Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - L 19 R 607/16

bei uns veröffentlicht am14.12.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 14 R 873/15, 09.08.2016
nachgehend
Bundessozialgericht, B 13 R 34/18 B, 07.03.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 hat.

Der 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten rentenversichert. Nach den Unterlagen der Beklagten wurde dem Kläger am 17.12.2002 eine Erstrenteninformation mit Versicherungsverlauf ausgestellt. Am 03.08.2005 wurde eine Rentenauskunft gegeben und in den Jahren 2006 bis 2012 erfolgten Folgerenteninformationen, wobei diese ab 2008 jeweils ohne Versicherungsverlauf vorgenommen wurden. Am 07.05.2013 ist nach diesen Unterlagen ein Versicherungsverlauf mit Aufklärungsersuchen ausgestellt und dem Kläger übermittelt worden. Im Jahr 2014 erfolgte nochmals eine Folgerenteninformation ohne Versicherungsverlauf.

Mit einem auf den 08.02.2015 datierten Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten den Zeitverlauf seines Rentenkontos zu überprüfen. Er übermittelte hierfür Formularbögen und noch vorhandene Bescheide der Agentur für Arbeit in M.

Zum einen machte er geltend, dass die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II vom 10.08. bis 31.08.2006 in der Auflistung fehle. Zur Begründung trug er vor, dass er im Anschluss an eine berufliche Weiterbildung, d.h. nach dem 10.07.2006 für weitere 30 Tage „Arbeitslosengeld I“ erhalten habe. Daran habe sich eine kurze Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II zur Überbrückung angeschlossen, bis er seine neue Tätigkeit am 22.09.2006 aufgenommen habe.

Zum anderen machte er geltend, dass er in der Zeit vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 „Arbeitslosengeld I“ bezogen habe, was aus den beigefügten Bescheiden ersichtlich sei. Der Kläger gab ergänzend an, dass in den jeweiligen Bezugszeiträumen Beiträge an die BKK M. gezahlt worden seien.

Beigefügt waren ein Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld gemäß § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Anspruchsbeginn 01.10.2007 bis zum 30.03.2008 und weiter ein Änderungsbescheid vom 21.11.2007 ebenfalls der Agentur für Arbeit in M. über den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III mit geändertem Leistungsbetrag im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.03.2008.

Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 16.02.2015 den Kläger auf, eine Bescheinigung über das im August 2006 gezahlte Arbeitslosengeld II und eine Kopie der Meldung über das für die Zeit vom 30.12.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 gezahlte Arbeitslosengeld sowie den Bescheid über den Wegfall des Arbeitslosengeldes am 31.01.2008 vorzulegen. Da der ursprünglich bewilligte Anspruch spätestens mit Aufnahme der neuen Beschäftigung des Klägers am 01.02.2008 vorzeitig geendet habe, müsse ein Wegfallbescheid existieren. Außerdem werde angefragt, welche Gründe dazu geführt haben könnten, dass der Beklagten von Seiten der Agentur für Arbeit ein Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits mit dem 29.12.2007 gemeldet worden sei.

Auf Nachfrage ging bei der Beklagten ein vom Jobcenter M. ausgefülltes Formular vom 24.02.2015 ein, wonach Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 nicht abgeführt worden seien, da eine Leistungsgewährung erst ab 01.09.2006 erfolgt sei.

Für die Bundesagentur für Arbeit antwortete die Agentur für Arbeit W. mit Schreiben vom 25.02.2015 hinsichtlich des fraglichen Leistungsbezugs vom 30.12.2007 bis 31.01.2008, dass nach den Verwaltungsvereinbarungen Anfragen nicht für Zeiträume außerhalb der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist erfolgen sollten.

Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er über keine weiteren Unterlagen als die vorgelegten mehr verfüge, dass für ihn aber auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Berücksichtigung der Zeiten sprechen würden, insbesondere habe es keine Umschulungsmaßnahme gegeben.

Auf Nachfrage, ob noch Unterlagen der ehemaligen BKK M. über Beitragszahlungen für den Kläger vorliegen würden, bescheinigte die BKK V. am 18.03.2015 eine Versicherungsmeldung für den Kläger für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007.

Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für den Zeitraum 10.08. bis 31.08.2006 nach der aktuell geltenden Rechtslage und unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Pflichtbeitrags bis 09.08.2006 keine Auswirkungen auf die voraussichtliche Rentenhöhe haben würde. Eine nachträgliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die klärungsbedürftigen Zeiten sei allerdings nicht mehr zulässig, da die Fristen des § 197 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bereits abgelaufen seien.

