Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Nov. 2014 - L 20 R 390/13


Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten hat.
Die 1953 geborene Klägerin beantragte am
Der Versicherte und die Klägerin heirateten am
Der Versicherte wurde schon zuvor stationär im Caritas-Krankenhaus Bad M.
Am
Am
Mit Antrag vom
Nach Auswertung der vorhandenen Akten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit Telefax vom
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen hat die Klägerin per Telefax am 14.08.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und ihre Widerspruchsbegründung wiederholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.02.2013
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin per Telefax am
Die Klägerin hat angegeben, dass sie katholisch erzogen sei und bereits zwei Mal verheiratet gewesen sei, wovon eine Ehe - offensichtlich gemeint ist die zweite - aber für ungültig erklärt worden sei. Aus Angst vor dem Scheitern einer weiteren Beziehung habe die Klägerin den Schritt der neuerlichen Eheschließung gescheut. In der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bereits mehrmals 2011 die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung zu beschaffen versucht habe, nachdem sie dem Drängen des Klägers nachgegeben gehabt habe. Die Beschaffung der Papiere habe sich als sehr schwierig herausgestellt, so dass die geplante Eheschließung immer wieder habe aufgeschoben werden müssen. Im April sei dann die Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres späteren Ehemannes gestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Versorgung angewiesen gewesen, da sie hinsichtlich der Krankenversicherung gut abgesichert gewesen und als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Falls die Absicht einer Versorgungsehe bestanden hätte, wäre es naheliegender gewesen, wenn dies schon vor 13 Jahren bei einer früheren potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt wäre. Für die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht vorhersehbar gewesen, dass die Ehe kein Jahr mehr dauern würde. Gerade der planmäßige Termin der verhältnismäßig späten Eheschließung im August 2011 spreche dafür, dass der Versorgungsgedanke nicht im Vordergrund gestanden habe.
Zusätzlich hat die Klägerin noch ein Schreiben eines Priesters aus Polen sowie ein Schreiben ihrer polnischen Familienangehörigen vorgelegt. Danach sei der Versicherte schon vor Jahren als Verlobter vorgestellt worden und später seien die beiden wie ein Paar behandelt worden: so wie Ehemann und Ehefrau, aber ohne Trauung. Der Priester hat die religiöse Einstellung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten bestätigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
An Weihnachten 2010 sei sie mit dem Versicherten in Polen gewesen und er habe ihr erneut einen Heiratsantrag gemacht. Papiere zur Verehelichung hätten zu diesem Zeitpunkt teilweise vorgelegen; ein genauer Termin, wann die Vervollständigung veranlasst worden sei, könne heute nicht mehr benannt werden. Im Zuge ihrer Ummeldung im Mai 2010 habe sich die Klägerin jedenfalls auch danach erkundigt. In der Zeit bis zur Anmeldung der Hochzeit hätten die Papiere auch noch übersetzt werden müssen.
Der Senat hat die Tochter der Klägerin, die als Zeugin benannt war, einvernommen. Diese ist ebenfalls in A-Stadt verheiratet. Sie hat angegeben, 1998 dorthin gezogen zu sein und sich sehr häufig bei der Klägerin und dem Versicherten aufgehalten zu haben. Weihnachten 2010 sei sie nicht in Polen dabei gewesen; irgendwann 2010/2011 sei es dann um Unterlagen für eine Verehelichung ihrer Mutter gegangen, wobei sie nichts Näheres wisse. Zum Hochzeitstermin sei sie etwa 1 bis 2 Wochen vorher eingeladen worden. Die Feier habe im kleinen Kreis stattgefunden; schließlich sei der Versicherte „tödlich“ erkrankt gewesen.
Bei der Besprechung der Sach- und Rechtslage betont die Klägerin, dass es nicht stimme, dass man nicht habe heiraten wollen; man habe es nur hingezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI. Der Anspruch ist vielmehr gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen.
Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R m. w. N. - nach juris).
Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R; BSG
Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt - hier also die Klägerin. Im Rahmen der Gewichtung ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a HalbsSGB VIB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei abschließender Gesamtbewertung diejenigen besonderen - inneren und äußeren - Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Demgemäß steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG
Auch wenn nach Angaben der Klägerin der verstorbene Versicherte ihr gegenüber die Schwere der Krankheit zunächst nicht eingestanden hatte und die ärztlichen Aufklärungen anfänglich gegenüber dem verstorbenen Versicherten und dessen Schwester ergangen waren, ist spätestens nach dem Einholen der ärztlichen Zweitmeinung die absolut lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten im Familienkreis und damit auch für die Klägerin bekannt gewesen, wie sich aus den Einlassungen der Klägerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso aus den Aussagen der vom Senat gehörten Zeugin ersehen lässt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte nach der Zeugenaussage auch deshalb keine größere Feier, weil der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen ist.
Aus diesen Ausführungen der Klägerin und der Zeugin ergibt sich auch, dass die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten auch schon vor der Eheschließung bekannt gewesen war. Auch die Angabe, wonach dieser Wunsch des Versicherten, d. h. das Eingehen der Ehe, noch von ihr erfüllt werden wollte, deuten in genau dieselbe Richtung.
