Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juni 2015 - L 10 AL 43/14

published on 11/06/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juni 2015 - L 10 AL 43/14
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Gründe

Hauptschlagwort: Arbeitsaufgabe Arbeitslosengeld besondere Härte Sperrzeit

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt - -

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Service der Agentur für Arbeit N., R.-W.-Platz ..., N. - -

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Der 10. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz in Schweinfurt

am 11. Juni 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa sowie die ehrenamtlichen Richter Straus-Saal und Klein

für Recht erkannt:

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 wird aufgehoben, soweit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 06.04.2012 hinaus und die Minderung der Restanspruchsdauer über 42 Tage hinaus festgestellt worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.04.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02.2012 bis 18.05.2012 wegen Arbeitsaufgabe.

Der Kläger war ab dem 13.02.2012 (Montag) als Lagerhelfer für die Firma P. Personalmanagement (P) im Rahmen eines Zeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 13.02.2012 handelte es sich um ein bis 10.08.2012 befristetes Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Für die Regelung der Arbeitszeit war als Grundlage § 4 MTV BZA und die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos vereinbart. Nach einer Übersicht über die Arbeitszeiten in der Woche vom 13.02.2012 bis 19.02.2012 arbeitete der Kläger insgesamt 29,58 Stunden. Für den Zeitraum vom 13.02.2012 bis 24.02.2012 wurden insgesamt 48,08 Stunden abgerechnet.

Am 21.02.2012 (Dienstag) sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Er sei mit seinem Beschäftigungsverhältnis nicht zufrieden. Laut Arbeitsvertrag gelte eine 35-Stunden-Woche, bis jetzt habe er aber immer viel weniger Stunden gearbeitet. Insofern seien die Kosten für den weiten Weg für ihn nicht tragbar. Er wolle eine andere Stelle haben. Am 22.02.2012 (Mittwoch) sprach er bei seiner Arbeitsvermittlerin erneut vor. Nach einer selbst angefertigten Liste zu den tatsächlichen Arbeitszeiten komme er auf nur 20 Stunden pro Woche. Dies könne er aus finanziellen Gründen nicht länger durchführen. Es wurde erneut eine Meldung als arbeitssuchend aufgenommen und ihm ein Vermittlungsvorschlag im Lagerbereich ausgehändigt.

