Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2018 - L 1 LW 2/16

bei uns veröffentlicht am13.06.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 30 LW 1/15, 05.01.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01. September 2014 bis 31. August 2015 die Kosten für die vom Kläger in Anspruch genommene Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau dem Grunde nach zu erstatten.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau.

Der 1961 geborene Kläger betrieb gemeinsam mit seiner 1962 geborenen Ehefrau A. (A) bis zu deren Erkrankung und Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer angegebenen Betriebsgröße von 59,02 ha und 148 Stück Großvieh (Angaben 2012).

Im Oktober 2012 wurde bei A eine Brustkrebserkrankung festgestellt, die zu einer stationären Behandlung im Krankenhaus führte. Auf ihren Antrag bewilligte die Land- und Forstwirtschaftliche Krankenkasse Oberbayern aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 05.10.2012 eine Betriebshilfe für wöchentlich bis zu 40 Stunden für die Zeit ab 06.10.2012 für die Dauer der stationären Behandlung im Umfang von längstens drei Monaten und gegebenenfalls einer anschließenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von längstens vier Wochen (Bescheid vom 15.10.2012). Die Betriebshilfe wurde nach der Entlassung von A aus dem Krankenhaus bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mehrfach verlängert, zuletzt bis 30.01.2013. Weitere Bewilligungen erfolgten aufgrund erneuter Krankenhausaufenthalte und anschließender Arbeitsunfähigkeit vom 16.04.2013 bis 22.04.2013 und vom 03.08.2013 bis 08.08.2013. Aufgrund Ausschöpfung der Höchstbewilligungsdauer von längstens 16 Wochen innerhalb von je 3 Jahren (nach der Satzung - hier ab 08.10.2012) bezogen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Krankenhauses erfolgten anschließend nur noch Bewilligungen für die Dauer der Krankenhausaufenthalte vom 15.10.2013 bis 19.10.2013, vom 16.03.2014 bis 18.03.2014 und vom 23.04.2014 bis 20.05.2014, wobei A zuletzt bereits palliativ versorgt wurde.

Ab 20.05.2014 wurde bei A Pflegestufe I festgestellt, ab 01.07.2014 Pflegestufe II. Der Antrag auf Gewährung einer Betriebshilfe ab dem erneuten Krankenhausaufenthalt ab 04.07.2014 wurde mit Verweis auf die Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt (Bescheid vom 14.07.2014). Am 01.09.2014 verstarb A.

Am 17.09.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau im Umfang von täglich 8 Stunden bei einer Betriebsgröße von aktuell noch 46,8 ha und 134 Stück Großvieh.

Der Antrag wurde mit dem streitigen Bescheid vom 24.09.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde auf den vorangegangenen Bezug von Pflegeleistungen verwiesen. Mit seinem Widerspruch nahm der Kläger auf den Wortlaut von § 37 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) Bezug, der eine entsprechende Einschränkung nicht vorsehe. Die darin genannten Voraussetzungen, insbesondere die Erforderlichkeit zur Weiterführung des Betriebs seien in seinem Fall erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die Betriebs- und Haushaltshilfe nur den ersten Notstand überbrücken solle, der durch den Todesfall entstehe und deshalb auch immer nur zeitlich begrenzt gewährt werden könne. Deren Aufgabe sei nicht der Ersatz entgangener Einkünfte. Für die Frage, ob durch den Ausfall einer Person die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens in bisheriger Weise gefährdet oder unmöglich sei, komme es darauf an, dass nach dem jeweiligen Einzelsachverhalt eine Lücke im landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. im Haushalt zu schließen sei. Im Fall des Klägers habe eine solche vorübergehende plötzliche Notsituation nicht mehr vorgelegen. Schon nach dem Wegfall der Hilfe wegen ambulanter Heilbehandlung zum 08.08.2013 habe sich der Betrieb auf die veränderte Situation einstellen müssen. Die Ehefrau des Klägers habe bereits vor ihrem Tod seit längerem keine wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Arbeiten mehr übernommen.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht München hat der Kläger erklärt, er habe trotz der Erkrankung seiner Ehefrau bis zu deren Tod auf eine Besserung ihres Gesundheitszustandes gehofft. Die Erforderlichkeit für die begehrte Hilfe sei gegeben, weil er nunmehr alleine den landwirtschaftlichen Betrieb samt Haushalt weiterführen müsse. Er und seine verstorbene Frau hätten keine Kinder und auch keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen in ihrem Unternehmen beschäftigt.