Die Prognose für die weitere Lebensdauer ist bei einer Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs allgemein sehr ungünstig und der Fall des Klägers ist davon nicht abgewichen; es wurde schon vor der Eheschließung nur noch eine palliative Behandlung vorgenommen.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats keine anderen Gründe nachweisen können, die unter Einbeziehung der Schwere der lebensbedrohlichen Erkrankung im Verhältnis zu der vom Gesetz unterstellten Versorgungsabsicht zumindest als gleichwertig anzusehen sind.
Der Hinweis der Klägerseite, dass beim Versicherten bereits früher eine schwere Krankheit bestanden hätte und deshalb schon viel früher das Eingehen der Ehe nahegelegen hätte, wenn eine Versorgungsabsicht bei der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden hätte, ist ohne Belang, da es vorliegend nicht um den Nachweis der Versorgungsabsicht geht, sondern diese von Gesetzes wegen unterstellt ist, wenn die Ehedauer von einem Jahr nicht erreicht worden ist. Bezogen auf die bei der Eheschließung vorliegende lebensbedrohliche Karzinomerkrankung ist anzumerken, dass der Vorlauf bis zur Absicherung von Diagnostik und Prognose sowie Vorbereitung der Eheschließung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf greifbar harmoniert und insofern besondere Rückschlüsse nicht zu ziehen sind.
Dass die Eheschließung bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten - nach außen hin erkennbar - konkret festgelegt und vorbereitet gewesen wäre, ist nach den Ermittlungen nicht belegt. Dabei ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass ihr Vortrag zutrifft, wonach der Versicherte an Weihnachten 2010 erneut um ihre Hand angehalten habe. Ebenfalls kann als zutreffend unterstellt werden, dass Erkundigungen der Klägerin nach den für eine Eheschließung erforderlichen Unterlagen auch schon im zeitlicher Nähe zu diesem Vorgang erfolgt sind. Beides reicht aber nicht aus, um zu belegen, dass bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten, die Klägerin und der Versicherte nach außen hin erkennbar konkret die Verehelichung vorbereitet gehabt hätten. Auch dies ist für den Senat aus den Schilderungen der Klägerin und den Aussagen der Zeugin zu entnehmen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass eine Heiratsabsicht zwar schon grundsätzlich vorgelegen habe, man die Umsetzung der Verehelichung aber hinausgezogen habe. Ein Hochzeitstermin ist erst kurz vor der Eheschließung - rund zwei Wochen zuvor - kundgetan worden. Eine derartige noch nicht näher ausgestaltete allgemeine Heiratsbereitschaft, wie sie hier im Frühjahr 2011 bestanden haben mag, reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, dass auf diesen - vagen - Zeitpunkt abzustellen wäre und wegen einer damals noch nicht vorliegenden Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung nur geringere Anforderungen an die von der gesetzlich unterstellten Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe zu stellen wären.
Die von der Klägerin angeführten religiösen Gründe lassen zwar das Zuwarten nachvollziehbar erscheinen, sind aber keine für die Motivierung der Eheschließung klaren Gründe. Was auf der Seite des Versicherten eine Legitimierung der Verhältnisse dargestellt haben mag, bleibt auf der Seite der Klägerin ein Hindernis, da sich an der Situation, dass die Klägerin zumindest eine nach Kirchenrecht nicht aufgelöste Ehe zuvor eingegangen gewesen war, nichts geändert hatte. Es ist also nicht so, dass ein tatsächliches oder vermeintliches Ehehindernis bestanden hätte und dessen Wegfall die Ursache für eine sich unmittelbar anschließende Umsetzung eines an sich schon vorher stets vorhandenen, aber behinderten Eheschließungswillen gewesen wäre.
Der Hinweis der Klägerin auf die Dauer der vorherigen eheähnlichen Gemeinschaft führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis: Zwar lässt sich daraus erschließen, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine emotionale Bindung bestanden hatte. Andererseits lässt sich aber durchaus ersehen, dass eine langjährige erfüllte Beziehung auch ohne Eheschließung möglich gewesen war und diese Beziehung nicht zwingend mit dem Eingehen der Ehe verbunden gewesen war. Erst nach dem Eintritt der lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Eheschließung konkret angegangen und umgesetzt worden.
Die von der Klägerin weiter angeführte vorhandene Absicherung ihres Unterhalts erfolgte nur punktuell durch Erbeinsetzung seitens ihres Ehemannes, während eine Absicherung durch eine Hinterbliebenenrente eine fortlaufende wäre. Insofern trifft schon das Argument einer bereits anderweitig erfolgten Versorgung nicht in vollem Umfang zu. Darüber hinaus deutet die zeitliche Koinzidenz von Erbeinsetzung und Eheschließung sogar eher auf einen einheitlichen Willen des Versicherten zur Versorgung seiner langjährigen Lebenspartnerin hin.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


Annotations
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.