Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 11 AS 612/13


Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
II.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Nichtwahrnehmung eines Meldetermins.
Der Kläger bezog seit Juli 2007 Alg II. Mit Bescheid vom 06.08.2009 bewilligte ihm der Beklagte u. a. für den Zeitraum 01.12.2009 bis 30.06.2010 monatlich 287,55 €. Die Fortzahlung des Alg II ab 01.07.2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 ab. Eine dagegen beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 15 AS 870/11) wurde durch Klagerücknahmefiktion beendet, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben hatte.
Mit Schreiben vom 30.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 lud der Beklagte den Kläger zum Zwecke der Vermittlung von Arbeit, Ausbildung oder einer Arbeitsgelegenheit, der Vorbereitung von Eingliederungsmaßnahmen sowie der Vorbereitung bzw. des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung für den 07.05.2010 ein. Dabei wurde auf die Rechtsfolgen insbesondere die Minderung des Alg II um 10 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung für drei Monate hingewiesen, die eintreten würden, sollte der Meldeaufforderung nicht Folge geleistet werden.
Nachdem der Kläger der Meldeaufforderung vom 30.04.2010 nicht nachgekommen war, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2010 die Regelleistung des Klägers um 10 vom Hundert für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 ab. Der Hinweis des Klägers auf seine Meinung über die Politik in der Bundesrepublik Deutschland stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Absenkung erfolge für den Fall, dass ein Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2010 gestellt werde. Eine Entscheidung über eine Leistungsgewährung nach Ende des Bewilligungszeitraumes werde mit dem vorliegenden Bescheid ausdrücklich nicht getroffen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Beklagten abgehefteten Entwurf des Bescheides ist u. a. vermerkt, der Bescheid sei nochmals am 26.05.2010 „mit Berechungsblatt“ zur Post gegeben worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2011 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Eine Vorsprache sei im Hinblick auf ein damals bereits anhängiges Gerichtsverfahren gegen den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Er sei auch nicht anderweitig aufgeklärt worden. Im Übrigen fehle im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung und im Sanktionsbescheid die Angabe des konkreten Absenkungsbetrages. Mit Urteil vom 03.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte zumindest konkludent sowohl die Feststellung der Minderung als auch eine teilweise Aufhebung der aktuellen Leistungsbewilligung. Dies ergebe sich aus der Begründung nebst dem beigefügten Berechnungsblatt. Trotz ordnungsgemäßer schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung sei der Kläger zum Termin am 07.05.2010 nicht erschienen. Für das Fernbleiben gebe es keinen wichtigen Grund. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, da der konkrete Absenkungsbetrag eindeutig dem beigefügten Berechnungsblatt habe entnommen werden können. Zudem habe sie aus dem Verfügungssatz des Sanktionsbescheides unter Hinzuziehung des Bewilligungsbescheides ermittelt werden können. Eine Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, seine überregionale, nicht gewerbliche Tätigkeit als Umweltaktivist führe zu einer Freistellungspflicht durch den Arbeitgeber bzw. bei Erwerbslosigkeit durch die Versorgungsbehörde.
Der Kläger beantragt:
„1. Die Gemeinnützigkeit meiner Tätigkeit als freischaffender Umweltaktivist wird grundsätzlich als Nothilfe im Sinne der Helfergleichstellung anerkannt. Daraus ergibt sich auch eine rückwirkende Freistellung vom gewerblichen Arbeitsmarkt während des Streitzeitraums.
2. Sind die für eine unabhängige Abwägung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so dass eine belastbare Entscheidung der Hauptsache nicht möglich ist, ist unter Aussetzung der Hauptsacheentscheidung der einstweilige Rechtsschutz zu bekräftigen.
3. Die ausstehende Grundsicherung in Höhe von ca. 20.000 € ist unverzüglich auszuzahlen. Auf Versicherungskosten wird mit Zustimmung der nicht verwendeten Krankheitsversicherung verzichtet.
