Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 114/16

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Teilhabeleistungen insbesondere auf eine Umschulung zum Techniker für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, hat.

Der 1966 geborene Kläger erlernte nach dem Hauptschulabschluss in den Jahren 1983 bis 1986 den Beruf eines Landschaftsgärtners, den er danach nach seinen Angaben in verschiedenen Firmen ausübte. Nach einer längeren Arbeitslosigkeitszeit erfolgte von Oktober 1993 bis Mai 1995 unter Kostenträgerschaft der Beigeladenen eine Umschulung zum Bürokaufmann. Nach Angaben des Klägers soll die Umschulung hauptsächlich wegen einer Gonarthrose rechts erfolgt sein. Als Beleg für die Kniebeschädigung wurde ein Bescheid der Gartenbauberufsgenossenschaft vom 27.08.1992 vorgelegt, in dem zwar eine Berufserkrankung abgelehnt worden war, aber gesundheitliche Einschränkungen am Knie ersichtlich waren.

Eine regelmäßige Tätigkeit als Bürokaufmann erfolgte in der Folgezeit nicht; zeitweilig war der Kläger als Bürohilfe, als kaufmännischer Sachbearbeiter und als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig. Außerdem war der Kläger immer wieder auch als Landschaftsgärtner sowie als Gemeindearbeiter, als LKW-Fahrer, als Hausmeister und mit anderen eher kurzfristigen Tätigkeiten z.B. als Saisonkraft im Winterdienst beschäftigt. Im Juli 2012 war der Kläger auch wenige Tage als Gärtnermeister beschäftigt. Ebenfalls immer wieder befand sich der Kläger in Maßnahmen der Weiterbildung. So besuchte er ab dem Schuljahr 1995/96 die Staatl. Technikerschule für Agrarwirtschaft in V-Stadt, brach die Weiterbildung nach seinen Angaben jedoch wegen eines privaten Verkehrsunfalles zunächst ab, wobei ein Abschluss trotz zwei weiterer Besuche dieser Schule bisher nicht erreicht wurde. Im Jahr 1998 erlitt der Kläger zudem einen Wegeunfall. Die Regierung der Oberpfalz ließ den Kläger im März 2001 extern zur Gärtnermeisterprüfung im Garten- und Landschaftsbau zu; die Meisterprüfung als Gärtnermeister legte der Kläger jedoch erst am 21.07.2011 in Baden-Württemberg ab. Eine kaufmännische Qualifizierungsmaßnahme zur Teilhabe am Berufsleben im Berufsförderungswerk L. im Fachbereich Kaufmännische Berufe erfolgte in der Zeit vom 05.05.2008 bis 02.10.2008. Nach Mitteilung der Beigeladenen bezieht der Kläger seit 11.08.2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Eine vorübergehend festgestellte Schwerbehinderung liegt beim Kläger seit November 2004 nicht mehr vor, als der Grad der Behinderung (GdB) auf 40 abgesenkt und das Merkzeichen G entzogen wurde.

Am 24.05.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger konkretisierte den Antrag dahingehend, dass er ab 02.09.2013 mit einer Ausbildung zum Techniker beginnen wolle, und legte Unterlagen der Staatl. Fachschule für Agrarwirtschaft und Staatl. Technikerschule für Agrarwirtschaft in V-Stadt vor, wonach er am 23.09.2013 das Studium aufnehmen könne. Er gab hierbei an, von September 1995 bis Januar 1997 die Semester 1 bis 3 und von September 1999 bis März 2000 die Semester 3 und 4 an der Staatl. Technikerschule ohne Abschluss besucht zu haben.

Die Beklagte ermittelte, dass die vom Kläger zuletzt vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung eine vom 01.11.2012 bis 31.03.2013 befristete Tätigkeit bei der Autobahndirektion Nordbayern als Saisonkraft in der Autobahnmeisterei war und die Berufsaufgabe nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen der Befristung erfolgt sei. Vor der Tätigkeit bei der Autobahndirektion sei der Kläger längere Zeit arbeitslos gewesen.

