Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. März 2016 - L 1 LW 9/15

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab 1. Juli 2014 hat.

Der 1949 geborene, verheiratete Kläger war seit März 1965 im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig und betrieb seit Oktober 1987 als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße erreichte. Seit Oktober 1987 bis Juni 2014 hat er insgesamt 321 Monate mit Pflichtbeiträgen zur Beklagten zurückgelegt.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 31. August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nach Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Az.

S 15 LW 35/05). Dieses Verfahren endete im November 2010 durch Vergleich. Danach erkannte die Beklagte an, dass bei dem Kläger ab 14. Januar 2010 ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und damit teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB VI vorliegt. Sie erklärte sich bereit, nach Erfüllung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, da der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen sei. Zu der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kam es dann jedoch mangels Abgabe nicht. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. April 2011, es sei ihm aus ökonomischen Gründen nicht möglich, seinen landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass er in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreiche und einen Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine vorzeitige Altersrente von der Beklagten haben könnte. Es folgten Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen und hierbei auch über die Abgabe.

Am 17. Februar 2014 bat der Kläger die Beklagte telefonisch um Übersendung der Rentenantragsformulare für eine Regelaltersrente sowie einer Rentenberechnung. Die Abgabe solle durch notarielle Übergabe erfolgen.

Mit Antrag vom 4. März 2014 begehrte der Kläger Regelaltersrente von der Beklagten. In Bezug auf die Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens gab er an, diese erfolge voraussichtlich zum 30. Juni 2014. Mit E-Mail vom 26. März 2014 informierte der Kläger die Beklagte, dass er keine vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen wolle. Den Nachweis über die Abgabe des Unternehmens bis zum Beginn der Regelaltersrente werde er zu gegebener Zeit unaufgefordert übermitteln.

Mit Schreiben vom 8. August 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bisher keine Abgabenachweise übersandt worden seien. Lägen bis auf die Betriebsabgabe alle weiteren Leistungsvoraussetzungen vor, sei die Abgabe als letzte Leistungsvoraussetzung maßgeblich für den Rentenbeginn. Der Kläger erklärte daraufhin, die Beurkundung der vorgesehenen Betriebsübergabe solle nach aktueller Planung noch im Monat August 2014 mit Wirkung zum 30. Juni 2014 erfolgen. Leider habe sich der Beurkundungstermin wegen der notwendigen Abklärung einiger spezieller Sachverhalte und einer zwischenzeitlichen Urlaubs- und Krankheitssituation des Sachbearbeiters beim Notariat in nicht vorgesehener Weise hinausgezögert. Er werde die Übergabeurkunde sofort nach der Beurkundung übersenden.

Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 24. September 2014 einen notariell beurkundeten Übergabevertrag vom 2. September 2014 vor, mit der der Kläger und seine Ehefrau ihrem Sohn P. A. den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz übergaben. Unter „X Weitere Bestimmungen, 1. Wirtschaftlicher Übergang“ ist festgehalten, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr zufälliger Verschlechterung des Vertragsobjekts mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf den Übernehmer übergegangen seien.

Mit angefochtenem Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente gemäß § 11 ALG ab1. Oktober 2014 in Höhe von brutto 353,23 Euro.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen den festgesetzten Zeitpunkt des Rentenbeginns wandte. Die Abgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs sei faktisch bereits zum 30. Juni 2014 erfolgt. Dies sei in der notariellen Urkunde vom 2. September 2014 so festgehalten. Die Abgabe als letzte Anspruchsvoraussetzung sei damit mit dem 30. Juni 2014 erfüllt. Die Rentenleistung beginne daher am 1. Juli 2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens sei erst am 2. September 2014 erfolgt. Für die Abgabe, die mit einem Eigentumsübergang verbunden sei, sei zumindest ein notariell beurkundeter schuldrechtlicher Vertrag erforderlich. Dieser sei jedoch erst am 2. September 2014 abgeschlossen worden. Ohne Bedeutung sei, aus welchen Gründen der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Da die letzte Leistungsvoraussetzung erst am 2. September 2014 vorgelegen habe, beginne die Rente am 1. Oktober 2014.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren nach einem Rentenbeginn bereits zum 1. Juli 2014 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit der faktischen Übertragung der sogenannten Verfügungsgewalt bereits zum 30. Juni 2014 und der anschließenden rechtlichen Vereinbarung des wirtschaftlichen Betriebsübergangs zum 30. Juni 2014 bei der notariellen Übergabe sei seine Unternehmereigenschaft bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig verloren gegangen. Die letzte Anspruchsvoraussetzung sei also zum 30. Juni 2014 erfüllt, so dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Juli 2014 sei. Die notarielle Urkunde vom 2. September 2014 belege die wirtschaftliche Übertragung und damit den endgültigen Verlust seiner Unternehmereigenschaft zum 30. Juni 2014. Der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung könne vernünftigerweise nicht als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zugrunde gelegt werden.