4. Aufgrund der verursachten Umstände möchte das Landratsamt W. zusätzlich zehn Prozent der Streitsumme an die im Schriftsatz benannte gemeinnützige Organisation zahlen.“
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit dem Hinweis im Sanktionsbescheid, es müsse für die Zeit ab 01.07.2010 ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, habe man lediglich klarstellen wollen, dass an sich noch keine Aussage über eine Leistungsbewilligung und deren Höhe getroffen werden sollte. In Bezug auf eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für Juni 2010 ändere der Sanktionsbescheid lediglich den Auszahlungsanspruch und nicht den Leistungsanspruch. Dies folge aus §§ 31b Abs. 1 Satz 1 und 39 Nr. 1 SGB II. Damit habe es auch einer speziellen Anhörung bezüglich der Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2009 nicht bedurft. Der vom Kläger vorgenommenen Klageänderung werde nicht zugestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 145, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG vom 03.07.2013 ist aufzuheben. Der Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens und bei rechtsschutzzielorientierter Auslegung (vgl. dazu im Einzelnen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 123 Rn. 3) begehrt der Kläger zunächst, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
Die gegenüber dem Kläger verfügte Leistungsabsenkung für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 war rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl I 2014) wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Beklagte hat den Kläger vorliegend mit Schreiben vom 30.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 unter Angabe eines zulässigen Meldezweckes und mit einer zutreffenden und hinreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrung ordnungsgemäß zu einem Meldetermin am 07.05.2010 um 10:30 Uhr eingeladen. Dem Kläger stand für sein Fernbleiben von diesem Termin kein wichtiger Grund zur Seite. Soweit er auf ein seinerzeit bereits anhängiges Verfahren verwiesen hat, bei dem es um die Berücksichtigung seiner ehrenamtlichen umweltpolitischen Aktivität ging, war dies nicht geeignet, seine Weigerung zum Erscheinen beim Beklagten zu entschuldigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierfür ist es u. a. nötig, dass im Rahmen eines persönlichen Gesprächs Potentiale ermittelt und Chancen ausgelotet werden, wie der Kläger wieder in den Arbeitsmarkt integriert wird oder auf welche andere Weise seine Bedürftigkeit gemindert werden kann. Damit wird schon offensichtlich alleine im Hinblick auf einen bloßen Vorsprachetermin nicht unzumutbar in die Belange des Klägers eingegriffen. Die Ausübung seines ehrenamtlichen Engagements für den Umweltschutz wird damit nicht unzulässig eingeschränkt.
Allerdings erfolgte die mit Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 angeordnete Absenkung der Regelleistung um 10 vom Hundert für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 „für den Fall, dass ein Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.07.2010 gestellt wird“. Damit hat der Beklagte die Absenkung der Regelleistung in unzulässiger Weise mit einer Bedingung verknüpft. Dies geschah insofern nicht beschränkt für die Zeit ab 01.07.2010, für die im Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides noch keine Leistungen bewilligt waren. Eine entsprechende Beschränkung ist der Regelung unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes nicht zu entnehmen. Alleine der weitere Satz im Bescheid vom 21.05.2010 stellt klar, dass der Sanktionsbescheid keine Entscheidung über Leistungen ab 01.07.2010 enthalten sollte. Dies steht aber auch mit der Feststellung des Eintritts der Sanktion in keinen Zusammenhang.
Mit einer Nebenbestimmung darf nach § 32 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Bei dem hier angefochtenen Sanktionsbescheid handelt es sich zwar um einen gebundenen Verwaltungsakt, aber nicht um einen solchen, auf den der Kläger einen Anspruch hätte. Zudem ist eine Nebenbestimmung im Rahmen des § 31 Abs. 2 SGB II nicht gesetzlich vorgesehen und die vom Beklagten verfügte Bedingung stellt auch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sanktion sicher. Liegen die Voraussetzungen eines Meldeversäumnisses nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, tritt die Sanktionsfolge bereits kraft Gesetzes ein (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 32 Rn. 32). Die Stellung eines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.07.2010, für die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.05.2010 noch keine Leistungen bewilligt waren, bedurfte es hierfür nicht. Werden in einem solchen Fall keine Leistungen für die restliche Zeit des Sanktionszeitraums mehr beantragt oder bewilligt, geht die Sanktion alleine ins Leere (vgl. S. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31b Rn. 15).
