vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 8 U 149/13, 24.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Unfall des Klägers vom 13.05.2012 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.

Der 1988 geborene Kläger war laut Immatrikulationsbescheinigung vom 13.06.2013 im Zeitpunkt des Unfalls vom 13.05.2012 als Student im Studiengang „Wirt.-Ing. Maschinenbau“ an der G.-Universität M-Stadt immatrikuliert. Er nahm am Unfalltag an einem Rugbyspiel teil, das vom Hochschulsportzentrum organisiert worden war. Das Spiel fand im Sportzentrum des Universitätssportvereins H. in H-Stadt statt. Dabei wurde er von einem Gegner zu Fall gebracht und stürzte auf die rechte Schulter. Nach Feststellung des Durchgangsarztes zog sich der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung rechts Grad 3 nach Rockwood zu.

Die zeigte mit Unfallanzeige vom 23.05.2012 den Unfall der Beklagten an.

Mit Schreiben vom 29.05.2012 übersandte die Beklagte der G.-Universität einen Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung. In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die G.-Universität der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2012 ein Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 sowie das Einladungsschreiben für die Teilnahme an dem Spiel am 13.05.2012. In dem Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 beantwortete das dortige Hochschulsportzentrum die von der Beklagten gestellten Fragen. Darin wurde angegeben, das Rugbyspiel sei in Vorbereitung auf die Deutsche Hochschulmeisterschaft erfolgt. Es sei durch einen vertraglich beim Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt beschäftigten und lizenzierten Übungsleiter, S. S., organisiert und betreut worden. An dem Rugby-Spiel hätten 16 Studierende der Universität C-Stadt und der Hochschule C-Stadt teilgenommen, die als Wettkampfgemeinschaft C-Stadt für die Teilnahme an den Wettkämpfen in den Spielsportarten der jährlich stattfindenden Deutschen Hochschulmeisterschaften und des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbandes gemeldet seien. Weiter hätten 16 Studenten der Universität H-Stadt teilgenommen. Der Kläger habe im Auftrag des Hochschulsportzentrums teilgenommen. Er nehme außerdem regelmäßig an den organisierten Rugbykursen teil. Die Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden seien unerlässlich für eine gezielte, stabile Vorbereitung der Studierenden auf die Deutschen Hochschulmeisterschaften.

Eine Internet-Recherche der Beklagten ergab, dass das Rugby-Turnier in H-Stadt vom 13.05.2012 im Rahmen der „Mitteldeutschen Sevens-Liga“ zu 2011/12 stattgefunden hat. Unter dem „Team der Rugby Legion aus C-Stadt“ erscheint dabei ein Bild des Klägers. In dem Internet-Auftritt, dessen Ausdruck in der Beklagtenakte enthalten ist, findet sich auch ein Artikel über das Turnier vom 13.05.2012 in H-Stadt. Darin heißt es, neben dem Gastgeber seien Mannschaften aus L-Stadt, F-Stadt, J-Stadt, B-Stadt, K-Stadt und C-Stadt bei dem Turnier vertreten gewesen.

Die Fahrtkosten habe für alle Studierenden des Teams der Wettkampfgemeinschaft C-Stadt das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt getragen. Weitere Kosten seien nicht angefallen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.08.2012 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich bei dem Spiel um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebes gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Nach den Ermittlungen der Beklagten habe der Kläger an dem Spiel als Teammitglied des Deutschen Rugbyverbandes (DRV) C-Stadt teilgenommen. Es habe sich um ein Turnierspiel des DRV Rugby C-Stadt gehandelt. Bei diesem Turnierspiel handle es sich um reinen Wettkampfsport. Die Rugby Legion C-Stadt sei Teil der mitteldeutschen Siebener-Liga. Dieser Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung.

Der Widerspruch wurde damit begründet (Schreiben vom 16.01.2013), dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt habe. Das Spiel sei zwar im Rahmen der Siebener-Liga erfolgt. Ziel und Zweck sei jedoch nicht das Erreichen einer höheren Spielklasse gewesen, sondern der Erwerb von Spielpraxis für die deutschen Hochschulmeisterschaften. Rugby sei eine Mannschaftssportart, die zwingend bei der Ausübung das Vorhandensein einer gegnerischen Mannschaft erfordere. Da es sich um einen Nischensport handle, stünden keine anderen studentischen Hochschulsportgruppen zum Training zur Verfügung. Der sei in den Landeshochschulgesetzen als verpflichtende Aufgabe der Hochschulen zur Förderung der sozialen Belange der Studierenden dem Bildungsauftrag der Hochschule immanent. Ein betriebssportlicher Charakter sei nicht gegeben. Daher seien auch Vergleichsspiele dem versicherten Hochschulsport zuzuordnen. Auch habe die Hochschule ein Interesse an der Teilnahme an dem Turnier gehabt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 zurückgewiesen. Versicherter Hochschulsport sei anzunehmen, wenn das Sportangebot den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitze, von der Hochschule organisiert und durchgeführt werde sowie innerhalb des organisatorischen Übungsbetriebes stattfinde. Das vorliegende Spiel habe aber außerhalb des organisierten Übungsbetriebes stattgefunden im Rahmen des Betreibens von Freizeit- bzw. Leistungssport.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 21.05.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Rugbyvergleich habe der Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften gedient. Er sei für die kontinuierliche Vorbereitung zwingend notwendig gewesen. Es sei dabei nicht grundsätzlich von einem leistungssportlichen Event auszugehen, da keine Bestenauslese stattfinde. Bei Rugby handle es sich um einen Mannschaftssport. Es werde das Spiel im Team gelehrt. Die Anmeldung und die Übernahme der Kosten seien durch das Hochschulsportzentrum erfolgt. Wichtig sie die Vermittlung sportpädagogischer und charakterbildender Inhalte im Rahmen des Spielbetriebs. Die Teilnahme stehe allen Studierenden offen. Zudem sei der Pflichtaufgabe der Hochschulen.

Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2014 (Az. S 8 U 149/13) die Klage dahingehend ausgelegt, dass sie darauf gerichtet sei, den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers am 13.05.2012 ein Arbeitsunfall war. Die so ausgelegte Klage hat das SG abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten sei. Insbesondere sei der Kläger bei dem Rugbyspiel nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versichert gewesen. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Diese Zuordnung setze voraus, dass die Verrichtung dem Studium wesentlich zu dienen bestimmt sei. Die Teilnahme an dem Rugby-Spiel stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem vom Kläger belegten Studiengang. Zwar sei anerkannt, dass der von der Hochschule organisierte für Studenten dem Versicherungsschutz unterfalle. Dies gelte jedoch nur für Hochschulsport, der innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinde. Das Rugby-Spiel vom 13.05.2012 habe jedoch nicht im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Sports stattgefunden, sondern im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga.

Auch nach den Grundsätzen über den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei keine versicherte Tätigkeit des Klägers gegeben. Denn bei dem Turnier dominiere der Wettkampfcharakter. Damit sei es nicht mehr vornehmlich um die Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Hochschule des Klägers gegangen, weil nur ein Teil von mehreren teilnehmenden Mannschaften dieser Hochschule angehört habe.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid des SG, der ihm am 28.01.2014 zugestellt worden war, am 28.02.2014 Berufung eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Spiel vom 13.05.2012 vom Hochschulsportzentrum organisiert worden sei und lediglich ein Vorbereitungsspiel für die allgemeine Deutsche Hochschulmeisterschaft dargestellt habe. Das Spiel sei vom Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt organisiert und betreut worden. Der Kläger habe regelmäßig an den vom M. Hochschulsport organisierten Rugbykursen teilgenommen. Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden von Hochschulen und Universitäten seien unerlässlich für die Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften. Die Vorbereitungsspiele erfolgten zwar im Rahmen der Siebener Liga, Ziel der Studentenmannschaft sei es jedoch nicht gewesen, sich dabei für die deutsche Rugby-Liga zu qualifizieren, vielmehr wollte man Spielpraxis für die deutschen Hochschulmeisterschaften erwerben.

Das LSG hat sowohl den Kanzler der G.-Universität M-Stadt als auch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt auf die Widersprüche zwischen ihren Antwortschreiben an die Beklagte vom 27.06.2012 bzw. vom 25.06.2012 und den Internetrecherchen der Beklagten, wonach es sich um ein Spiel im Rahmen der Sevens-Liga handelte, hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, ferner wurde gefragt, inwieweit Hochschulsport der Hochschule C-Stadt der G.-Universität M-Stadt zuzurechnen sei. Die Leiterin der Rechtsstelle der G.-Universität M-Stadt hat dazu mit Schreiben vom 25.06.2015 mitgeteilt, dass zwischen der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt eine Kooperationsvereinbarung bestehe, die insbesondere die gemeinsame Nutzung der Sportstätten an beiden Hochschulstandorten in C-Stadt und einen Finanzausgleich hierfür vorsah. Das Rugby-Training erscheine im Internet-Sportangebot der allerdings mit dem Hinweis, dass die Hochschule C-Stadt Ausrichter dieser Sportart ist.