Am 19.08.2013 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. L. untersucht, wobei folgende Gesundheitsstörungen festgestellt wurden:

  • 1.Arthrotische Veränderungen der Kniegelenke rechts betont nach früheren Unfallverletzungen,

  • 2.Hüftarthrose mit TEP links 2003,

  • 3.Schultergelenksbeschwerden beidseits nach früheren Unfallverletzungen,

  • 4.Arterieller Bluthochdruck sowie Übergewicht.

Der Kläger leide vor allem unter Beschwerden des Bewegungsapparates. Betroffen seien die Kniegelenke, die Schultergelenke sowie die Hüftgelenke. Zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Bewegungsabläufe sei es allerdings bislang nicht gekommen. Auch die Gehstrecke sei nicht beeinträchtigt. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen weiterhin vollschichtig einsetzbar. Schwere Hebe- und Tragearbeiten, länger dauernde Zwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten und hockende Positionen seien zu vermeiden. Nachtschicht käme nicht in Betracht. Die Tätigkeit als Bürokaufmann wäre durchaus leidensgerecht und könnte weiterhin ausgeübt werden.

Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass eine Teilhabeleistung nicht erforderlich sei. Die Tätigkeit als Straßenwärter habe der Kläger nicht lange genug ausgeübt, als dass diese die maßgebliche berufliche Tätigkeit darstellen könnte. Aufgrund des Berufslebens des Klägers sei vielmehr auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Mit Bescheid vom 26.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2013 am 05.09.2013 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weder zulässig noch sachdienlich sei. Eine zustandsangemessene Beschäftigung als Landschaftsgärtnermeister sei wegen der bestehenden körperlichen Leiden nicht mehr möglich. Daher sei eine Umschulung zum staatl. geprüften Techniker für Garten- und Landschaftsbau angestrebt. An gesundheitlichen Einschränkungen werde geltend gemacht:

1. Kniearthrose zweiten und dritten Grades rechts.

2. Folgen einer Schienbeinkopffraktur rechts.

3. Beginnende Arthrose im linken Kniegelenk.

4. Künstliches Hüftgelenk links.

5. Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter links nach stattgehabter Fraktur.

6. Eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände, insbesondere der rechten Hand bei verstetigten Schmerzen im Bereich des rechten Ringfingers.

7. Refluxkrankheit nach Zwerchfellbruch mit Erfordernis zum Tragen eines Korsetts.

Die Beklagte überprüfte noch einmal die Tätigkeitsfelder, in denen der Kläger tätig gewesen war, und kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht als Gärtnermeister einzustufen sei, da er als solcher nie versicherungspflichtig gearbeitet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien nicht so gravierend, dass sie die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderten. Dies gelte auch nach nochmaliger Überprüfung aller vorliegenden Unterlagen unter Einbeziehung der Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang sei für den Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt maßgebend, da eine das Berufsleben prägende Tätigkeit nicht ersichtlich sei.

Mit Schreiben vom 18.12.2013 hat der Kläger am 20.12.2013 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht hat sich von der Krankenkasse des Klägers - Techniker Krankenkasse - die Mitgliedschaftszeiten des Klägers aus den verschiedenen gemeldeten Tätigkeiten sowie die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausaufenthalte bescheinigen lassen. Weiter hat es im März 2014 Befundberichte bei den Allgemeinmedizinern Dres. Sch. und dem Orthopäden Dr. K. eingeholt und ärztliche Unterlagen des Stadtkrankenhauses S-Stadt und von Dr. S. beigezogen.

Anschließend hat das Sozialgericht ein Gutachten durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. Sch. erstellen lassen. Dieser hat den Kläger am 03.06.2014 untersucht und in seinem Gutachten vom 11.06.2014 die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben:

1. Funktionsstörung der Hüft- und Kniegelenke beidseits, Zustand nach Hüft-Totalendoprothese links 2003.

2. Schultergelenksbeschwerden beidseits nach früheren Unfallverletzungen.

3. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom.