Auch die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2016 abgewiesen. Ungeachtet des tragischen Schicksals des Klägers sei die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tod der A nicht schwieriger geworden als bereits seit Mai 2014 oder wohl sogar schon seit März 2014. Im Bericht des Klinikums F-Stadt vom 18.03.2014 sei bereits über einen dramatisch schlechten Gesundheitszustand der A berichtet worden. Unabweisbar habe in dieser Situation der Kläger die Organisation seines Betriebes schon im Frühjahr und Sommer 2014 auf eine Basis stellen müssen, in der eine auch noch so geringe Mitwirkung seiner Ehefrau nicht mehr habe einkalkuliert werden können. Selbst für den Fall eines Überlebens ihrer Erkrankung wäre an eine Mitarbeit in absehbarer Zeit noch lange nicht zu denken gewesen. § 37 ALG verlange sinngemäß eine Kausalität zwischen dem Todesfall und den Schwierigkeiten für die Fortführung des Unternehmens dahingehend, dass die kausal durch den Todesfall bedingten Schwierigkeiten durch die Leistung ausgeglichen werden sollten. Vorliegend seien jedoch mit dem Tod der Ehefrau des Klägers keine zusätzlichen betrieblich-wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgetreten, die nicht schon Monate zuvor vorgelegen hätten. Den langfristigen Ausgleich eines Beitrages zum Familieneinkommen habe generell nicht die Betriebs- und Haushaltshilfe sicherzustellen, sondern die Hinterbliebenenrente. Schließlich handele es sich bei § 37 ALG um eine Ermessensvorschrift. Auch dieser Ermessensspielraum sei vorliegend gewahrt.

Am 28.01.2016 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegen lassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die ab Oktober 2012 gewährte Betriebshilfe nicht ihm, sondern seiner verstorbenen Ehefrau gewährt worden sei, und das auch nicht durch die Beklagte, sondern die hierfür zuständige Krankenkasse. Der Bezug dieser Leistungen könne dem Kläger daher nicht entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen des § 37 ALG seien erfüllt, die von der Beklagten genannten Ablehnungsgründe dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 05.07.2017 hat der Kläger Angaben zum Umfang der Tätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau gemacht und erklärt, dass diese ab Frühjahr 2013 nur noch stundenweise in der Buchführung habe mitarbeiten können. Auch habe sie zunächst noch den Haushalt weitergeführt. Ab Mai 2014 sei eine dramatische Verschlechterung eingetreten und letzteres nicht mehr möglich gewesen. Der Betrieb sei durchgehend mit den Betriebshelfern des M., vor allem Frau L., weitergeführt worden, die er auch in denjenigen Zeiten beschäftigt habe, in denen die Krankenkasse keine Leistungen erbracht habe. Auch nach dem Tod seiner Frau sei Frau L. weiter für ihn tätig gewesen, zunächst über den M., seit 01.04.2017 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

Er hat anschließend Rechnungen des M. vorgelegt, aus denen sich die geleisteten und von X. L. als Betriebsinhaber abgerechneten Stunden für die geleistete Tätigkeit ergeben.