Der Kläger meldete sich am 27.02.2012 (Montag) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Ausweislich der Arbeitsbescheinigung von P habe der Kläger am 24.02.2012 das Arbeitsverhältnis selbst beendet. Der Kläger legte ein Schreiben von P vom 24.02.2012 (Freitag) vor, worin eine mündliche Kündigung des Klägers vom 24.02.2012 bestätigt wird. Zu der angeblichen Arbeitsaufgabe führte der Kläger aus, es sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden vereinbart gewesen. Er sei aber an jedem Tag nur von 16.00 bis 20.00 Uhr zum Einsatz gekommen. Am Montag sei er dann angerufen worden, er solle seine Kündigung unterschreiben. Diese habe er nicht unterschrieben sondern gesagt, er brauche das nicht, wenn die Firma kündige. Die Beklagte stellte darauf mit Bescheid vom 04.04.2012 den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02.2012 bis 18.05.2012 fest. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei P durch eigene Kündigung selbst gelöst und hätte voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Der Anspruch auf Alg mindere sich um 84 Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 04.04.2012 bewilligte die Beklagte Alg (erst) ab 19.05.2012 i. H. v. 21,97 € täglich. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe nicht selbst gekündigt, sondern sei von P angerufen worden, er möge die Kündigung unterschreiben. Vor Zusendung der Kündigung habe er bei der Beklagten vorgesprochen. Es sei ihm gesagt worden, er dürfe die Kündigung nicht selbst unterschreiben. Im Rahmen einer von P eingeholten Stellungnahme führte deren Mitarbeiter M. R. (R) aus, der Kläger habe am 24.02.2012 um ca. 19.45 Uhr seine Schicht verlassen. Die Einsatzfirma habe angegeben, der Kläger kündige und möchte diese Arbeit nicht mehr ausführen. Daraufhin habe man dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zugesandt. Dieser habe sich nicht mehr bei der Firma gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit seiner Äußerung, er kündige und wolle die Arbeit nicht mehr machen, habe der Kläger das Beschäftigungsverhältnis beendet. Mit dieser Erklärung habe er die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers nicht mehr anerkannt und sei nicht mehr dienstbereit gewesen. Nach Übersendung der Kündigungsbestätigung habe er sich nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet und seine Arbeitsleistung nicht mehr angeboten. Damit sei das Beschäftigungsverhältnis beendet gewesen.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe zu keinem Zeitpunkt gekündigt, auch nicht mündlich. Am 24.02.2012 habe er mit dem Arbeitgeber keinen Kontakt gehabt und auch nicht gesagt, dass er nicht mehr kommen wolle oder werde. Er sei davon ausgegangen, am Montag (27.02.2012) wieder um 16.00 Uhr zur Einsatzstelle erscheinen zu müssen. Am Freitag (24.02.2012) sei er gegen 20.30 Uhr nach Hause ins Wochenende geschickt worden. Nach einem Anruf seines Arbeitgebers am Montagvormittag (27.02.2012), dass er ins Büro kommen solle und seine Kündigung unterschreiben möge, habe er nur eine Kündigungsbestätigung erhalten. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe sein Verhalten für in Ordnung gehalten, solange er keine Kündigung ausspreche. Er habe gerade nicht kündigen wollen und deshalb auch nichts geschrieben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2013 hat das SG die Zeugen R und Frau J. S. (S) uneidlich vernommen. R hat dabei angegeben, der Kläger sei nur „kurzfristig“ beschäftigt gewesen, da es sich um einen Einsatz mit hohen körperlichen Anforderungen gehandelt habe. Zu dieser Zeit habe es eine große Fluktuation gegeben. Die Umstände der Arbeitsaufgabe seien ihm nicht mehr erinnerlich. Auch bei nur vier Stunden Arbeit hätte der Kläger Anspruch auf Entgelt für sieben Stunden gehabt, wobei dies über einen Ausgleich geregelt worden wäre. S hat ausgesagt, nach Aktenlage habe man von der Einsatzfirma erfahren, dass der Kläger vorzeitig die Arbeit verlassen und angegeben habe, nicht mehr arbeiten zu wollen. Es sei ihr nicht mehr erinnerlich, ob sie den Kläger angerufen habe, damit dieser die Kündigung unterschreibe. Von der Kündigungsbetätigung habe sie sich überzeugen können. Dass sich der Kläger über kurze Arbeitszeiten beschwert habe, sei ihr nicht erinnerlich.

Mit Urteil vom 29.10.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 aufgehoben. Selbst wenn der Kläger konkludent am 24.02.2012 eine Kündigung ausgesprochen haben sollte, läge ein wichtiger Grund hierfür vor. Die Beklagte hätte spätestens anlässlich des Gesprächs am 22.02.2012 auf die Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses hinweisen müssen. Ausweislich eines Aktenvermerks sei die Verwaltung selbst davon ausgegangen, dass dieses Arbeitsverhältnis für den Kläger nicht zumutbar gewesen sei.

Dagegen hat die Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Für eine einseitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses genüge es, wenn mündlich geäußert werde, dass nicht weitergearbeitet werde und man die Arbeitsstelle verlasse. Nach den glaubwürdigen Angaben des Arbeitgebers habe der Kläger die Arbeitsstelle vorzeitig verlassen und zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterwerfe. Der Kläger habe sich auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber bemüht, die Beschäftigungsbedingungen zu ändern, sondern er habe ohne vorherige Rücksprache das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Rechtsirrtum sei unbeachtlich. Der Kläger sei schon mehrmals arbeitslos gewesen und habe über Sperrzeiten Bescheid gewusst.