4. Arterielle Hypertonie.

5. Leichtes Übergewicht.

6. Stattgehabte Zwerchfellplastik bei gastroösophagealer Refluxkrankheit 9/2013.

Aus Sicht des Gutachters sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers als gefährdet bzw. bereits gemindert einzustufen: Als Straßenwärter sei der Kläger ebenso wie als Landschaftsgärtner nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch täglich sechs Stunden und mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten. Nacht- und Schichtarbeit sollten ausgeschlossen sein. Ebenso seien Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, hockende Positionen sowie gehäuftes Bücken nicht möglich. Im angestrebten Beruf des staatl. geprüften Technikers für Garten- und Landschaftsbau sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen.

Zu dem Gutachten hat Dr. S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 04.07.2014 Stellung genommen: Im Gutachten würde eine ausreichende Umstellungsfähigkeit des Klägers für hervorgehobene Tätigkeiten beschrieben. Beim Kläger bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der längere Zeit ausgeübten Tätigkeit eines Bürokaufmanns. Dem Gutachten des Dr. Sch. sei aus prüfärztlicher Sicht zuzustimmen.

Die Klägerseite hat die Klage aufrechterhalten, da sich aus dem Gutachten ergebe, dass bei Fortsetzung einer Tätigkeit als Landschaftsgärtnermeister die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet werde. Der Kläger könne geltend machen, dass Prüfungsmaßstab die letzten Tätigkeiten bzw. die letzten berufsprägenden Tätigkeiten und erlernten Berufe seien. Es könne nicht sein, dass wie im Rentenrecht für Jahrgänge ab 1961 keinerlei Berufsschutz geltend gemacht werden könne.

Die Beklagte hat im Folgenden dargelegt, dass der Kläger die Tätigkeit als Landschaftsgärtner zuletzt regulär im August 1991 verrichtet habe und danach eine Umschulung zum Bürokaufmann erhalten habe. Die Tätigkeit des Landschaftsgärtners könne daher der Beurteilung für einen erneuten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch die Tätigkeit eines Landschaftsgärtnermeisters könne nicht der Prüfung zugrunde gelegt werden, da der Kläger diese bisher nicht versicherungspflichtig ausgeübt habe. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Straßenwärter sei nur im Rahmen einer Saisonbeschäftigung im Winterdienst erfolgt. Eine Berücksichtigung als maßgeblicher Bezugsberuf scheide aus, da bereits bei Aufnahme nur von einer vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit habe ausgegangen werden können.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er nunmehr ab 29.09.2014 in eigener Regie die Staatl. Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau in V-Stadt besuche. Diese Technikerausbildung hat der Kläger aber nach wenigen Monaten aufgegeben, wozu er im Berufungsverfahren ausgeführt hat, dass dies aus finanziellen Gründen geschehen sei. Eine geplante Nebentätigkeit im Sicherheitsdienst habe so nicht stattgefunden.

In einem Erörterungstermin vom 26.02.2015 ist vom Sozialgericht die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit angekündigt worden, da diese im vorliegenden Fall vorrangig als zuständiger Leistungsträger für eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Bürokaufmann in Betracht komme. Mit Beschluss vom 06.03.2015 ist die Bundesagentur für Arbeit dann beigeladen worden.

Die Beigeladene hat am 04.05.2015 dazu Stellung genommen, dass eine Qualifizierung im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus arbeitsmarktlichen Gründen erforderlich sei. Der Kläger habe sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten als Gärtnermeister zur Verfügung gestellt und auf diese Tätigkeiten seien die Vermittlungsbemühungen gerichtet.

Der Kläger hat weiter ein Gutachten, das im Auftrag der Agentur für Arbeit A. am 12.08.2015 durch Frau Dr. T. erstellt worden ist, vorgelegt. Danach bestünden bei ihm

  • 1.eine verminderte Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsskeletts bei beginnenden Abnutzungserscheinungen,

  • 2.Zustand nach Hüftgelenksersatz links,

  • 3.behandlungsbedürftige Kreislaufregulationsstörungen und

  • 4.Schwachsichtigkeit rechts mit Einschränkung des räumlichen Sehvermögens.

Der Kläger könne sechs bis acht Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in jeder Körperhaltung verrichten. Einschränkungen seien für Überkopf-, Leiter- und Gerüstarbeiten sowie für das Transportieren schwerer Lasten, Rumpfzwangsarbeiten sowie Arbeiten in kniender oder hockender Körperhaltung zu beachten. Körperliche gärtnerische Tätigkeiten seien nicht als gesundheitlich angepasst anzusehen. Bei Einsätzen im Bürobereich sei voraussichtlich eine Nachqualifizierung erforderlich.