Auch auf § 32 Abs. 2 SGB X kann sich die Nebenbestimmung nicht stützen. Danach darf ein Verwaltungsakt unbeschadet des Abs. 1 mit den unter Nrn. 1-5 genannten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Erlass der Nebenbestimmung und deren wesentlicher Inhalt steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) der Behörde (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 32 Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob sich diese Regelung nur auf Ermessenverwaltungsakte beschränkt, die unter eine Nebenbestimmung gestellt werden sollen, mangels eines eingeräumten Ermessens beim Erlass von Sanktionsbescheiden wäre die Bedingung schon deshalb rechtswidrig oder nicht (vgl. zu diesem Streit Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2006, § 32 Rn. 39 m. w. N.). In jedem Fall würde es an einer Ermessensausübung des Beklagten im Hinblick auf die Anordnung der Nebenbestimmung fehlen, so dass bereits deshalb das Verknüpfen der Sanktion mit der Bedingung eines Fortzahlungsantrages rechtswidrig wäre.
Die Nebenbestimmung ist vorliegend auch nicht isoliert aufzuheben. Sie schlägt sich vielmehr in der Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides als solchem nieder. Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungsklage nicht isoliert gegen die Nebenbestimmung gewandt. In ausreichender Weise hat er den Sanktionsbescheid als solchen angefochten (vgl. dazu auch Littmann in Hauck/Noftz, a. a. O., § 32 Rn. 9). Sein Rechtsschutzziel war nicht darauf ausgelegt, alleine die Nebenbestimmung zu beseitigen, sondern die Sanktion als solche. Im Übrigen ist die Wirksamkeit der Absenkung der Regelleistung auch untrennbar mit der Bedingung verbunden worden, da damit der Eintritt der Sanktion von der Stellung eines Fortzahlungsantrages abhängig gemacht werden sollte.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 06.08.2009 nicht aufgehoben und mit dem Sanktionsbescheid vom 21.05.2010 alleine eine Absenkung des Anspruchs auf Alg II festgestellt hat. Für die Rechtslage bis 31.03.2011 wurde eine Aufhebung einer zuvor erfolgten Leistungsbewilligung für notwendig angesehen (vgl. dazu insbesondere BSG, Urteil vom 17.12.2009 B 4 AS 30/09 R juris = SozR 4-4200 § 31 Nr. 3), weil andernfalls weiterhin ein Zahlungsanspruch aus der ursprüngliche Leistungsbewilligung besteht. Das bloße Beifügen eines Berechnungsblattes für den Juni 2010 kann auch nicht als konkludente Aufhebungsentscheidung angesehen werden. Es handelt sich insoweit nicht um einen durch konkludentes Handeln erlassenen Verwaltungsakt, der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X wirksam wäre, weil ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder „in anderer Weise“ erlassen werden kann. Damit wird zwar auch konkludentes Handeln der Verwaltung erfasst. Es muss dabei aber stets Anhaltspunkte dafür geben, dass die Behörde die Rechtslage geprüft und eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat und auch treffen wollte (BSG, Urteil vom 07.07.2005 B 3 P 12/04 R - juris). Vorliegend ist schon ein Wille des Beklagten zum Erlass einer entsprechenden Regelung nicht erkennbar. So fehlen nicht nur im Sanktionsbescheid sondern auch im Widerspruchsbescheid Ausführungen zu einer etwaigen Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung für Juni 2010. Auch die Anhörung des Klägers vor Erlass des Sanktionsbescheides bezog sich nicht auf eine Aufhebung der früheren Bewilligung. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zuletzt darauf verwiesen, es bedürfe gar keiner Aufhebungsentscheidung und dabei zu Unrecht, da für den vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar auf die aktuellen Regelungen in § 31b SGB II verwiesen.
Nach alledem war die Berufung in der Hauptsache erfolgreich. Das Urteil des SG ist ebenso aufzuheben wie der mit der reinen Anfechtungsklage angegriffene unzulässigerweise mit einer Nebenbestimmung versehene Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.