Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2014 - L 20 R 322/14


Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente bzw. um die Frage, ob der Anspruch gemäß § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen ist.
Die 1962 geborene Klägerin heiratete am
Die Klägerin beantragte am
Im Antrag gab die Klägerin weiter an, über keinerlei Einkommen (auch nicht Vermögenseinkommen) zu verfügen.
Mit Bescheid vom
Dagegen hat die Klägerin am
Die Beklagte hat weitere Entlassungsberichte verschiedener Krankenhäuser in der Türkei beigezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth am
Die Gemeinde E. hat ein Merkblatt vom
Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
Dagegen hat die Klägerin am
Die Beklagte hat dargelegt, da die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert habe, greife die gesetzliche Vermutung ein. Besondere Umstände seien nicht ersichtlich. Von einem ernsten Willen zur Eheschließung könne weder im November 2009 noch zu einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden.
Der Senat hat ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. C. einholen lassen. Dr. C. hat am 29.09.2014 zu der Frage Stellung genommen, ob der Tod des Ehemanns der Klägerin aufgrund seines Gesundheitszustandes binnen eines Jahres nach Schließung der Ehe am 17.05.2010 absehbar gewesen sei. Dr. C. hat dargelegt, Grund für den Tod des Versicherten sei eine koronare Herzkrankheit gewesen. Bei dem Versicherten habe eine arteriosklerotische Allgemeinerkrankung mit durchblutungsbedingten Komplikationen im Bereich des Gehirns und des Herzens bestanden. Die weiteren Erkrankungen wie künstliches Hüftgelenk links, Oberschenkelbruch, Zustand nach Prostataoperation, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, depressive Störung seien nicht maßgeblich gewesen.
Der Versicherte habe schon seit den 90er Jahren an einer koronaren Herzkrankheit gelitten und einen Herzinfarkt durchgemacht. Bis zur Zeit der Eheschließung im Mai 2010 sei die Herzerkrankung nicht durch eine massive Symptomatik in Erscheinung getreten oder habe eine Herzleistungsschwäche höheren Grades vorgelegen, die die Befürchtung eines baldigen Todes hätten nähren können. Aus der Zeit von April 2010 liege ein Befund einer echokardiografischen Untersuchung vor. Dort würden eine diastolische Dysfunktion und eine regionale Wandbeweglichkeitsstörung des linken Ventrikels beschrieben, eine klinisch relevante Einschränkung der Pumpfunktion des linken Herzens sei nicht erwähnt. Am 20.07.2010 sei ein Lungenödem aufgetreten aufgrund eines frischen Herzinfarktes bei multiplen massiven Herzkranzgefäßeinengungen bis zum vollständigen Verschluss eines Gefäßes. Daneben hätten bei dem Versicherten eine Hirndurchblutungsstörung und Schlaganfälle vorgelegen. Zuerst habe sich 2003 ein Schlaganfall ereignet. Aus dem Jahr 2007 liege ein Bericht vor, in dem von arteriosklerotischen Veränderungen am Augenhintergrund und von einer mittelgradig ausgeprägten Paraparese die Rede sei. Der Versicherte habe am 20.04.2010 einen 2. Schlaganfall erlitten. Neben einer Sprachstörung habe eine armbetonte Halbseitenlähmung (Hemiparese) rechtsseitig vorgelegen, wobei in erster Linie wohl die Sprachstörung eine gewisse Besserung erfahren habe. Von Juni und Juli 2010 lägen neurologische Untersuchungsbefunde vor, die eine Fortdauer der nach dem 2. Schlaganfall aufgetretenen psychomotorischen Unruhezustände und eine mehr oder weniger ausgeprägte Halbseitenlähmung rechtsseitig belegten mit der Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung bei der Fortbewegung im häuslichen Bereich. Der Versicherte habe also ca. 4 Wochen vor der Eheschließung erneut einen Schlaganfall gehabt mit einer Halbseitenlähmung und einer zumindest teilweise reversiblen Sprachstörung. Allerdings berechtige dies nicht zu der Annahme, dass die zerebrovaskuläre Erkrankung in absehbarer Zeit zumindest innerhalb Jahresfrist zum Tode führen würde. Weder die allgemeine klinische Erfahrung noch die besonderen Umstände im Falle des Versicherten legten rückblickend eine solche Vermutung nahe.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ist gemäß § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen.
Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, m. w. N., veröffentlicht in juris). Die Annahme des Anspruchs ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R; BSG Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R m. w. N.). Die Umstände sind nachzuweisen, die Beweislast trägt der Antragsteller. Bei abschließender Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Demgemäß steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Erkrankung und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG Urteile vom 05.05.2009 und vom 06.05.2010 a. a. O.).
Im vorliegenden Falle konnte die Klägerin eine Versorgungsehe nicht entkräften.
Festzustellen ist zunächst, dass die Ehe der Klägerin lediglich etwa 8 Wochen gedauert hat, nämlich vom 17.05. bis 26.07.2010.
