Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 16 AS 513/17

published on 20/09/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 16 AS 513/17
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Bundessozialgericht, B 4 AS 393/17 B, 01/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Untätigkeit des Beklagten betreffend einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten.

Der 1959 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden Kläger) bezieht seit November 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 15.03.2017 wandte er sich an das Sozialgericht Augsburg (SG) wegen „Untätigkeit“. Er habe am 20.09.2014 beim Beklagten einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten gestellt. Bisher sei der Antrag nicht verbeschieden worden. Er übersandte einen Sendebericht vom 20.09.2014 und versicherte an Eides statt, dass er den Überprüfungsantrag per Fax ordnungsgemäß digital über FritzBox-Fax abgesetzt habe. Neben dem Übertragungsbericht gebe es also einen vollständigen Sendebericht in Form einer digitalen Kopie als pdf-Dokument. Dies sei Standard bei FritzBox-DSL-Anlagen. Das Fax sei am 20.09.2014 fehlerfrei übermittelt worden. Dem Sendebericht sei weiter aus der Betreffzeile zu entnehmen, welches Fax geschickt worden sei. Dort heiße es: „Fax an ARGE Jobcenter A-Stadt … wg. Strom 2013/2014“. Der OK-Vermerk sei ausreichend für den Nachweis des Zugangs des Schreibens. Dem an das SG übermittelten Sendebericht vom 20.09.2014 ist ein Versand eines Telefaxes am 20.09.2014 um 17.31 Uhr an die Fax-Nr. 08… Jobcenter A-Stadt zu entnehmen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) beantragte mit Schreiben vom 22.03.2017 die Klage abzuweisen. In der gesamten Akte liege kein Überprüfungsantrag vom 20.09.2014 bezüglich Stromkosten vor. Ein entsprechender Antrag habe daher nicht bearbeitet werden können. Sofern der Kläger keinen Nachweis des Eingangs eines solchen Antrags führen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger behauptete Antrag vom 20.09.2014 niemals gestellt worden sei. Dem Faxbericht sei nicht zu entnehmen, welches Dokument gefaxt worden sei.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2017 ab. Gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Der Kläger habe keinen Nachweis erbracht, dass er dem Beklagten am 20.09.2014 einen Überprüfungsantrag per Fax zugesandt habe. Die vom Kläger zum Beweis übersandten angeblichen Faxprotokolle seien nicht geeignet, den Zugang nachzuweisen. Die nur schwer lesbaren Unterlagen enthielten nicht das übersandte Dokument. Was auch immer der Kläger am 20.09.2014 versandt habe, es sei nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 06.07.2017 an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) beantragte der Kläger mündliche Verhandlung und „Komplettzurückverweisung“. Im Betreff dieses Schreibens nahm er Bezug auf „Untätigkeitsklage wegen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X - Stromkosten v. 20.09.2014 - qualifizierte Fax-Sendeberichte und Protokolle“. Den Vorwurf der Manipulation weise er zurück. Der Sendebericht sei ausreichend Beweis für den Zugang des Faxes. Der Kläger hat keinen weiteren Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Zudem sei aus den ergänzend vorgelegten Kontaktübersichten nicht ersichtlich, dass am 20.09.2014 ein Antrag gestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 153, 151 SGG) ist unbegründet.

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß über den Termin informiert und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 SGG.

Der Senat geht von einem Erreichen des Beschwerdewerts aus, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144, Rn. 15b). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, Az. B 9 SB 45/11 B). Der Antrag des Klägers ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bezüglich Stromkosten und damit gerichtet auf eine Geldleistung. Der hinter der Untätigkeitsklage stehende Beschwerdewert ist nicht bekannt. Er ist weder aktenkundig noch hat ihn der Kläger konkretisiert. Laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen, da der Kläger seit November 2013 im Leistungsbezug beim Beklagten steht und im September 2014 einen Überprüfungsantrag gestellt haben will, der sich damit allenfalls auf einen Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beziehen kann.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.

Nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Daran fehlt es hier. Der insoweit beweisbelastete Kläger kann nicht nachweisen, dass er am 20.09.2014 einen Antrag gem. § 44 SGB X beim Beklagten gestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein OK-Vermerk auf dem Sendebericht den Erhalt beim Beklagten nachweist oder nicht. Denn dem vom Kläger vorgelegten Sendeprotokoll ist nicht zu entnehmen, welches Schriftstück er an den Beklagten am 20.09.2014 gefaxt hat bzw. gefaxt haben will. Den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ist kein entsprechendes Schriftstück vom 20.09.2014 zu entnehmen. Schließlich ist auch die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung im Hauptsacheverfahren kein taugliches Beweismittel, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bzw. einer Zweckbestimmung des Gesetzes fehlt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2017, L 8 SO 166/15). Auf die Frage der förmlichen Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung kommt es daher nicht an.

Dem Senat stehen weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. April 2011 abgeändert.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.