Mit Bescheid vom 07.05.2015 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2008 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass die Zeiten vom 10.08.2006 bis 31.08.2006 und vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 nicht als Anrechnungszeiten vorgemerkt werden könnten, weil sie nicht nachgewiesen worden seien. Der Versicherungsverlauf enthielt eine von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeit bis zum 09.08.2006, die als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf ausgewiesen war. Ferner war vom 01.09.2006 bis 21.09.2006 die Zahlung von Arbeitslosengeld II vermerkt. Eine weitere Pflichtbeitragszeit für Zeiten, die von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet wurden, betraf den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 29.12.2007. Eine gemeldete Beschäftigung wurde dann vom 01.02.2008 bis 31.03.2008 berücksichtigt.

Am 05.06.2015 legte der Kläger - mittels eines elektronisch übersandten PDF-Dokuments - Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Aufforderung der Beklagten, den Widerspruch bis zum 20.07.2015 zu begründen, blieb ohne Reaktion des Klägers. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 den Widerspruch zurück; es hätten sich keine Gesichtspunkte für eine Beanstandung des Bescheides ergeben.

Nach Zugang des Widerspruchsbescheides wandte der Kläger ein, dass die erste terminliche Möglichkeit zu einer Beratung in dieser Angelegenheit im Oktober 2015 bestanden hätte, was sich aus der Terminsmitteilung im Amtsblatt ersehen lasse. Die Beklagte antwortete, dass bei diesem Sachverhalt zwar eine Fristverlängerung in Betracht gekommen wäre, jetzt dem Kläger aber nur die Möglichkeit einer Klage verbleibe.

Daraufhin hat der Kläger am 29.09.2015 per Telefax Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat beantragt, Unterlagen bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit M., anzufordern.

Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 17.11.2015 die Agentur für Arbeit M. angeschrieben und um Vorlage sämtlicher Bescheide für den Leistungszeitraum Juli 2006 bis Oktober 2006 bzw. Dezember 2007 bis Januar 2008 gebeten. Die Bundesagentur für Arbeit hat durch die Agentur für Arbeit W. geantwortet, dass die gewünschten Angaben nicht gemacht werden könnten, weil Leistungsunterlagen nicht vorliegen würden. Es werde angeregt, vom Leistungsempfänger derartige Nachweise anzufordern.

Mit Schreiben vom 04.01.2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger bei der Beklagten Kopien von Änderungsbescheiden der Agentur für Arbeit und Kopien seiner Kontoauszüge eingereicht habe. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der ursprüngliche Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengeldes die Zeit bis zum 30.03.2008 umfasst habe. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung am 01.02.2008 vorzeitig geendet haben müsse, müsste ein Bescheid über den Wegfall des Arbeitslosengeldes existieren. Aus den vorgelegten und zuvor am 10.02.2008 erstellten Kontoauszügen des Klägers ist ersichtlich, dass am 28.12.[2007] eine Zahlung über 1.059,00 Euro mit dem Verwendungszweck „AA M. 01.12.2007 bis 31.12.2007“ eingegangen ist, sowie dass am 29.01.[2008] eine Gutschrift über 1.308,87 Euro mit dem Vermerk „AA M.“ eingegangen ist. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über keine weiteren Unterlagen verfüge; der Wegfall des rechtmäßigen Bezuges von „Arbeitslosengeld I“ sei allein durch die zum 01.02.2008 erfolgte sozialversicherungspflichtige Anstellung erklärbar.

Das Sozialgericht hat weiter einen von der Beklagten beschafften Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit M. vom 11.01.2008, der als Zweitschrift gekennzeichnet war, übermittelt bekommen. Danach war die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ab 30.12.2007 aufgehoben worden mit der Begründung „Aufnahme einer Beschäftigung“. Der Inhalt der Entgeltbescheinigung für die Zeit vom 01.10.2007 bis 29.12.2007 sei dem Rentenversicherungsträger gemeldet worden. Der Leistungsbezug für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 sei storniert worden und auf den Zeitraum 01.10.2007 bis 29.12.2007 abgeändert worden.

