Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - L 10 AL 263/13

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen i. H. v. 7.518,72 € wegen der Nichtmitteilung eines Umzuges.

Der Kläger meldete sich am 02.10.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Dabei gab er als seine Anschrift R-Straße. 83, K-Stadt an. Den Antrag und die Versicherung, Änderungen unverzüglich anzuzeigen sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben unterzeichnete der Kläger unter dem 11.12.2009. Die Angaben bestätigte er nochmals mit Handzeichen und dem Datum 16.02.2010. Auch auf einem Schreiben vom 16.02.2010 gab er als Anschrift R-Straße. 83, 78467 K-Stadt an. Als weitere Postanschrift war zudem ein Postfach in K-Stadt genannt. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.02.2010 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 07.04.2010 Alg ab 01.01.2010 für 360 Tage i. H. v. 61,47 € täglich. Mit Bescheid vom 30.06.2010 wurde die Alg-Bewilligung ab 01.06.2010 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgehoben. Widerspruch dagegen legte der Kläger nicht ein.

Nach einem Vermerk der Beklagten erfolgte am 19.01.2010 und am 06.05.2010 (46 BA) eine telefonische Rückfrage beim Kläger, nachdem es zu einem Postrücklauf gekommen war. Dabei habe der Kläger bestätigt, dass die bisherige Adresse stimme. Nachdem am 02.07.2010 ein Schreiben an den Kläger mit dem Vermerk „verzogen“ und am 23.07.2010 mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen war, erfuhr die Beklagte am 04.08.2010 bei einem Anruf im Bürgerbüro K-Stadt, der Kläger sei zum 25.02.2010 nach A-Stadt, Schweiz umgezogen. Zu einer etwaigen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Leistungserstattung angehört, gab der Kläger an, er habe die Veränderung bei der Beklagten im Rahmen der erneuten Abgabe des Alg-Antrages mitgeteilt. Postalisch sei er über das Postfach erreichbar gewesen und habe auch immer reagiert. Die Verlegung seines Wohnsitzes knapp hinter die Grenze sei unerheblich, da weiter eine räumliche Nähe gegeben sei. Auch eine zeitliche Nähe hätte bestanden, wenn er nicht mit dem Geschäft so beschäftigt gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 25.08.2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 25.02.2010 wegen Ortsabwesenheit auf und forderte mit Bescheid vom 25.08.2010 die Erstattung von Alg für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 i. H. v. 5.901,12 € sowie mit weiterem Bescheid vom 25.08.2010 die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 i. H. v. 1.607,60 €.

Hiergegen legte der Widerspruch ein. Ihm sei die nachteilige Veränderung seiner Verhältnisse nicht bekannt gewesen. Die Kenntnisnahme des Merkblattes sei nur formularmäßig bestätigt worden und in den 11 Punkten zu Beginn des Merkblattes sei im Hinblick auf die Mitteilungspflicht zu Umzug und Ortsabwesenheit nur von „soll“ und „bitte“ die Rede. Seine Erreichbarkeit habe vorgelegen, da die neue Adresse nur 2,7 km von der Agentur für Arbeit K-Stadt entfernt liege. Sein sozialer Lebensmittelpunkt sei weiterhin K-Stadt. Er sei laufend mit der Beklagten in Kontakt gewesen und habe ausdrücklich seine Postfachanschrift mitgeteilt. Diese habe sich nicht geändert und er habe die Post immer abgeholt. Er sei an jedem Werktag erreichbar gewesen. Eine Mitteilungspflicht sei ihm nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen, da er von seiner Erreichbarkeit für die Beklagte ausgegangen sei. Es fehle an einem grob fahrlässigen Verhalten, da die Mitteilungspflicht ihm wegen der gleichbleibenden Postanschrift völlig sinnlos erscheine. Soweit er in seinen Schreiben weiterhin die alte Anschrift angegeben habe, liege dies an der unbeabsichtigten Verwendung alter gespeicherter Briefvorlagen. Wegen des Postfaches habe sich auch ein Nachsendeauftrag erübrigt. Seit Juni 2010 sei er selbstständig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2010 zurück. Ohne Postnachsendeauftrag sei der Kläger in eine Nachbargemeinde umgezogen. Mangels entsprechender Mitteilung fehle es an einer Verfügbarkeit. Seinen Alg-Antrag habe der Kläger postalisch abgegeben, wobei es keinen Hinweis auf einen Umzug gegeben habe. Im Hinblick auf die Ausführungen im Merkblatt sei die Nichtmitteilung des Umzuges grob fahrlässig gewesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und ergänzend vorgetragen, ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden. Es habe keine Änderung gegeben. Die Postanschrift habe sich nie verändert. Er sei jeden Werktag über Briefsendungen der Beklagten informiert gewesen und habe - beispielsweise im Schreiben vom 16.02.2010 - immer seine Postfachanschrift angegeben. Mit Urteil vom 24.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei auf die Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat dagegen beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt. An seiner faktischen Verfügbarkeit hätten keine Zweifel bestanden. Er sei stets in Kontakt mit der Beklagten gewesen. Eine Mitteilungspflicht sei nicht erkennbar, wenn man davon ausgehe, dass der Umzug für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen unerheblich sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.04.2013, Aktenzeichen S 8 AL 256/11, und den Erstattungsbescheid vom 25.08.2010 zur Kunden Nr. 944A183455 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.04.2013 - S 8 AL 256/11 - zurückzuweisen.

