Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - L 12 EG 45/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juni 2015, S 33 EG 130/14, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Sohnes zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte zu Recht im Bezugszeitraum Einkünfte aus der Beteiligung an einem Windkraftfonds berücksichtigt hat mit der Folge, dass auch das erst ab dem 8. Lebensmonat von erzielte Teilzeiteinkommen auf den gesamten Bezugszeitraum aufgeteilt wurde.

Die 1971 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter der 2005 geborenen M. sowie des am 04.06.2010 geborenen Kindes L. Von Beruf ist die Klägerin selbstständige Zahnärztin und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Zahnarzt ist, eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vor der Geburt betrieb die Klägerin außerdem einen Prophylaxeshop als Gewerbebetrieb, der auch nach der Geburt mit Verlust weiterlaufen sollte. Daneben war sie an einem Windkraftfonds beteiligt, aus dem sie im Kalenderjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 1.482,00 Euro erzielte. Während des Bezugszeitraums des Elterngeldes beabsichtigte sie keine oder nur eventuell eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Praxis und sollte daher auch keinen Gewinnanteil erhalten.

Auf ihren Antrag vom 15.07.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 02.08.2010 antragsgemäß vorläufig Elterngeld für für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 04.06.2010 bis 03.06.2011) in Höhe des Höchstbetrages von 1.800,00 Euro monatlich. Dabei legte der Beklagte den für das Kalenderjahr 2009 als maßgeblichen Bemessungszeitraum glaubhaft gemachten Gewinn in Höhe von 160.639,18 Euro zugrunde. Für den Bezugszeitraum setzte der Beklagte keinen Gewinn an. Er wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Fall der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit möglicherweise rückwirkend nur den Mindestbetrag erhalten könne. Die Bewilligung erfolgte außerdem unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt oder Einkommen zufließen würde. Am 20.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Erwerbstätigkeit ab dem 10.01.2011 in Teilzeit wieder aufnehmen werde. Von Amts wegen kürzte der Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 11.02.2011 aufgrund der Änderungen des BEEG durch das Haushaltbegleitgesetz (HBeglG 2011) zum 01.01.2011 die Höhe des Elterngeldanspruchs ab dem zehnten Lebensmonat (= ab dem 04.03.2011) auf 1.755,00 Euro monatlich. Unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 25.01.2011 setzte der Beklagte mit Einverständnis der Klägerin die Auszahlung des Elterngeldes ab dem achten Lebensmonat bis zum endgültigen Nachweis des Teilzeiteinkommens aus.

Mit Bescheid vom 17.10.2013 entschied der Beklagte endgültig über die Bewilligung von Elterngeld, bewilligte nunmehr lediglich den Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich und forderte überzahltes Elterngeld in Höhe von 10.500,00 Euro zurück. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben dem im Bezugszeitraum ab dem 10.01.2011 aus der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin erzielten Gewinn in Höhe von 69.416,42 Euro für den gesamten Bezugszeitraum Einkommen aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds in Höhe des gezwölftelten Jahresgewinns (im Jahr 2010: 842 Euro: 12 = 70,17 Euro monatlich; im Jahr 2011: 2.589 Euro: 12 = 215,75 Euro monatlich) sowie den Verlust aus dem Prophylaxeshop in Höhe von 827,93 Euro, abzüglich anteiliger Steuervorauszahlungen. Hieraus errechnete der Beklagte ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Bezugszeitraum von 3932, 83 Euro monatlich, woraus sich der Elterngeldanspruch lediglich in Höhe des Mindestbetrages ergab. Nach Aufrechnung mit dem bereits einbehaltenen Elterngeld (8. bis 12. LM = 1.500,00 Euro) ergab sich noch ein Restrückzahlungsbetrag in Höhe von 9.000,00 Euro.

Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 04.11.2013 machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Beteiligung aus dem Windkraftfonds um eine rein vermögensrechtliche Kapitalanlage handele, die nicht zum Erwerbseinkommen zähle. Dies habe auch der Steuerberater bestätigt. Zudem führe die Berücksichtigung der Beteiligung zu dem äußerst ungünstigen Ergebnis einer Verteilung der erst ab dem 10.01.2011 erwirtschafteten Einkünfte aus Teilzeittätigkeit auf den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes, obwohl sie nachweislich erst ab dem 10.01.2011 wieder Einkommen aus der Teilzeittätigkeit erzielt habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014 zurück. Die Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart erfolge nach steuerlichen Grundsätzen. Nach den vorliegenden Unterlagen erziele die Klägerin unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen. Dabei handele es sich um Einkünfte aus Beteiligungen an einen Windkraftfonds. Auch wenn die Klägerin selbst hierin nur eine vermögensrechtliche Kapitalanlage sehe, so würden die Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt und seien daher auch im Elterngeld zu berücksichtigen. Der im Rahmen der steuerlichen Grundsätze festgesetzte Gewinn sei jeweils als Jahresbetrag zu betrachten und entsprechende monatliche Anteile davon seien als Einkommen im Bezugszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Im Falle der Ausweitung oder Aufnahme einer weiteren zulässigen Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum sei der Einkommensbezug aus der Teilzeittätigkeit im gesamten Bezugszeitraum unter Einbeziehung der Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 10.06.2015 zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auf ihren unstreitig grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Elterngeld nicht nur das ab dem 10.01.2011 erzielte Einkommen aus ihrer in Teilzeit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin, sondern es seien auch die Einkünfte aus dem Windkraftfonds gemäß § 2 Abs. 3 BEEG anzurechnen. Denn es handele sich bei den Einkünften aus dem Windkraftfonds steuerrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht um solche aus Kapitalvermögen und damit um elterngeldrechtlich beachtliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Nr. 2 EStG. Dabei sei unbeachtlich, ob die Klägerin für die Gewinnbeteiligung Tätigkeiten habe entfalten müssen oder nicht. Denn sowohl § 2 Abs. 1 BEEG als auch § 2 Abs. 3 BEEG stellten allein auf die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab, während der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. deren Nichtausübung als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld in § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG geregelt sei. Das Gesetz erlaube danach Eltern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Elterngeldbezugszeitraum von bis zu 30 Wochenstunden und gebe ihnen in diesem Fall einen vollwertigen Anspruch auf Elterngeld. Insbesondere bei Selbstständigen könne es jedoch vorkommen, dass sie während der beanspruchten Elterngeldbezugsmonate i. S. des § 2 Abs. 3 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielten, auch wenn sie in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit vollständig, oder wie die Klägerin zumindest teilweise, unterbrochen hätten. Das SG erläuterte das für Selbständige geltende strenge Zuflussprinzip sowie die besondere steuerrechtliche Ausprägung des § 2 Abs. 8 und 9 BEEG. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit seien im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen würden (siehe hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R., Juris, Rn. 27, mit umfangreichen Nachweisen). § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 bis 9 BEEG unterscheide nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeit mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt werde, sei somit ausgeschlossen und wäre auch kaum praktikabel (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund seien die Gewinnanteile der Klägerin aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Derartige Einkommen seien unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin als Gesellschafterin tatsächliche insoweit keine Arbeitsleistung erbringe. Die steuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb reiche aus, um ihre Einnahmen aus Beteiligung an einem Gewerbebetrieb den typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen. Eine eigenständige und von den Feststellungen des Finanzamts abweichende steuerrechtliche Prüfung und Bewertung sei den für das Elterngeld zuständigen Behörden verwehrt. Vor diesem Hintergrund seien die Gewinnanteile der Klägerin aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Derartige Einkommen seien unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Demnach sei bei der Klägerin der aus der Windkraftfondsbeteiligung in den Einkommensteuerbescheiden 2010 bzw. 2011 ausgewiesene Gewinn anteilig gezwölftelt pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass unter Einschluss des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 10.01.2011 im gesamten Bezugszeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen, wie vom Beklagten errechnet, in Höhe von 3.932,82 Euro zu berücksichtigen sei. Damit ergebe sich gemäß § 2 Abs. 5 BEEG ein Elterngeldanspruch lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 Euro monatlich. Die in dem angefochtenen Bescheid des Weiteren enthaltene Feststellung einer Pflicht der Klägerin, einen überzahlten Elterngeldbetrag in Höhe von 10.500,00 Euro erstatten zu müssen, sei zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin im Bescheid vom 2.8.2010 auf die Erstattungspflicht im Falle einer Überzahlung auch hinreichend deutlich hingewiesen worden sei. Durch die Aufrechnung sei dieser Betrag bereits auf 9.000 Euro reduziert worden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 17.7.2015 zum Bayerischen Landessozialgericht, in der sie ihre bisherige Argumentation weiterverfolgt. Bei den Einnahmen der Klägerin aus dem Windkraftfonds handle es sich um elterngeldrechtlich nicht beachtliche Einkünfte. Die vom SG München befürwortete starre Anbindung der Elterngeldberechnung an die steuerrechtlichen Beurteilungen widerspreche den Grundprinzipien des BEEG und führe im Falle der Klägerin zu unbilligen Ergebnissen. So habe der Gesetzgeber die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Gegensatz zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden angesehen. Gerade die mit der Einschränkung des persönlichen Einsatzes (= der Arbeitskraft) einhergehenden Einkommenseinbußen solle das BEEG zumindest teilweise ausgleichen. Im Falle der Klägerin stehe daher einer elterngeldrechtlichen Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Windkraftfonds bereits die Tatsache entgegen, dass deren Erzielung nicht mit persönlichem Arbeitseinsatz verbunden sei. In derartigen Konstellationen sei eine Abweichung von der rein steuerrechtlichen Beurteilung durch die für das Elterngeld zuständigen Behörden zuzulassen. Auch nach der vom Steuerberater vorgelegten Bestätigung handle es sich um eine rein vermögensrechtliche Kapitalanlage, die nicht zum Erwerbseinkommen zähle. Die durch den Beklagten zu Unrecht vorgenommene Berücksichtigung der Beteiligung am Windkraftfonds führe bei der Klägerin zu dem doppelt ungünstigen Ergebnis einer Verteilung der erst ab 10.01.2011 erwirtschafteten Einkünfte aus der Teilzeittätigkeit als Zahnärztin auf den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes. Hierdurch werde eine Herabsetzung des Elterngeldes auf dem Mindestbetrag über den gesamten Bezugszeitraum verursacht, obwohl die Klägerin nachweislich erst wieder ab dem 10.01.2011 Einkommen aus der wieder aufgenommenen Teilzeittätigkeit als Zahnärztin erzielt habe. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin ebenfalls Einkünfte aus Beteiligungen (Eigentümer von Schiffsfonds) habe, dies jedoch bei dessen Elterngeldberechnung für den 11. und 12. Lebensmonat von nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem nahezu identischen Sachverhalt der Beklagte unterschiedlich handle. Der Klägerbevollmächtigte legte hierzu Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2008 und 2009 vor, aus denen sich entsprechende Beteiligungen des Ehemannes ergaben. Der Klägerin sei auch ein weiterer Fall bekannt, in welchem bei nahezu identischen Sachverhalten (Einkünfte aus geschlossenen Fonds) ebenfalls keine Anrechnung bzw. Kürzung erfolgt sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass durch den Beklagten in bestimmten Fällen die Berechnung des Elterngeldes in unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Weise erfolge. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten darauf hinweisen, dass sie aufgrund dieser Vollzugsdefizite im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Einkünften durch den Beklagten ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 GG) nicht gewahrt sehe. In diesem Zusammenhang verwies die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84,239), in der die Problematik von unterschiedlich ausgelegten Verwaltungsakten zu ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken führe. Eventuelle Rückforderungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin seien verjährt.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.06.2015, S 33 EG 130/14, aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 zu verurteilen, das der Klägerin bewilligte Elterngeld ohne Berücksichtigung der „Beteiligung an dem Windkraftfonds“ zu berechnen sowie die Einkünfte aus der ab dem 10.01.2011 begonnenen Teilzeitbeschäftigung erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Den Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf Einkünfte aus einem Schiffsfonds des Ehemannes nahm der Beklagte zum Anlass, den Elterngeldanspruch des Vaters erneut zu überprüfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), denn ihr steht höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Windkraftfonds nicht zu. Hinsichtlich der Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Auch die in der Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen Entscheidung. Die Gewinnanteile der Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem Windkraftfonds sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Kapitalvermögen. Der Berücksichtigung dieser Einnahmen steht nicht entgegen, dass die Klägerin für die Erzielung dieser Einkünfte keine Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R, ausführlich zu Gewinnanteilen aus einer Kommanditgesellschaft, die auf die Verwaltung und Vermietung von Immobilien spezialisiert war, ausgeführt hat (und dies vom SG ausführlich dargestellt wurde) unterscheidet das BEEG in § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 - 9 nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nicht selbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeiten mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt werden, ist somit ausgeschlossen. Die Klägerin trägt auch bei den Beteiligungen am Windkraftfonds das Unternehmensrisiko, was ausreicht, ihre Einnahmen aus Beteiligungen an einem Gewerbebetrieb als den typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen und diese Einnahmen im Bezugszeitraum auf das Elterngeld anzurechnen. Soweit die Klägerin in der Anrechnung dieser Einkünfte auf ihren Elterngeldanspruch eine Ungleichbehandlung sieht, da ihrem Ehemann dessen Einkünfte im Bezugszeitraum aus Beteiligungen (Schiffsfonds) nicht angerechnet worden seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Beklagte hat erst durch die Einlassungen der Klägerin im Berufungsverfahren von den entsprechenden Einkünften des Ehemannes im Bezugszeitraum erfahren und diese Erkenntnisse zum Anlass genommen, den Elterngeldanspruch des Ehemannes nochmals zu überprüfen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit oder gar ein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 GG oder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ist hierin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen.

Diese Qualifizierung der Beteiligungen als (positive) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im gesamten Bezugszeitraum führt nach § 2 Ab. 3 Satz 1 BEEG dazu, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Teilzeittätigkeit als Zahnärztin ab Januar 2011 ebenfalls auf alle Monate im Bezugszeitraum verteilt und nicht erst ab Januar 2011 angerechnet werden. Denn bei der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit ist für alle Monate, in denen der berechtigte Elternteil ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, der Gesamtdurchschnitt dieses Einkommens zu bilden, auch wenn sich die betreffenden Monate zeitlich nicht aneinanderreihen. (BT-Drucksache 17/9841, 18). Dabei ist maßgeblich lediglich die Tatsache, dass in den entsprechenden Monaten Erwerbseinkommen erzielt wird, nicht in welcher Höhe. Diese für die Klägerin ungünstige Verteilung ist unabdingbare Folge von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Hieraus hat der Beklagte zutreffend ein Elterngeld nunmehr lediglich in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro monatlich errechnet. Auch die Erstattungsbetrag von 10.500,00 Euro (durch Aufrechnung reduziert auf 9.000,00 Euro) ist - wie das SG ebenfalls zutreffend festgestellt hat - rechtmäßig.

Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 SGG. Die streitige Rechtsfrage ist geklärt.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

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(1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den

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Sozialgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - S 33 EG 130/14

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Stre

Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Hinblick auf die Frage, ob sich die Klägerin Einkünfte aus einem Windkraftfonds auf ihren Elterngeldanspruch anrechnen lassen muss.

Die verheiratete Klägerin ist am ... geboren und Mutter des am ... geborenen Kindes E. E. ist das zweite Kind der Klägerin nach F., geboren am ...

Von Beruf ist die Klägerin selbstständige Zahnärztin und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Zahnarzt ist, eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vor der Geburt betrieb die Klägerin außerdem einen Prophylaxeshop als Gewerbebetrieb, der auch nach der Geburt mit Verlust weiterlaufen sollte. Daneben war sie an einem Windkraftfonds beteiligt, aus dem sie im Kalenderjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 1.482,00 Euro erzielt hatte. Während des Bezugszeitraums des Elterngeldes beabsichtigte sie keine oder nur eventuell eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Praxis und sollte daher auch keinen Gewinnanteil erhalten.

Auf ihren Antrag vom 15.07.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 02.08.2010 Elterngeld für E. antragsgemäß für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 04.06.2010 bis 03.06.2011) in Höhe des Höchstbetrags von 1.800,00 Euro monatlich. Dabei legte der Beklagte den für das Kalenderjahr 2009 als maßgeblichen Bemessungszeitraum glaubhaft gemachten Gewinn in Höhe von 160.639,18 Euro zugrunde. Für den Bezugszeitraum setzte der Beklagte keinen Gewinn an. Er wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Fall der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit möglicherweise rückwirkend nur den Mindestbetrag erhalten könne. Die Bewilligung erfolgte außerdem unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt oder Einkommen zufließen würde.