Die Hochschule C-Stadt hat mit Schreiben vom 25.06.2012 mitgeteilt, auf der Grundlage des Kooperationsvertrages bildeten die Universität und die Hochschule ein gemeinsames Sport- und Wettkampfangebot an, das den Studierenden der Universität und den Studierenden der Hochschule in gleicher Weise und gleichberechtigt zur Nutzung zur Verfügung stehe. In Umsetzung des Kooperationsvertrages seien jeweils das Sportzentrum der Universität oder der Hochschule als „Ausrichter“ bestimmt. Die fachliche Zuständigkeit für die Sportart Rugby sei dem Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt zugewiesen worden. Aus den Einschreibungslisten für das Sommersemester 2012 ergab sich, dass in den drei Übungsgruppen für Rugby („Anfängergruppe“, „Anfänger- und Fortgeschrittenengruppe“, „Fortgeschrittenengruppe“) jeweils ausschließlich Studierende der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt angemeldet waren. Nach Auffassung der Hochschule C-Stadt habe es sich deshalb beim Rugby-Training des Klägers um eine gemeinsame -Veranstaltung der G.-Universität M-Stadt und der Hochschule C-Stadt gehandelt. Es habe auch eine Genehmigung durch die Hochschulleitung der G.-Universität M-Stadt vorgelegen, da die Leiter der Sportzentren durch die jeweilige Hochschulleitung mit der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung beauftragt waren. Eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Hochschulleitung der für diese Veranstaltungen sei jedoch nicht bekannt. Die Genehmigung der Hochschulleitung habe auch das in H-Stadt stattgefundene Rugby-Turnier umfasst, weil die Teilnahme an diesem Turnier als „Training am anderen Ort“, d. h. als Vorbereitung auf die Deutsche Hochschulmeisterschaft, zu verstehen gewesen sei. Bei dem Turnier in H-Stadt habe sich die Betreuung durch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt auf die Betreuung der eigenen Mannschaft, d. h. der Fortgeschrittenengruppe, und insoweit auf die Organisation und Finanzierung des Transports der Studierenden, die Bereitstellung der Sportbekleidung und das Zurverfügungstellen des Ballmaterials, Arztkoffers u. ä. beschränkt. Das Turnier als solches in H-Stadt sei aber vom Universitätssportverein H-Stadt organisiert worden. Insoweit sei die frühere Auskunft zu korrigieren.

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) sieht unter § 3 Abs. 6 Satz 2 als Aufgaben der Hochschulen vor, dass diese in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung fördern; die Rechte der Studierenden umfassen gemäß § 31 Nr. 3 HSG LSA das Recht, sich am sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen, und die Aufgaben der Studierendenschaft beinhalten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 HSG LSA die Förderung des Studentensports.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.05.2012 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der entgegenstehenden ablehnenden Bescheide ist statthaft als Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein entsprechendes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung liegt wegen der vielfältigen daraus resultierenden weiteren Rechtsfolgen vor, die möglicherweise auch erst in ferner Zukunft eintreten können.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil das Ereignis vom 13.05.2012 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und die entsprechenden Ablehnungsbescheide damit rechtmäßig sind. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen sachlichen oder inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Denn das Rugby-Spiel in H-Stadt, bei dem der Unfall geschah, stellte keine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit dar. Der einzige Tatbestand, der in Betracht käme, nämlich § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII, ist nicht erfüllt. Danach sind kraft Gesetzes versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.

Das BSG hat mit Datum vom 04.12.2014 drei grundsätzliche Urteile zum Unfallversicherungsschutz Studierender bei der Teilnahme am erlassen (Az. B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R). Danach setzt die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII

1. die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation,

2. die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung und

3. die Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule

voraus.

Die Zulassung des Klägers durch die Hochschule (Ziff. 1) hat dieser durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der nachgewiesen. Durch die von den Hochschulleitungen getragenen Kooperationsvereinbarungen und das gemeinsame Sportprogramm konnte der von der Hochschule C-Stadt ausgerichtete im Bereich Rugby auch der G.-Universität zugerechnet werden. Auch der erforderlichen Studienbezug (Ziff. 2) war gegeben, soweit die sportliche Betätigung des Klägers im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Sportveranstaltungen nicht auf den Studiengang des Studierenden bezogen sind - wie im Fall des Klägers -, sondern im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports erfolgen (BSG, Urteil vom 04.10.2014 Az. B 2 U 13/13 R, Rdnr. 17). Dieser hat unabhängig vom jeweiligen Studienfach körperliche und soziale Ausgleichs- und Integrationsfunktion und erfolgte in Sachsen-Anhalt auf der gesetzlichen Grundlage des § 3 Abs. 6 S. 2 HSG LSA. Dabei steht der Wettkampfcharakter als solcher dem Studienbezug noch nicht entgegen. Das BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 10/13 R) grundsätzlich entschieden, dass auch die Teilnahme an Wettkämpfen in reinen Studentenmannschaften versichert sein kann. Diese würden dann den „Wettkampf“ als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betreiben, zumal Mannschaftssportarten schon von ihrem Wesen her auf ein gegenseitiges Sich-Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt sei (a. a. O., Rdnr. 20). Nach dieser Grundsatzentscheidung des BSG sind die für den Betriebssport geltenden Grundsätze hinsichtlich von Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter im Bereich des Hochschulsports nicht anwendbar. Der Kläger nahm an dem Wettkampf auch im Rahmen einer reinen Studentenmannschaft teil. Denn das Team, an dem er teilnahm, wurde ausschließlich aus Studierenden der Universität C-Stadt sowie der Hochschule C-Stadt gebildet.

Jedoch stellte das Rugby-Spiel in H-Stadt deshalb keine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versicherte Tätigkeit dar, weil es an der dritten Voraussetzung fehlte, die erfüllt sein muss, um als versicherte Tätigkeit anzusehen, nämlich dass die Veranstaltung noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Hochschule stattfand (oben Ziff. 3). Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 10/13 R, Rdnr. 26 bei juris) ausgeführt, dies erfordere grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule bestehe, der verlassen werde, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist. Der organisatorische Verantwortungsbereich sei aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung den organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität bejaht für die Teilnahme an einem Turnierspiel mit der Hochschulmannschaft der Universität an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball, die vom Allgemeinen Deutschen (ADH) organisiert und von der Universität am Ort des Turniers veranstaltet worden waren. Maßgeblich für diese Entscheidung war der Umstand, dass die Hochschule des Klägers Mitglied im ADH war, nach dessen Satzung die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den zu fördern, rechtlich selbstständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammenwirken. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiere, sei die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der vom Kläger besuchten Universität organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (a. a. O., Rdnr. 26).

Das Rugby-Turnier vom 13.05.2012 in H-Stadt fand nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule C-Stadt statt und damit erst recht nicht - über die Zurechnung mittels des gemeinsamen Hochschulsportprogramms - im organisatorischen Verantwortungsbereich der G.-Universität M-Stadt. Die Leiterin des Hochschulsportbüros der Hochschule C-Stadt hat in ihrem Schreiben vom 25.06.2015 ausdrücklich erklärt, dass das Rugby-Turnier vom 13.05.2012, auf dem der Kläger verunglückte, nicht vom Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt veranstaltet oder organisiert worden war, sondern vom Universitätssportverein H-Stadt. Eine Mitorganisation der Hochschulen aus C-Stadt - ähnlich der Beteiligung von Hochschulen am Allgemeinen Deutschen bei der Organisation der Deutschen Hochschulmeisterschaften - lag nicht vor. Vielmehr wurde der Universitätssportverein H-Stadt als Ausrichter im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga tätig, in deren Rahmen das Turnier nach den Internet-Recherchen der Beklagten stattfand. Hochschulen sind auch nicht Träger der Sevens-Liga. Die Leiterin des Hochschulsportbüros der Hochschule C-Stadt hat die in ihrem früheren Schreiben vom 25.06.2012 getätigte Aussage, das Spiel in H-Stadt sei vom der Hochschule C-Stadt organisiert worden, ausdrücklich widerrufen und klargestellt, dass sich die Organisation und Betreuung durch das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt bei dem Turnier ausschließlich auf die eigene Mannschaft beschränkte. Dies genügt jedoch nicht, um von der in der Rechtsprechung des BSG geforderten Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zu sprechen. Im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nur die Teilnahme an solchen Wettkämpfen versichert, die von der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, selbst oder von dieser im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert werden. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegt, ist die Teilnahme daran selbst dann nicht versichert, wenn sie als Mitglied einer Hochschulmannschaft unter Betreuung durch die Hochschule erfolgt.

Darüber hinaus ist vorliegend auch ein weiteres Kriterium nicht erfüllt, welches das BSG in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. B 2 U 13/13 R) betreffend den Versicherungsschutz für einen im Rahmen des Hochschulsports veranstalteten Skikurs aufgestellt hat. Dort wurde nämlich für den Versicherungsschutz verlangt, dass die Teilnahme an der Veranstaltung in Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu verneinen, da das Turnier im Rahmen der mitteldeutschen Sevens-Liga allen Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region offenstand, auch wenn einige davon Hochschulmannschaften darstellten, die sich im Laufe der Zeit an dieser Liga beteiligten. Dies ergibt sich aus der Berichterstattung auf den von der Beklagten recherchierten Internet-Seiten, die auch von der Hochschule C-Stadt trotz Vorhalts durch das LSG nicht dementiert worden ist.

