Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 1 R 305/11

bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1959 geborene Kläger hat von August 1975 bis Februar 1978 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Dezember 1982 legte er die Prüfung zum Kfz-Meister erfolgreich ab. Von März 1978 bis 20. Dezember 1982 war er als Kfz-Mechaniker, ab 21. Dezember 1982 bis August 2006 als Kfz-Meister versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2006 ist der Kläger als angestellter bzw. selbstständiger Tankstellenleiter tätig. Zuletzt wurden für den Kläger durchgängig vom 1. Januar 2002 bis 28. August 2006 Pflichtbeiträge entrichtet. Ab September 2006 sind keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorgemerkt.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 23. November 2007 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. M. vom 25. Januar 2008 ein. Dr. M. stellte beim Kläger Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, Aufbraucherscheinungen an den Hüftgelenken und den Kniegelenken, Schultergelenkbeschwerden, eine Fettstoffwechselstörung, einen Leberparenchymschaden, Kopfschmerzen und Schwindelempfindungen fest. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Tankstellenleiter leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Zwangshaltungen, häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 7. Februar 2008 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Tankstellenleiter mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Auswirkungen mehrerer Unfälle und Operationen sowie seine starken Kopfschmerzen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nach sozialmedizinischer Auswertung weiterer Befundberichte wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Terminsgutachtens der Internistin und Ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen Dr. L ... Dr. L. hat in ihrem Gutachten vom 7. April 2009 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen 2. Belastungsabhängige Knie- und Hüftgelenksbeschwerden bei Aufbraucherscheinungen 3. Schultergelenksbeschwerden beidseits 4. Belastungsabhängige Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach operierter Sprunggelenksfraktur 1996 - MdE 10 v. H. 5. Migräne.

Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne länger andauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten mit häufigem Knien oder in der Hocke und ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr zu verrichten. Als Kfz-Meister könne er noch 6 Stunden und mehr pro Tag tätig sein, wenn er ausschließlich eine aufsichtsführende Tätigkeit ausübe. Als mitarbeitender Kfz-Meister könne er nicht mehr eingesetzt werden. Derzeit werde keine Arbeitsleistung auf Kosten der Gesundheit erbracht (vollschichtige Tätigkeit als angestellter Tankstellenleiter im Betrieb des Vaters). Die Geh- und Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. Sch. vom 30. Oktober 2009 eingeholt. Dr. Sch. hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Gonarthrose beide Kniegelenke mit deutlicher Varusdeformität beidseits, insbesondere Retropatellaarthrose beidseits 2. Lumbalsyndrom bei Facettengelenksarthrose L 3/4 und L4/5 und Osteopenie mit Frakturgefährdung der Wirbelkörper (Knochendichte 72,9%) 3. Cervicocranialgie bei Massendegeneration C6/7 mit Nervenwurzellocheinengung rechts mehr als links 4. Fersensporn links (unterer Fersensporn) 5. Endgradiges Impingement beide Schultergelenke bei Supraspinatustendinose, zurzeit blande 6. Funktionsunauffälliges Sprunggelenk rechts bei Zustand nach Sprunggelenksfraktur 1996 (berufsgenossenschaftliche MdE 10%) 7. Unklarer Schädelkopfschmerz mit Migräne accompagnee.

Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr überwiegend im Sitzen durchzuführen. Unzumutbar seien längerfristige Überkopfarbeiten, Heben und Tragen über 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter, hockener und kniender Körperhaltung, Tätigkeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, mit häufigem Publikumsverkehr und Stressbedingungen. Bereits seit 2006 sei der Kläger den an Kfz-Meister gestellten Anforderungen aus körperlicher Sicht mit langen Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten unter Zugluft nicht gewachsen. Auch die psychomentalen Anforderungen wie Arbeiten unter Zeitdruck und Verantwortung für Mitarbeiter schienen aus heutiger Sicht nicht durchführbar. Die Tätigkeit als Tankstellenleiter werde aufgrund der Summierung der verschiedenen Erkrankungen auf Kosten der Gesundheit durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 hat der Kläger nur noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer beantragt. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei der Berufsgruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter bzw. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen. Der Kläger könne jedoch noch 6 Stunden täglich aufsichtführende, delegierende, planerische oder kaufmännische Tätigkeiten als Kfz-Meister verrichten. Möglich seien also Tätigkeiten als Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme, als Gewährleistungssachbearbeiter oder in der Lehrlingsausbildung. Auch die Tätigkeit als Tankstellenleiter könne von ihm 6 Stunden pro Tag verrichtet werden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Dr. Sch. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Anforderungen seines Berufs als Kfz-Meister bereits seit 2006 nicht mehr gewachsen sei. Hierbei habe er auch auf die psychomentalen Anforderungen abgestellt. Die aktuell durchgeführte Tätigkeit als Tankstellenleiter gehe auf Kosten der Gesundheit des Klägers.

Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und zunächst eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Der berufskundliche Sachverständige ist unter Berücksichtigung der von Dr. L. und Dr. Sch. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten als Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme, als Gewährleistungssachbearbeiter, als Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung, als aufsichtsführender Kfz-Meister oder im Regelfall als selbstständiger Tankstellenleiter zu verrichten. Für die letztgenannte Tätigkeit gebe es einen wohl relativ seltenen Idealfall (gut eingespieltes, genügend großes Team aus qualifizierten und zuverlässigen Mitarbeitern), in dem sich der Kläger auf Arbeiten beschränken könne, bei denen die qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden könnten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die von Dr. Sch. festgestellten Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten unter Stressbedingungen und unter Zeitdruck), die nach der berufskundlichen Stellungnahme zum Ausschluss der Tätigkeit als Gewährleistungssachbearbeiter und Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung führten, lägen nach der Auffassung von Dr. L. nicht vor. Auch könne die im Betrieb des Vaters verrichtete Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenleiter nach wie vor 6 Stunden täglich verrichtet werden.

Der Senat hat daraufhin gemäß § 106 SGG Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C. vom 12. Juni 2012. Dr. C. hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren 2. Reizungen der Nervenwurzeln der Wirbelsäule 3. Spannungskopfschmerz 4. Ohrgeräusche beidseits 5. Abnutzungen an der Wirbelsäule und an verschiedenen Gelenken 6. Heuschnupfen 7. Fructoseunverträglichkeit 8. Nabelbruch 9. Verminderter Kalkgehalt der Knochen.

Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und vorwiegend im Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Tätigkeiten in lärmexponierter Umgebung, längerfristige Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von über 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter, hockender und kniender Körperhaltung sowie in Kälte, Nässe und Zugluft sollten vermieden werden. Tätigkeiten als Kfz-Kundendienstbe- rater in der Reparaturannahme, Gewährleistungssachbearbeiter, Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung, aufsichtsführender Kfz-Meister und selbstständiger Tankstellenleiter seien noch 6 Stunden täglich zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt.

In dem vom Senat sodann in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten hat der Sachverständige Dr. H. beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Geringes Zervikalsyndrom ohne neurologische Ausfälle mit geringen Funktionsbeeinträchtigungen 2. Spondylochondrose der Brustwirbelsäule, beginnender Morbus Forrestier mit minimaler skoliotischer Fehlhaltung im Rahmen eines Morbus Scheuermann, vordiagnostizierte Osteopenie 3. Medial- und retropatellare Knorpelschäden der Kniegelenke beidseits bei leichtem Genua vara, Innenmeniskusläsion links 4. Posttraumatische Varusarthrose des oberen Sprunggelenks rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen des hinteren unteren Sprunggelenks rechts, achillärer und planetarer Fersensporn 5. Schultereckgelenksarthrose beidseits, chronisches Impingementsyndrom beider Schultergelenke.

Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung schwerer körperlicher Arbeiten, aus wechselnden Körperlagen, gehend, stehend und sitzend, unter Vermeidung ausschließlichen Gehens und Stehens, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Pausen zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten aus ungünstigen wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus, kraftvolle Überkopfarbeiten sowie häufig kniende, gebückte und gehockte Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten. Tätigkeiten als Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme, Gewährleistungssachbearbeiter, Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung sowie aufsichtsführender Kfz-Meister und selbstständiger Tankstellenleiter seien unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme dem Kläger ohne Gefahr für die Restgesundheit nicht mehr vollschichtig zumutbar, da die dort geforderten Teiltätigkeiten bzw. Tätigkeitsmerkmale mit den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen kollidierten.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Dr. H. habe im wesentlichen die bisherige sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Berufungsklägers für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt. Entgegen der Ansicht von Dr. H. schlössen aber die zu fordernden qualitativen Leistungseinschränkungen die benannten Verweisungstätigkeiten nicht aus.

Auf Anfrage des Senats hat der Kläger Auskunft über die von ihm verrichteten Tätigkeiten als Kfz-Meister bzw. Tankstellenleiter gegeben und Einzelheiten zu der von ihm betriebenen Tankstelle mitgeteilt.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Zentralverbands des Tankstellengewerbes e.V. vom 4. April 2013 sowie ein weiteres nervenärztliches Gutachten von Dr. D. vom 31. Oktober 2013 eingeholt. Die Sachverständige hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, mäßig ausgeprägt, mit Spannungskopfschmerz und Tinnitus 2. Zustand nach transistorischen ischämischen Attacken 2006, 2010 und 2012 bei cerebraler Mikroangiopathie ohne objektivierbare Folgeschäden 3. Degenerative Veränderungen HWS, BWS, beide Schulter- und Kniegelenke, rechtes Sprunggelenk 4. Medikamentös eingestellte Hypertonie 5. Chronische Rhinitis allergica (vordiagnostiziert).

Dem Kläger seien noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne andauernde Zwangshaltungen, ununterbrochenes Stehen und Gehen, schweres Heben und Tragen, Überkopfarbeiten, häufiges Knien, Bücken und Hocken, Arbeiten auf Leitern, Treppen und Gerüsten 8 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zuzumuten. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten, die ständig sehr hohe Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen, die mit ständigem Zeitdruck verbunden sind, Arbeiten am Fließband oder unter Akkordbedingungen. Tätigkeiten als Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme, Gewährleistungssachbearbeiter, Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung und aufsichtsführender Kfz-Meister könne der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden berufskundlichen Stellungnahme nicht mehr ausüben. Auch Tätigkeiten als angestellter Tankstellenleiter könne der Kläger nicht mehr 6-8 Stunden täglich verrichten, ohne die verbliebene Restgesundheit zu gefährden. Die in der derzeitigen Form ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Tankstellenleiter gehe jedoch nicht zulasten der verbliebenen Restgesundheit und könne vollschichtig ausgeübt werden.

Die Beklagte hat Tätigkeiten als Tankstellenleiter trotz gewisser Leistungseinschränkungen weiterhin als zumutbar erachtet.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten befragt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2010 und des Bescheids der Beklagten vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2008 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht antragsgemäß Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI auf Dauer zu, da er nach Auffassung des Senats nicht mehr in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten in seinem bisherigen Beruf als Kfz-Meister oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf zu verrichten.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des „vergleichbaren Versicherten“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“. Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sog. Mehrstufen-Schema im Bereich der Arbeiter die Leitberufe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten (obere Gruppe der Angelernten) bzw. mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten (untere Gruppe der Angelernten) sowie der Ungelernten. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.