Vorgelegt worden ist ferner eine Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters des Landkreises A. mit dem Kläger vom 25.08.2015. Danach hat der Kläger Änderungen im gerichtlichen Verfahren, seiner gesundheitlichen Situation und des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 05.01.2016 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nicht nachgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder erheblich gefährdet noch gemindert. Die Kammer gelange zu dieser Auffassung aufgrund des Gutachtens des Dr. Sch.. Das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bemesse sich im Übrigen nach der Minderung des Leistungsvermögens in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Besonderheiten im Lebenslauf des Klägers nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Straßenwärter maßgeblich, da diese vom Kläger kurzfristig für wenige Monate ausgeübt worden sei. Auch der erlernte Beruf des Landschaftsgärtners und Landschaftsgärtnermeisters sei nicht maßgeblich. Letzteren habe der Kläger im Juli 2012 lediglich 13 Tage ausgeübt. Hinsichtlich des Berufs des Landschaftsgärtners sei bereits eine Umschulung im Jahr 1993 erfolgt. Der Kläger habe in den letzten Jahren die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt und diese hierbei jeweils nur kurzfristig verrichtet. Ein aufgrund des beruflichen Werdegangs typisches Leistungs- und Anforderungsprofil sei nicht feststellbar. Die Ausführungen des Dr. Sch. zur Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit würden sich nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehen, sondern auf die Tätigkeit als Landschaftsgärtner bzw. Straßenwärter, wie aus den Erläuterungen im Gutachten deutlich werde.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.02.2016 per Telefax Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Schreiben vom 30.05.2017 hat der Kläger die Berufung begründet und vorgebracht, dass das Sozialgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Der Kläger habe in den Jahren 1986 bis 2015 fast ausschließlich als Landschaftsgärtner gearbeitet. Übergeben wurde hierzu eine Liste mit Tätigkeiten. Es wurde ausgeführt, dass die Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger über mehr als 20 Jahre hinweg überwiegend als Landschaftsgärtner gearbeitet habe.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Beschäftigungsübersicht des Klägers teilweise den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren widerspreche und auch nicht mit den gespeicherten Zeiten im Versicherungskonto des Klägers in Einklang zu bringen sei. Beispielhaft sei in der Zeit von August 1996 bis Oktober 1996 ein Fachschulbesuch vorgemerkt, so dass eine Beschäftigung nicht ersichtlich sei. Bei der Firma Garten- und Landschaftsbau E. sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass die Beschäftigung ab 01.07.2012 nach weniger als zwei Wochen zum 13.07.2012 aufgrund von gesundheitlichen Problemen gekündigt worden sei. In der nunmehr vorgelegten Beschäftigungsübersicht sei eine Beschäftigung vom 02.07.2012 bis 30.03.2015 angegeben. Dies widerspreche ebenfalls dem Versicherungskonto.

In einem Erörterungstermin vom 11.10.2017 hat die Klägerseite noch eine Eingliederungsvereinbarung vom 13.10.2016 übergeben. Ab April 2017 sei keine neue Eingliederungsvereinbarung mehr abgeschlossen worden und es gebe nur noch finanzielle Leistungen und keine Förderung mehr. Der Kläger hat seinen Plan des Besuchs der Technikerschule weiterverfolgt und dabei auf bereits in den Jahren 1998 bis 2001 erworbene Kenntnisse in sicherheitstechnischen Fragen und Pädagogik hingewiesen.

Im Termin vom 11.10.2017 haben Kläger und Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beigeladene hat dieses mit Telefaxschreiben vom 03.11.2017 ebenfalls erteilt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, noch darauf, dass die Beklagte über seinen diesbezüglichen Antrag erneut entscheidet.