Auch wenn somit grundsätzlich das Training für die Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften versichert wäre, scheidet vorliegend für das gespielte Turnierspiel in H-Stadt ein Versicherungsschutz aufgrund des fehlenden organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
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4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
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(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
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das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
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(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
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3.
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(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

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(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
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das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
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das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei einem Basketballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Der 1980 geborene Kläger war als Student an der J.-Universität M. im Fachbereich Wirtschaftspädagogik mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport" eingeschrieben. Im Sommer 2009 nahm er mit der Hochschulmannschaft der Universität M. an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in Köln teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH) organisiert und von der Universität Köln veranstaltet. Die Universität M. rekrutierte die Teilnehmer der Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden. Sie stellte die Mannschaft auf und organisierte deren Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften. Ferner organisierte sie die An- und Abreise, die Unterbringung und die Verpflegung während des Turniers und trug die Kosten hierfür.

3

Am 27.6.2009 erlitt der Kläger bei einem Basketballspiel im Rahmen der Meisterschaften eine Verletzung am linken Knie in Form eines schweren Anpralltraumas mit Kniegelenkserguss und einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 31.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2009). Versicherungsschutz für Studierende bestehe nicht bei Leistungssport und der Teilnahme an Wettkämpfen. Die Deutsche Hochschulmeisterschaft habe auch nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. stattgefunden, weil sie vom ADH organisiert und finanziert worden sei.

4

Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 27.1.2012 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 20.6.2013 hat es ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität M. erstrecke sich auch auf die Hochschulmeisterschaften. Hierfür genüge es, dass die Teilnahme des Klägers von der Hochschule als Organisation verantwortet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich seine Verletzung im Rahmen des Wettkampfsports zugezogen habe. Die für Beschäftigte geltenden Grundsätze zum Betriebssport seien für Studierende nicht anwendbar. Bei der Teilnahme des Klägers an den Hochschulmeisterhaften habe es sich nicht um eine private, sondern um eine wesentlich der Universität dienende Tätigkeit gehandelt.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger stehe nur im Rahmen einer studienbezogenen Sportausübung unter Versicherungsschutz. Der ADH verfolge hingegen im Wesentlichen allgemeine gesellschaftspolitische Ziele. Indem das LSG für die Definition des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität auf diese Ziele abstelle, gehe es über das gesetzgeberische Ziel einer Gleichstellung von Schülern und Studierenden im Versicherungsschutz hinaus. Bei Schülern käme es auf das Bildungsziel der Einrichtung an. Daher finde auch bei Studierenden der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule dort seine Grenze, wo der Bildungsbereich überschritten werde. Dies sei beim Allgemeinen Hochschulsport der Fall, wenn er vom "Ausgleichssport" in den Leistungssport übergehe und der Wettkampf im Sinne eines Vergleichs der Höchstleistungen im Vordergrund stehe. Mit dem Bildungsauftrag der Hochschule habe dies nichts mehr zu tun. Aus der bloßen Teilnahme des Klägers mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Hochschule allein könne nicht deren organisatorischer Verantwortungsbereich abgeleitet werden. Wie ein in einem Unternehmen beschäftigter Spitzensportler müsse zur Begründung eines Versicherungsschutzes auch ein an den Meisterschaften teilnehmender Studierender einem Direktions- und Weisungsrechts der Hochschule unterstehen. Die Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport sei darüber hinaus nur versichert, soweit dieser als "Ausgleichssport" oder "Betriebssport" anzusehen sei. Die sportliche Betätigung von Universitätsangehörigen und Studierenden dürfe aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht besser behandelt werden als der Betriebssport in Unternehmen. Spätestens bei der Teilnahme an den Wettkämpfen der Hochschulmeisterschaften habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.6.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Insbesondere gehöre die Teilnahme am Universitätssport einschließlich aller damit zusammenhängenden Wettkampfveranstaltungen originär zur "Aus- und Fortbildung an der Hochschule".

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das den Arbeitsunfall feststellende Urteil des SG zurückgewiesen.

10

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 10) ist begründet. Bei dem Ereignis vom 27.6.2009 handelte es sich um einen Arbeitsunfall des Klägers.

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47, RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 27 vorgesehen, Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52, Juris RdNr 11).

12

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII kraft Gesetzes versichert(dazu 1.). Die konkrete Verrichtung des Basketballspielens stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII(vgl unter 2a). Dem steht der Wettkampfcharakter der Veranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines Meisterschaftstitels nicht entgegen (dazu 2b). Die Hochschulmeisterschaften fanden schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt (vgl unter 3.).

13

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) des Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der J.-Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

14

2. Die konkrete Verrichtung unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses - die Teilnahme an einem Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften - war auch studienbezogen. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG noch bejaht werden kann (hierzu unter a). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Deutschen Hochschulmeisterschaft um einen Wettkampf gehandelt hat (siehe unter b).

15

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung Behinderter und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

16

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204, S 74; vgl auch BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

17

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, denn die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG(aaO) bzw dessen Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328, S 31).

18

Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 101 des Hochschulgesetzes für Rheinland-Pfalz(HochSchG - idF vom 21.7.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2008, GVBl 2008, S 57) ist der für den Sport zuständige Fachbereich der für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium und damit auch den zum Studium zählenden Hochschulsport verantwortlich. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an der Hochschule wird damit auch durch das Vorhandensein einer für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheit - hier des Fachbereichs - belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Mit dem Angebot einer Hochschule an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt sie diesen Bildungsauftrag. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4; S 35: der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

19

Die Teilnahme des Klägers an der Hochschulmeisterschaft gehörte zum - grundsätzlich versicherten - Hochschulsport iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Die an dem unfallbringenden Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler wurden nach den Feststellungen des LSG als Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden rekrutiert. Während des regelmäßigen Hochschulsports wurden besonders talentierte Studenten gezielt auf eine Teilnahme in der Hochschulmannschaft angesprochen, sodass diese sich aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzte. Insofern handelte es sich um eine reine Studierendenmannschaft, die den "Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betrieb, zumal Basketball als Mannschaftssportart schon von seinem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist.

20

Nach den gemäß § 162 SGG bindenden Feststellungen des LSG regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG zudem, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch des Leistungssports dient. Leistungssport ist ohne Durchführung von die jeweilige Leistung messbar werden lassenden Wettkämpfen nicht denkbar (s auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 veröffentlicht bei Luchterhand: Leitzahl 80.2; Dateiname KMK: 1990_80.2-Hochschulsport.doc, wonach auch leistungssportorientierte Studierende einen Anspruch auf Berücksichtigung haben). Damit ist auch die Teilnahme des Klägers an dem Meisterschaftsspiel als eine direkte Folge des erfolgreich betriebenen Hochschulsports und somit auch als studienbezogene Verrichtung anzusehen.

21

b) Gegen diese grundsätzliche Einbeziehung auch von Hochschulmeisterschaften in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII stehen schließlich die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze zum Betriebssport nicht entgegen. Diese sind auf Studierende nicht übertragbar (dazu unter aa). Hierin ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG zu sehen (dazu unter bb).

22

aa) Die Nichtübertragbarkeit der zum Betriebssport Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze auf Studierende folgt bereits aus der unterschiedlichen rechtlichen Begründung des jeweiligen Versicherungsschutzes. Während eine Versicherung von Verrichtungen im Rahmen des Betriebssports auf einer den Gesetzeswortlaut ausweitenden Rechtsfortbildung beruht, findet der Versicherungsschutz des Hochschulsports im Gesetz selbst in dem Tatbestandsmerkmal der Aus- und Fortbildung seine Stütze. Letztere wird durch den gesetzlichen Förderauftrag konkretisiert und damit zur Verpflichtung der Hochschulen. Betriebssport wird im Gegensatz dazu von einem Unternehmer auf freiwilliger Basis angeboten. Kerngedanke der Einbeziehung des Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem Unternehmerinteresse durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2, SozR 4-2200 § 539 Nr 3 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, SozR 4-2700 § 2 Nr 23; s auch Bieresborn, SGb 2007, 472 ff). Dies rechtfertigt zugleich die entsprechende Beitragsbelastung der Unternehmer. Der Ausgleichscharakter zur ggf körperlich gering belastenden Arbeit steht dabei im Vordergrund. Das BSG hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des Ausgleichscharakters der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt (BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 26/98 B - veröffentlicht in Juris RdNr 7).

