Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Nov. 2014 - L 20 R 390/13

bei uns veröffentlicht am05.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten hat.

Die 1953 geborene Klägerin beantragte am 31.03.2012 eine Witwenrente aus der Versicherung des 1955 geborenen und 2012 verstorbenen Versicherten B. A.. Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und am 01.05.2010 - formal - aus Polen nach Deutschland zugezogen.

Der Versicherte und die Klägerin heirateten am 05.08.2011.

Der Versicherte wurde schon zuvor stationär im Caritas-Krankenhaus Bad M. vom 05.04.2011 bis 15.04.2011 behandelt. In den Arztunterlagen wurde von multiplen, im Computertomogramm hypodens beschriebenen Leberläsionen unklarer Dignität, Verdacht auf ausgedehnte Peritonealkarzinose und metastasensuspekte intrapulmonale Rundherde berichtet. Diese seien bei einer CT-Untersuchung nach vor etwa vier Wochen aufgetretenen kolikartigen Bauchschmerzen festgestellt worden. Am 16.05.2011 erfolgte eine poststationäre Behandlung zur Abklärung der Histologie. Der Versicherte und seine Schwester seien anwesend gewesen; diesen sei erläutert worden, dass die Erkrankung für bösartig gehalten werde und eine Heilung nicht wahrscheinlich erscheine. Es sei diskutiert worden, dass eine Operation möglicherweise genauere Hinweise für die Genese der Erkrankung liefern könne und möglicherweise dann eine - wenn auch palliative - Therapie besser gesteuert werden könne. Der Versicherte wollte sich in einer anderen Klinik eine Zweitmeinung einholen.

Am 01.08.2011 wurde der Kläger von Frau Dr. K. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in W-Stadt untersucht. Es wurde ein Pankreaskarzinom metastasiert und peritoneal pulmonal beschrieben. In untergeordneter Bedeutung bestehe auch noch eine einschränkende Wirbelsäulenbelastbarkeit. Weiterhin sei eine genetische Störung in Form einer intestinalen Polyposis bei einem Peutz-Jeghers-Syndrom bekannt. Wegen der vor wenigen Wochen gestellten Diagnose einer bösartigen Erkrankung der Bauchspeicheldrüse sei das Leistungsvermögen des Versicherten aufgehoben (täglich weniger als drei Stunden). Der Versicherte sei von Seiten des Allgemeinzustandes reduziert. Eine onkologische Weiterbetreuung sei dringend indiziert. Die Prognose bei der fortgeschrittenen Tumorerkrankung sei sehr ungünstig. Eine Reintegration in das Erwerbsleben sei nicht mehr möglich.

Am 16.08.2011 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab hierbei an, seit 01.05.2011 bei Dr. R. in R-Stadt wegen einer bösartigen Bauchspeicheldrüsenerkrankung behandelt zu werden. Sozialmedizinisch sei er am 01.08.2011 durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in W-Stadt untersucht worden. Er übe noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Weinberg aus. Der Wirtschaftswert für die Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 liege bei 763,60 DM. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers war nach der Aktenlage erst zum 15.08.2011 beendet worden. Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass beim Kläger ab dem 05.04.2011 ein Restleistungsvermögen unter drei Stunden vorgelegen habe und bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine eigene Begutachtung führte sie hierbei nicht durch.

Mit Antrag vom 21.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres am 03.03.2012 verstorbenen Ehemannes.

Nach Auswertung der vorhandenen Akten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2012 den Witwenrentenantrag ab. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten sei am 05.08.2011 geschlossen worden und der Versicherte sei am 03.03.2012 verstorben; die Ehe habe somit kein Jahr gedauert, so dass es sich um eine Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehandelt habe. Es würden Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgehe, dass ein Ableben des Versicherten innerhalb eines Jahres vorhersehbar und überwiegend wahrscheinlich gewesen sei.

Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit Telefax vom 22.05.2012 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie mit dem Versicherten vor der Verehelichung schon seit ca. 18 Jahren liiert gewesen sei und in häuslicher Gemeinschaft gewohnt habe. Das Thema Heirat und Hochzeit sei durch den verstorbenen Ehemann forciert worden und bereits im Jahr 2002 sei ein erster Heiratsantrag erfolgt. Dieser sei jedoch von der Klägerin abgelehnt worden, weil sie bereits zuvor in zwei Ehen verheiratet gewesen sei und nunmehr Angst vor dem Eingehen einer dritten Ehe und einem eventuellen Scheitern dieser dritten Ehe gehabt habe. Nachdem die Klägerin aufgrund ihrer Scheidung nach katholischem Kirchenrecht nicht mehr habe kirchlich heiraten dürfen, habe sie auch weitere Heiratsanträge des Versicherten in der Folgezeit abgelehnt. Sie habe befürchtet, dass das harmonische Zusammenleben durch den offiziellen Deckmantel der Ehe eine gleiche Wendung nehmen könnte wie ihre beiden Ehen zuvor. Erst nachdem beim Versicherten im Mai 2011 die tödliche Krankheit diagnostiziert worden sei, habe die Klägerin seinem Drängen nachgegeben und ihn geheiratet. Dies allein deshalb, um ihrem todkranken Ehemann den schon 2002 geäußerten Wunsch des Segens von oben für das gemeinsame Leben noch vor seinem Tod zu geben. Dass die Ehe sodann kein ganzes Jahr mehr gedauert habe, sei zum Zeitpunkt der Eheschließung für die Klägerin weder entscheidend, noch vorhersehbar gewesen. Gegen eine Versorgungsabsicht spreche auch, dass die Heirat erst im August 2011, mithin vier Monate nach Diagnose der tödlichen Krankheit, erfolgt sei. Zudem habe sich die Klägerin schon vor der Heirat im August 2011 bei einem Notar eingefunden gehabt sei und sei von ihrem späteren Ehemann testamentarisch als Alleinerbin des Vermögens eingesetzt gewesen; durch diese Einsetzung als Alleinerbin sei sie bereits abgesichert gewesen. Die notarielle Urkunde selbst datiere dann vom 08.09.2011.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 zurück. Die Prognose der malignen Grunderkrankung sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im August 2011 derart ungünstig gewesen, dass aus ärztlicher Sicht davon habe ausgegangen werden müssen, dass bei Eheschließung realistischerweise von einem Ableben des Versicherten in einem relativ kurzen Zeitraum - jedenfalls innerhalb eines Jahres - zu rechnen gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe sei nicht widerlegt.