Der Kläger hat eine Ausbildung zum Kfz-Meister erfolgreich abgeschlossen und war auch nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gestellten Angaben zuletzt bis August 2006 als Kfz-Meister versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist damit der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen mit der Folge, dass er nur auf Tätigkeiten dieser Gruppe sowie der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Facharbeiters verwiesen werden kann. Soweit der Kläger erklärt hat, er sei im Anschluss an die Tätigkeit als Kfz-Meister noch als angestellter Tankstellenleiter bei seinem Vater beschäftigt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit für den Kläger keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Auch der aktuelle Versicherungsverlauf vom 18. Februar 2014 weist als letzten Eintrag eine Pflichtbeitragszeit vom 1. August bis 28. August 2006 aus. Grundlage für die Feststellung des Hauptberufs ist die Tätigkeit, für die zuletzt Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Selbst wenn der Kläger tatsächlich als angestellter Tankstellenleiter mehr als geringfügig abhängig beschäftigt gewesen wäre und damit zu Unrecht keine Pflichtbeiträge gezahlt worden wären, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Kfz-Meister den bisherigen Beruf darstellt. Denn diese Tätigkeit wurde vom Kläger nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, die Werkstatt wurde geschlossen. Dies ist für den Senat angesichts der schon damals aktenkundigen Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nachvollziehbar und wurde auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Die Tätigkeit als Kfz-Meister ist qualitativ höherwertiger als die des Tankstellenleiters. Letztere ist zwar nach den berufskundlichen Ausführungen in der Regel auf Facharbeiter- bzw. Meisterniveau angesiedelt. Entscheidend ist hier die Größe der Tankstelle, die Ausrichtung (welche Dienstleistungen, Größe des Werkstattbereichs, Warensortiment) und die Zahl der Mitarbeiter. Insoweit geht der Senat hier jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Tankstelle ab diesem Zeitpunkt keine Reparaturwerkstätte mehr angegliedert war und der Shop eher kleiner ist sowie unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen hauptsächlich verrichteten Tätigkeiten davon aus, dass nur eine Tätigkeit im oberen Anlernbereich vorgelegen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit mitgeteilt, er sei damals hauptsächlich an der Kasse beschäftigt gewesen.

Damit kann der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten derselben Gruppe sowie auf die Gruppe der Facharbeiter sozial zumutbar verwiesen werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein beruflicher Abstieg in die nächstniedrigere Gruppe dem Versicherten zugemutet werden kann (KassKomm-Niesel, SGB VI, § 240 Rn. 93 ff. m. w. N.).

In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt nach Auffassung des Senats geklärt durch die Gutachten von Dr. L., Dr. Sch., Dr. C., Dr. H. und Dr. D ... Auf orthopädischem Fachgebiet resultiert nach den für den Senat nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. H. aus den Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule (degeneratives Cervicalsyndrom, Spondylochondrose der Brustwirbelsäule bei beginnendem Morbus Forrestier) ein Ausschluss von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten (Arbeiten aus ungünstigen, wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus, Heben und Tragen von schweren Lasten). Aus den Knorpelschäden an den Kniegelenken beidseits bei leichtem Genua vara sowie Innenmeniskusläsion links folgt, dass dem Kläger keine häufig kniend, gebückt und gehockt zu verrichtenden Arbeiten abverlangt werden können. Schließlich führt das chronische Impingementsyndrom an beiden Schultergelenken bei schmerzhafter Rückführung beider Arme im Schultergelenksbereich zu einem Ausschluss von kraftvollen Überkopfarbeiten. Nach den Feststellungen von Dr. D. scheiden beim Kläger aufgrund der zeitweiligen Schwindelneigung Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten aus. Aufgrund der Neigung zu Bluthochdruck und spannungsbedingten Kopfschmerzen sowie Tinnitus seien zudem Tätigkeiten zu vermeiden, die ständig sehr hohe Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen oder mit ständigem Zeitdruck verbunden sind. Auch sie hält in Übereinstimmung mit Dr. C. und Dr. Sch. Tätigkeiten unter dem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr für zumutbar. Dr. C. hat schließlich darauf verwiesen, dass (aufgrund des Tinnitus) Tätigkeiten unter Lärmexposition nicht mehr zumutbar seien.