Mit Urteil vom 14. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens könne bereits vor Übergang des Eigentums vorliegen, wenn alles für die endgültige Trennung vom Unternehmen getan worden sei. Dies sei erst mit der notariellen Grundstücksübergabe vom 2. September 2014 der Fall. Aufgrund der Warnfunktion der notariellen Beurkundung bedürfe es einer solchen, um von der erforderlichen endgültigen Trennung vom Unternehmen ausgehen zu können. Die Hofabgabepflicht sei auch verfassungsgemäß.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass er die vollständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs bereits zum 30. Juni 2014 an seinen Sohn übertragen habe. Mit dem wirtschaftlichen Übergang (Übertragung von Besitz, Nutzen und Lasten usw.) habe er sich bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig von seinem Eigentum gelöst. Die sogenannte Unternehmereigenschaft sei mit dem wirtschaftlichen Betriebsübergang auf den späteren eigentumsrechtlichen Übernehmer zum 30. Juni 2014 für ihn endgültig verloren gegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beurkundung des Betriebsübergangs erst mit der notariellen Urkunde vom 2. September 2014 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er längst die Unternehmereigenschaft verloren gehabt, weil er seit dem in der Urkunde festgehaltenen wirtschaftlichen Übergang des Betriebs zum 30. Juni 201 nicht mehr als solcher tätig werden konnte. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Berufungsklägers durch Rentenbescheid vom 29. Oktober 2014 sei der Beklagten bereits bekannt gewesen, dass die zum 30. Juni 2014 erfolgte faktische Übertragung des Betriebs nun auch eigentumsrechtlich vollzogen und damit unumkehrbar geworden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 zu verurteilen, dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2014 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 abgewiesen. Dem Kläger steht Regelaltersrente nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erst ab 1. Oktober 2014 zu.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 11 Abs. 3 ALG). Abweichend hiervon bestimmt § 87a ALG, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1949 - wie der Kläger - die Regelaltersgrenze mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 3 Monaten erreichen.

Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 ALG gelten die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bestimmt, dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der am ... 1949 geborene Kläger hat am 29. März 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet und am 29. Juni 2014 die für ihn geltende, um 3 Monate verlängerte Regelaltersgrenze erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hat er auch mit 321 Monaten auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (vgl. §§ 17 Abs. 1 S. 1, 90 Abs. 1 S. 1 ALG). Die letzte Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Regelaltersrente, nämlich eine wirksame Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens, war hier jedoch noch nicht erfüllt. Diese ist am 2. September 2014 erfolgt. Damit sind erst zu Beginn des Monats Oktober 2014 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente gegeben mit der Folge, dass dem Kläger ab 1. Oktober 2014 Regelaltersrente zusteht.

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 2 ALG als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken (§ 21 Abs. 2 S. 2 ALG).

Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom 100 der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

Der Kläger hat sich ausweislich des Übergabevertrags vom 2. September 2014 zusammen mit seiner Ehefrau dafür entschieden, sein landwirtschaftliches Unternehmen an seinen Sohn P. A. zu übergeben. An diesen wurde der im Wesentlichen gesamte landwirtschaftliche Grundbesitz mit allen Rechten, gesetzlichem Zubehör und wesentlichen Bestandteilen zum Alleineigentum übertragen. Ausgenommen hiervon waren nur kleinere, von den Eheleuten A. zurückbehaltene Flächen (Grundstück Flur Nr. 12 Gemarkung M. (Anwesen M. Hausnummer 12) und eine Teilfläche von ca. 375 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 59 der Gemarkung A-Stadt mit den darauf befindlichen Wohnhaus) sowie zwei weitere Teilflächen aus den Flurnummern 47 und 49 Gemarkung M., die anderweitig veräußert wurden. Diese Flächen insgesamt überschreiten unstrittig nicht den gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG zulässigen Rückbehalt.

Aus § 21 Abs. 1 S. 1 ALG lässt sich eine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers bereits vor dem 1. Juli 2014 nicht ableiten.

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Ausnahme der stillgelegten Flächen) an den Dritten vollendet. Der Eigentumsübergang an Grundstücken setzt gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 S. 1 BGB - soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist - die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung ist damit eine Abgabe an sich erst mit der der dinglichen Einigung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch vollendet, da erst zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber übergeht. Die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch lag sicher nicht vor dem 2. September 2014 vor. Im Übergabevertrag vom 2. September 2014 ist vermerkt, dass die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Übernehmer beantragt wird. Aus den Hinweisen in diesem Vertrag geht darüber hinaus hervor, dass auch noch eine Genehmigung durch das Landratsamt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich ist. Auch diese Genehmigung wurde erst beantragt. Bei einer am Wortlaut orientierten Interpretation des § 21 Abs. 1 ALG kommt eine Abgabe nach dieser Bestimmung also erst mit der nach dem 2. September 2014 erfolgten Eintragung des Eigentumsübergang im Grundbuch in Betracht.