Eine Erreichbarkeit bei einem Umzug sei solange nicht gegeben, wie die Agentur für Arbeit die neue Anschrift nicht mitgeteilt bekommen habe. Dies gelte selbst dann, wenn ein Umzug nur innerhalb des Bezirkes der Agentur für Arbeit oder auch im selben Wohnort erfolge.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand sind vorliegend die drei Bescheide der Beklagten vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010. Die Beklagte hat damit zunächst die Bewilligung von Alg ab dem 25.02.2010 aufgehoben (Aufhebungsbescheid vom 25.08.2010) und mit weiterem Bescheid vom 25.08.2010 die Erstattung des für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 gezahlten Alg in Höhe von 5.901,12 € (Erstattungsbescheid Alg vom 25.08.2010) sowie schließlich mit Bescheid vom 25.08.2010 die Erstattung der für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.607,60 € (Erstattungsbescheid KV und PV) gefordert. Auch wenn sich der Kläger mit seinem Berufungsantrag zunächst nur gegen den „Erstattungsbescheid vom 25.08.2010“ wendet, wird im Hinblick auf seinen weiteren Vortrag hinreichend deutlich, dass es ihm um die Aufhebung aller drei Bescheide vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010 geht (§ 123 SGG). Da die Alg-Bewilligung mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 30.06.2010 bereits ab 01.06.2010 aufgehoben worden war, erschöpft sich die Wirkung des Aufhebungsbescheides vom 25.08.2010 auf die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010.

Die Beklagte war vorliegend berechtigt, die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 25.02.2010 (bis 31.05.2010) gegenüber dem Kläger aufzuheben und die Erstattung des für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 erbrachten Alg in Höhe von 5.901,12 € sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.607,60 € zu fordern.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X eingehalten sind.

Im Hinblick auf den Umzug des Klägers am 25.02.2010 von K-Stadt nach A-Stadt ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alg geführt hat. Ab dem 25.02.2010 hatte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Alg, denn er war im Hinblick auf den nicht mitgeteilten Umzug nicht mehr verfügbar.

Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) setzt der Anspruch auf Alg u. a. Arbeitslosigkeit voraus. Die hierfür notwendige Verfügbarkeit iS von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III setzt u. a. voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Der Kläger ist am 25.02.2010 von der R-Straße. 83, K-Stadt nach A-Stadt in die Schweiz verzogen. Eine Mitteilung der neuen Wohnanschrift in der Schweiz oder der Ortsabwesenheit lässt sich anhand der Verwaltungsakte der Beklagten nicht feststellen. Auch ist es für den Senat nicht glaubhaft, dass der Kläger bei erneuter Abgabe seines Alg-Antrages unter dem 16.02.2010 die Änderung der Wohnanschrift mitgeteilt haben will, gleichzeitig aber auf dem Antrag mit dem aktuellen Datum alle Angaben nochmals mit Handzeichen bestätigt hat. Das Anschreiben vom 16.02.2010 wies ebenfalls als Anschrift die R-Straße. 83 in K-Stadt aus. Die Angabe der Postfachanschrift, die zudem in K-Stadt war, erfolgte stets kommentarlos. Auf einen Umzug nach A-Stadt in der Schweiz und die Ungültigkeit der Postanschrift in der R-Straße. 83 in K-Stadt konnte daraus keinesfalls geschlossen werden.