Der Kläger hat diese Behauptung aus dem vorgelegten Bescheid zurückgewiesen. Die Echtheit der Zweitschrift sei nicht erwiesen, da nach Auskunft der Agentur für Arbeit M. nach Ablauf von fünf Kalenderjahren alle den Zeitraum betreffenden Unterlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgung zugeführt würden. Er habe dagegen mit Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass er auch Ende Januar 2008 noch eine Zahlung seitens der Agentur für Arbeit M. erhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 hat der Kläger erklärt, dass sich die Klage ausschließlich noch auf die Zeit vom 31.12.2007 bis 31.01.2008 beziehe.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass von ihr am 29.01.2016 ergänzend telefonisch bei der Agentur für Arbeit M. nachgefragt worden sei und die dortige Beschäftigte mitgeteilt habe, dass sich der Kläger zum 31.12.2007 selbstständig gemacht und in der Zeit vom 31.12.2007 bis zum 31.01.2008 einen Gründungszuschuss erhalten habe. Eine nochmalige Anfrage des Sozialgerichts aus diesem Grund hat die Agentur für Arbeit W. schriftlich folgendermaßen beantwortet: Die Aktenunterlagen seien bereits sämtlich vernichtet worden und es könnten keinerlei Aussagen zum Umfang der erbrachten Leistung gemacht werden. Allerdings sei aus den beigefügten Unterlagen (ElBa personenbezogen) ersichtlich, dass der Kläger vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bezogen habe. Der entsprechende Ausdruck war beigefügt worden.

Der Kläger hat diesen Ausführungen widersprochen: Er habe noch nie die Selbstständigkeit gewählt und immer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis gestanden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.08.2016 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in seinem Versicherungskonto für den Zeitraum vom 30.12.2007 bis 31.01.2008. Er habe nicht belegen können, dass er in dieser Zeit wegen Arbeitslosigkeit gemeldet gewesen sei und deshalb Leistungen bezogen bzw. nur wegen seines Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger über den 29.12.2007 hinaus bis zur Aufnahme der Beschäftigung im Februar 2008 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Die Ermittlungen der Beklagten und nachfolgend des Sozialgerichts hätten ergeben, dass die Agentur für Arbeit M. den Leistungsbezug des Klägers - Arbeitslosengeld nach dem SGB III - zum 29.12.2007 beendet habe. Der Kläger habe weder nachweisen können, noch glaubhaft gemacht, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Als Erklärung für den Zahlungseingang könnten die Aufzeichnungen der Agentur für Arbeit M. dienen, wonach der Kläger im entsprechenden Zeitraum einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten habe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zugleich beantragt, dass ermittelt werden möge, inwieweit ein Datenfehler seitens der Agentur für Arbeit M. zu dem Sachverhalt möglich sein könne. Außerdem solle die Sache an das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg abgegeben werden. Der Kläger hat weiter ein Schreiben vorgelegt, das er an den Bayer. Staatsminister für Justiz gerichtet hatte.

Dem Kläger ist am 21.11.2017 die Ladung für den Verhandlungstermin am 14.12.2017 zugestellt worden. Am 03.12.2017 hat sich der Kläger an den Senat gewandt und geltend gemacht, dass er zum Termin nicht erscheinen könne, da er seine Frau zu einem wichtigen Arzttermin begleiten müsse. Es werde (nochmals) beantragt, das Verfahren solle an das Gericht seines jetzigen Wohnortes abgegeben werden.

Daraufhin wurde auf Verfügung des Senatsvorsitzenden dem Kläger mit Schreiben vom 05.12.2017 mitgeteilt, dass aufgrund seines Vortrages die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben werde und es ihm frei stehe, zum Termin am 14.12.2017 zu erscheinen. Auch wenn er nicht erscheine, könne entschieden werden. Eine Verweisung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg sei rechtlich nicht möglich.

Mit Telefaxschreiben vom 11.12.2017 hat der Kläger ausgeführt, die Ladung/Ausladung des persönlichen Erscheinens sei ein Zeichen hoher Willkür und fraglicher richterlicher Unabhängigkeit. Auch die Abgabe an ein außerbayerisches Gericht werde ohne Rechtsausführung abgelehnt. Das Gericht werde als befangen angesehen, wobei die Befangenheit außerhalb des Gerichtsstands Schweinfurt zu prüfen sei, da im eigenen Hause nicht unabhängig bewertet werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2015 dazu zu verurteilen, die Zeit vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 als Anrechnungszeit im Versicherungskonto des Klägers vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Verfahrenszüge und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte trotz der Erklärung des Klägers, das Gericht werde als befangen angesehen, in der aus dem Rubrum ersichtlichen und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayer. Landessozialgerichts vorgeschriebenen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch vom 11.12.2017 wegen offensichtlichen Missbrauchs unzulässig ist.

Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist die vom Kläger beantragte Ablehnung eines gesamten Gerichts ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Ebenso ist der Rechtsmissbrauch darin zu sehen, dass der Kläger mit dem Befangenheitsantrag den Zweck verfolgt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verhindern. Der Kläger begründet die angebliche Besorgnis der Befangenheit lediglich mit dem offensichtlich haltlosen Vorwurf des willkürlichen Handelns hinsichtlich der Aufhebung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin am 14.12.2017. Hier übersieht der Kläger, dass er mit Schreiben vom 03.12.2017 auf seine Verhinderung hingewiesen hat, an diesem Termin persönlich teilzunehmen. Diesem Anliegen hat der Senat entsprochen und den Kläger von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden. Ein Hinweis des Klägers, weiter in der Sache vortragen zu wollen, oder ein Verlegungsantrag im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO waren dem Schreiben vom 03.12.2017 nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger beanstandet, die Ablehnung der Verweisung der Berufungssache an das Landessozialgericht Baden-Württemberg sei nicht begründet worden, ist nicht erkennbar, warum sich hieraus eine unsachliche oder einseitige Einstellung des Richters ergeben soll. Sachliche Gründe werden nicht vorgetragen. Der Eindruck des Klägers („… erweckt die Einstellung…“), es gehe darum, „…statistische Werte für das laufende Kalenderjahr positiv zu beenden …“, ist allein ungeeignet, eine Befangenheit zu begründen.

Einer besonderen Entscheidung über das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch vor Verkündung des Urteils durch einen gesonderten Beschluss bedurfte es nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12 Aufl., Rn 10e).

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist in der Ladung vom 17.11.2017 und mit Schreiben vom 05.12.2017 daraus hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat auch keinen Verlegungsantrag gestellt. Soweit er das Schreiben vom 11.12.2017 auch mit den Worten „Antrag Verlegung Termin“ überschrieben hat, fehlen hierzu inhaltliche Ausführungen. Aufgrund seines Antrages auf Ablehnung wegen Befangenheit durfte der Kläger nicht von einer Verlegung des Termins ausgehen. Er musste vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, dass der Senat entweder durch Beschluss über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet oder - wie vorliegend - ein gesonderter Beschluss nicht als erforderlich angesehen wird.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig. Insbesondere ist das Bayer. Landessozialgericht örtlich zuständig, so dass auch der beantragten Verweisung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht zu folgen war. Örtlich zuständig ist das Landesssozialgericht, das dem Sozialgericht übergeordnet ist. Für Berufungen gegen Urteile oder Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Würzburg ist daher das Bayer. Landessozialgericht zuständig (s. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern i.V.m. mit dem Geschäftsverteilungsplan des Bayer. Landessozialgerichts). Im Übrigen wird die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts und auch des Landessozialgerichts durch einen Wohnsitzwechsel im Laufe des Verfahrens (hier: innerhalb des Klageverfahrens) nicht berührt (vgl. §§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz).

Die Berufung ist auch unbegründet. Die Beklagte ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Versicherungskonto des Klägers in der Zeit vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 keine rentenrechtliche Zeit, insbesondere nicht eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, vorzumerken ist.

Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI richtig dargestellt, wonach der Kläger in dieser Zeit wegen Arbeitslosigkeit gemeldet gewesen sein und deshalb Leistungen bezogen haben bzw. nur wegen seines Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben müsste. Ebenso zutreffend ist es zum Ergebnis gekommen, dass eine derartige Anrechnungszeit nicht hinreichend nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht ist.

Der Kläger bringt drei Argumente vor: Er sei seiner Erinnerung nach bis zur Beschäftigungsaufnahme am 01.02.2008 arbeitslos gewesen. Er könne einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld und einen zugehörigen Änderungsbescheid vorlegen, der diesen Zeitraum mit umfasse. Und er könne für Januar 2008 ebenso wie für Dezember 2007 Zahlungen der Agentur für Arbeit M. nachweisen.