Hiergegen hat die Klägerin per Telefax am 14.08.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und ihre Widerspruchsbegründung wiederholt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 hat die Klägerin näher ausgeführt, dass sie ihren späteren Ehemann bei einer Hochzeit im Jahr 1993 kennengelernt habe und sie sich ab diesem Zeitpunkt regelmäßig getroffen hätten. Anfänglich habe sie nur jeweils zwei Monate bleiben dürfen und habe dann wieder nach Polen zurück fahren müssen. Dieses Pendeln sei mühsam gewesen und es sei schon damals vom Versicherten eine Hochzeit vorgeschlagen worden. In Deutschland habe sie sich aber nicht vor dem 01.05.2010 angemeldet, um ihre Wohnung in Polen nicht zu verlieren. Mit ihrem Ehemann habe sie sich meist in deutscher Sprache verständigt - allerdings nur in einfachen Sätzen. Ihr Ehemann sei im April 2011 erkrankt. Er habe ihr gegenüber zunächst angegeben, dass es sich um einen Leistenbruch handeln würde. Im Krankenhaus habe sie ihn täglich besucht. Die Eheschließung sei im Rathaus in A-Stadt erfolgt. Seit Januar 2011 habe sie bereits versucht, die erforderlichen Dokumente für eine Verehelichung zusammenzusuchen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.02.2013 die Klage abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht durch entsprechend vollen Beweis widerlegt worden. Im Fall der Klägerin habe der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten und es sei eine ungünstige Verlaufsprognose vorhanden gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts seien keine konkreten Einzelumstände erkennbar, die es nahelegen würden, dass ein überwiegender oder gleichgewichtiger anderer Grund und nicht die Begründung eines Anspruchs einer Hinterbliebenenversorgung Zweck der Heirat gewesen wäre. Nicht als besonderer Ausschlussgrund sei anzusehen, dass von der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten bereits seit Jahren - im Rahmen des Möglichen - eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt worden sei. Ebenso wenig reiche der vorgetragene Wunsch nach dem offiziellen Segen dieser Beziehung. Eine Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses sei nicht zu erkennen gewesen. Lediglich abstrakte Pläne ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin würden nicht ausreichen. Nachdem die Klägerin selbst keine eigenen Einnahmen bezogen habe, sei mit der schweren Erkrankung des Versicherten ihre Versorgungssituation gefährdet gewesen. Um dies abzuwenden sei die Eheschließung und testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin erfolgt. Es verbleibe bei der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin per Telefax am 14.04.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hat noch einmal die zeitlichen Abläufe geschildert, wonach sie und der Versicherte sich im Jahr 1993 kennengelernt und verliebt hätten und sie im September 1994 ihre Vollzeitstelle aufgegeben habe, um dauerhaft mit dem Versicherten in Deutschland zu leben. Ihr späterer Ehemann sei vollkommen familiär mit ihrer Familie verbunden gewesen, was durch eine Vielzahl von Fotos bewiesen werden könne. So sei er auch bei der Hochzeit ihrer Tochter anwesend gewesen und habe dabei die Position ihres Mannes ausgefüllt. Nach dem EU-Beitritt Polens im Jahr 2004 habe die Klägerin nicht mehr ständig nach Polen zurück reisen müssen. Im Jahr 2010 sei sie ganz zu ihrem späteren Ehemann nach Deutschland gezogen. Es habe mehrfach Heiratsanträge gegeben. Ein solcher sei auch im Jahr 2010 beim gemeinsamen Weihnachtsfest formuliert worden. Der Versicherte habe dies auch ihrer Tochter mehrfach mitgeteilt.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie katholisch erzogen sei und bereits zwei Mal verheiratet gewesen sei, wovon eine Ehe - offensichtlich gemeint ist die zweite - aber für ungültig erklärt worden sei. Aus Angst vor dem Scheitern einer weiteren Beziehung habe die Klägerin den Schritt der neuerlichen Eheschließung gescheut. In der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bereits mehrmals 2011 die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung zu beschaffen versucht habe, nachdem sie dem Drängen des Klägers nachgegeben gehabt habe. Die Beschaffung der Papiere habe sich als sehr schwierig herausgestellt, so dass die geplante Eheschließung immer wieder habe aufgeschoben werden müssen. Im April sei dann die Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres späteren Ehemannes gestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Versorgung angewiesen gewesen, da sie hinsichtlich der Krankenversicherung gut abgesichert gewesen und als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Falls die Absicht einer Versorgungsehe bestanden hätte, wäre es naheliegender gewesen, wenn dies schon vor 13 Jahren bei einer früheren potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt wäre. Für die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht vorhersehbar gewesen, dass die Ehe kein Jahr mehr dauern würde. Gerade der planmäßige Termin der verhältnismäßig späten Eheschließung im August 2011 spreche dafür, dass der Versorgungsgedanke nicht im Vordergrund gestanden habe.

Zusätzlich hat die Klägerin noch ein Schreiben eines Priesters aus Polen sowie ein Schreiben ihrer polnischen Familienangehörigen vorgelegt. Danach sei der Versicherte schon vor Jahren als Verlobter vorgestellt worden und später seien die beiden wie ein Paar behandelt worden: so wie Ehemann und Ehefrau, aber ohne Trauung. Der Priester hat die religiöse Einstellung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten bestätigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat die Klägerin auf Nachfrage ihre Angaben ergänzt. Sie habe sich nicht früher als im Mai 2010 in A-Stadt anmelden können, weil sie sonst ihre in Polen zugewiesene Wohnung verloren hätte und diese ihr eine Alternative ermöglicht hätte, falls die Beziehung zum Versicherten nicht von Dauer gewesen wäre. Sie hätte eine schlechte Behandlung durch die Verwandten des Versicherten befürchtet.