Dies waren bis 29.01.2016:

31.01.2013 bis 15.04.2013: 271 Stunden

24.04.2013 bis 30.06.2013: 232,75 Stunden

01.07.2013 bis 02.08.2013: 109,75 Stunden

03.08.2013 bis 08.08.2013: 33,75 Stunden

09.08.2013 bis 08.09.2013: 104,50 Stunden

09.09.2013 bis 30.09.2013: 59 Stunden

19.09.2013 bis 23.09.2013: 24,75 Stunden

01.10.2013 bis 31.10.2013: 88,50 Stunden

15.10.2013 bis 19.10.2013: 25,75 Stunden

18.11.2013 bis 31.12.2013: 150,50 Stunden

02.01.2014 bis 09.03.2014: 221 Stunden

10.03.2014 bis 31.05.2014: 178,50 Stunden

16.03.2014 bis 18.03.2014: 13 Stunden

23.04.2014 bis 28.04.2014: 30 Stunden

01.05.2014 bis 20.05.2014: 108,50 Stunden

ohne Bezeichnung Juni 2014: 93,25 Stunden Stallhilfe Juli 2014: 63,25 Stunden Stallhilfe August 2014: 51,25 Stunden Stallhilfe bis 17.08.2014

05.07.2014 bis 16.07.2014: 66,5 Stunden Stallhilfe/Melken

17.09.2014 bis 09.11.2014: 304 Stunden Stallhilfe Dezember 2014: 70 Stunden Stallhilfe Januar 2015: 110 Stunden Stallhilfe Februar 2015: 53,50 Stunden Stallhilfe

23.02.2015 bis 28.02.2015: 22,50 Stunden Stallhilfe März 2015: 112,50 Stunden Stallhilfe April 2015: 109 Stunden Stallhilfe

01.05.2015 bis 03.05.2015: 10 Stunden Stallhilfe Mai 2015: 85 Stunden Stallhilfe Juni 2015: 80 Stunden Stallhilfe

01.07.2015 bis 19.07.2015: 65 Stunden Stallhilfe

20.07.2015 bis 23.08.2015: 85 Stunden Stallhilfe

31.08.2015 bis 27.09.2015: 110 Stunden Stallhilfe

28.09.2015 bis 04.12.2015: 235 Stunden Stallhilfe

07.12.2015 bis 29.01.2016: 150 Stunden Stallhilfe.

Darüber hinaus liegen noch Rechnungen bis einschließlich 31.03.2017 vor.

Die Beklagte hat die aktualisierte Arbeitsanweisung zur Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe vorgelegt und dazu erklärt, dass es sich zwar nicht mehr um feste Richtlinien handle, dass diese im Interesse einer gleichmäßigen Bearbeitung aber weiterhin verwendet und der Entscheidung zugrunde gelegt würden.

Die Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für die Zeit vom 01. September 2014 bis 31. August 2015 angefallenen Kosten für die Betriebshilfe dem Grunde nach zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, weil der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 aufgewendeten Kosten für die Betriebshilfe hat. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids von 27.01.2015 ist ihm gegenüber rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben.

I.

Der Anspruch auf Erstattung der für die ab 01.09.2014 bis 31.08.2015 vom Kläger in Anspruch genommenen Betriebshilfe ist dem Grunde nach gegeben. Er beruht, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Betriebshilfe vorgelegen haben, auf § 37 Abs. 2 Satz 2 ALG i.V.m. § 10 Abs. 3 ALG, der hinsichtlich der Vorschriften über die Gewährung von Betriebshilfe und Haushaltshilfe bei Krankheit regelt, dass als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft gestellt wird. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet (allgemein zum Kostenersatz bei selbstbeschaffter Leistung, vgl. § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V).

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts Betriebshilfe erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt, die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Leistungen der landwirtschaftlichen Haushaltshilfe, die vorliegend nicht streitig sind, können in entsprechender Anwendung des Satzes 1 auch erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Weitere Regelungen, wie auch § 99 der Satzung der Beklagten beschäftigen sich ausschließlich mit der hier nicht streitigen Frage einer Beteiligung des Versicherten an den Kosten, nicht aber mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebs- oder Haushaltshilfe erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 1 ALG ist.