23

Für einen vergleichbaren, eine Einschränkung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII rechtfertigenden Grundgedanken findet sich im Rahmen des Hochschulstudiums hingegen kein Anknüpfungspunkt. Auch wenn das konkrete Angebot und die Ausgestaltung des Sports grundsätzlich den Hochschulen überlassen bleibt, ist Hochschulsport als integraler Bestandteil des Hochschulangebots gesetzlich verankert. Der Versicherungsschutz muss damit im Gegensatz zum Betriebssport nicht erst im Wege der Rechtsfortbildung und nicht erst über eine Erweiterung eines gesetzlichen Tatbestands konstruiert werden. Die Gegenansicht, die den Sportförderauftrag in den Hochschulgesetzen als nicht ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes erachtet (Schlaeger/Linder, aaO, RdNr 66), verkennt, dass im Beschäftigungsverhältnis ein solcher Sportförderauftrag gerade nicht besteht. Wie soeben ausgeführt (vgl oben 2a) regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG ja gerade, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch derjenigen des Leistungssports dient.

24

bb) In dieser "Bevorzugung" der an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmenden Studierenden gegenüber Beschäftigten, die mit einer Werksmannschaft an Meisterschaften teilnehmen, liegt entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, sodass es hier auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte aus einem solchen Verstoß überhaupt eigene Rechte ableiten könnte. Zwischen der Gruppe der Beschäftigten und der Gruppe der Studierenden, die jeweils Wettkampfsport betreiben, bestehen Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22). Erstere verrichten eine dem Unterhaltserwerb dienende Tätigkeit und haben - typisierend betrachtet - ihre Ausbildung abgeschlossen, weshalb sich die Gewährung von Versicherungsschutz für gemeinsame Sportausübung im Wesentlichen auf den auch dem die Beiträge zahlenden Arbeitgeber zugutekommenden Ausgleichscharakter reduzieren lässt. Demgegenüber dient der Hochschulsport - ebenfalls typisierend betrachtet - jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Menschen, bei denen dem Sport neben dem Ausgleichscharakter zum vornehmlich intellektuell fordernden Studium auch eine persönlichkeitsbildende Funktion zukommt. Dies rechtfertigt es auch, der Allgemeinheit die Finanzierung des insoweit weitergehenden Unfallversicherungsschutzes für Studierende aufzuerlegen, weil die Aus- und Fortbildung an Hochschulen letztlich einem gesamtgesellschaftlichen Interesse entspricht. Maßgebendes Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt (Schutzbereich) hat. Dementsprechend muss die konkret zu beurteilende Verrichtung für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung(BSG vom 5.10.1995 - 2 RU 36/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 33). Dass das Unfallversicherungsrecht insofern unterschiedlich weite Schutzbereiche für Studierende und Beschäftigte eröffnet, ist durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.

25

3. Auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII liegt vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Spiel nicht auf dem Gelände der Universität M. ausgetragen und auch nicht unmittelbar von dieser, sondern vom ADH organisiert wurde. Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind (BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

26

Das Basketballspiel, bei dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, war jedoch noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26, Juris RdNr 21 f). Die Universität M. trug hier mit der Auswahl aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden für die Universitätsmannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten nicht eröffnet. Die Universität organisierte nach den Feststellungen des LSG auch die An- und Abfahrt, die Unterbringung der Mannschaft, sowie die Verpflegung während des Turniers. Aus der Satzung des ADH (jeweils aktuelle Fassung abrufbar unter http://www.adh.de/service/verbandsdokumente.html), dem die Universität als Mitglied beigetreten ist und deren Inhalt der Senat gemäß § 162 SGG selbst feststellen kann, folgt zudem, dass die jeweilige Universität als Mitglied (mittelbare) Mitveranstalterin der durch den ADH veranstalteten Meisterschaften ist. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. Nach Art 3 Abs 1 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Satzung können ordentliche Mitglieder des ADH nur durch Landesgesetz als solche ausgewiesene Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Berufsakademien sein, sofern die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Zulassungsvoraussetzung ist. Die Universität M. ist gemäß § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 3 HochSchG eine Hochschule. Dieses rheinland-pfälzische Landesrecht konnte der Senat ebenfalls heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5 RdNr 25 mwN). Im Übrigen unterstreicht § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung, dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt werden, insofern zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der Universität M. organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (vgl Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 69, die auch die Teilnahme am Hochschulsport fremder Hochschulen im Falle der Kooperation der Hochschulen als unfallversichert ansehen). Im Übrigen würde das Abstellen auf eine unmittelbare Organisation durch die Hochschule selbst zu dem kaum vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass nur die Teilnehmer an den Meisterschaften, die als Studierende an der Universität K. als Austragungsort eingeschrieben waren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen.

27

Der Kläger war also im Zeitpunkt der Vornahme der Verrichtung Basketballspielen als Mitglied einer Hochschulmannschaft versicherter Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Er erlitt auch einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger hat - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall bei dem Basketballspiel einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Die 1986 geborene Klägerin war an der W. Universität M. als ordentliche Studierende der Fächer Mathematik und Germanistik sowie Katholische Religion eingeschrieben. Sie meldete sich im August 2007 zu einem Sporttouren-Skikurs an, der vom Hochschulsport M. im Rahmen des Hochschulsport-Programms im Zeitraum vom 29.12.2007 bis 5.1.2008 in C. in der Schweiz veranstaltet wurde. Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der Universität im November 2007 reiste die Klägerin am 29.12.2007 vom Büro des Hochschulsports aus mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport M. gebuchten Bus nach C. Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich teilweise selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport M. gestellten Skilehrer geleitet wurde, der auch für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich war. Am 3.1.2008 wurde sie während der Teilnahme an diesem Skikurs auf der Skipiste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt einen Schlüsselbein- und einen Oberschenkelbruch.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.6.2008 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Zur Begründung führte sie ua aus, während der Teilnahme an der Sporttour in die Schweiz habe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierende gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestanden, weil kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports ersichtlich sei, sondern der Freizeit- bzw Urlaubscharakter im Vordergrund gestanden habe.

4

Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.8.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, für den Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, die hier nicht vorliege. Auch schütze die gesetzliche Unfallversicherung Studierende nicht vor Risiken, die mit einer einwöchigen Skitour während der Weihnachtsferien verbunden seien. Vielmehr sei die Skitour - auch weil nicht der Universität angehörende Personen teilnehmen konnten - wie eine private Urlaubsreise zu behandeln. Sachliche Gründe, für Studierende während einer solchen Skitour Versicherungsschutz zu gewähren, während in der Beschäftigtenversicherung hierfür nach den Grund-sätzen des Betriebssports kein Versicherungsschutz bestehe, seien nicht ersichtlich. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.9.2013 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 3.1.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Versicherungsschutz als Studierende bestehe auch während der Teilnahme an einer von der Hochschule im Rahmen des Hochschulsports organisierten Skisporttour mit Skikurs. Diese Teilnahme diene wie auch andere Formen des Hochschulsports der Persönlichkeitsbildung und damit letztlich der beruflichen Ausbildung der Studierenden. Der von der Klägerin belegte Sporttouren-Kurs sei offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms der Universität gewesen und vom Hochschulsport der Universität als deren selbständige Betriebseinheit organisiert, angeboten und veranstaltet worden. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehe nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland über Silvester stattgefunden und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offengestanden habe.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und 8 Abs 1 SGB VII. Der Skiunfall der Klägerin sei kein infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Studierende erlittener Arbeitsunfall. Die Skisporttour habe nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattgefunden. Auch sei der erforderliche konkrete Studienbezug nicht erkennbar, denn ein sachlicher Zusammenhang zur Aus- und Fortbildung der Klägerin bestehe nicht. Das LSG habe die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen Hochschule und Studierenden außer Acht gelassen, die einer Regelung durch privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zugänglich sei. Auch hätten sich Nicht-Studierende zu der Tour anmelden können. Schließlich seien die für den Betriebssport geltenden Maßstäbe, die den Unfallversicherungsschutz während einer Skireise ausschlössen, auf den Hochschulsport zu übertragen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. August 2010 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Studierenden sei mit dem Versicherungsschutz von Schülern an allgemeinen und berufsbildenden Schulen vergleichbar, nicht dagegen mit dem Versicherungsschutz der am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob ein Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII vorliegt. Die Klägerin stand bei der konkreten Verrichtung des Skifahrens nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, wenn es sich bei dem Skifahren um eine "studienbezogene" Verrichtung handelte. Dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

10

Die Klägerin hat ihre Klagen zulässig auf die Anfechtung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 10).

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherte ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 11).

12

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln (Verrichtung) ist hier im Skifahren in der Schweiz zu erblicken. Ob diese sportliche Betätigung der Klägerin noch zu deren Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII gehörte, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestands ist eröffnet (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und - B 2 U 14/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wenn die Klägerin Studierende war (sogleich unter 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung vorlag (vgl unter 2.) und die Sportausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (hierzu unter 3.) erfolgte.

13

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der W. Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

14

2. Es kann jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung des Skifahrens studienbezogen war iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG bejaht werden kann (hierzu unter a). Allerdings setzt der Studienbezug - und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII - zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschul-) Sportveranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Zum Teilnehmerkreis der Sporttour fehlen Feststellungen des LSG (hierzu unter b).

