Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 05. Jan. 2016 - S 12 R 1358/13

published on 05/01/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 05. Jan. 2016 - S 12 R 1358/13
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach streitig.

Der 1966 geborene Kläger stellte am 22.05.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nach dem Hauptschulabschluss hatte er eine Lehre zum Landschaftsgärtner absolviert und am 22.07.2011 auch den Meisterabschluss in diesem Beruf erlangt. Er hat in diesem Beruf in einem Zeitraum von 28 Jahren ab 1986 rund 6 1/2 Jahre mit diversen Unterbrechungen gearbeitet. Während dieser Zeit absolvierte er von 1993 bis 1995 eine Umschulung zum Bürokaufmann. In diesem Beruf hat er ab 1997 bis heute insgesamt nur ein gutes Jahr mit verschiedenen Unterbrechungen gearbeitet. Zwischenzeitlich war er für wenige Wochen oder Monate als LWK-Fahrer, Werkschutzmitarbeiter, Hausmeister, Baugeräteführer, Versandmitarbeiter, Produktionshelfer und zuletzt als Saisonarbeiter im Winterdienst tätig. Am 29.09.2014 hat der Kläger eine Umschulung/Weiterqualifizierung zum staatlich geprüften Techniker für Garten- und Landschaftsbau begonnen, diese aber im Dezember 2014 bereits wieder beendet.

Der Antrag des Klägers wurde nach der sozialmedizinischen Begutachtung durch Dr. L. am 19.08.2013 mit Bescheid vom 26.08.2013 abgelehnt, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sei ihm weiterhin zumutbar. Auch eine Tätigkeit als Bürokaufmann sei leidensgerecht.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 zurückgewiesen, da weiterhin keine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen würde. Für den Kläger sei der allgemeine Arbeitsmarkt (Reha-Beruf) maßgebend. Eine das Berufsleben prägende Tätigkeit sei nicht ersichtlich.

Mit seiner am 20.12.2013 zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Das Gericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. J. eingeholt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 11.06.2014 fest, dass keine quantitative Leistungsminderung beim Kläger bestehe. Er sei vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen einsetzbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Straßenwärter sei, ebenso wie der erste Ausbildungsberuf zum Landschaftsgärtner, nur noch mit einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden zu sehen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gibt an, dass eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Bezugnahme auf den Lebenslauf des Klägers nicht zulässig sei. Prüfungsmaßstab sei die letzte Tätigkeit bzw. die letzten berufsprägenden Tätigkeiten und erlernten Berufe. Der erlernte Beruf des Klägers - Landschaftsgärtnermeisters - sei nicht mehr zustandsangemessen, so dass er nunmehr eine Tätigkeit/Umschulung als staatlich geprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau anstrebe. Eine Eignungsabklärung sei bisher nicht erfolgt.

Dagegen wendet die Beklagte ein, dass vorliegend der allgemeine Arbeitsmarkt maßgebend sei. Die erlernte Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei zuletzt bis 08/1991 verrichtet worden. Danach erfolgte eine Umschulung zum Bürokaufmann über die Agentur für Arbeit. Somit könne der Beruf des Landschaftsgärtners nicht mehr zugrunde gelegt werden. Nach der Umschulung habe der Kläger die verschiedensten Tätigkeiten, teilweise geringfügig, teilweise im Ausland, zum großen Teil nur wenige Wochen und Monate ausgeübt. Zuletzt sei er Straßenwärter gewesen und einer Saisonbeschäftigung im Winterdienst 2012/2013 und 2013/2014 für jeweils 5 Monate nachgegangen.

Eine Beschäftigung könne nur dann ein maßgeblicher Bezugsberuf sein, wenn zumindest bei Aufnahme der Tätigkeit geplant sei, diese auf Dauer auszuüben. Dies sei bei der letzten Tätigkeit des Klägers als Straßenwärter nicht anzunehmen, da diese nur vorübergehend ausgeübt werden sollte. Daher liege auch eine die berufliche Tätigkeit prägende Beschäftigung nicht vor. Aufgrund des beruflichen Werdegangs sei ein bestimmtes Leistungs- oder Anforderungsprofil beim Kläger nicht feststellbar. Den verschiedenen zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten würden sich keine typischen Kernaufgaben und Verrichtungsmerkmale zuordnen lassen.

Mit Beschluss vom 06.03.2015 wurde die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für dem Verfahren beigeladen. Diese führt aus, dass eine Möglichkeit der Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme nicht bestehe, da eine Qualifizierung aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus arbeitsmarktlichen Gründen erforderlich sei. Zuständiger Rehabilitationsträger dafür sei die Deutsche Rentenversicherung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Hilfsweise beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keine Anträge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte sowie auf die Niederschrift zum Termin über die Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 26.02.2015 Bezug genommen.

Die Parteien wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 25.08.2015 unter Fristsetzung bis zum 23.09.2015 zur beabsichtigten Entscheidung gemäß § 105 SGG mittels Gerichtsbescheid durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung angehört.

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg ist sachlich und örtlich gemäß §§ 51, 57 SGG zuständig.

Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG konnte ergehen. Die Parteien wurden hierzu angehört.

Die ordnungsgemäß und fristgerecht eingereichte Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 22.05.2013. Prüfungsmaßstab sind damit die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI.

Die Beklagte erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Leistungen nach Absatz 1 können gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI nur erbracht werden, wenn unter anderem die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) erfüllt sind.

Nach § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und bei ihnen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI).