Am 20.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Erwerbstätigkeit ab dem 10.01.2011 in Teilzeit wieder aufnehmen werde.

Von Amts wegen kürzte der Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 11.02.2011 aufgrund der Änderungen des BEEG durch das Haushaltbegleitgesetz (HBeglG 2011) zum 01.01.2011 die Höhe des Elterngeldanspruchs ab dem zehnten Lebensmonat (= ab dem 04.03.2011) auf 1.755,00 Euro monatlich. Unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 25.01.2011 wurde die Auszahlung des Elterngeldes ab dem achten Lebensmonat bis zum endgültigen Nachweis des Teilzeiteinkommens ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 17.10.2013 entschied der Beklagte endgültig über die Bewilligung von Elterngeld, bewilligte nunmehr lediglich den Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich und forderte überzahltes Elterngeld in Höhe von 10.500,00 Euro zurück. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben dem im Bezugszeitraum ab dem 10.01.2011 aus der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin erzielten Gewinn in Höhe von 69.416,42 Euro für den gesamten Bezugszeitraum Einkommen aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds in Höhe des gezwölftelten Jahresgewinns (im Jahr 2010: 842 Euro: 12 = 70,17 Euro monatlich; im Jahr 2011: 2.589 Euro: 12 = 215,75 Euro monatlich) sowie den Verlust aus dem Prophylaxeshop in Höhe von 827,93 Euro, abzüglich anteiliger Steuervorauszahlungen. Nach Aufrechnung mit dem bereits einbehaltenen Elterngeld ergab sich noch ein Restrückzahlungsbetrag in Höhe von 9.000,00 Euro.

Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 04.11.2013 machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Beteiligung aus dem Windkraftfonds um eine rein vermögensrechtliche Kapitalanlage handele, die nicht zum Erwerbseinkommen zähle. Zudem führe die Berücksichtigung der Beteiligung zu dem äußerst ungünstigen Ergebnis einer Verteilung der erst ab dem 10.01.2011 erwirtschafteten Einkünfte aus Teilzeittätigkeit auf den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes, obwohl sie nachweislich erst ab dem 10.01.2011 wieder Einkommen aus der Teilzeittätigkeit erzielt habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014 zurück. Die Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart erfolge nach steuerlichen Grundsätzen. Nach den vorliegenden Unterlagen erziele die Klägerin unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen. Dabei handele es sich um Einkünfte aus Beteiligungen an einen Windkraftfonds. Auch wenn die Klägerin selbst hierin nur eine vermögensrechtliche Kapitalanlage sehe, so würden die Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt und seien daher auch im Elterngeld zu berücksichtigen. Der im Rahmen der steuerlichen Grundsätze festgesetzte Gewinn sei jeweils als Jahresbetrag zu betrachten und entsprechende monatliche Anteile davon seien als Einkommen im Bezugszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Im Falle der Ausweitung oder Aufnahme einer weiteren zulässigen Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum sei der Einkommensbezug aus der Teilzeittätigkeit im gesamten Bezugszeitraum unter Einbeziehung der Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.

Mit ihrer am 14.07.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter.

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.10.2014.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.

In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht endgültig Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 Euro monatlich bewilligt und überzahltes Elterngeld in Höhe von 10.500,00 Euro zurückgefordert.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres am ... geborenen Kindes E. richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I, 2748) in der Fassung vom 28.03.2009 mit Wirkung zum 02.04.2009 (BGBl. I, 634) bzw. in der durch Art. 14 des HBeglG 2011 vom 09.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 gültigen Fassung (BGBl. I, 1885).

Die Ermächtigung zu einer von dem Bescheid vom 02.08.2010 bzw. 11.02.2011 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem gemäß § 8 Abs. 3 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesem Bescheid erfolgten Bewilligung. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen der 2. Alternative liegen hier vor, da die Klägerin beabsichtigte, im Bezugszeitraum in Teilzeit zu arbeiten.

Ohne jeden Zweifel steht zur Überzeugung des Gerichts ausweislich des Akteninhalts fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld für E. im ersten Lebensjahr hatte. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG sind erfüllt, denn die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit ihrem Kind E. in einem Haushalt, betreute dieses Kind selbst und übte insbesondere keine (volle) Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Abs. 6 BEEG). Die Klägerin nahm im Januar 2011 nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit in geringem Stundenumfang auf. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig.

Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 BEEG. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG sieht vor, dass Elterngeld in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Ab dem 01.01.2011 gilt - auch für bereits laufende Leistungsfälle (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteile vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 6/12 und 11/12) - in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, dass der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent absinkt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven (ab 01.01.2011: im Inland) zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 anzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist, als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlichen erzielten monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.

Der Beklagte hat ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend wegen des im Bezugszeitraums erzielten Einkommens das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen der Klägerin auf den Höchstbetrag von 2.700 Euro angesetzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf ihren Anspruch nicht nur das ab dem 10.01.2011 erzielte Einkommen aus ihrer in Teilzeit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin, sondern auch die Einkünfte aus dem Windkraftfonds gemäß § 2 Abs. 3 BEEG anzurechnen.

Denn es handelt sich bei den Einkünften aus dem Windkraftfonds steuerrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht um solche aus Kapitalvermögen. Damit handelt es sich um elterngeldrechtlich beachtliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Nr. 2 EStG.

Dabei ist unbeachtlich, ob die Klägerin für die Gewinnbeteiligung Tätigkeiten entfalten musste oder nicht. Denn sowohl § 2 Abs. 1 BEEG als auch § 2 Abs. 3 BEEG stellen allein auf die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab, während der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. deren Nichtausübung als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld in § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG geregelt ist. Das Gesetz erlaubt danach Eltern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Elterngeldbezugszeitraum von bis zu 30 Wochenstunden und gibt ihnen in diesem Fall einen vollwertigen Anspruch auf Elterngeld. Insbesondere bei Selbstständigen kann es jedoch vorkommen, dass sie während der beanspruchten Elterngeldbezugsmonate i. S. des § 2 Abs. 3 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auch wenn sie in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit vollständig, oder wie die Klägerin zumindest teilweise, unterbrochen haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 35 m. w. N.; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 26 ff.). Denn für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat das BSG in gefestigter Rechtsprechung den Begriff des „Erzielens von Einkommen“ anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, Juris; vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R; jüngst: Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27). Zur Begründung hat es in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit unter anderem ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27). Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG ist auf den Gewinn abzustellen, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Demzufolge ist insoweit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Sinne maßgebend. Noch eindeutiger ist der Bezug auf das Steuerrecht in § 2 Abs. 9 BEEG verankert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen (siehe hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27, mit umfangreichen Nachweisen). § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 bis 9 BEEG unterscheidet nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeit mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist somit ausgeschlossen. Sie wäre auch kaum praktikabel (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27).

Vor diesem Hintergrund sind die Gewinnanteile der Klägerin aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Derartige Einkommen sind unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Hierauf nimmt das BEEG in § 2 Abs. 1 Satz 2 Bezug. Einnahmen aus Kapitalvermögen stellen demgegenüber nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine andere steuerrechtliche Art der Erzielung von Einkommen dar und rechtfertigen auch eine andere elterngeldrechtliche Bewertung. So hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rdnr. 30 ff.) und jüngst nochmals bestätigt in seinem Urteil vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 28) ausgeführt, dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen: „Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt es sich bei den diesen Einkünften zugrunde liegenden Erwerbstätigkeiten um selbstständige nachhaltige Betätigungen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Dabei können die selbstständigen Erwerbstätigen unter anderem den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen.“ Dies gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte der Klägerin an dem Windkraftfonds, auch wenn sie als Gesellschafterin tatsächlich insoweit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb reicht aus, um ihre Einnahmen aus Beteiligung an einem Gewerbetrieb den typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen. Eine eigenständige und von den Feststellungen des Finanzamts abweichende steuerliche Prüfung und Bewertung ist den für das Elterngeld zuständigen Behörden verwehrt. Dies ist im Übrigen auch bei der Anknüpfung an aus-länderrechtliche oder familienrechtliche Vorfragen nicht anders. Es würde jeglichen Rahmen sprengen, wenn der Beklagte wie ein „Neben-Ausländeramt“, „Neben-Familiengericht“ oder ein „Neben-Finanzamt“ tätig werden und eigenständig Sachverhalte prüfen müsste, die in die Zuständigkeit anderer Fachbehörden fallen. Zu Recht würde sich die Klägerin dagegen verwahren, wenn der Beklagte im umgekehrten Falle beispielsweise von der Finanzbehörde als Kapitalerträge eingestufte Einkünfte eigenständig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifizieren und entsprechend zu ihren Lasten im Elterngeld berücksichtigen würde. Der Beklagte kann daher auch nicht aus Einkünften aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) Einkünfte aus Kapitalvermögen machen.

Dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) im Elterngeld anders behandelt werden als etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn typisierend betrachtet weicht die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 30). Der Gesetzgeber hat die Erzielung der Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Gegensatz zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen oder etwa aus Vermietung und Verpachtung als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden angesehen. Gerade die mit der Einschränkung persönlichen Einsatzes (Arbeit) einhergehenden Einkommenseinbußen möchte das BEEG teilweise ausgleichen, um die Erziehung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zu dieser Typisierung und Pauschalierung war der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Juris, Rdnr. 30; zum Veranlagungszeitraum: BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Rdnr. 36 ff.), auch wenn es im Einzelfall zu Abweichungen bei der Art und Weise der Einkommenserzielung kommen kann.

Demnach ist bei der Klägerin der aus der Windkraftfondsbeteiligung in den Einkommensteuerbescheiden 2010 bzw. 2011 ausgewiesene Gewinn anteilig gezwölftelt pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass unter Einschluss des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 10.01.2011 im gesamten Bezugszeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen, wie vom Beklagten errechnet, in Höhe von 3.932,82 Euro zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein Elterngeldanspruch lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 Euro monatlich gemäß § 2 Abs. 5 BEEG.

Die in dem angefochtenen Bescheid des Weiteren enthaltene Feststellung einer Pflicht der Klägerin, einen überzahlten Elterngeldbetrag in Höhe von 10.500,00 Euro erstatten zu müssen, ist zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wie das BSG in seinem Urteil vom 05.04.2012 (Az. B 10 EG 10/11 R, Juris, Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, entspricht die vorläufige Bewilligung von Elterngeld einer Vorschussleistung im Sinne des § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Nach § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I sind die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und zu erstatten, wenn die Vorschüsse die zustehende Leistung übersteigen. Die vorläufige Bewilligung dient der Beschleunigung der Leistungsgewährung im Interesse des Berechtigten, was von vornherein mit dem Risiko einer Überzahlung verbunden ist. Dem Empfänger einer solchen Leistung ist von vornherein klar, dass er zu viel gezahlte Beträge zurückzuerstatten hat und bedarf nach der dem § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers keines besonderen Schutzes (BSG, a. a. O). Die Anrechnung der Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen sowie die Erstattungspflicht sind selbstverständliche Folgen einer Vorschusszahlung. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 02.08.2010 auf die Erstattungspflicht im Falle einer Überzahlung auch hinreichend deutlich hingewiesen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013, Az. L 11 EG 1721/12, Juris, Rn. 28). Die Erstattungsforderung ist durch Aufrechnung bereits auf 9.000,00 Euro reduziert worden. Der Restbetrag ist von der Klägerin noch zu zahlen, soweit zwischenzeitlich keine weitere Tilgung erfolgt ist.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(2) Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie eine Rückforderung überzahlten Elterngeldes durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist Diplom-Kauffrau und übte vor der Geburt ihres Sohnes am 11.5.2008 eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit (Vollzeitbeschäftigung) bei der Grundstücksgesellschaft M
 KG aus. Zudem erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung und war als Kommanditistin an der M Projektentwicklung
 KG zu 40 %, an der O KG zu 10 % und an der Q KG zu 25 % beteiligt. Letztere vermietet und verwaltet in ihrem Eigentum stehende Immobilien durch die Q Verwaltungsgesellschaft, an der die Klägerin nicht beteiligt ist. Die Klägerin ist formal Geschäftsführerin der Q
 KG, erhält jedoch kein Entgelt und erbringt im Rahmen ihrer Beteiligungen keinerlei Arbeitsleistung. Vom 31.3. bis zum 7.7.2008 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Ab dem 16.8.2008 arbeitete sie wieder in Teilzeit (10 Stunden wöchentlich) und verdiente vom 11.5.2008 bis 10.5.2009 monatlich durchschnittlich 785,14 Euro/netto.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 8 Abs 2 und 3 BEEG) Elterngeld bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens für die Zeit vom 11.5. bis 10.6.2008 in Höhe von null Euro, vom 11.6. bis 10.7.2008 in Höhe von 123,54 Euro und vom 11.7.2008 bis 10.5.2009 in Höhe von 1235,25 Euro monatlich. Gegebenenfalls überzahltes Elterngeld sei zu erstatten. Bei der Berechnung legte der Beklagte den steuerlichen Veranlagungszeitraum von Januar bis Dezember 2007 zugrunde unter Berücksichtigung eines vorläufigen Einkommens aus Gewerbebetrieb in Höhe von null Euro nach der von der Klägerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 mit einem Verlust von 64 708 Euro. Positive Einkünfte in diesem Zeitraum ergaben sich lediglich aus nichtselbstständiger Arbeit, bereinigt in Höhe von durchschnittlich 2628,80 Euro monatlich (Bescheid vom 19.9.2008).

4

Auf den Widerspruch der Klägerin gewährte der Beklagte mit weiterem vorläufigen Bescheid vom 21.1.2009 auf der Grundlage des vorgelegten Einkommensteuerbescheids für 2007 Elterngeld nur noch in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro monatlich, verlangte die Erstattung überzahlten Elterngeldes in Höhe von 6640,29 Euro gemäß § 50 SGB X und wies den Widerspruch im Übrigen zurück(Widerspruchsbescheid vom 2.4.2009).

5

Während des anschließenden Klageverfahrens hat der Beklagte nach Vorlage der Gewinnermittlungen den Elterngeldanspruch endgültig festgesetzt (für die Zeit vom 11.6. bis 10.7.2008 in Höhe von 42,06 Euro und ab dem 11.7.2008 bis 10.5.2009 in Höhe von 420,72 Euro monatlich) und die Erstattungsforderung auf 5421,03 Euro reduziert (Bescheid vom 16.6.2010). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 9.11.2010 und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 24.9.2012). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 BEEG lägen vor. Der Höhe nach habe die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum jedenfalls keinen über 420,72 Euro monatlich liegenden Anspruch auf Elterngeld, sodass von ihr an sie überzahltes Elterngeld in Höhe von 5421,03 Euro zu erstatten sei. Der Beklagte habe zu Recht als Erwerbseinkommen aus Gewerbebetrieb wegen der insoweit erzielten negativen Einkünfte nach § 2 Abs 9 S 3 BEEG für den Bemessungszeitraum das Veranlagungsjahr 2007 null Euro zugrunde gelegt. Daneben habe er zutreffend 2628,80 Euro Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung angesetzt. Bei einem Bemessungssatz von 67 % errechne sich ein Elterngeldbetrag von 1761,30 Euro monatlich, der um das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu vermindern sei. Die Gewinnanteile der Gesellschaft an einer KG, bei der der Gesellschafter als Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebes anzusehen sei, seien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 15 Abs 1 Nr 2 Einkommensteuergesetz (EStG) legal definiert und beim Elterngeld anzurechnen. Die von der Klägerin begehrte Differenzierung beim Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit danach, ob diese zeitbezogen oder ohne (nennenswerten) Einsatz von Arbeitszeit ausgeübt werde, sei ausgeschlossen und auch nicht praktikabel. Selbst wenn im Bezugszeitraum zugunsten der Klägerin bei einer pauschalen Berechnung bei den Monaten Mai 2008 und April 2009 von vollen Monaten ausgegangen werde, habe sie tatsächlich ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 1531,84 Euro verdient und damit deutlich mehr als vom Beklagten berücksichtigt. Die Rückforderung des überzahlten, vorläufig gewährten Elterngeldes in Höhe von 5421,03 Euro könne auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, bei ihren Einkünften aus Beteiligungen handle es sich um Anteile an den Gewinnen einer Kommanditgesellschaft, die Immobilien vermiete. Die "eigentliche Arbeit" werde von der persönlich haftenden Gesellschafterin erledigt. Sie selbst habe für die Erzielung dieser Gewinne einen persönlichen Einsatz nicht zu leisten. Der Bezug dieser Einkünfte sei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen gleichzustellen, die bei der Elterngeldberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt würden. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Elterngeldbeziehern vor, die vergleichbare Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen erzielen. Außerdem habe das LSG zu Unrecht als Bemessungszeitraum auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2007 abgestellt, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 2007 ausschließlich negativ gewesen seien (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21).