Geht man von dem so umschriebenen Leistungsvermögen des Klägers aus, ist er nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kfz-Meister zu verrichten. Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen ist der Beruf des Kfz-Meisters mit besonders anspruchsvollen Fachaufgaben bei der Wartung, Überholung und Reparatur von Kraftfahrzeugen verbunden, die vom Meister häufig selbst erledigt werden. Diese Arbeiten finden im Gehen und Stehen statt und unter Lärm. Es müssen Ersatzteile und Zubehör auch an schwer zugänglichen Stellen montiert werden; dies ist mit Zwangshaltungen verbunden. Bei Arbeiten unter Hebebühnen fallen naturgemäß auch Überkopfarbeiten an. Schließlich arbeiten Kfz-Meister häufig unter Zeitdruck. Den beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen wird bei dieser Tätigkeit nicht Rechnung getragen.

Das gilt auch für die Tätigkeit als Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme. Diese Verweisungstätigkeit scheidet aus, da nach der nachvollziehbaren berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit Kfz-Kundendienstberater in der Reparaturannahme auch für die Diagnose des Schadens im Stand, bei der Probefahrt und auf der Hebebühne sowie für die Endkontrolle des Fahrzeugs zuständig sind. Es fallen häufige Arbeiten im Bücken, auf den Knien, in vornüber geneigter, hockender und kniender Körperhaltung und gelegentlich auch in der Hocke an.

Auch die Tätigkeit als Gewährleistungssachbearbeiter kann dem Kläger nach Auffassung des Senats nicht mehr abverlangt werden. Zu den Aufgaben von Gewährleistungssachbearbeitern zählt die Beurteilung von Gewährleistungsansprüchen, die Bearbeitung und Abrechnung von Garantie- und Kulanzanfragen nach Herstellervorgaben, die Bearbeitung von Rückrufaktionen, die Auftragsbearbeitung, Terminverfolgung, Rechnungslegung und die Beratung gegenüber der Werkstatt den Problemfällen. Zu den Aufgaben können auch die Erstellung von Präsentationen nach Abstimmung mit den Serviceabteilungen und die Schulung der Mitarbeiter zu Themen der Gewährleistung gehören. Notwendig sind umfassendes betriebswirtschaftliches und technisches Know-how sowie gute bis sehr gute EDV-Kenntnisse. Die körperlich leichte Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen, gelegentlichem im Stehen und Gehen verrichtet. Stress und Termindruck sind nicht ausgeschlossen. Dr. D. hat - in Übereinstimmung mit dem berufskundlichen Sachverständigen und Dr. Sch. - für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Tätigkeit aufgrund der bei ihr immer wieder entstehenden Stress- und erhöhten Belastungssituationen für den Kläger nicht zumutbar ist. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass die innere Anspannung und damit der Bluthochdruck und sowohl Kopfschmerzen als auch Tinnitus zunehmen würden.

Hinzu kommt, dass der Kläger über keine hinreichenden Vorkenntnisse im Bereich Gewährleistung oder im kaufmännischen und EDV-Bereich verfügt. Der berufskundliche Sachverständige hat klargestellt, dass ohne fundierte Vorkenntnisse im Bereich Gewährleistung bzw. im kaufmännischen und EDV-Bereich eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten nicht ausreicht, um vollwertig als Gewährleistungssachbearbeiter tätig sein zu können. Der Nachweis solcher Vorkenntnisse ist nach Auffassung des Senats nicht erbracht. Die vom Kläger absolvierte Meisterprüfung im Jahr 1982 liegt schon zu lange zurück, um als geeigneter Nachweis für entsprechende aktuelle Kenntnisse des Klägers dienen zu können. Der Kläger hat im Übrigen hierzu erklärt, die komplette Buchhaltung bzw. Buchführung sei durch eine Mitarbeiterin bzw. ein Steuerberatungsbüro erfolgt. Der Kläger selbst war nach seinen eigenen Angaben also mit derartigen Aufgaben nicht befasst. Auch habe er sich mit EDV - abgesehen von der Bedienung des Kassensystems der Tankstelle - nicht befasst. Im Rahmen seiner Werkstatttätigkeit habe er praktisch nicht mit EDV gearbeitet. Damit wäre für den Kläger nach Auffassung des Senats eine mehr als dreimonatige Einarbeitungszeit erforderlich, damit dieser die Tätigkeit als Gewährleistungssachbearbeiter vollwertig verrichten könnte. Damit ist aber eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht möglich.