§ 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) legt fest, dass es sich bei Leistungen zur Teilhabe, die als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbracht werden, um sog. Ermessensleistungen handelt („können erbracht werden“). Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens ist die Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Als zusätzlicher Maßstab wird in dieser Vorschrift die Zielrichtung von Teilhabeleistungen festgelegt: Sie sollen den Auswirkungen einer Krankheit oder einen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenwirken oder sie überwinden und zugleich dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit oder ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern oder Versicherte möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereingliedern.

Der Kläger ist Versicherter; er hat auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI d.h. für Teilhabeleistungen erfüllt.

Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und wenn gleichzeitig gemäß Nr. 2 voraussichtlich eine der folgenden Alternativen vorliegt:

– bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

– bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder

– bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).

In Ermangelung eines vorhandenen Arbeitsplatzes scheidet die dritte Alternative offensichtlich aus.

Zutreffend hat die Klägerseite darauf verwiesen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 SGB VI nicht identisch ist mit der von § 43 SGB VI erfassten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Auch in der Kommentarliteratur (z.B. Kater in: Kasseler Kommentar, Stand Juni 2015, § 10 SGB VI Rn 6) wird vertreten, dass hier eine niedrigere Schwelle maßgeblich ist. Es können auch schon qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ausreichen, wenn sie nicht nur unwesentlich sind und die Berufsausübung behindern. Unter der hier genannten erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit wird verstanden, dass in einer Zeit von bis zu drei Jahren absehbar eine Erwerbsminderung eintreten würde, wenn keine Gegenmaßnahmen erfolgen (vgl. Kater a.a.O. Rn. 7).

Anknüpfungspunkt ist regelmäßig die vor der Erkrankung und Antragstellung ausgeübte berufliche Tätigkeit. Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als Saisonkraft in einer Straßenmeisterei beschäftigt. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger, der keine hierfür zielgerichtete Ausbildung durchlaufen hatte, tatsächlich Tätigkeiten eines Straßenwärters auf der Ebene des Facharbeiters verrichtet hat. Hinzu kommt, dass es sich um von vornherein befristete Beschäftigungen gehandelt hat, so dass ein dauerhafter Wechsel in diese Berufstätigkeit nicht angenommen werden konnte.

Die höchste Ausbildungsqualifikation innerhalb seines beruflichen Werdegangs hat der Kläger mit dem Erwerb des Meistertitels im Gartenbau erreicht gehabt. Auf dieser Qualifikationsebene war er aber tatsächlich nur extrem kurz berufstätig gewesen, so dass von einer Prägung der beruflichen Tätigkeit durch dieses Berufsbild keine Rede sein kann, wie schon das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat. Auch ist es nicht so, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erst während der Ausübung dieses Berufes eingetreten wären, sondern sie hatten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Meistertitels bereits in wesentlichem Umfang bestanden.

Die Tätigkeit als Facharbeiter im Garten- und Landschaftsbau hat der Kläger erlernt gehabt und im Anschluss auch ausgeübt gehabt. Allerdings erscheint dem Senat die Darstellung des Klägers, dass er in seinem gesamten Berufsleben weit überwiegend diese Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe, überzogen. So enthält die vom Kläger gefertigte Aufstellung einerseits Unstimmigkeiten, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.

Vor allem aber wird eine ganze Reihe von Tätigkeiten in jüngerer Zeit, die der Kläger diesem Berufsbild zurechnen will, weder von den Inhalten, noch vom erkennbaren Anforderungsprofil diesem Anspruch gerecht.

Dies kann zur Überzeugung des Senats letztlich aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger schon 1993 den Beruf des Facharbeiters im Garten- und Landschaftsbau aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen und eine später dennoch unternommene Ausübung immer nur in Teilbereichen erfolgen konnte, mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden war und letztlich auf Kosten der Restgesundheit erfolgt ist. Zwar war für die seinerzeit bewilligte Umschulung offensichtlich die Arbeitsmarktlage ein zentrales Kriterium gewesen, doch sind eben auch gesundheitliche Einschränkungen belegt, die sich dann als Vermittlungshemmnisse ausgewirkt haben dürften. Dem steht die Ablehnung des Vorliegens einer Berufskrankheit nicht entgegen, da dort ja wesentliches Merkmal die Kausalität der Verursachung der gesundheitlichen Einschränkungen durch die Berufstätigkeit gewesen ist. Mit der seinerzeit erfolgten Umschulung ist eine Berufung auf den zuvor ausgeübten und später nur noch teilweise und auf Kosten der Restgesundheit ausgeübten Beruf eines Facharbeiters im Garten- und Landschaftsbau ausgeschlossen.