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht fest, dass ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach nicht mit der im Wege des Vollbeweises erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB VI für die Gewährung dieses Anspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist weder erheblich gefährdet noch gemindert.

Die Kammer gelangt zu dieser Auffassung aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen, sowie des überzeugenden Gutachtens von Dr. J. vom 11.06.2014.

Erwerbsfähigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit seinen bisherigen Beruf oder eine seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit dauernd auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 SGB VI ist nicht identisch mit der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) und im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist somit grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Hierbei sind die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre in die Betrachtung einzubeziehen. Der bisherigen Tätigkeit kommt aber im Rahmen der Erwerbsfähigkeit nur dann Bedeutung zu, wenn diese im Vergleich zu den sonstigen Tätigkeiten der Vergangenheit nicht von untergeordneter Bedeutung war und auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten vermittelt werden konnten (siehe zu alldem Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 10 SGB VI, Rn. 30 ff.). Außer Betracht bleiben nur wenige Monate dauernde Beschäftigungen (BSG, Urteil vom 29.03.2006, Az. B 13 RJ 37/05 R).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Besonderheiten im Lebenslauf des Klägers nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Straßenwärter maßgeblich, da diese vom Kläger nur kurzfristig für wenige Monate ausgeübt wurde und daher gerade unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG außer Betracht bleibt.

Zwar können und müssen bei der Anspruchsprüfung nach § 10 SGB VI auch ungelernte Tätigkeiten berücksichtigt werden, da auch hier ein bestimmtes Leistungsprofil feststellbar ist und typische zu bewältigende Kernaufgaben und Verrichtungsmerkmale dem Berufsbild zugeordnet werden können (vgl. BGS, Urteil vom 17.10.2006, Az. B 5 RJ 15/05 R). Jedoch ist die Tätigkeit als Saisonarbeiter im Winterdienst bzw. als Straßenarbeiter von vornherein auf einen nur kurzfristigen Zeitraum angesetzt. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätigkeit, die - was auch bei Aufnahme der Tätigkeit bereits bekannt ist - auf Dauer ausgeübt werden soll.

Auch der erlernte Beruf des Klägers - Landschaftsgärtner/Landschaftsgärtnermeister - ist nicht maßgeblich.

Der Kläger hat den Beruf des Landschaftsgärtners in der Zeit von 1986 bis 1991 für insgesamt knapp 4 Jahre mit Unterbrechungen ausgeübt. Zwischenzeitlich hat er 5 Monate als Möbelpacker und einen Monat als Helfer in einer Werkschreinerei gearbeitet. 1993 erfolgte dann über die Agentur für Arbeit eine Umschulung zum Bürokaufmann. Hintergrund waren gesundheitliche Einschränkungen (Gonarthrose) im Rahmen der Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Somit kann der Beruf als Landschaftsgärtner bei einer erneuten Beurteilung eines Anspruches auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr zugrunde gelegt werden.

Die Tätigkeit als Landschaftsgärtnermeister hat der Kläger im Juli 2012 lediglich 13 Tage, oder nach den Angaben der Beklagten insgesamt nur 84,5 Stunden ausgeübt. Es liegt damit ebenfalls eine sehr kurzfristig ausgeübte Beschäftigung vor, die unter Beachtung der Rechtsprechung außer Betracht bleibt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt hat. Wechselt ein Versicherte in den letzten Jahren seine Berufe, sind für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre entsprechend zu würdigen, sofern die unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten nicht nur kurzfristig ausgeübt wurden (siehe hierzu Sächsisches LSG, Urteil vom 07.01.2014, Az. L 5 R 626/12 m.w.N.). Der Kläger hat all seine Tätigkeiten (Hausmeister, Produktionshelfer, Baugeräteführer, Werkschutzmitarbeiter etc.) jedoch jeweils nur für wenige Monate manchmal nur für wenige Wochen oder gar Tage ausgeübt.

Ein aufgrund des beruflichen Werdegangs typisches Leistungs- und Anforderungsprofil ist daher nicht feststellbar. Den verschiedensten Tätigkeiten lassen sich keine typischen Kernaufgaben oder Verrichtungsmerkmale zuordnen. Eine die berufliche Tätigkeit des Klägers prägende Beschäftigung liegt somit nicht vor. Daher ist im vorliegenden Fall für die Prüfung der Voraussetzungen des § 10 SGB VI auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen.

Für die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht beim Kläger sowohl nach dem gerichtlich eingeholten sozialmedizinischen Gutachten von Dr. J. vom Juni 2014 als auch nach dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. L., welches im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, vollschichtiges Leistungsvermögen. Weder ist nach den medizinischen Unterlagen beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit noch eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes anzunehmen. Die Ausführungen von Dr. J. zu Ad 2) auf Seite 19 des Gutachtens - „durch die Gesundheitsstörungen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers als generell gefährdet bzw. bereits gemindert einzustufen“ - beziehen sich nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auf die Tätigkeit als Landschaftsgärtner bzw. Straßenwärter. Dies wird zum einen aus den Erläuterungen zu Ad 6) auf Seite 20 f. des Gutachtens deutlich. Hier gibt Dr. J. an, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bei Fortsetzung einer Tätigkeit als Landschaftsgärtnermeisters besteht. Zum anderen ergibt sich dies aus Ad 3) auf Seite 20 des Gutachtens und dem unter diesem Punkt geschilderten Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die persönlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 SGB VI sind somit beim Kläger nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grund nach besteht nicht. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.