Die Tätigkeit als Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht leidensgerecht, da diese nach der berufskundlichen Stellungnahme mit typischen Belastungen eines Kfz-Meisters wie Arbeiten in Arbeitsgruben und unter Hebebühnen, häufigen Zwangshaltungen (Arbeiten im Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) verbunden ist. Denn bei praktischen Demonstrationen und Anleitungen ist der Kfz-Meister in der Lehrlingsausbildung gezwungen, die mit diesen körperlichen Belastungen verbundenen Arbeiten am Kfz selbst auszuführen. Hinzu kommt, dass auch besondere psychische Belastungen mit dieser Tätigkeit einhergehen, die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. Dasselbe gilt auch für den aufsichtsführenden Kfz-Meister. Auch hier lassen sich nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen keinesfalls Tätigkeiten in vornüber gebeugter Körperhaltung vermeiden. Dabei handelt es sich jedoch um Arbeiten aus ungünstigen wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus, die vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können.

Schließlich ist nach Auffassung des Senats auch eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Tankstellenleiter sowohl im eigenen Betrieb als auch als an anderer Stelle nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit möglich, wenn diese eine sichere Erwerbsgrundlage darstellt, d. h. bereits seit längerer Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben wird und vom Versicherten nur noch fortzusetzen ist. An eine solche wirtschaftliche Stellung des Versicherten darf jedoch nur angeknüpft werden, wenn der Ertrag, den der Versicherte aus seiner selbstständigen Stellung erzielt, wesentlich von der Verwertung seiner persönlichen Arbeitskraft und nicht ausschlaggebend vom Einsatz finanzieller Mittel abhängt. Auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Einkommen und Nutzbarmachung des geistigen und körperlichen Leistungsvermögens ist deshalb entscheidend abzustellen, weil der Verlust der menschlichen Arbeitskraft und der daraus folgende allgemeinwirtschaftliche Nachteil Anlass und Grund der gesetzlichen Rentenversicherung sind (BSG, Urteil vom 24. Februar 1965, Az. 4 RJ 29/63, in juris, Rn. 14). Eine Verweisung ist ferner nicht möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit nur in ausgewählten Arbeitsbereichen verrichtet werden kann. Darüber hinaus müssen sich die Anforderungen und Tätigkeiten in selbstständiger Tätigkeit und bisheriger Berufstätigkeit einander entsprechen (BSG, Urteil vom 20. Januar 1976, Az. 5/12 RJ 132/75, in juris Rn. 27 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Februar 1965, a. a. O.). Die ausgeübte Selbstständigkeit darf auch nicht auf Kosten der Gesundheit, also unter unzumutbaren Schmerzen oder Beschwerden, verrichtet werden und auch nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden sein (BSG, Urteil vom 9. Juni 1988, Az. 4/1 RA 67/87, in Juris Rn. 16).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe scheidet eine Verweisung des Klägers auf die von ihm ausgeübte selbstständige Tätigkeit entgegen der Annahme der medizinischen Sachverständigen Dr. D., aber in Übereinstimmung mit Dr. H., Dr. Sch. und dem berufskundlichen Sachverständigen aus.