An Weihnachten 2010 sei sie mit dem Versicherten in Polen gewesen und er habe ihr erneut einen Heiratsantrag gemacht. Papiere zur Verehelichung hätten zu diesem Zeitpunkt teilweise vorgelegen; ein genauer Termin, wann die Vervollständigung veranlasst worden sei, könne heute nicht mehr benannt werden. Im Zuge ihrer Ummeldung im Mai 2010 habe sich die Klägerin jedenfalls auch danach erkundigt. In der Zeit bis zur Anmeldung der Hochzeit hätten die Papiere auch noch übersetzt werden müssen.

Der Senat hat die Tochter der Klägerin, die als Zeugin benannt war, einvernommen. Diese ist ebenfalls in A-Stadt verheiratet. Sie hat angegeben, 1998 dorthin gezogen zu sein und sich sehr häufig bei der Klägerin und dem Versicherten aufgehalten zu haben. Weihnachten 2010 sei sie nicht in Polen dabei gewesen; irgendwann 2010/2011 sei es dann um Unterlagen für eine Verehelichung ihrer Mutter gegangen, wobei sie nichts Näheres wisse. Zum Hochzeitstermin sei sie etwa 1 bis 2 Wochen vorher eingeladen worden. Die Feier habe im kleinen Kreis stattgefunden; schließlich sei der Versicherte „tödlich“ erkrankt gewesen.

Bei der Besprechung der Sach- und Rechtslage betont die Klägerin, dass es nicht stimme, dass man nicht habe heiraten wollen; man habe es nur hingezogen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI. Der Anspruch ist vielmehr gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen.

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R m. w. N. - nach juris).

Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R; BSG vom 05.05.2009 a. a. O. - nach juris).

Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt - hier also die Klägerin. Im Rahmen der Gewichtung ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a HalbsSGB VIB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei abschließender Gesamtbewertung diejenigen besonderen - inneren und äußeren - Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Demgemäß steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG vom 05.05.2009 und vom 06.05.2010 a. a. O.).

Auch wenn nach Angaben der Klägerin der verstorbene Versicherte ihr gegenüber die Schwere der Krankheit zunächst nicht eingestanden hatte und die ärztlichen Aufklärungen anfänglich gegenüber dem verstorbenen Versicherten und dessen Schwester ergangen waren, ist spätestens nach dem Einholen der ärztlichen Zweitmeinung die absolut lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten im Familienkreis und damit auch für die Klägerin bekannt gewesen, wie sich aus den Einlassungen der Klägerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso aus den Aussagen der vom Senat gehörten Zeugin ersehen lässt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte nach der Zeugenaussage auch deshalb keine größere Feier, weil der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen ist.

Aus diesen Ausführungen der Klägerin und der Zeugin ergibt sich auch, dass die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten auch schon vor der Eheschließung bekannt gewesen war. Auch die Angabe, wonach dieser Wunsch des Versicherten, d. h. das Eingehen der Ehe, noch von ihr erfüllt werden wollte, deuten in genau dieselbe Richtung.

Die Prognose für die weitere Lebensdauer ist bei einer Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs allgemein sehr ungünstig und der Fall des Klägers ist davon nicht abgewichen; es wurde schon vor der Eheschließung nur noch eine palliative Behandlung vorgenommen.

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats keine anderen Gründe nachweisen können, die unter Einbeziehung der Schwere der lebensbedrohlichen Erkrankung im Verhältnis zu der vom Gesetz unterstellten Versorgungsabsicht zumindest als gleichwertig anzusehen sind.

