Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 88 Eingliederungszuschuss

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

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(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (1a) Leistungen nach § 82 dü
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 und den Bescheid vom 21. August 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Bezug auf
published on 23/07/2015 00:00

Gründe Leitsatz: In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt ... in Sachen C., geb. 1960 ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt gegen Jobcenter Hof Stadt,
published on 15/11/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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