Zum einen entsprechen sich die Anforderungen und Tätigkeiten in der selbstständigen Tätigkeit als Tankstellenleiter und der bisherigen Berufstätigkeit als Kfz-Meister allenfalls in Randbereichen. Bei der Tätigkeit als selbstständiger Kfz-Meister war der Kläger mit Unfallinstandsetzung, Ersatzteilbeschaffung, Lackier- und Reifenmontagen, der Rechnungserstellung und der Lehrlingsausbildung beschäftigt. Keine dieser Arbeiten fällt bei der Tätigkeit als Tankstellenleiter, wie sie vom Kläger ausgeübt wird, mehr an. Während seiner Tätigkeit als Kfz-Meister war der Kläger zudem als hoch qualifizierter Facharbeiter (Meister) tätig. Die vom Kläger tatsächlich verrichtete Tätigkeit als Tankstellenleiter hingegen ist als bloße Anlerntätigkeit (oberer Bereich) zu qualifizieren.

Zum anderen ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenleiter vom Kläger nur noch in ausgewählten Arbeitsbereichen verrichtet werden kann. Das Einräumen von Waren in den mit der Tankstelle verbundenen Shop ist mit schweren Hebe- und Tragebelastungen verbunden. Diese sind dem Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. Auch Reparaturarbeiten, die, wie insbesondere in der Waschanlage mit Kälte, Nässe und Zugluft verbunden sind, können dem Kläger ebenfalls nicht mehr abverlangt werden. Falls er solche dennoch verrichtet haben sollte, gingen diese zulasten seiner Restgesundheit. Die mit der Tätigkeit eines selbstständigen Tankstellenleiters verbundenen Buchführungsaufgaben konnten und können von ihm mangels einschlägiger Kenntnisse nicht erledigt werden. Für wesentliche Arbeitsbereiche eines selbstständigen Tankstellenleiters ist der Kläger damit nicht mehr einsetzbar. Aus diesem Grund kann er daher nicht mehr auf diese Tätigkeit verwiesen werden.

Die Verweisung auf die Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenleiter in einem anderen Betrieb wäre nur dann möglich, wenn der Kläger sich dort allein auf Führungs-, Steuerungs-, Planungs- und Organisationsaufgaben beschränken könnte. Insoweit steht aber bei Berücksichtigung der Stellungnahme des Zentralverbands des Tankstellengewerbes e.V. schon nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es insoweit mindestens 300 Stellen im Bundesgebiet gibt, bei denen der Tankstellenleiter auf die Ausführung dieser Tätigkeiten beschränkt wäre. Nach den Ausführungen des Zentralverbands ist dort keine Tankstelle bekannt, bei der diese Voraussetzungen erfüllt wären. Auch nach der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit ist davon auszugehen, dass sich Tankstellenleiter doch immer wieder mit Arbeiten konfrontiert sehen, in denen eine vornübergeneigte, hockende oder kniende Position eingenommen werden muss. Damit scheidet eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit jedoch aus.

Nachdem keine weitere Verweisungstätigkeiten ersichtlich sind, hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V. § 43 Abs. 1 SGB VI. Der Senat geht dabei entsprechend der Feststellungen der Sachverständigen von einem Eintritt des Leistungsfalls im November 2007 (Zeitpunkt der Antragstellung am 23. November 2007) aus. Zu diesem Zeitpunkt sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unstrittig erfüllt. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers ist nach den übereinstimmenden Feststellungen von Dr. C., Dr. H. und Dr. D. nicht zu erwarten. Dem Kläger steht damit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Dezember 2007 dem Grunde nach zu (vgl. § 102 Abs. 2 Abs. 5 SGB VI, § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Ob sich - bei Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI - ein zahlbarer Rentenbetrag ergibt, wird von der Beklagten zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren überwiegend erfolgreich war. Die Begrenzung auf 3/4 der außergerichtlichen Kosten rechtfertigt sich damit, dass der Kläger vor dem SG ursprünglich auch noch Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt hatte.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 1 R 305/11 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.