15

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

16

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204 S 74; vgl auch BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

17

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben (vgl im Einzelnen auch BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG in der ab 1.5.2002 geltenden Fassung des BGuaÄndG bzw Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328 S 31). Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 3 des Hochschulgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (GV NRW S 474 in der vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2014 gültigen Fassung) umfasste der Bildungsauftrag der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die - wie das Skifahren - in der Breite der Bevölkerung betrieben wird. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule wird auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen - wie hier dem Hochschulsport M. als Betriebseinheit der Universität M. belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler, Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4 S 35: "der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

18

Der Skikurs, an dem die Klägerin am 3.1.2008 teilnahm, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Er war Bestandteil eines vom Hochschulsport der Universität in dem Hochschulsport-Programm angebotenen Sporttourenkurses. Dass es sich um eine einmalige Skireise und nicht um eine regelmäßige (wöchentliche oä) sportliche Betätigung handelte, vermag an der Studienbezogenheit des Skifahrens nichts zu ändern.

19

b) Insbesondere der auch in den Hochschulgesetzen betonte Bildungsauftrag des Sports führt - wie oben unter a) dargelegt - dazu, dass sportliche Aktivitäten der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII fallen. Die Teilnahme am Skikurs war folglich nur dann eine nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versicherte Tätigkeit, wenn es sich um eine sportliche Betätigung handelte, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Nur dann lag eine für den Versicherungsschutz erforderliche Sportveranstaltung des Hochschulsports vor. Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist es, wie soeben aufgezeigt, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird. Deshalb ist grundsätzlich nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII erfasst, deren Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt ist. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ggf auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der Universität teilnehmen. Es wird damit sichergestellt, dass die soziale Funktion des Sports, Kontakte innerhalb der Hochschule, insbesondere zu anderen Studierenden, aber auch ggf zu sonstigen Hochschulangehörigen, wie zB an der Universität Lehrenden, zu knüpfen, zur Identifikation mit der Hochschule beizutragen und damit letztlich der Persönlichkeitsbildung der Studierenden zu dienen, erreicht werden kann. Bietet dagegen die Universität eine Sporttour an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird (hierzu sogleich unter 3.). Eine solche Veranstaltung dient nicht der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Hochschule, den Sport der Studierenden zu fördern, sondern schafft allenfalls eine Gelegenheit zur sportlichen Betätigung, an der dann unter anderem auch Studierende teilnehmen können. Es liegt dann eine mit einer Reisebürotätigkeit vergleichbare Angebotsleistung einer Hochschule für Dritte vor, die in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Förderauftrag steht. Die von der Revision mehrfach ins Feld geführte Verwendung von AGB durch den Hochschulsport der Universität M. könnte in diesem Zusammenhang ggf Bedeutung erlangen. Die bloße Verwendung einer zivilrechtlichen Rechtsform - wie AGB - ändert freilich grundsätzlich nichts daran, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt hat, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vornherein im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt war. Steht die sportliche Betätigung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen, entfällt deren Versicherungsschutz nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient. Versicherter Hochschulsport liegt jedenfalls dann vor, wenn die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden, denn dann kann die Sportveranstaltung die oben genannten Funktionen des Hochschulsports erfüllen.

20

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall als Teilnehmerin an dem Skikurs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Feststellungen des LSG stand die Teilnahme an der Skisporttour und damit auch am Skiunterricht auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offen. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, um welche Hochschulexternen und um welche Bedingungen es sich handelte, ob grundsätzlich auch Dritte ohne Vorrang für Studierende und sonstige Angehörige der Hochschule teilnehmen konnten oder ob und welche besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme Dritter erfüllt sein mussten.

21

3. Stand die Teilnahme am Skiunterricht des Sporttourenkurses im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen (soeben 2.), dann bestand für die Klägerin Versicherungsschutz während des Skifahrens, denn auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII lag vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt.

22

Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

23

Die Skifahrt der Klägerin am 3.1.2008 war noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 92 f). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) erfolgte der Skiunterricht im Rahmen der vom Hochschulsport der Universität im Hochschulsportprogramm angebotenen Sporttour. Die Studierenden meldeten sich beim Hochschulsport der Hochschule an. In der Universität fand auch eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung statt. Ausgangspunkt der Fahrt in die Alpen war das Büro des Hochschulsports. Die Fahrt in die Schweiz erfolgte gemeinsam in einem vom Hochschulsport gebuchten Bus. Auch die Unterkunft wurde durch den Hochschulsport organisiert. Die Skilehrer wurden vom Hochschulsport gestellt und waren für den Ablauf der Sporttour vor Ort verantwortlich. Die Studierenden waren grundsätzlich gehalten, am Unterricht teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LSG auch festgestellt, dass der Unterricht unmittelbar vor dem Unfall von einem vom Hochschulsport gestellten Skilehrer erteilt wurde. Damit waren zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet, weshalb der Skikurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität durchgeführt wurde.

24

Liegen die Voraussetzungen einer von der Hochschule in ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich angebotenen und durchgeführten sportlichen Betätigung damit dem Grunde nach vor, so entfällt der Versicherungsschutz der teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht deshalb wieder, weil diese sportliche Betätigung im Ausland und außerhalb der Vorlesungszeit stattfand. Besteht gemäß § 2 Abs 3 Satz 4 SGB VII iVm § 4 SGB IV für die Studierenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, so steht der Anerkennung eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht entgegen, dass der Unfall sich im Ausland ereignete. Der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an von der Hochschule angebotenen und durchgeführten Sportveranstaltungen setzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend voraus, dass diese einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum Studium an der Hochschule haben. Der dem Hochschulsport zugrunde liegende Zweck, durch sportliche Betätigung den körperlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums, aber auch die soziale Integration und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu fördern, kann auch durch die Teilnahme an einem Skikurs außerhalb der Vorlesungszeit im Ausland erreicht werden.

25

Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass bei Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII die Teilnahme an einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Italien nicht als versicherter Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehlt(vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16). Die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII während der Teilnahme am sog Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht übertragbar. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unabhängig davon, ob sich die Beklagte vorliegend hierauf berufen könnte (vgl Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

Steht nach den nachzuholenden Feststellungen des LSG die Studienbezogenheit (s im Einzelnen oben 2. b) des Skikurses fest, so dürfte auch ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen. Die Klägerin hat durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall beim Skifahren einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

27

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger war eingeschriebener Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (FH NW), Abteilung Paderborn. Er nahm am 19.6.2007 an einem Fußballturnier teil, bei dem er sich während eines Fußballspiels das linke Knie verdrehte und einen Riss des vorderen Kreuzbandes erlitt. Nach den Angaben des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der FH NW in Paderborn fand das Turnier jährlich wechselnd an einem anderen Standort der vier Abteilungen der FH NW (Aachen, Köln, Münster, Paderborn) statt. Im Jahr 2007 sei es vom AStA der Abteilung Paderborn in Zusammenarbeit mit den AStAen der anderen Abteilungen und unter Mitwirkung des Klägers als AStA-Mitglied organisiert worden. Es hätten ca 60 Studenten und 15 Mitglieder des AStA sowie des Studentenparlaments im Organisationskomitee aktiv teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des AStA der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Paderborn überlassen worden.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels weder eine studienbezogene Tätigkeit ausgeübt noch am allgemeinen Hochschulsport, sondern einer Freizeitveranstaltung teilgenommen (Bescheid vom 14.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008).

4

Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verrichtungen als AStA-Mitglied seien zwar grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen umfasst. Der Kläger habe sich aber nicht bei der Organisation des Turniers, sondern durch die aktive Teilnahme als Spieler verletzt. Das Fußballturnier sei auch nicht Bestandteil des von der Hochschule organisierten Hochschulsports gewesen. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule werde nicht schon durch die Organisationsverantwortung des AStA Paderborn begründet. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seien nicht erfüllt. Daher könne offen bleiben, ob sich Studierende einer Hochschule darauf überhaupt berufen könnten (Urteil vom 10.9.2013).

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 und Nr 8 Buchst c sowie § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Er habe mit der Sportbetätigung keine privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern wie ein Beschäftigter das Fußballturnier mitorganisiert und daran teilgenommen. Die Sportveranstaltung sei Teil des Hochschulsports gewesen. Zudem habe es sich um eine betriebsähnliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 und des Sozialgerichts Detmold vom 21. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Einem Versicherungsschutz als Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter stehe entgegen, dass sich der Unfall beim Fußballspielen und nicht bei der Organisation des Turniers ereignet habe.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Kläger bei dem Fußballspiel nicht als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versichert war(vgl insb unter 1.). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen aber nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat(hierzu unter 3.).

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 und - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11).

11

Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Studierender einer Hochschule versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand mit der Hochschulausbildung nicht in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Sie war auch nicht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert (dazu 2.). Aufgrund fehlender Feststellungen des LSG kann aber nicht entschieden werden, ob der Kläger mit der Teilnahme am Fußballturnier einer (Wie-)Beschäftigung nachgegangen ist (dazu 3.).

12

1. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14).

13

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des Klägers gehörte nicht zu seiner Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation (vgl hierzu BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 13 ff), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung, sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl zu diesen drei Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Als an der FH NW eingeschriebener Student ist der Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Ob die Teilnahme am Fußballspiel studienbezogen iS der vom Senat zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgestellten Kriterien war(Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich jedenfalls nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW liegenden Verrichtung.