Auch der Umschulungsberuf des Bürokaufmanns hat zur Überzeugung des Senats das Berufsleben des Klägers nicht geprägt. Entgegen Äußerungen, die von der Beklagtenseite und den von ihr beauftragten Ärzten getätigt wurden, hat es nach den vorliegenden Unterlagen keine längere und prägende Berufstätigkeit des Klägers in diesem Bereich gegeben. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit mit dem aktuellen sozialmedizinischen Leistungsbild des Klägers vereinbar wäre. Auch bei den beruflichen Kenntnissen kann wohl noch von ausreichender Aktualität ausgegangen werden, da zwar die Umschulung selbst schon fast 25 Jahre zurückliegt, aber der Kläger vor einigen Jahren noch einmal nachqualifiziert worden ist, um für die aktuellen beruflichen Anforderungen an einen Bürokaufmann gerüstet zu sein. Unklar ist, ob die gegenteilige Äußerung der Dr. T. in Kenntnis dieser Nachqualifizierung abgegeben wurde oder nicht.

Das Sozialgericht hat aus Sicht des Senats zutreffend ausgeführt, dass der berufliche Werdegang des Klägers - wenn man von dem wie bereits dargestellt von vornherein ausgeschlossenen Beruf des Facharbeiters im Garten- und Landschaftsbau absieht - kein prägendes Berufsbild aufweist und die Beklagte die Notwendigkeit von Teilhabeleistungen für den Kläger somit zutreffend daran messen konnte, ob der Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet oder bereits gemindert ist. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen zu Recht verneint worden, weshalb es an den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die beantragte Teilhabeleistung mangelt.

Die Beklagte hatte als erstangegangener Leistungsträger, der den Antrag nicht weitergeleitet hatte, im Rahmen des § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) den Rehabilitationsbedarf für die beantragten Teilhabeleistungen umfassend zu prüfen gehabt. Als weitere materielle Rechtsgrundlage könnten bei dem arbeitslosen Kläger grundsätzlich über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) - etwa §§ 81 oder 88 SGB III - in Betracht kommen. Die Beklagte hat sich dazu in ihren Bescheiden zwar nicht geäußert gehabt. Doch war der Kläger in der Zeit bis zur letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht längere Zeit arbeitslos gewesen, so dass es an der Grundlage für einen derartigen Anspruch fehlte. Dies ist zwar zwischenzeitlich anders; gleichwohl lässt sich der Bedarf von Teilhabeleistungen im Gefolge der Arbeitslosigkeit auch aktuell nicht bestätigen. Das Jobcenter geht nämlich von gesundheitlichen Vermittlungshemmnissen im Beruf des Gärtnermeisters aus, die vorrangig zu beachten seien, während sich im vorliegenden Verfahren gezeigt hat, dass dies den falschen Maßstab darstellt. Vermittlungsbemühungen in den Bürobereich oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind bisher anscheinend noch nicht verstärkt unternommen worden, worauf die vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen hindeuten.

Auf die Ausübung von Ermessen kam es in Anbetracht der fehlenden persönlichen Voraussetzungen beim Kläger nicht an. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass der Kläger formal zwar allgemein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe beantragt hat, im Erörterungstermin aber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Interesse einzig auf eine Umschulungsmaßnahme zum Techniker abzielt, wobei die entsprechende Maßnahme aus Sicht des Klägers wegen des zeitlichen Abstands zu den früher schon einmal besuchten Ausbildungsabschnitten noch einmal vollständig durchlaufen werden müsste. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung rechtliche Bedeutung hätte, mag bezweifelt werden, ob in Anbetracht der Dauer der angestrebten Maßnahme und dem Alter des Klägers bei Abschluss der Maßnahme von einer positiven Prognose der Eingliederung des Klägers - quasi auf der Stufe eines Berufsanfängers - ausgegangen werden könnte.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 114/16 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

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1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.