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2012 und des Sozialgerichts Lübeck vom 9. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 2. April 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Elterngeld entsprechend dem Bescheid vom 19. September 2008 endgültig festzusetzen.

8

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an und macht ergänzend geltend, das die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - auch hinsichtlich der Unternehmensbeteiligungen - zu berücksichtigen seien.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

11

1. Streitgegenstand ist der mit einer Anfechtungsklage zulässig angefochtene Bescheid vom 16.6.2010.

12

a) Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren ihr Begehren auf endgültige Zahlung von Elterngeld in Höhe von 123,54 Euro für den zweiten Lebensmonat und in Höhe von monatlich 1235,25 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 11.5.2008 geborenen Sohnes, wie mit Bescheid vom 19.9.2008 vorläufig festgesetzt, weiter. Mit der Anfechtungsklage greift sie nach ihrem richtig verstandenen Rechtsschutzziel den Bescheid vom 16.6.2010 an, mit dem der Beklagte erstmals das der Klägerin zustehende Elterngeld niedriger als mit Bescheid vom 19.9.2008 endgültig berechnet und den Erstattungsbetrag auf 5421,03 Euro festgesetzt hat. Der Zulässigkeit der Klage vor dem SG stand nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die vorläufige Entscheidung noch nicht durch eine endgültige ersetzt war. Denn die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann(vgl hierzu: BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15, RdNr 13 mwN, auch zum Verhältnis der vorläufigen zur endgültigen Entscheidung). Der Bescheid vom 16.6.2010 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen vorläufigen Bescheid vom 21.1.2009 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 2.4.2009 ersetzt hat. Diese haben sich damit ebenso wie zuvor der Bescheid vom 19.9.2008 auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl Steinwedel in KasselerKomm, SGB X, Stand September 2013, § 39 RdNr 26).

13

b) Wie bereits das LSG zu Recht angenommen hat, enthält der Bescheid vom 16.6.2010 mehrere Regelungen (s § 31 SGB X). Erstens nimmt dieser Bescheid eine endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Elterngeld vor unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 21.1.2009 aufrecht erhaltenen Nebenbestimmung (§ 32 Abs 1 SGB X)der Erklärung der Vorläufigkeit aus dem zuvor ersetzten Bescheid vom 19.9.2008 (§ 86 SGG). Zweitens setzt der Bescheid vom 16.6.2010 das Elterngeld der Höhe nach endgültig fest und begründet drittens die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der rechnerischen Überzahlung von 5421,03 Euro. Dabei ist sinnvollerweise aus Sicht der Klägerin nur die zweite und dritte Regelung des Bescheides anzufechten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2.4.2009. Denn in diesem Fall erstarkte wegen der verbleibenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts die ursprünglich mit dem Bescheid vom 19.9.2008 bestimmte und von der Klägerin begehrte Höhe des Elterngeldanspruchs von monatlich 1235,25 Euro zu einer endgültigen Festsetzung.

14

2. Der Bescheid vom 16.6.2010 ist formal rechtmäßig erlassen worden; einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht (dazu nachfolgend a). Er ersetzte die zunächst erfolgten vorläufigen Bewilligungsbescheide (dazu nachfolgend b).

15

a) Vor Erlass dieses Verwaltungsaktes wegen der Anpassung von einkommensabhängigen Leistungen an geänderte Verhältnisse war eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich, weil der Beklagte damit Leistungen iS von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X angepasst hat(vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 21 mwN). Denn von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X werden auch Leistungen erfasst, die - wie das Elterngeld - nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen teilweise entfallen(vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19 RdNr 30 mwN).

16

b) Die Ermächtigung zu einer von den Bescheiden vom 19.9.2008 und 21.1.2009 abweichenden Regelung im oben genannten Bescheid ergibt sich aus dem nach § 8 Abs 3 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesen Bescheiden jeweils erfolgten vorläufigen Bewilligungen(s hierzu: BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 22; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand November 2013, § 8 BEEG RdNr 11, 13 f und 15). Erst nach Vorlage der Gewinnermittlungen durch die Klägerin für den Bezugszeitraum (11.5.2008 bis 10.5.2009) war der Beklagte zu einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Elterngeldanspruchs sowie des Rückforderungsbetrages in der Lage.

17

3. Zu Recht ist das LSG im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem SG zu der Auffassung gelangt, das der Klägerin jedenfalls kein höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes zusteht, als es der Beklagte mit Bescheid vom 16.6.2010 endgültig festgesetzt hat und dass diese überzahltes Elterngeld in Höhe von 5421,03 Euro erstatten muss. Der Beklagte hat das Vorliegen der Grundvoraussetzungen für Elterngeld zutreffend bejaht (dazu 3.a) und auf die bei der Klägerin für die Elterngeldberechnung relevanten Einnahmen den zutreffenden Bemessungssatz angewendet (dazu unter 3.b). Entgegen der Ansicht des LSG ist Bemessungszeitraum allerdings nicht das Veranlagungsjahr 2007 sondern die dem Monat der Geburt des Kindes vorausgehenden 12 Monate (dazu 4.). Die Gewinnanteile der Klägerin aus ihren Beteiligungen sind berücksichtigungsfähige Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Vermietung und Verpachtung (dazu 5.). Die Erstattung überzahlten Elterngeldes fordert der Beklagte zu Recht in entsprechender Anwendung von § 42 SGB I zurück (dazu 6.).

18

a) Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld während der Betreuung ihres Sohnes richtet sich nach dem BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Spätere Änderungen des BEEG zu den §§ 1 und 2(durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970 - zum 28.8.2007 und das Gesetz vom 17.1.2009 - BGBl I 61 - zum 24.1.2009) sind hier nicht einschlägig.

19

Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. - Dies ist nach den vom LSG bindend getroffenen Feststellungen der Fall.

20

b) Für die hier streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin ist § 2 BEEG maßgebend. Nach dessen Abs 1 S 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Einkommens weiter einschlägig ist bezüglich der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit § 2 Abs 7 BEEG(vgl insgesamt BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 RdNr 24), während das zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Maßgabe der Absätze 8 oder 9 (unter Umständen iVm einzelnen Bestimmungen des Abs 7) zu ermitteln ist.

21

4. Bemessungszeitraum ist nicht der steuerliche Veranlagungszeitraum 2007, sondern sind die zwölf dem Monat der Geburt des Kindes vorausgehenden Monate.

22

Sowohl für das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit als auch für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG im Regelfall auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen (Bemessungszeitraum). Abweichend hiervon bestimmt § 2 Abs 9 S 1 BEEG den durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt (Ausnahme), als das vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist, wobei nach der Rechtsprechung des Senats die entsprechende Tätigkeit in beiden Zeiträumen der Art und dem Umfang nach im Wesentlichen gleich gewesen sein muss (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5).

23

Entgegen der Auffassung des LSG ist vorliegend als Bemessungszeitraum nicht das Veranlagungsjahr 2007, sondern sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Sohnes der Klägerin im Mai 2008 zugrunde zu legen. Das Bemessungseinkommen ist vorliegend nicht nach § 2 Abs 9 S 1 BEEG zu bestimmen, denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 2 Abs 9 S 1 BEEG nur dann zum Tragen, wenn sich aus dem danach maßgeblichen Steuerbescheid ein "Gewinn" ergibt, also positive Einkünfte iS des § 2 Abs 1 S 2 BEEG ergeben(zu dieser "Rückausnahme" vgl BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 RdNr 29 ff mit ausführlicher Darlegung zur Auslegung der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs 1 S 2 BEEG sowie zur Gesetzessystematik). Ergeben sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nur Verluste, würde ohne diese Rückausnahme das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ohne hinreichenden Grund nicht - wie grundsätzlich nach § 2 Abs 1 S 1, Abs 7 BEEG vorgesehen - unter Zugrundelegung des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt, sondern des letzten Veranlagungszeitraums ermittelt werden(vgl BSG, aaO, RdNr 35).