Damit war der Kläger ab diesem Tage für die Beklagte nicht mehr an seinem Wohnsitz unter der von ihm im Alg-Antrag angegebenen Postanschrift erreichbar. Erst durch die Auskunft des Bürgerbüro K-Stadt am 04.08.2010 erfuhr die Beklagte von dem Umzug. Zu dieser Zeit bezog der Kläger bereits kein Alg mehr. Damit fehlt es aber an der „Erreichbarkeit“ des Klägers i. S. v. § 1 Abs. 1 EAO. Zieht ein Arbeitsloser um, entfällt solange die Erreichbarkeit, wie der Agentur für Arbeit die neue Anschrift nicht bekannt gegeben wurde und zwar wegen der fehlenden postalischen Erreichbarkeit auch bei Umzug innerhalb eines Bezirks der Agentur für Arbeit oder nur des Wohnortes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88 - BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Urteil vom 24.04.1997 - 11 Rar 89/96 - juris; Sächs. LSG, Urteil vom 19.04.2007 - L 3 AL 65/05 - juris; Gutzler in Mutschler/Schmitt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 138 Rn. 176). Damit spielt es keine Rolle, dass der Kläger nach eigenen Angaben unter der neuen Adresse nur 2,7 km von der Agentur für Arbeit entfernt gewohnt hat und sein sozialer Lebensmittelpunkt weiterhin K-Stadt gewesen sein soll. In jedem Fall fehlt es an der werktäglichen Erreichbarkeit unter der vom Kläger benannten Wohnanschrift (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Hierfür genügt auch nicht die bloße Mitteilung einer Postfachanschrift, wenn nicht die neue Wohnanschrift mitgeteilt wird. Die Beklagte konnte insofern nicht davon ausgehen, dass die Wohnanschrift ihre Gültigkeit verloren hat. Dass der Kläger tatsächlich unter der im Antrag genannten Wohnanschrift in der R-Straße. 83, K-Stadt nicht an jedem Werktag erreichbar gewesen ist, zeigen auch die Postrückläufe im Januar und Mai 2010 sowie vom 02.07.2010 und 23.07.2010. Die Wohnanschrift ist zudem für die Beklagte für die Prüfung der Zumutbarkeit von Vermittlungsvorschlägen und Maßnahmen erheblich. So wohnte der Kläger offenbar auch in A-Stadt nur unweit von der Agentur für Arbeit, er ist aber in ein Land außerhalb der EU verzogen. So wäre im Hinblick auf die zumutbare Entfernung einer vorzuschlagenden Arbeitsstelle neben der weiteren Anreise vom neuen Wohnort aus auch etwaige Verzögerungen im Zusammenhang mit dem jeweils notwendigen Grenzübertritt von Bedeutung.

Der Kläger hat auch vorliegend zumindest grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht hinsichtlich seines Umzuges verletzt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I war der Kläger verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung seiner Wohnanschrift hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - der Beklagten nicht mitgeteilt.

Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 - juris). Das ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 Rar 89/96 - juris - m. w. N.; Urteile des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02 und 17.12.2007 - L 10 AL 66/07 - juris; Schütze in: von Wullfen, SGB X, 7. Aufl, § 45 Rn. 57).

Vorliegend hat der Kläger im Leistungsantrag mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt (Stand März 2009) enthält unter den dort aufgeführten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (Ziffer 8.2) auch den Hinweis, dass das Verlassen des Wohnortes (Nr. 8) und die Änderung der Anschrift (Nr. 9) sofort der Agentur für Arbeit mitzuteilen ist (Seite 47/48). Dies konkretisiert hinreichend deutlich die „Bitte“ in Punkt 5 unter „Das Wichtigste vorweg“ in den Seiten 5 und 6 des Merkblattes. Darüber hinaus wird auf Seite 13 des Merkblattes darauf verwiesen, dass ein Teil der persönlichen Daten bereits vor Aushändigung auf den Antragsvordruck gedruckt werde und diese Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich, insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Änderungen durch einen Umzug, zu überprüfen sind. Hinweise dafür, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sein sollte, die Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose zu verstehen, liegen nicht vor, und sind im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer auch auszuschließen. Sollte er die genannten Hinweise im Merkblatt für Arbeitslose nicht gelesen haben, würde gerade dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2007 - L 10 AL 66/07 - juris). Dennoch hat er seinen Umzug nicht mitgeteilt. Auf Seite 17 des Merkblattes wird schließlich erläutert, was unter Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Alg zu verstehen ist. Dort wird ausgeführt, dass der Kläger persönlich für die Agentur für Arbeit an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar sein und die Agentur für Arbeit auch täglich aufsuchen können muss. Eine persönliche Erreichbarkeit unter den Anschrift R-Straße. 83 in K-Stadt war aber - unabhängig von dem „kommentarlos“ angegebenen Postfach - nicht gegeben. Es musste dem Kläger unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten damit klar sein, dass es sich bei dem Umzug um eine für den Leistungsbezug von Bedeutung handelnde, mitzuteilende Änderung gehandelt hat und allein die Angabe einer Postfachanschrift - zudem in K-Stadt - insofern nicht ausreichend gewesen ist.

Die Beklagte hat die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte die Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; sie war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X hat der Kläger deshalb das ihm für die Zeit vom 25.02.2010 bis 31.05.2010 gezahlte Alg in Höhe von 5.901,12 € zu erstatten. Die Erstattung der von der Beklagten für den Kläger in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.607,60 € folgt aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Der Kläger hat pflichtwidrig die neue Wohnanschrift nicht angezeigt, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (Düe in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 335 Rdnr 9).

Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen. Nicht entscheidungserheblich war es vorliegend, inwieweit der Anspruch auf Alg auch deshalb entfallen sein könnte, weil der Kläger ins Ausland verzogen ist und die Voraussetzungen für einen Export des Alg-Anspruchs diesbezüglich zu prüfen gewesen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 52/14

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.