Der Hinweis der Klägerseite, dass beim Versicherten bereits früher eine schwere Krankheit bestanden hätte und deshalb schon viel früher das Eingehen der Ehe nahegelegen hätte, wenn eine Versorgungsabsicht bei der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden hätte, ist ohne Belang, da es vorliegend nicht um den Nachweis der Versorgungsabsicht geht, sondern diese von Gesetzes wegen unterstellt ist, wenn die Ehedauer von einem Jahr nicht erreicht worden ist. Bezogen auf die bei der Eheschließung vorliegende lebensbedrohliche Karzinomerkrankung ist anzumerken, dass der Vorlauf bis zur Absicherung von Diagnostik und Prognose sowie Vorbereitung der Eheschließung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf greifbar harmoniert und insofern besondere Rückschlüsse nicht zu ziehen sind.

Dass die Eheschließung bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten - nach außen hin erkennbar - konkret festgelegt und vorbereitet gewesen wäre, ist nach den Ermittlungen nicht belegt. Dabei ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass ihr Vortrag zutrifft, wonach der Versicherte an Weihnachten 2010 erneut um ihre Hand angehalten habe. Ebenfalls kann als zutreffend unterstellt werden, dass Erkundigungen der Klägerin nach den für eine Eheschließung erforderlichen Unterlagen auch schon im zeitlicher Nähe zu diesem Vorgang erfolgt sind. Beides reicht aber nicht aus, um zu belegen, dass bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten, die Klägerin und der Versicherte nach außen hin erkennbar konkret die Verehelichung vorbereitet gehabt hätten. Auch dies ist für den Senat aus den Schilderungen der Klägerin und den Aussagen der Zeugin zu entnehmen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass eine Heiratsabsicht zwar schon grundsätzlich vorgelegen habe, man die Umsetzung der Verehelichung aber hinausgezogen habe. Ein Hochzeitstermin ist erst kurz vor der Eheschließung - rund zwei Wochen zuvor - kundgetan worden. Eine derartige noch nicht näher ausgestaltete allgemeine Heiratsbereitschaft, wie sie hier im Frühjahr 2011 bestanden haben mag, reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, dass auf diesen - vagen - Zeitpunkt abzustellen wäre und wegen einer damals noch nicht vorliegenden Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung nur geringere Anforderungen an die von der gesetzlich unterstellten Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe zu stellen wären.

Die von der Klägerin angeführten religiösen Gründe lassen zwar das Zuwarten nachvollziehbar erscheinen, sind aber keine für die Motivierung der Eheschließung klaren Gründe. Was auf der Seite des Versicherten eine Legitimierung der Verhältnisse dargestellt haben mag, bleibt auf der Seite der Klägerin ein Hindernis, da sich an der Situation, dass die Klägerin zumindest eine nach Kirchenrecht nicht aufgelöste Ehe zuvor eingegangen gewesen war, nichts geändert hatte. Es ist also nicht so, dass ein tatsächliches oder vermeintliches Ehehindernis bestanden hätte und dessen Wegfall die Ursache für eine sich unmittelbar anschließende Umsetzung eines an sich schon vorher stets vorhandenen, aber behinderten Eheschließungswillen gewesen wäre.

Der Hinweis der Klägerin auf die Dauer der vorherigen eheähnlichen Gemeinschaft führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis: Zwar lässt sich daraus erschließen, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine emotionale Bindung bestanden hatte. Andererseits lässt sich aber durchaus ersehen, dass eine langjährige erfüllte Beziehung auch ohne Eheschließung möglich gewesen war und diese Beziehung nicht zwingend mit dem Eingehen der Ehe verbunden gewesen war. Erst nach dem Eintritt der lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Eheschließung konkret angegangen und umgesetzt worden.

Die von der Klägerin weiter angeführte vorhandene Absicherung ihres Unterhalts erfolgte nur punktuell durch Erbeinsetzung seitens ihres Ehemannes, während eine Absicherung durch eine Hinterbliebenenrente eine fortlaufende wäre. Insofern trifft schon das Argument einer bereits anderweitig erfolgten Versorgung nicht in vollem Umfang zu. Darüber hinaus deutet die zeitliche Koinzidenz von Erbeinsetzung und Eheschließung sogar eher auf einen einheitlichen Willen des Versicherten zur Versorgung seiner langjährigen Lebenspartnerin hin.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 ist aus den dargestellten Gründen unbegründet und ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

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Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

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Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.