Aus der Begründung der Bundesregierung zu § 21 des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreform Gesetz 1995 - ASRG 1995; BT-Drs 508/93 S. 73), mit dem das ALG ab 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist allerdings zu entnehmen, dass bei der Auslegung des Begriffs der Übertragung des Eigentums entsprechend der Rechtsprechung des BSG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, da nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im zivilrechtlichen Sinne entscheidend, sondern der Übergang der Nutzung maßgebend ist. Deshalb genügen bereits der Eintragung im Grundbuch vorhergehende Handlungen (z. B. Auflassungsvormerkung).

Der Gesetzgeber knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 Abs. 3 S. 1, 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) an, das bis 31. Dezember 1994 die Altersversorgung der Landwirte geregelt hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GAL war unter der für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs erforderlichen Abgabe (vgl. § 2 Abs. 1 c) ALG) die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft zu verstehen. War mit der Abgabe des Unternehmens nicht der Übergang des Eigentums verbunden, so lag eine wirksame Abgabe nur vor, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmens unbeschadet weitergehender gesetzlicher Formvorschriften schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 GAL).

Nach der älteren Rechtsprechung des BSG war davon auszugehen, dass die Abgabe vollzogen ist, sobald die (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang (= Auflassung) notariell beurkundet und darüber hinaus dem Erwerber die Fläche zur Bewirtschaftung überlassen worden ist. Auf die spätere Eintragung im Grundbuch kam es nicht an, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989, Az. 4 RLw 1/89, in juris).

Mit seinem Urteil vom 16. November 1995, Az. 4 RLw 1/94, in juris, hat das BSG diese Rechtsprechung dahingehend modifiziert, dass für den Vollzug der Abgabe ausreichend ist, wenn nicht die dingliche Einigung (Auflassung), sondern nur ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen vorliegen und der Erwerber die Flächen in Besitz genommen hat. Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Das Gesetz unterscheidet bei der Definition der Abgabe in § 2 Abs. 3 GAL zwei Fallgestaltungen. Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Dies entspricht der agrarpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Danach soll das Altersgeld mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden; nach der Konzeption des Gesetzes soll die Entscheidung des Landwirts, sich von seinem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu trennen, durch die Zahlung einer angemessenen Altersversorgung erleichtert werden; dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Landwirt durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzwürdig wird (vgl. hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8 S 15). Aus der og Zielsetzung folgt, dass grundsätzlich nur derjenige landwirtschaftliche Unternehmer das Altersgeld als Ausgleich erhalten soll, der sich durch die Übertragung des Eigentums von dem seine Existenz bildenden Unternehmen endgültig getrennt hat. Damit ist zugleich sichergestellt, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiter bewirtschaften kann. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als „Ersatzübergabe“ eine Abgabe i. S. von § 2 Abs. 3 S. 2 GAL in Form einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Dauer von mindestens 9 Jahren in Betracht.

Beide Fallgestaltungen dokumentieren, dass entsprechend der Zielsetzung des GAL die Unternehmereigenschaft verloren geht und der Anspruch auf Altersgeld erst entsteht, wenn unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist („prinzipiell endgültiger Verlust“, vgl. ua BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S. 34). Bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist nach der Rechtsprechung für den Verlust der Unternehmereigenschaft grundsätzlich die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 873, 925 BGB) bei gleichzeitiger Übergabe des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung erforderlich und ausreichend; einer Grundbucheintragung bedarf es nicht, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer bereits vor Übergang des Eigentums - hier also nach Auflassung und Überlassung des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung - alles für eine endgültige Trennung vom Unternehmen Erforderliche getan hat (vgl. hierzu entsprechend BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S 33 f.). In diesem Fall hat sich der Landwirt bereits zu einem früheren Zeitpunkt von seinem Unternehmen gelöst und es i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GAL abgegeben. Ein endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft in diesem Sinne ist bei dem Kläger im Oktober 1993 nach Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrags mit Erteilung der behördlichen Genehmigungen eingetreten.“