24

Die Klägerin hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes, dem Jahr 2007, insgesamt keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie war als Kommanditistin an drei Gesellschaften sowohl während des gesamten für die Gewinnermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums im Jahre 2007 beteiligt. Das der Klägerin steuerrechtlich zugerechnete Einkommen aus Gewerbebetrieb belief sich im Veranlagungszeitraum 2007 entsprechend dem Einkommensteuerbescheid auf minus 64 708 Euro. Dass dieses Ergebnis steuerlich auf einen Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten beruht, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend war entgegen den Berechnungen des LSG und des Beklagten § 2 Abs 8 BEEG der Berechnung des Bemessungseinkommens zugrunde zu legen.

25

5. Die Gewinnanteile der Klägerin aus ihren Beteiligungen an Kommanditgesellschaften sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Vermietung und Verpachtung. Der Berücksichtigung dieser Einnahmen steht nicht entgegen, dass es bei der unternehmerischen Tätigkeit der Kommanditgesellschaft um die Verwaltung und Vermietung von Immobilien geht und die Klägerin hierfür keine ins Gewicht fallenden Arbeitsleistungen zu erbringen hatte (dazu a). Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb und abhängiger Teilzeitbeschäftigung sind im Bezugszeitraum als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, sodass sich für den Bezugszeitraum kein höherer als der zuerkannte Elterngeldbetrag ergibt (dazu b).

26

a) Die Einnahmen der Klägerin waren solche aus Gewerbebetrieb. Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die Gewinnanteile an den Unternehmensbeteiligungen nicht etwa deshalb herauszurechnen, weil die Klägerin hierfür keine Tätigkeiten entfalten musste oder weil die Q KG Immobilien verwaltet und vermietet. Die Kommanditisten einer KG sind als Unternehmer (Mitunternehmer) der Gesellschaft anzusehen, deren Gewinnanteile auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, wenn die unternehmerische Tätigkeit der KG die Verwaltung und Vermietung von Immobilien ist.

27

Für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat der erkennende Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (Urteile vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - RdNr 22 ff und vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 29 ff). Zur Begründung hat er in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit ua ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 S 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten(vgl dazu § 2 Abs 1 S 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG)gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält. Nach § 2 Abs 8 S 2 BEEG ist auf den Gewinn abzustellen, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Demzufolge ist insoweit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Sinne maßgebend. Noch eindeutiger ist der Bezug auf das Steuerrecht in § 2 Abs 9 BEEG verankert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen (s hierzu insgesamt: Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 31; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 26; vgl auch Dau, jurisPR-SozR 1/2012 Anm 4). § 2 Abs 1 S 2 iVm Abs 7 bis 9 BEEG unterscheidet nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeit mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist somit ausgeschlossen. Sie wäre auch kaum praktikabel.

28

Vor diesem Hintergrund hat das LSG zu Recht die Gewinnanteile der Klägerin als Kommanditistin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen. Derartige Einkommen sind unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 15 Abs 1 Nr 2 EStG definiert. Hierauf nimmt das BEEG in § 2 Abs 1 S 2 Bezug. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen demgegenüber nach § 2 Abs 1 Nr 6 EStG eine andere steuerrechtliche Art der Erzielung von Einkommen dar und rechtfertigen auch eine andere elterngeldrechtliche Bewertung. So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.12.2009 (- B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 30 ff) ausgeführt, dass § 2 Abs 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs 1 S 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen: "Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG). Nach der Definition in § 15 Abs 2 S 1 EStG handelt es sich bei den diesen Einkünften zugrunde liegenden Erwerbstätigkeiten um selbstständige nachhaltige Betätigungen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Dabei können die selbstständigen Erwerbstätigen ua den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen." Dies gilt grundsätzlich auch für die Klägerin hinsichtlich ihrer Gewinnanteile, auch wenn sie als Kommanditistin und Geschäftsführerin tatsächlich insoweit keine Arbeitsleistung erbracht hat (s zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer nichtselbstständigen Tätigkeit: BFHE 144, 225; BFH/NV 2009, 1814). Die Klägerin trug jedenfalls das Unternehmerrisiko und zeigte auch Unternehmerinitiative (vgl hierzu BFHE 236, 464, RdNr 36 ff). Dies reicht aus, ihre Einnahmen aus Beteiligungen an einem Gewerbetrieb den typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen. Zu diesen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten hat der Gesetzgeber des BEEG die Einkünfte nach § 2 Abs 1 Nr 5 bis 7 EStG hingegen nicht mehr gezählt.

29

Die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus Gewerbebetrieb einerseits und Vermietung und Verpachtung andererseits verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr des BVerfG - seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Ebenso verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).

30

Durch die dargestellte andersartige Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes infolge der Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden die betroffenen Personengruppen zwar rechtlich unterschiedlich behandelt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt, da typisierend betrachtet die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander abweichen. Denn der Gesetzgeber hat die Erzielung der Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Gegensatz zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden angesehen. Gerade die mit der Einschränkung persönlichen Einsatzes (Arbeit) einhergehenden Einkommenseinbußen möchte das BEEG teilweise ausgleichen, um die Erziehung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zu dieser Typisierung und Pauschalierung war der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt (vgl zum Veranlagungszeitraum bereits BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 36 ff), auch wenn es im Einzelfall zu Abweichungen bei der Art und Weise der Einkommenserzielung kommen kann. Schließlich wendet sich die Klägerin selbst auch nicht gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hat es in der Hand, ob sie selbst ihre Immobilien vermietet oder eine Gesellschaft dazwischen schaltet.

31

Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG liegt gleichfalls nicht vor (s bereits zum Umfang des Abwehrrechts aus Art 6 Abs 1 GG: BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 22 RdNr 54 ff). Das BEEG lässt grundsätzlich auch die Personengruppe der Klägerin nicht ohne Schutz, da ihr grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen, die sich aus Art 6 Abs 1 GG ergeben. Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kinderbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537, RdNr 9). Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20).

32

b) Die nach der Geburt ihres Sohnes erzielten Einnahmen der Klägerin aus Gewerbebetrieb und abhängiger Teilzeitbeschäftigung sind im Bezugszeitraum als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen und auf das Elterngeld anzurechnen. Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt ihres Sohnes (Bemessungszeitraum) Einnahmen von mehr als 2700 Euro monatlich erzielte und sich somit der "Elterngeld-Höchstbetrag" errechnete, ergibt sich wegen Anrechnung von Einkommen für den Bezugszeitraum kein höheres Elterngeld, als es mit Bescheid vom 16.6.2010 zuerkannt wurde. Auf eine konkrete Berechnung des Elterngeldes im Bemessungszeitraum kommt es insoweit nicht an.

33

Die Klägerin ging im Bezugszeitraum einer Teilzeitarbeit nach und erzielte zudem noch Einkommen aus Gewerbebetrieb. Nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld nur in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Dabei ist nach § 2 Abs 3 S 2 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit höchstens der Betrag von 2700 Euro anzusetzen.

34

Selbst wenn man danach zugunsten der Klägerin von einem maximalen Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum in Höhe von 2700 Euro ausgeht - also einem maximal möglichen Zahlungsanspruch von 1800 Euro monatlich - hat diese nach den nicht mit der Revision angegriffenen Feststellungen des LSG im Bezugszeitraum lediglich Anspruch auf sogenanntes aufstockendes Elterngeld (s hierzu Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, Stand November 2013, § 2 BEEG RdNr 36) in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro monatlich. Der tatsächlich von dem Beklagten zuerkannte Betrag von 420,72 Euro monatlich liegt darüber und stellt die Klägerin sogar besser.