Allerdings war zum Zeitpunkt der Eheschließung sowohl nach den Aussagen des beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten durch Dr. P. wie auch nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. C. nicht absehbar, dass der Tod innerhalb eines Jahres eintreten werde. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Versicherte zwar schon an einer koronaren Herzerkrankung, die jedoch nicht durch eine massive Symptomatik in Erscheinung getreten war und auch keine Herzleistungsschwäche höheren Grades verursacht hatte. Aus der Zeit von April 2010 liegt vielmehr der Befund einer echokardiografischen Untersuchung vor. Dort wurden eine diastolische Dysfunktion und eine regionale Wandbeweglichkeitsstörung des linken Ventrikels beschrieben, eine klinisch relevante Einschränkung der Pumpfunktion des linken Herzens ist nicht erwähnt geworden.
Vielmehr erfolgte der Tod des Versicherten dann am
Es ist jedoch ebenfalls festzustellen, dass sich der zum Zeitpunkt der Eheschließung knapp 69-jährige Versicherte in einem schlechten Gesundheitszustand befunden hat. Nach einem ersten Schlaganfall im Jahre 2003 hat er am 20.04.2010 einen zweiten Schlaganfall erlitten. Neben einer Sprachstörung hat eine armbetonte Halbseitenlähmung rechtsseitig vorgelegen, wobei die Sprachstörung eine gewisse Besserung erfahren hatte. Als Folge der zerebralen Durchblutungsstörung hat auch eine gesteigerte psychomotorische Unruhe vorgelegen. Neurologische Untersuchungsbefunde von Juni und Juli 2010 legen dar, dass nach dem 2. Schlaganfall psychomotorische Unruhezustände und eine mehr oder weniger ausgeprägte Halbseitenlähmung rechtsseitig mit der Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung bei der Fortbewegung im häuslichen Bereich erforderlich waren.
Bei der Würdigung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt (plötzlich und unerwartet) eingetreten ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel hierfür der „Unfalltod“ genannt (BT-Drs. 14/4595 S. 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat, z. B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a. a. O.).
Ein solch unvermittelter Tod hat jedoch nicht vorgelegen, vielmehr waren bei dem Versicherten relevante Vorerkrankungen bekannt. Dies mag auch erklären, warum trotz des schlechten Gesundheitszustandes des Versicherten am 17.05.2015 die Eheschließung erfolgt ist. Nach neurologischen Untersuchungsbefunden vom Juni und Juli 2010 lagen beim Versicherten psychomotorische Unruhezustände und eine mehr oder weniger ausgeprägte Halbseitenlähmung rechtsseitig vor mit der Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung bei der Fortbewegung im häuslichen Bereich. Daneben hat noch eine Sprachstörung vorgelegen, wobei die Sprachstörung eine gewisse Besserung erfahren hatte. Angesichts dieses schlechten Gesundheitszustandes hätte es eher nahe gelegen, die Trauung zeitlich noch etwas zu verschieben, bis der Versicherte in einem besseren Gesundheitszustand gewesen wäre.
Der Senat sieht durchaus auch, dass bei der Klägerin und dem Versicherten schon ab November 2009 ernsthafte Heiratsabsichten bestanden haben. Die Klägerin hat seit September 2009 mit dem Versicherten zusammengelebt. Ihr Bevollmächtigter hat jedenfalls erstmals im November 2009 mit dem Standesamt E. Kontakt aufgenommen, welche Unterlagen für eine Eheschließung erforderlich seien. Übersandt wurde dann schließlich das Ehefähigkeitszeugnis vom 24.03.2010 am 09.04.2010 an den Bevollmächtigten der Klägerin in Deutschland. Fakt ist jedenfalls, dass zumindest erste Überlegungen im November 2009 realisiert worden sind, die auf Heiratsabsichten schließen lassen. Insbesondere wurden dann schließlich auch die erforderlichen Unterlagen, die kostenpflichtig waren, auch angefordert und übersandt, und zwar am 09.04.2010. Damit ist für den Senat nachgewiesen, dass jedenfalls vor dem zweiten Schlaganfall, der sich am 20.04.2010 ereignet hat und nochmals eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten hervorgerufen hat, konkrete Heiratsvorbereitungen eingeleitet worden sind. Ein besonderer Umstand, der die Versorgungsehe entkräften könnte, ist darin jedoch nicht zu sehen. Es ist es durchaus üblich, dass zwischen dem Entschluss zu heiraten und der Verwirklichung schon aus organisatorischen Gründen mehrere Wochen oder Monate liegen.
Als Motiv für die Eheschließung trägt die Klägerin vor, sie habe aus Liebe geheiratet.
Der Senat sieht darin jedoch keinen besonderen Umstand. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidenden Gesichtspunkten, wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen und zwar aus Liebe, rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (vgl. Bayer. Landessozialgericht,
Daneben ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben über keinerlei eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und verfügt hat, der Versicherte jedoch eine Altersrente bezogen hat. Damit hat die Ehe gerade der Versorgung gedient.
Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, die Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften. Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

moreResultsText

Annotations
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.