14

Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks VI/1333 S 4, BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 f = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77). Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 mwN; vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 213 mwN). Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule (vgl allerdings zu Hochschulsport im Ausland: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der (Hoch-)Schule nicht (mehr) gewährleistet ist (BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25 mwN).

15

Das Fußballturnier wurde allein durch den AStA organisiert. Es wurde nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ohne Beteiligung der FH NW bzw der Hochschulleitung veranstaltet und war auch nicht Bestandteil des Hochschulsports. Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule selbst, sondern auch der Besuch von anderen der Hochschule zuzurechnenden Institutionen (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 ff = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110 ff). Bei dem AStA als Ausrichter der unfallbringenden Sportveranstaltung handelt es sich aber nicht um eine der FH NW zuzurechnende Einrichtung. Der AStA der FH NW ist nach §§ 53 und 55 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen idF vom 31.10.2006 (GV NRW 2006, 474) das Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, die als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet. Dieses nordrhein-westfälische Landesrecht, das nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist, konnte der Senat heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist(BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft.

16

Dass eine lediglich vom AStA getragene und verantwortete Veranstaltung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zuzurechnen ist, widerspricht auch nicht dem Urteil des Senats vom 28.8.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204 = SozR Nr 9 zu § 539 RVO). In dieser Entscheidung wurde zwar für Ingenieurschüler bei der Teilnahme an einer vom AStA durchgeführten Sportveranstaltung Unfallversicherungsschutz angenommen. Die genannte Entscheidung betraf jedoch schon nicht Studierende einer Hochschule, sondern den versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen iS des § 539 Abs 1 Nr 14 RVO(heute § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII). Zudem war die damals zu beurteilende Sportveranstaltung - anders als im vorliegenden Fall - von der Schulleitung ausdrücklich genehmigt worden und der AStA fungierte wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports.

17

2. Die Teilnahme an dem Fußballturnier als Fußballspieler stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser für die in der allgemeinen gewerblichen Unfallversicherung geschützten Beschäftigten (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII)entwickelte Versicherungsschutz überhaupt auf Studenten einer Hochschule übertragen werden kann (zur Nichtübertragbarkeit der Kriterien des Versicherungsschutzes bei Betriebssport aus § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII auf den Hochschulsport vgl i E Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt (vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - Juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Daran fehlt es hier. Das Fußballturnier war - wie bereits ausgeführt - allein vom AStA und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen worden.

18

3. Anhand der tatsächlichen Feststellungen kann jedoch nicht entschieden werden, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat.

19

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27, RdNr 13; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 16).

20

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze mit seiner Teilnahme am Fußballturnier zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechts- und Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, kann anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden. Das LSG hat in Bezug auf die Organisation des Fußballturniers und die teilnehmenden Personen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben des AStA im Konjunktiv wiedergegeben, ohne sprachlich zu verdeutlichen, ob es diese Aussagen des AStA als festgestellt betrachtet. Das LSG wird daher zu klären haben, ob der Kläger lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hat oder ob er (zudem) als Mitglied des AStA zur aktiven Mitwirkung am unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet war.

21

Sollte eine Beschäftigung nicht vorliegen, der Kläger aber auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des AStA am Fußballspiel teilgenommen haben, wird ferner zu prüfen sein, ob er zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig war. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 35 mwN). Auch die insoweit notwendigen Tatsachenfeststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass besondere mitgliedschaftliche Beziehungen einer Wie-Beschäftigung entgegenstehen können und vom AStA die Teilnahme seiner Mitglieder am Fußballspiel möglicherweise als Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen erwartet werden durfte (vgl BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 20 ff mwN).

22

Den für den Kläger als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger wird das LSG ggf nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen haben.

23

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei einem Basketballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Der 1980 geborene Kläger war als Student an der J.-Universität M. im Fachbereich Wirtschaftspädagogik mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport" eingeschrieben. Im Sommer 2009 nahm er mit der Hochschulmannschaft der Universität M. an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in Köln teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH) organisiert und von der Universität Köln veranstaltet. Die Universität M. rekrutierte die Teilnehmer der Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden. Sie stellte die Mannschaft auf und organisierte deren Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften. Ferner organisierte sie die An- und Abreise, die Unterbringung und die Verpflegung während des Turniers und trug die Kosten hierfür.

3

Am 27.6.2009 erlitt der Kläger bei einem Basketballspiel im Rahmen der Meisterschaften eine Verletzung am linken Knie in Form eines schweren Anpralltraumas mit Kniegelenkserguss und einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 31.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2009). Versicherungsschutz für Studierende bestehe nicht bei Leistungssport und der Teilnahme an Wettkämpfen. Die Deutsche Hochschulmeisterschaft habe auch nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. stattgefunden, weil sie vom ADH organisiert und finanziert worden sei.

4

Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 27.1.2012 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 20.6.2013 hat es ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität M. erstrecke sich auch auf die Hochschulmeisterschaften. Hierfür genüge es, dass die Teilnahme des Klägers von der Hochschule als Organisation verantwortet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich seine Verletzung im Rahmen des Wettkampfsports zugezogen habe. Die für Beschäftigte geltenden Grundsätze zum Betriebssport seien für Studierende nicht anwendbar. Bei der Teilnahme des Klägers an den Hochschulmeisterhaften habe es sich nicht um eine private, sondern um eine wesentlich der Universität dienende Tätigkeit gehandelt.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger stehe nur im Rahmen einer studienbezogenen Sportausübung unter Versicherungsschutz. Der ADH verfolge hingegen im Wesentlichen allgemeine gesellschaftspolitische Ziele. Indem das LSG für die Definition des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität auf diese Ziele abstelle, gehe es über das gesetzgeberische Ziel einer Gleichstellung von Schülern und Studierenden im Versicherungsschutz hinaus. Bei Schülern käme es auf das Bildungsziel der Einrichtung an. Daher finde auch bei Studierenden der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule dort seine Grenze, wo der Bildungsbereich überschritten werde. Dies sei beim Allgemeinen Hochschulsport der Fall, wenn er vom "Ausgleichssport" in den Leistungssport übergehe und der Wettkampf im Sinne eines Vergleichs der Höchstleistungen im Vordergrund stehe. Mit dem Bildungsauftrag der Hochschule habe dies nichts mehr zu tun. Aus der bloßen Teilnahme des Klägers mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Hochschule allein könne nicht deren organisatorischer Verantwortungsbereich abgeleitet werden. Wie ein in einem Unternehmen beschäftigter Spitzensportler müsse zur Begründung eines Versicherungsschutzes auch ein an den Meisterschaften teilnehmender Studierender einem Direktions- und Weisungsrechts der Hochschule unterstehen. Die Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport sei darüber hinaus nur versichert, soweit dieser als "Ausgleichssport" oder "Betriebssport" anzusehen sei. Die sportliche Betätigung von Universitätsangehörigen und Studierenden dürfe aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht besser behandelt werden als der Betriebssport in Unternehmen. Spätestens bei der Teilnahme an den Wettkämpfen der Hochschulmeisterschaften habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.6.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Insbesondere gehöre die Teilnahme am Universitätssport einschließlich aller damit zusammenhängenden Wettkampfveranstaltungen originär zur "Aus- und Fortbildung an der Hochschule".

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das den Arbeitsunfall feststellende Urteil des SG zurückgewiesen.

10

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 10) ist begründet. Bei dem Ereignis vom 27.6.2009 handelte es sich um einen Arbeitsunfall des Klägers.

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47, RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 27 vorgesehen, Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52, Juris RdNr 11).

12

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII kraft Gesetzes versichert(dazu 1.). Die konkrete Verrichtung des Basketballspielens stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII(vgl unter 2a). Dem steht der Wettkampfcharakter der Veranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines Meisterschaftstitels nicht entgegen (dazu 2b). Die Hochschulmeisterschaften fanden schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt (vgl unter 3.).

13

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) des Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der J.-Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

14

2. Die konkrete Verrichtung unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses - die Teilnahme an einem Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften - war auch studienbezogen. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG noch bejaht werden kann (hierzu unter a). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Deutschen Hochschulmeisterschaft um einen Wettkampf gehandelt hat (siehe unter b).

15

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung Behinderter und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

16

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204, S 74; vgl auch BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

17

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, denn die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG(aaO) bzw dessen Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328, S 31).

18

Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 101 des Hochschulgesetzes für Rheinland-Pfalz(HochSchG - idF vom 21.7.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2008, GVBl 2008, S 57) ist der für den Sport zuständige Fachbereich der für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium und damit auch den zum Studium zählenden Hochschulsport verantwortlich. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an der Hochschule wird damit auch durch das Vorhandensein einer für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheit - hier des Fachbereichs - belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Mit dem Angebot einer Hochschule an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt sie diesen Bildungsauftrag. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4; S 35: der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

19

Die Teilnahme des Klägers an der Hochschulmeisterschaft gehörte zum - grundsätzlich versicherten - Hochschulsport iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Die an dem unfallbringenden Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler wurden nach den Feststellungen des LSG als Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden rekrutiert. Während des regelmäßigen Hochschulsports wurden besonders talentierte Studenten gezielt auf eine Teilnahme in der Hochschulmannschaft angesprochen, sodass diese sich aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzte. Insofern handelte es sich um eine reine Studierendenmannschaft, die den "Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betrieb, zumal Basketball als Mannschaftssportart schon von seinem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist.