35

In dem hier maßgeblichen Bezugszeitraum vom 11.5.2008 bis 10.5.2009 hat die Klägerin nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und der Werbungskostenpauschale monatlich durchschnittliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 785,14 Euro erzielt. Gleichzeitig hatte sie ausweislich der Steuerbescheide für 2008 und 2009 aus selbstständiger Tätigkeit auch ohne Berücksichtigung einer Steuergutschrift von über 40 000 Euro in 2008 ein monatlich anrechenbares Nettoeinkommen von 583,84 Euro und in 2009 in Höhe von 3427,84 Euro. Zu Recht hat das LSG ausgeführt, dass auch bei pauschaler Zugrundelegung voller Monate im Mai 2008 und April 2009 ein durchschnittlich monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 1531,84 Euro als Vergleichsbetrag im Bezugszeitraum zu berücksichtigen ist (583,83 Euro x 8 Monate = 4670,64 Euro + 3427,84 Euro x 4 Monate = 13 711,36 Euro, insgesamt 18 382 Euro / 12 Monate = 1531,84 Euro). Addiert man hierzu noch den monatlichen Betrag aus nichtselbstständiger Arbeit von 785,14 Euro, ergibt dies 2316,98 Euro monatlich. Subtrahiert man nunmehr diesen Betrag von den maximal zu berücksichtigenden 2700 Euro gemäß § 2 Abs 3 S 2 BEEG, so verbleiben 384,02 Euro. Diese Summe liegt bereits unter den monatlich zuerkannten 420,72 Euro, ist aber nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG nochmals auf 67 % zu reduzieren (= 257,29 Euro). Damit verbliebe nur der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs 5 S 1 BEEG) als Elterngeldanspruch im Bezugszeitraum.

36

6. Die Erstattungsforderung über 5421,03 Euro ist rechtmäßig. Das LSG hat die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 5421,03 Euro laut Bescheid vom 16.6.2010 zu Recht auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt, weil das vorläufig und mit dem Vorbehalt der Rückforderung nach den Bescheiden vom 19.9.2008 und 21.1.2009 gezahlte Elterngeld von dem Beklagten zumindest in dieser Höhe (nach dessen Berechnung) überzahlt worden ist. Zur bescheidmäßigen Feststellung der Pflicht eines Elterngeldempfängers, einen überzahlten Elterngeldbetrag zu erstatten, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld (§ 8 Abs 3 BEEG) § 42 Abs 2 S 2 SGB I als spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht kommt(s umfassend: Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 39 ff). Danach kann eine Rückforderung auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrages deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist(vgl zB BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2, RdNr 14; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 18 ff). Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises rechtfertigt sich daraus, dass die Erstattung überzahlter Leistungen nach § 50 SGB X stets an die Prüfung eines Vertrauensschutzes für den Empfänger und ggf auch an die Ausübung von Ermessen geknüpft ist(vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - aaO).

37

Sowohl der Bescheid vom 19.9.2008 als auch der Bescheid vom 21.1.2009 enthalten ausdrückliche Hinweise auf die Vorläufigkeit der Elterngeldzahlung, der Bescheid vom 19.9.2008 stellt die Verpflichtung der Klägerin fest, "ggf. überzahltes Elterngeld … zu erstatten". Diese Verpflichtung spricht der Bescheid vom 21.1.2009 konkret in Höhe von 6640,29 Euro aus, sodass ein weitergehender Vertrauensschutz der Klägerin nicht ersichtlich oder geboten ist. Einer Rückabwicklung gemäß § 42 Abs 2 S 2 SGB I steht auch nicht entgegen, das der Beklagte mit Bescheid vom 21.1.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2009 die Rückzahlungspflicht neben der Festsetzung im Bescheid vom 19.9.2008 auch auf § 50 SGB X gestützt und eine Vertrauensschutz- und Ermessensprüfung durchgeführt hat. Dieses ist unschädlich, weil der Regelungsgehalt hinsichtlich der Forderung einer Erstattung überzahlten Elterngeldes in einer bestimmten Höhe nicht berührt wird (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2, RdNr 21 mwN). Die Klägerin ist somit dem Beklagten gegenüber zur Erstattung überzahlten Elterngeldes in Höhe von 5421,03 Euro verpflichtet.

38

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Hinblick auf die Frage, ob sich die Klägerin Einkünfte aus einem Windkraftfonds auf ihren Elterngeldanspruch anrechnen lassen muss.

Die verheiratete Klägerin ist am ... geboren und Mutter des am ... geborenen Kindes E. E. ist das zweite Kind der Klägerin nach F., geboren am ...

Von Beruf ist die Klägerin selbstständige Zahnärztin und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Zahnarzt ist, eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vor der Geburt betrieb die Klägerin außerdem einen Prophylaxeshop als Gewerbebetrieb, der auch nach der Geburt mit Verlust weiterlaufen sollte. Daneben war sie an einem Windkraftfonds beteiligt, aus dem sie im Kalenderjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 1.482,00 Euro erzielt hatte. Während des Bezugszeitraums des Elterngeldes beabsichtigte sie keine oder nur eventuell eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Praxis und sollte daher auch keinen Gewinnanteil erhalten.

Auf ihren Antrag vom 15.07.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 02.08.2010 Elterngeld für E. antragsgemäß für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 04.06.2010 bis 03.06.2011) in Höhe des Höchstbetrags von 1.800,00 Euro monatlich. Dabei legte der Beklagte den für das Kalenderjahr 2009 als maßgeblichen Bemessungszeitraum glaubhaft gemachten Gewinn in Höhe von 160.639,18 Euro zugrunde. Für den Bezugszeitraum setzte der Beklagte keinen Gewinn an. Er wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Fall der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit möglicherweise rückwirkend nur den Mindestbetrag erhalten könne. Die Bewilligung erfolgte außerdem unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt oder Einkommen zufließen würde.

Am 20.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Erwerbstätigkeit ab dem 10.01.2011 in Teilzeit wieder aufnehmen werde.

Von Amts wegen kürzte der Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 11.02.2011 aufgrund der Änderungen des BEEG durch das Haushaltbegleitgesetz (HBeglG 2011) zum 01.01.2011 die Höhe des Elterngeldanspruchs ab dem zehnten Lebensmonat (= ab dem 04.03.2011) auf 1.755,00 Euro monatlich. Unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 25.01.2011 wurde die Auszahlung des Elterngeldes ab dem achten Lebensmonat bis zum endgültigen Nachweis des Teilzeiteinkommens ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 17.10.2013 entschied der Beklagte endgültig über die Bewilligung von Elterngeld, bewilligte nunmehr lediglich den Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich und forderte überzahltes Elterngeld in Höhe von 10.500,00 Euro zurück. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben dem im Bezugszeitraum ab dem 10.01.2011 aus der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin erzielten Gewinn in Höhe von 69.416,42 Euro für den gesamten Bezugszeitraum Einkommen aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds in Höhe des gezwölftelten Jahresgewinns (im Jahr 2010: 842 Euro: 12 = 70,17 Euro monatlich; im Jahr 2011: 2.589 Euro: 12 = 215,75 Euro monatlich) sowie den Verlust aus dem Prophylaxeshop in Höhe von 827,93 Euro, abzüglich anteiliger Steuervorauszahlungen. Nach Aufrechnung mit dem bereits einbehaltenen Elterngeld ergab sich noch ein Restrückzahlungsbetrag in Höhe von 9.000,00 Euro.

Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 04.11.2013 machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Beteiligung aus dem Windkraftfonds um eine rein vermögensrechtliche Kapitalanlage handele, die nicht zum Erwerbseinkommen zähle. Zudem führe die Berücksichtigung der Beteiligung zu dem äußerst ungünstigen Ergebnis einer Verteilung der erst ab dem 10.01.2011 erwirtschafteten Einkünfte aus Teilzeittätigkeit auf den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes, obwohl sie nachweislich erst ab dem 10.01.2011 wieder Einkommen aus der Teilzeittätigkeit erzielt habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014 zurück. Die Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart erfolge nach steuerlichen Grundsätzen. Nach den vorliegenden Unterlagen erziele die Klägerin unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen. Dabei handele es sich um Einkünfte aus Beteiligungen an einen Windkraftfonds. Auch wenn die Klägerin selbst hierin nur eine vermögensrechtliche Kapitalanlage sehe, so würden die Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt und seien daher auch im Elterngeld zu berücksichtigen. Der im Rahmen der steuerlichen Grundsätze festgesetzte Gewinn sei jeweils als Jahresbetrag zu betrachten und entsprechende monatliche Anteile davon seien als Einkommen im Bezugszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Im Falle der Ausweitung oder Aufnahme einer weiteren zulässigen Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum sei der Einkommensbezug aus der Teilzeittätigkeit im gesamten Bezugszeitraum unter Einbeziehung der Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.

Mit ihrer am 14.07.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter.

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.10.2014.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.