Die Beklagte beantragt

neben der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 (S 8 AL 206/12), die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe keine Kündigung ausgesprochen und sei nach Einsatzende ins Wochenende gegangen. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, er sei mit der Einsatzstelle im Hinblick auf die Stundenzahl wegen der langen Anfahrt unzufrieden. Ihm sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung nur eine geringere Stundenzahl bezahlt worden. Nach der unberechtigten Kündigungsbestätigung habe er sich an die Beklagte gewandt und dort die Information bekommen, es sei in Ordnung, wenn er nicht mehr zur Arbeit gehe. Am Ende seiner Arbeitszeit sei er heimgeschickt worden, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und zum Teil begründet. Das Urteil des SG ist teilweise aufzuheben. Die Bescheide der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 sind (lediglich) insoweit rechtswidrig, als darin eine Sperrzeit von mehr als sechs Wochen und eine Anspruchsminderung von mehr als 42 Tagen festgestellt und kein Alg für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 bewilligt wird. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012, mit denen die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02.2012 bis 18.05.2012 festgestellt und dem Kläger Alg erst ab 19.05.2012 bewilligt hat.

Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das notwendige arbeitsvertragswidrige Verhalten kann in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R - BSGE 96, 22; Urteil des Senats vom 31.07.2007 - L 10 AL 44/04 - juris). Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Unerheblich ist dabei, ob auch das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, was vorliegend gegebenenfalls wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis der Kündigung (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) fraglich sein könnte (vgl. auch Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 159 Rn. 16 m. w. N.). Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses muss - ebenfalls im Sinne ei-ner wesentlichen Bedingung - Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Der Kläger ist nach dem 24.02.2012 nicht mehr zur Arbeit bei seinem von P zugewiesenen Einsatzbetrieb erschienen und hat damit sein Beschäftigungsverhältnis jedenfalls konkludent beendet. Er ist auch nicht mehr am Montag, 27.02.2012, zur Arbeit gegangen. Sofern er vorgibt, ihm sei von Mitarbeitern der P gesagt worden, er solle seine Kündigung unterschreiben und brauche nicht mehr bei der Arbeit erscheinen, hätte er - soweit er davon ausgegangen sein sollte, er habe sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt - sich zum Einsatzbetrieb begeben müssen. Nach eigenen Angaben will er selbst nicht gekündigt haben, die Kündigungsbestätigung von P vom 24.02.2012 soll ihm aber auch noch nicht vorgelegen haben. Zudem hat er sich am 27.02.2012 auch bereits vormittags persönlich arbeitslos gemeldet, mithin zum Ausdruck gebracht, beschäftigungslos zu sein. Damit hat er wissentlich - d. h. mehr als grobfahrlässig - die Ursache für die Arbeitslosigkeit ab dem 25.02.2012 gesetzt. Dies war für ihn auch individuell zu erkennen. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen seiner Arbeitsaufgabe (vgl. dazu Karmanski a. a. O. Rn. 26) oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 86/88 - BSGE 66, 94 - SozR 4100 § 119 Nr. 36; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 4100 § 119 Nr. 11) ist für den Eintritt einer Sperrzeit unerheblich. Im Übrigen hat auch die Zeugin S in ihrer uneidlichen Aussage vor dem SG angegeben, die Einsatzfirma habe nach ihren Akten mitgeteilt, der Kläger habe die Arbeit vorzeitig verlassen und angegeben, nicht mehr arbeiten zu wollen. Dies hatte auch R bereits im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben unzutreffend sein sollen. Widersprüche sind hier nicht erkennbar und arbeitsrechtliche Ansprüche sind vom Kläger gegenüber P nicht geltend gemacht worden.

Für das Verhalten des Klägers ist kein wichtiger Grund gegeben. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes beurteilt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dabei muss der wichtige Grund nicht durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken (vgl. so im Einzelnen BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 2 m. w. N.).