20

Nach den gemäß § 162 SGG bindenden Feststellungen des LSG regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG zudem, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch des Leistungssports dient. Leistungssport ist ohne Durchführung von die jeweilige Leistung messbar werden lassenden Wettkämpfen nicht denkbar (s auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 veröffentlicht bei Luchterhand: Leitzahl 80.2; Dateiname KMK: 1990_80.2-Hochschulsport.doc, wonach auch leistungssportorientierte Studierende einen Anspruch auf Berücksichtigung haben). Damit ist auch die Teilnahme des Klägers an dem Meisterschaftsspiel als eine direkte Folge des erfolgreich betriebenen Hochschulsports und somit auch als studienbezogene Verrichtung anzusehen.

21

b) Gegen diese grundsätzliche Einbeziehung auch von Hochschulmeisterschaften in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII stehen schließlich die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze zum Betriebssport nicht entgegen. Diese sind auf Studierende nicht übertragbar (dazu unter aa). Hierin ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG zu sehen (dazu unter bb).

22

aa) Die Nichtübertragbarkeit der zum Betriebssport Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze auf Studierende folgt bereits aus der unterschiedlichen rechtlichen Begründung des jeweiligen Versicherungsschutzes. Während eine Versicherung von Verrichtungen im Rahmen des Betriebssports auf einer den Gesetzeswortlaut ausweitenden Rechtsfortbildung beruht, findet der Versicherungsschutz des Hochschulsports im Gesetz selbst in dem Tatbestandsmerkmal der Aus- und Fortbildung seine Stütze. Letztere wird durch den gesetzlichen Förderauftrag konkretisiert und damit zur Verpflichtung der Hochschulen. Betriebssport wird im Gegensatz dazu von einem Unternehmer auf freiwilliger Basis angeboten. Kerngedanke der Einbeziehung des Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem Unternehmerinteresse durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2, SozR 4-2200 § 539 Nr 3 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, SozR 4-2700 § 2 Nr 23; s auch Bieresborn, SGb 2007, 472 ff). Dies rechtfertigt zugleich die entsprechende Beitragsbelastung der Unternehmer. Der Ausgleichscharakter zur ggf körperlich gering belastenden Arbeit steht dabei im Vordergrund. Das BSG hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des Ausgleichscharakters der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt (BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 26/98 B - veröffentlicht in Juris RdNr 7).

23

Für einen vergleichbaren, eine Einschränkung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII rechtfertigenden Grundgedanken findet sich im Rahmen des Hochschulstudiums hingegen kein Anknüpfungspunkt. Auch wenn das konkrete Angebot und die Ausgestaltung des Sports grundsätzlich den Hochschulen überlassen bleibt, ist Hochschulsport als integraler Bestandteil des Hochschulangebots gesetzlich verankert. Der Versicherungsschutz muss damit im Gegensatz zum Betriebssport nicht erst im Wege der Rechtsfortbildung und nicht erst über eine Erweiterung eines gesetzlichen Tatbestands konstruiert werden. Die Gegenansicht, die den Sportförderauftrag in den Hochschulgesetzen als nicht ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes erachtet (Schlaeger/Linder, aaO, RdNr 66), verkennt, dass im Beschäftigungsverhältnis ein solcher Sportförderauftrag gerade nicht besteht. Wie soeben ausgeführt (vgl oben 2a) regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG ja gerade, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch derjenigen des Leistungssports dient.

24

bb) In dieser "Bevorzugung" der an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmenden Studierenden gegenüber Beschäftigten, die mit einer Werksmannschaft an Meisterschaften teilnehmen, liegt entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, sodass es hier auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte aus einem solchen Verstoß überhaupt eigene Rechte ableiten könnte. Zwischen der Gruppe der Beschäftigten und der Gruppe der Studierenden, die jeweils Wettkampfsport betreiben, bestehen Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22). Erstere verrichten eine dem Unterhaltserwerb dienende Tätigkeit und haben - typisierend betrachtet - ihre Ausbildung abgeschlossen, weshalb sich die Gewährung von Versicherungsschutz für gemeinsame Sportausübung im Wesentlichen auf den auch dem die Beiträge zahlenden Arbeitgeber zugutekommenden Ausgleichscharakter reduzieren lässt. Demgegenüber dient der Hochschulsport - ebenfalls typisierend betrachtet - jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Menschen, bei denen dem Sport neben dem Ausgleichscharakter zum vornehmlich intellektuell fordernden Studium auch eine persönlichkeitsbildende Funktion zukommt. Dies rechtfertigt es auch, der Allgemeinheit die Finanzierung des insoweit weitergehenden Unfallversicherungsschutzes für Studierende aufzuerlegen, weil die Aus- und Fortbildung an Hochschulen letztlich einem gesamtgesellschaftlichen Interesse entspricht. Maßgebendes Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt (Schutzbereich) hat. Dementsprechend muss die konkret zu beurteilende Verrichtung für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung(BSG vom 5.10.1995 - 2 RU 36/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 33). Dass das Unfallversicherungsrecht insofern unterschiedlich weite Schutzbereiche für Studierende und Beschäftigte eröffnet, ist durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.

25

3. Auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII liegt vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Spiel nicht auf dem Gelände der Universität M. ausgetragen und auch nicht unmittelbar von dieser, sondern vom ADH organisiert wurde. Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind (BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

26

Das Basketballspiel, bei dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, war jedoch noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26, Juris RdNr 21 f). Die Universität M. trug hier mit der Auswahl aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden für die Universitätsmannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten nicht eröffnet. Die Universität organisierte nach den Feststellungen des LSG auch die An- und Abfahrt, die Unterbringung der Mannschaft, sowie die Verpflegung während des Turniers. Aus der Satzung des ADH (jeweils aktuelle Fassung abrufbar unter http://www.adh.de/service/verbandsdokumente.html), dem die Universität als Mitglied beigetreten ist und deren Inhalt der Senat gemäß § 162 SGG selbst feststellen kann, folgt zudem, dass die jeweilige Universität als Mitglied (mittelbare) Mitveranstalterin der durch den ADH veranstalteten Meisterschaften ist. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. Nach Art 3 Abs 1 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Satzung können ordentliche Mitglieder des ADH nur durch Landesgesetz als solche ausgewiesene Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Berufsakademien sein, sofern die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Zulassungsvoraussetzung ist. Die Universität M. ist gemäß § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 3 HochSchG eine Hochschule. Dieses rheinland-pfälzische Landesrecht konnte der Senat ebenfalls heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5 RdNr 25 mwN). Im Übrigen unterstreicht § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung, dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt werden, insofern zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der Universität M. organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (vgl Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 69, die auch die Teilnahme am Hochschulsport fremder Hochschulen im Falle der Kooperation der Hochschulen als unfallversichert ansehen). Im Übrigen würde das Abstellen auf eine unmittelbare Organisation durch die Hochschule selbst zu dem kaum vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass nur die Teilnehmer an den Meisterschaften, die als Studierende an der Universität K. als Austragungsort eingeschrieben waren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen.

27

Der Kläger war also im Zeitpunkt der Vornahme der Verrichtung Basketballspielen als Mitglied einer Hochschulmannschaft versicherter Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Er erlitt auch einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger hat - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall bei dem Basketballspiel einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Die 1986 geborene Klägerin war an der W. Universität M. als ordentliche Studierende der Fächer Mathematik und Germanistik sowie Katholische Religion eingeschrieben. Sie meldete sich im August 2007 zu einem Sporttouren-Skikurs an, der vom Hochschulsport M. im Rahmen des Hochschulsport-Programms im Zeitraum vom 29.12.2007 bis 5.1.2008 in C. in der Schweiz veranstaltet wurde. Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der Universität im November 2007 reiste die Klägerin am 29.12.2007 vom Büro des Hochschulsports aus mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport M. gebuchten Bus nach C. Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich teilweise selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport M. gestellten Skilehrer geleitet wurde, der auch für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich war. Am 3.1.2008 wurde sie während der Teilnahme an diesem Skikurs auf der Skipiste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt einen Schlüsselbein- und einen Oberschenkelbruch.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.6.2008 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Zur Begründung führte sie ua aus, während der Teilnahme an der Sporttour in die Schweiz habe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierende gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestanden, weil kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports ersichtlich sei, sondern der Freizeit- bzw Urlaubscharakter im Vordergrund gestanden habe.