In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht endgültig Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 Euro monatlich bewilligt und überzahltes Elterngeld in Höhe von 10.500,00 Euro zurückgefordert.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres am ... geborenen Kindes E. richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I, 2748) in der Fassung vom 28.03.2009 mit Wirkung zum 02.04.2009 (BGBl. I, 634) bzw. in der durch Art. 14 des HBeglG 2011 vom 09.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 gültigen Fassung (BGBl. I, 1885).

Die Ermächtigung zu einer von dem Bescheid vom 02.08.2010 bzw. 11.02.2011 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem gemäß § 8 Abs. 3 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesem Bescheid erfolgten Bewilligung. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen der 2. Alternative liegen hier vor, da die Klägerin beabsichtigte, im Bezugszeitraum in Teilzeit zu arbeiten.

Ohne jeden Zweifel steht zur Überzeugung des Gerichts ausweislich des Akteninhalts fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld für E. im ersten Lebensjahr hatte. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG sind erfüllt, denn die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit ihrem Kind E. in einem Haushalt, betreute dieses Kind selbst und übte insbesondere keine (volle) Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Abs. 6 BEEG). Die Klägerin nahm im Januar 2011 nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit in geringem Stundenumfang auf. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig.

Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 BEEG. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG sieht vor, dass Elterngeld in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Ab dem 01.01.2011 gilt - auch für bereits laufende Leistungsfälle (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteile vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 6/12 und 11/12) - in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, dass der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent absinkt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven (ab 01.01.2011: im Inland) zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 anzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist, als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlichen erzielten monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.

Der Beklagte hat ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend wegen des im Bezugszeitraums erzielten Einkommens das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen der Klägerin auf den Höchstbetrag von 2.700 Euro angesetzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf ihren Anspruch nicht nur das ab dem 10.01.2011 erzielte Einkommen aus ihrer in Teilzeit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin, sondern auch die Einkünfte aus dem Windkraftfonds gemäß § 2 Abs. 3 BEEG anzurechnen.

Denn es handelt sich bei den Einkünften aus dem Windkraftfonds steuerrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht um solche aus Kapitalvermögen. Damit handelt es sich um elterngeldrechtlich beachtliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Nr. 2 EStG.

Dabei ist unbeachtlich, ob die Klägerin für die Gewinnbeteiligung Tätigkeiten entfalten musste oder nicht. Denn sowohl § 2 Abs. 1 BEEG als auch § 2 Abs. 3 BEEG stellen allein auf die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab, während der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. deren Nichtausübung als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld in § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG geregelt ist. Das Gesetz erlaubt danach Eltern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Elterngeldbezugszeitraum von bis zu 30 Wochenstunden und gibt ihnen in diesem Fall einen vollwertigen Anspruch auf Elterngeld. Insbesondere bei Selbstständigen kann es jedoch vorkommen, dass sie während der beanspruchten Elterngeldbezugsmonate i. S. des § 2 Abs. 3 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auch wenn sie in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit vollständig, oder wie die Klägerin zumindest teilweise, unterbrochen haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 35 m. w. N.; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 26 ff.). Denn für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat das BSG in gefestigter Rechtsprechung den Begriff des „Erzielens von Einkommen“ anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, Juris; vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R; jüngst: Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27). Zur Begründung hat es in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit unter anderem ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27). Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG ist auf den Gewinn abzustellen, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Demzufolge ist insoweit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Sinne maßgebend. Noch eindeutiger ist der Bezug auf das Steuerrecht in § 2 Abs. 9 BEEG verankert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen (siehe hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27, mit umfangreichen Nachweisen). § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 bis 9 BEEG unterscheidet nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeit mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist somit ausgeschlossen. Sie wäre auch kaum praktikabel (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27).

Vor diesem Hintergrund sind die Gewinnanteile der Klägerin aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Derartige Einkommen sind unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Hierauf nimmt das BEEG in § 2 Abs. 1 Satz 2 Bezug. Einnahmen aus Kapitalvermögen stellen demgegenüber nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine andere steuerrechtliche Art der Erzielung von Einkommen dar und rechtfertigen auch eine andere elterngeldrechtliche Bewertung. So hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rdnr. 30 ff.) und jüngst nochmals bestätigt in seinem Urteil vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 28) ausgeführt, dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen: „Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt es sich bei den diesen Einkünften zugrunde liegenden Erwerbstätigkeiten um selbstständige nachhaltige Betätigungen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Dabei können die selbstständigen Erwerbstätigen unter anderem den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen.“ Dies gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte der Klägerin an dem Windkraftfonds, auch wenn sie als Gesellschafterin tatsächlich insoweit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb reicht aus, um ihre Einnahmen aus Beteiligung an einem Gewerbetrieb den typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen. Eine eigenständige und von den Feststellungen des Finanzamts abweichende steuerliche Prüfung und Bewertung ist den für das Elterngeld zuständigen Behörden verwehrt. Dies ist im Übrigen auch bei der Anknüpfung an aus-länderrechtliche oder familienrechtliche Vorfragen nicht anders. Es würde jeglichen Rahmen sprengen, wenn der Beklagte wie ein „Neben-Ausländeramt“, „Neben-Familiengericht“ oder ein „Neben-Finanzamt“ tätig werden und eigenständig Sachverhalte prüfen müsste, die in die Zuständigkeit anderer Fachbehörden fallen. Zu Recht würde sich die Klägerin dagegen verwahren, wenn der Beklagte im umgekehrten Falle beispielsweise von der Finanzbehörde als Kapitalerträge eingestufte Einkünfte eigenständig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifizieren und entsprechend zu ihren Lasten im Elterngeld berücksichtigen würde. Der Beklagte kann daher auch nicht aus Einkünften aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) Einkünfte aus Kapitalvermögen machen.

Dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) im Elterngeld anders behandelt werden als etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn typisierend betrachtet weicht die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 30). Der Gesetzgeber hat die Erzielung der Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Gegensatz zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen oder etwa aus Vermietung und Verpachtung als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden angesehen. Gerade die mit der Einschränkung persönlichen Einsatzes (Arbeit) einhergehenden Einkommenseinbußen möchte das BEEG teilweise ausgleichen, um die Erziehung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zu dieser Typisierung und Pauschalierung war der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Juris, Rdnr. 30; zum Veranlagungszeitraum: BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Rdnr. 36 ff.), auch wenn es im Einzelfall zu Abweichungen bei der Art und Weise der Einkommenserzielung kommen kann.

Demnach ist bei der Klägerin der aus der Windkraftfondsbeteiligung in den Einkommensteuerbescheiden 2010 bzw. 2011 ausgewiesene Gewinn anteilig gezwölftelt pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass unter Einschluss des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 10.01.2011 im gesamten Bezugszeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen, wie vom Beklagten errechnet, in Höhe von 3.932,82 Euro zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein Elterngeldanspruch lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 Euro monatlich gemäß § 2 Abs. 5 BEEG.

Die in dem angefochtenen Bescheid des Weiteren enthaltene Feststellung einer Pflicht der Klägerin, einen überzahlten Elterngeldbetrag in Höhe von 10.500,00 Euro erstatten zu müssen, ist zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wie das BSG in seinem Urteil vom 05.04.2012 (Az. B 10 EG 10/11 R, Juris, Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, entspricht die vorläufige Bewilligung von Elterngeld einer Vorschussleistung im Sinne des § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Nach § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I sind die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und zu erstatten, wenn die Vorschüsse die zustehende Leistung übersteigen. Die vorläufige Bewilligung dient der Beschleunigung der Leistungsgewährung im Interesse des Berechtigten, was von vornherein mit dem Risiko einer Überzahlung verbunden ist. Dem Empfänger einer solchen Leistung ist von vornherein klar, dass er zu viel gezahlte Beträge zurückzuerstatten hat und bedarf nach der dem § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers keines besonderen Schutzes (BSG, a. a. O). Die Anrechnung der Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen sowie die Erstattungspflicht sind selbstverständliche Folgen einer Vorschusszahlung. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 02.08.2010 auf die Erstattungspflicht im Falle einer Überzahlung auch hinreichend deutlich hingewiesen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013, Az. L 11 EG 1721/12, Juris, Rn. 28). Die Erstattungsforderung ist durch Aufrechnung bereits auf 9.000,00 Euro reduziert worden. Der Restbetrag ist von der Klägerin noch zu zahlen, soweit zwischenzeitlich keine weitere Tilgung erfolgt ist.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.