Durch die Reform des Rechts der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Januar 1995 mit der Einführung des ALG kam es in diesem Zusammenhang vor allem zu einer Erweiterung der Abgabemöglichkeiten. So wurde die Stilllegung als Abgabeersatz normiert (§ 21 Abs. 4 ALG), um den sichtbaren Problemen, denen abgabewillige Unternehmer gegenüber stehen, Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs 508/93, a. a. O.). Auch wurde unter bestimmten Umständen eine Hofabgabe unter Ehegatten als leistungsunschädlich normiert (vgl. § 21 Abs. 9 ALG). Im Übrigen wurden aber die wesentlichen Inhalte beibehalten, auch an der Abgabe und deren grundsätzlicher Zielsetzung hat sich durch die Einführung des ALG mit dem Agrarsozialreformgesetz nichts geändert. Nach wie vor erforderlich ist also hierfür, dass der landwirtschaftliche Unternehmer alles für eine endgültige oder zumindest auf längere Dauer gerichtete Trennung vom Unternehmen Erforderliche getan hat.

Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein Hofübergabevertrag, der mit der Übertragung von Grundstücken verbunden ist, bedarf daher der notariellen Beurkundung. Im Falle einer Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist eine Trennung in diesem Sinne somit frühestens dann gegeben, wenn zumindest ein notariell beurkundeter, u. a. auf die Eigentumsübertragung der das landwirtschaftliche Unternehmen im Wesentlichen bildenden Grundstücke gerichteter schuldrechtlicher Vertrag vorliegt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass bei normalem Verlauf der Vertragsbeziehungen der Kläger alles für eine endgültige Trennung von seinem Unternehmen Erforderliche getan hat. Vor Abschluss des notariellen Vertrags war der Kläger hingegen noch nicht rechtlich gebunden, die mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen verbundenen Grundstücke an den Sohn zu übertragen, selbst wenn er und seine Frau sich mit dem Sohn hierüber bereits vor 1. Juli 2014 formlos geeinigt haben sollten. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass er tatsächlich die vollständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs bereits zum 30. Juni 2014 an seinen Sohn übertragen habe, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die erst am 2. September 2014 nachträglich notariell beurkundete Feststellung, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr zufälliger Verschlechterung des Vertragsobjekts mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf den Übernehmer übergegangen seien.

Es trifft zwar zu, dass der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2014 seine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG mit der Folge verloren hat, dass er ab 1. Juli 2014 nicht mehr versicherungspflichtig bei der Beklagten war. Denn Landwirt ist nach diesen Bestimmungen nur, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Ab 1. Juli 2014 hat der Kläger kein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft in diesem Sinne mehr betrieben, da - wie er für den Senat glaubhaft vorgetragen hat - seine Flächen ab 1. Juli 2014 nicht mehr von ihm, sondern von seinem Sohn bewirtschaftet worden sind. Der tatsächliche Verlust der Unternehmereigenschaft, der zum Entfall der Versicherungspflicht führt, beinhaltet als solche aber nicht die für eine wirksame Abgabe erforderliche verbindliche und auf Dauer bzw. zumindest längere Zeit angelegte Trennung vom landwirtschaftlichen Unternehmen. Diese ist frühestens mit dem, den Kläger bindenden Abschluss des notariellen Übergabevertrags am 2. September 2014 eingetreten, ohne dass vom Senat entschieden werden müsste, ob die Annahme einer wirksamen Abgabe in einem solchen Fall erst dann in Betracht kommt, wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Denn der Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Genehmigung liegt notwendigerweise nach dem von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags am 2. September 2014, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt ist.

Ein anderer gesetzlicher Abgabegrund im Sinne des § 21 ALG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat weder die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf eine Dauer von mindestens 9 Jahren verpachtet oder mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet.

Auch wurde nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer für den Kläger unmöglich gemacht. Insoweit spricht schon einiges für die Annahme, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Abgabe des Unternehmens durch Eigentumsübergang durch die speziellere Vorschrift des § 21 Abs. 1 ALG verdrängt ist. Aber selbst wenn man § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG noch für anwendbar hält, so ist jedenfalls für den Kläger erst am 2. September 2014 die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko in ähnlicher Weise auf längere Dauer unmöglich gemacht worden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann man - wie oben ausgeführt - von einem rechtlich verbindlichen Ausschluss des Klägers von einer eigenen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ausgehen.

Schließlich liegt auch keine Stilllegung der Flächen im Sinne des § 21 Abs. 4 ALG vor, da nach den eigenen Angaben des Klägers das auf seinen Sohn übertragene landwirtschaftliche Unternehmen von letzterem ab 1. Juli 2014 betrieben worden ist. Für eine sonstige Abgabevariante des § 21 ALG gibt es nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls keinen Anhalt.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine inter

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 87a Regelaltersrente


Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Geburtsjahrgänge maßgebende RegelaltersgrenzeJahreMonatevor 1947650194765119486521

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(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Geburtsjahrgängemaßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1947650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610.

Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.