4

Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.8.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, für den Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, die hier nicht vorliege. Auch schütze die gesetzliche Unfallversicherung Studierende nicht vor Risiken, die mit einer einwöchigen Skitour während der Weihnachtsferien verbunden seien. Vielmehr sei die Skitour - auch weil nicht der Universität angehörende Personen teilnehmen konnten - wie eine private Urlaubsreise zu behandeln. Sachliche Gründe, für Studierende während einer solchen Skitour Versicherungsschutz zu gewähren, während in der Beschäftigtenversicherung hierfür nach den Grund-sätzen des Betriebssports kein Versicherungsschutz bestehe, seien nicht ersichtlich. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.9.2013 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 3.1.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Versicherungsschutz als Studierende bestehe auch während der Teilnahme an einer von der Hochschule im Rahmen des Hochschulsports organisierten Skisporttour mit Skikurs. Diese Teilnahme diene wie auch andere Formen des Hochschulsports der Persönlichkeitsbildung und damit letztlich der beruflichen Ausbildung der Studierenden. Der von der Klägerin belegte Sporttouren-Kurs sei offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms der Universität gewesen und vom Hochschulsport der Universität als deren selbständige Betriebseinheit organisiert, angeboten und veranstaltet worden. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehe nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland über Silvester stattgefunden und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offengestanden habe.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und 8 Abs 1 SGB VII. Der Skiunfall der Klägerin sei kein infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Studierende erlittener Arbeitsunfall. Die Skisporttour habe nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattgefunden. Auch sei der erforderliche konkrete Studienbezug nicht erkennbar, denn ein sachlicher Zusammenhang zur Aus- und Fortbildung der Klägerin bestehe nicht. Das LSG habe die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen Hochschule und Studierenden außer Acht gelassen, die einer Regelung durch privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zugänglich sei. Auch hätten sich Nicht-Studierende zu der Tour anmelden können. Schließlich seien die für den Betriebssport geltenden Maßstäbe, die den Unfallversicherungsschutz während einer Skireise ausschlössen, auf den Hochschulsport zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. August 2010 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Studierenden sei mit dem Versicherungsschutz von Schülern an allgemeinen und berufsbildenden Schulen vergleichbar, nicht dagegen mit dem Versicherungsschutz der am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob ein Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII vorliegt. Die Klägerin stand bei der konkreten Verrichtung des Skifahrens nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, wenn es sich bei dem Skifahren um eine "studienbezogene" Verrichtung handelte. Dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

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Die Klägerin hat ihre Klagen zulässig auf die Anfechtung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 10).

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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherte ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 11).

12

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln (Verrichtung) ist hier im Skifahren in der Schweiz zu erblicken. Ob diese sportliche Betätigung der Klägerin noch zu deren Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII gehörte, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestands ist eröffnet (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und - B 2 U 14/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wenn die Klägerin Studierende war (sogleich unter 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung vorlag (vgl unter 2.) und die Sportausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (hierzu unter 3.) erfolgte.

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1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der W. Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

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2. Es kann jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung des Skifahrens studienbezogen war iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG bejaht werden kann (hierzu unter a). Allerdings setzt der Studienbezug - und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII - zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschul-) Sportveranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Zum Teilnehmerkreis der Sporttour fehlen Feststellungen des LSG (hierzu unter b).

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a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

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Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204 S 74; vgl auch BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

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Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben (vgl im Einzelnen auch BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG in der ab 1.5.2002 geltenden Fassung des BGuaÄndG bzw Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328 S 31). Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 3 des Hochschulgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (GV NRW S 474 in der vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2014 gültigen Fassung) umfasste der Bildungsauftrag der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die - wie das Skifahren - in der Breite der Bevölkerung betrieben wird. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule wird auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen - wie hier dem Hochschulsport M. als Betriebseinheit der Universität M. belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler, Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4 S 35: "der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

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Der Skikurs, an dem die Klägerin am 3.1.2008 teilnahm, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Er war Bestandteil eines vom Hochschulsport der Universität in dem Hochschulsport-Programm angebotenen Sporttourenkurses. Dass es sich um eine einmalige Skireise und nicht um eine regelmäßige (wöchentliche oä) sportliche Betätigung handelte, vermag an der Studienbezogenheit des Skifahrens nichts zu ändern.

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b) Insbesondere der auch in den Hochschulgesetzen betonte Bildungsauftrag des Sports führt - wie oben unter a) dargelegt - dazu, dass sportliche Aktivitäten der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII fallen. Die Teilnahme am Skikurs war folglich nur dann eine nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versicherte Tätigkeit, wenn es sich um eine sportliche Betätigung handelte, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Nur dann lag eine für den Versicherungsschutz erforderliche Sportveranstaltung des Hochschulsports vor. Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist es, wie soeben aufgezeigt, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird. Deshalb ist grundsätzlich nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII erfasst, deren Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt ist. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ggf auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der Universität teilnehmen. Es wird damit sichergestellt, dass die soziale Funktion des Sports, Kontakte innerhalb der Hochschule, insbesondere zu anderen Studierenden, aber auch ggf zu sonstigen Hochschulangehörigen, wie zB an der Universität Lehrenden, zu knüpfen, zur Identifikation mit der Hochschule beizutragen und damit letztlich der Persönlichkeitsbildung der Studierenden zu dienen, erreicht werden kann. Bietet dagegen die Universität eine Sporttour an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird (hierzu sogleich unter 3.). Eine solche Veranstaltung dient nicht der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Hochschule, den Sport der Studierenden zu fördern, sondern schafft allenfalls eine Gelegenheit zur sportlichen Betätigung, an der dann unter anderem auch Studierende teilnehmen können. Es liegt dann eine mit einer Reisebürotätigkeit vergleichbare Angebotsleistung einer Hochschule für Dritte vor, die in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Förderauftrag steht. Die von der Revision mehrfach ins Feld geführte Verwendung von AGB durch den Hochschulsport der Universität M. könnte in diesem Zusammenhang ggf Bedeutung erlangen. Die bloße Verwendung einer zivilrechtlichen Rechtsform - wie AGB - ändert freilich grundsätzlich nichts daran, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt hat, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vornherein im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt war. Steht die sportliche Betätigung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen, entfällt deren Versicherungsschutz nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient. Versicherter Hochschulsport liegt jedenfalls dann vor, wenn die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden, denn dann kann die Sportveranstaltung die oben genannten Funktionen des Hochschulsports erfüllen.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall als Teilnehmerin an dem Skikurs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Feststellungen des LSG stand die Teilnahme an der Skisporttour und damit auch am Skiunterricht auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offen. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, um welche Hochschulexternen und um welche Bedingungen es sich handelte, ob grundsätzlich auch Dritte ohne Vorrang für Studierende und sonstige Angehörige der Hochschule teilnehmen konnten oder ob und welche besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme Dritter erfüllt sein mussten.

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3. Stand die Teilnahme am Skiunterricht des Sporttourenkurses im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen (soeben 2.), dann bestand für die Klägerin Versicherungsschutz während des Skifahrens, denn auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII lag vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt.

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Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

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Die Skifahrt der Klägerin am 3.1.2008 war noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 92 f). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) erfolgte der Skiunterricht im Rahmen der vom Hochschulsport der Universität im Hochschulsportprogramm angebotenen Sporttour. Die Studierenden meldeten sich beim Hochschulsport der Hochschule an. In der Universität fand auch eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung statt. Ausgangspunkt der Fahrt in die Alpen war das Büro des Hochschulsports. Die Fahrt in die Schweiz erfolgte gemeinsam in einem vom Hochschulsport gebuchten Bus. Auch die Unterkunft wurde durch den Hochschulsport organisiert. Die Skilehrer wurden vom Hochschulsport gestellt und waren für den Ablauf der Sporttour vor Ort verantwortlich. Die Studierenden waren grundsätzlich gehalten, am Unterricht teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LSG auch festgestellt, dass der Unterricht unmittelbar vor dem Unfall von einem vom Hochschulsport gestellten Skilehrer erteilt wurde. Damit waren zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet, weshalb der Skikurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität durchgeführt wurde.

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Liegen die Voraussetzungen einer von der Hochschule in ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich angebotenen und durchgeführten sportlichen Betätigung damit dem Grunde nach vor, so entfällt der Versicherungsschutz der teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht deshalb wieder, weil diese sportliche Betätigung im Ausland und außerhalb der Vorlesungszeit stattfand. Besteht gemäß § 2 Abs 3 Satz 4 SGB VII iVm § 4 SGB IV für die Studierenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, so steht der Anerkennung eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht entgegen, dass der Unfall sich im Ausland ereignete. Der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an von der Hochschule angebotenen und durchgeführten Sportveranstaltungen setzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend voraus, dass diese einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum Studium an der Hochschule haben. Der dem Hochschulsport zugrunde liegende Zweck, durch sportliche Betätigung den körperlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums, aber auch die soziale Integration und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu fördern, kann auch durch die Teilnahme an einem Skikurs außerhalb der Vorlesungszeit im Ausland erreicht werden.

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Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass bei Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII die Teilnahme an einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Italien nicht als versicherter Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehlt(vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16). Die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII während der Teilnahme am sog Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht übertragbar. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unabhängig davon, ob sich die Beklagte vorliegend hierauf berufen könnte (vgl Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

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Steht nach den nachzuholenden Feststellungen des LSG die Studienbezogenheit (s im Einzelnen oben 2. b) des Skikurses fest, so dürfte auch ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen. Die Klägerin hat durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall beim Skifahren einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

27

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.