 2 des SGB IX ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX derjenige, bei dem ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinn des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland hat.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind gemäß § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX abgestuft als GdB in 10er Graden von 20 bis 100 entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG und der seit 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festzustellen. Die VersMedV enthält als Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG), anhand derer die medizinische Bewertung von Behinderungen und die Bemessung des GdB erfolgt.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist für jede einzelne Behinderung ein GdB anzugeben. Zur Bildung des Gesamt-GdB sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei verbietet sich die Anwendung jeglicher Rechenmethode. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. In der Regel ist von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Dabei führen grundsätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VMG Teil A. Nr. 3 Buchstabe d; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2008, L 13 SB 79/04).

Ist bereits in der Vergangenheit bindend über den GdB entschieden worden, ist nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) der entsprechende Verwaltungsakt aufzuheben bzw. abzuändern, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist gegeben, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit einem verbindlich festgestellten Gesundheitszustand des behinderten Menschen eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt.

§ 69 Abs. 2 SGB IX sieht außerdem vor, dass GdB-Feststellungen nicht zu treffen sind, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des GdB.

Nach diesen Grundsätzen ist der GdB des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 13. März 2012 weder höher zu bewerten als die vom Unfallversicherungsträger festgestellte MdE noch sind andere Behinderungen als die anerkannten Unfallfolgen feststellbar.

Für die Bauchwandschwäche ist nicht mehr als ein GdB von 20 anzunehmen (VMG Teil B. 11.2). Die Begutachtung durch Dr. F. hat ergeben, dass kein Narbenbruch, insbesondere nicht im Bereich des Unterbauchs, vorliegt. Es ist weder feststellbar noch zu erwarten, dass die bestehende Bauchwandschwäche zu nennenswerten Beeinträchtigungen etwa beim Stuhlgang oder in Bezug auf den Kräfte- und Ernährungszustand führt. Damit ist keine höhere Bewertung zu rechtfertigen als vom Unfallversicherungsträger seinem Rentenbescheid zugrunde gelegt. Das hat auch die Parallelbegutachtung durch Dr. F. im Rahmen des Verfahrens S 8 U 148/12 ergeben.

Der Teilverlust des Darms ist mit einem GdB von 10 anzusetzen (VMG Teil B. 10.2.2). Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf den Kräfte- und Ernährungszustand feststellbar. Auch sind keine über die anerkannten Unfallfolgen hinausgehenden Beeinträchtigungen feststellbar gewesen. Dazu kann ebenfalls auf die Begutachtung durch Dr. F. verwiesen werden.

Weitere Behinderungen, die einen GdB von mindestens 10 rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die gerichtliche Begutachtung GdB-relevante Wirbelsäulenschäden nicht bestätigen können.

Insgesamt ist somit kein höherer GdB des Klägers als 20 anzunehmen. Eine Erhöhung des GdB von 20 wegen der Bauchwandschwäche kommt aufgrund der weiteren Behinderung nicht - auch nicht ausnahmsweise - infrage. Dass ein GdB von 20 nicht überschritten wird, ergibt auch eine vergleichende Betrachtung: Der Kläger ist noch nicht im selben Ausmaß in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wie etwa beim Verlust aller Zehen an beiden Füßen (GdB 30) oder beim Linsenverlust eines Auges mit einer Sehschärfe weniger 0,1 (GdB 25 bis 30).

Wie bereits dargelegt, sind alle feststellbaren Behinderungsleiden des Klägers bereits im Rahmen der Rentenentscheidung des Unfallversicherungsträgers als Unfallfolgen anerkannt. Das ist auch durch die Entscheidung des Gerichts im Verfahren S 8 U 148/12 bestätigt worden.

Demzufolge ergibt sich kein Interesse des Klägers an einer gesonderten GdB-Feststellung durch den Beklagten. Das folgt auch nicht aufgrund anderer Umstände.

Daher ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.