Vorliegend ergibt sich zwar aus der Übersicht über die Arbeitszeiten und der Lohnabrechnung, dass die vereinbarten 35 Stunden pro Woche nicht erreicht wurden. Dies allein machte aber die Beschäftigung bei P für den Kläger nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen ist insofern, dass das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt seiner Aufgabe noch nicht einmal zwei Wochen bestanden hat. Eine Lohnabrechnung lag zum Beendigungszeitpunkt noch nicht vor, so dass der Kläger noch gar nicht wissen konnte, inwieweit ihm nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt würden bzw. ein Ausgleich erfolge. Der Vortrag des Klägers, ihm seien die Fahrtzeiten zur Arbeit im Hinblick auf die kurzen Arbeitszeiten nicht zuzumuten, überzeugt ebenfalls nicht. Von der O.-Allee in A-Stadt, in der der Kläger wohnte, zur Arbeitsstelle in der D-Straße Straße in N-Stadt sind es rund 27 km (Berechnung nach maps.google.de). Diese Strecke erscheint selbst bei einer vom Kläger im Rahmen seiner Vorsprache bei der Beklagten angegebenen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nicht als unzumutbar. Darüber hinaus hätte sich der Kläger zunächst bei P um Abhilfe und Änderung der Arbeitszeiten bemühen müssen. Ob er dies tatsächlich konkret getan hat, kann hier aber offen bleiben.

Für die Annahme eines wichtigen Grundes reicht es schließlich nicht aus, dass der Kläger bei der Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses subjektiv glaubte, für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vielmehr muss ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 86/88 - BSGE 66, 94 - SozR 4100 § 119 Nr. 36; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 4100 § 119 Nr. 11). So kann auch das Verhalten der Beklagten, die nach den Vermerken über die persönlichen Vorsprachen am 21.02.2012 und 22.02.2012 nicht auf das Fehlen eines wichtigen Grundes bei Aufgabe der Beschäftigung durch den Kläger, nur weil die volle Stundenzahl nach dem Arbeitsvertrag nicht erarbeitet wird, hingewiesen hat, keinen wichtigen Grund begründen.

Die Beklagte hat den Beginn zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III), somit am 25.02.2012.

Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III wegen des Vorliegens von Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit allerdings nur sechs Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen würde für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; SächsLSG, Urteil vom 07.05.2009 - L 3 AL 238/06 - juris; Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 159 Rn. 159). Die gesetzliche Regelung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24).

Vorliegend war zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zweimal bei der Beklagten vorgesprochen hat. Dort nahm man dessen - in den Aktenvermerken der Beklagten auch ausdrücklich dokumentierten - Beschwerden über die zu kurzen Arbeitszeiten zur Kenntnis, wies ihn aber nach dem Akteninhalt nicht darauf hin, dass dies keinen wichtigen Grund darstelle und eine Sperrzeit drohe, wenn er seine Beschäftigung aufgibt. Vielmehr hat man am 22.02.2012 den Kläger wieder als arbeitssuchend geführt und mit ihm eine neue Stelle im Lagerbereich besprochen und einen entsprechend Vermittlungsvorschlag ausgehändigt. Ebenso erfolgte ersichtlich kein Hinweis auf eine Sperrzeit, als der Kläger am 27.02.2012 vorsprach. Es ist nicht widerlegbar, dass der Kläger guten Glaubens war, hier pflichtgemäß zu handeln, wenn er nicht mehr auf der Arbeitsstelle erscheint und sich arbeitslos meldet. Er hat sich insofern nach der (fehlenden) Äußerung der Beklagten im Hinblick auf leistungsrechtliche Konsequenzen unverschuldet darüber geirrt, dass bei der Hinnahme der Kündigung bzw. der Aufgabe der Beschäftigung keine Sperrzeit eintreten werde. Eine ungekürzte Sperrzeit wäre demnach im vorliegenden Einzelfall objektiv unverhältnismäßig.

Damit hat der Anspruch auf Alg (nur) für die Zeit vom 25.02.2012 bis 06.04.2012 geruht. Die Minderung der Restanspruchsdauer um 42 Tagen folgt aus § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Nach alledem waren das Urteil des SG und der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 teilweise aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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published on 02/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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published on 18/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine vom Beklagten festgestellte Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeit
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Annotations

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.