Dem stehen die bei der Beklagten und der Krankenversicherung gemeldeten Daten, der Leistungsaufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit, die EDV-Speicherungen bei der Agentur für Arbeit und der nicht einem Arbeitslosengeld nach dem SGB III zuordenbare Zahlbetrag entgegen.

Der Kläger, der eine rentenrechtlich relevante Zeit geltend macht, hat deren Vorliegen zu beweisen. Allein die Erinnerung des Klägers und seine Angaben hierzu reichen für einen Nachweis nicht aus. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger offensichtlich im Jahr 2013 bei der umfassenden Renteninformation noch keine Einwände gegen die bei der Beklagten vorliegenden Versicherungsdaten erhoben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Bescheide geben offensichtlich nicht die vollständige rechtliche Situation bezüglich des in ihnen angesprochenen Zeitraums wieder, da spätestens die Beschäftigungsaufnahme zum Februar 2008 einen Abänderungsbescheid zwingend ausgelöst haben müsste, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch im Leistungsbezug gestanden hätte. Ein vollständiger Nachweis für die streitgegenständliche Zeit ist allein mit diesen Bescheiden nicht zu führen.

Aber auch in der Zusammenschau mit dem vorgelegten Zahlungsnachweis von Ende Januar 2008 ist zur Überzeugung des Senats der notwendige Nachweis nicht geführt. Die vorgelegte Kopie lässt zwar den Leistungsträger und den Zahlbetrag erkennen, nicht aber den Zahlungszeitraum bzw. Zahlungsgrund - wenn davon auszugehen ist, dass die Angaben auf dem Kontoauszug vollständig übermittelt worden sind. Gegen eine Zahlung von laufendem Arbeitslosengeld für Januar 2008 spricht jedenfalls zunächst, dass die Zahlung nicht dem Zeitraum Januar 2008 zugeordnet ist, während dies im vorherigen Bezugszeitraum Dezember 2007 anders war. Es erscheint dem Senat unwahrscheinlich, dass eine gleichgeartete Zahlung, die in einer Massenverwaltung vorgenommen wird, banktechnisch unterschiedlich umgesetzt wird. Hinzu kommt als wesentliches Indiz, dass der Zahlbetrag nicht mit dem im Fall des Klägers vorab für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld im Januar (bzw. 1. Quartal) 2008 errechneten Betrag übereinstimmt. Vielmehr liegt eine so erhebliche Abweichung nach oben vor, dass es sich offensichtlich um eine anderweitig begründete Zahlung handeln muss, deren Höhe sich an anderen Faktoren orientiert hatte.

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die bei verschiedenen Sozialleistungsträgern gespeicherten Daten sämtlich falsch seien. Bei der Beklagten liegt eine Meldung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der zu ersehen ist, dass der Leistungsbezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur bis zum 29.12.2007 bestanden habe. Für Januar 2008 sind keine rentenrechtlich relevanten Zeiten gemeldet gewesen. Auch bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle ist kein Beitragseinzug für Januar 2008 mehr registriert. Die geringfügige Differenz der Datierung einmal auf das Ende der 52. Kalenderwoche des Jahres und einmal unmittelbar auf das Jahresende erscheint hier ohne Belang, zumal der 30.12.2007 auf einen Sonntag gefallen war.

Die Daten der Bundesagentur für Arbeit über Arbeitslosmeldung, Beratungskontakte und gezahlte Leistungen liegen zwar nicht mehr vollständig, sondern nur noch bruchstückhaft vor. Auch wenn der Kläger angibt, dass die noch vorliegenden, z.T. aus elektronischer Speicherung rekonstruierten Daten nicht mit seiner Erinnerung übereinstimmen und möglicherweise fehlerhaft seien, sind für den Senat keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass hier Fehler vorgelegen hätten. Diese Daten geben einerseits - ohne dass es unmittelbar darauf ankäme - eine nachvollziehbare Erklärung ab - nämlich den Bezug von Leistungen für eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Andererseits würde bei Verzicht auf diese Daten eine Unaufklärbarkeit bezüglich der geltend gemachten Zeit vorliegen, was ebenfalls zu Lasten des Klägers als demjenigen, der die Zeiten geltend macht, gehen würde.

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide und der zur Überprüfung stehende Feststellungsbescheid der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - L 19 R 607/16 zitiert 17 §§.

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen


(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen,

Referenzen

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.