Weil die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung der Betriebshilfe (so schon die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm in Art. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL; BT-Drs. 8/2844, Seite 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.12.1989 - 5 RJ 76/88 -, juris mwN).

1. Der Kläger ist überlebender Ehegatte eines Landwirts im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG. Insoweit ist unerheblich, welcher der Ehegatten nach § 1 Abs. 2 ALG bzw. § 1 Abs. 3 ALG versichert gewesen ist. Tatsächlich ist nicht einmal Voraussetzung, dass der verstorbene Landwirt selbst versichert nach dem ALG gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 ALG, wonach Betriebshilfe sogar dann erbracht werden kann, wenn eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist (AdL., Komm, 22. Erg.-Liefg. 01/16, § 37).

Der Kläger hat nach dem Tod seiner Ehefrau das bis zu deren Erkrankung von beiden betriebene landwirtschaftliche Unternehmen fortgeführt und es sind im Betrieb bis zum 31.03.2017 außer dem Kläger, seiner verstorbenen Ehefrau und zuletzt der Betriebshelfer des M. keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt gewesen.

2. Die Betriebshilfe war im geltend gemachten Umfang auch erforderlich. Der Kläger wäre, was zur Überzeugung des Senats feststeht und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, nicht in der Lage gewesen, den Betrieb nach dem Tod seiner Ehefrau alleine, d.h. ohne fremde Hilfe fortzuführen. Der erforderliche Umfang der Hilfe ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen des M. ab 01.09.2014, wobei unschädlich ist, dass diese Rechnungen auf X. L. als Betriebsinhaber lauten, während die Betriebshilfe tatsächlich von Frau M. L. erbracht worden ist.

2.1. „Erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive in vollem Umfang überprüfbar zu machen. Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe auch kein Beurteilungsspielraum zu (zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2005 - B 10 LW 14/02 R -, BSGE 95, 17-29, SozR 4-5868 § 36 Nr. 1). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Senats an der Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R - SozR 4-5420 § 9 Nr. 2).

2.2. Dem Anspruch steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass, wie auch die Abrechnungen belegen, die streitige Betriebshilfe nicht erst seit dem Tod der Ehefrau des Klägers, sondern schon zuvor mit fortschreitender Erkrankung ab 2012 durch die Krankenkasse erbracht worden ist. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass spätestens mit der Zuerkennung der Pflegestufe I im Mai 2014 aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass die Ehefrau des Klägers den Betrieb selbst würde weiterführen können. Auch zuvor konnte sie nur noch in sehr geringem Umfang im Betrieb mitarbeiten, was der praktisch durchgehende Einsatz von Betriebshelfern seit Beginn der Erkrankung belegt und der Kläger im Erörterungstermin bestätigt hat. Aufgrund dieses feststehenden Sachverhalts geht die Beklagte davon aus, dass die Betriebshilfe zum Zeitpunkt des Todes nicht erforderlich war, weil gerade aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf den Ausfall der Arbeitskraft einzustellen, und weil zum Zeitpunkt des Todes kein Arbeitskraftanteil seiner Frau mehr feststellbar sei, der als Maßstab für den erforderlichen Umfang herangezogen werden könnte. Allerdings lässt sich eine derart einschränkende Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, dem Wortlaut der Regelung in § 37 ALG nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Anhalt für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf plötzliche Todesfälle. Die einschränkende Auslegung steht auch in klarem Widerspruch zur Zielsetzung der Betriebshilfe als agrarstrukturelles Förderinstrument zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe.

Der Hinweis der Beklagten auf die jeweilige Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse in § 37 Abs. 4 Satz 2 ALG überzeugt nicht, da die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Abschnitt IV § 99 (Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod) lediglich Ausführungen zur Berechnung der Selbstbeteiligung enthält und regelt (§ 101), dass der Antrag vor Beginn des Einsatzes zu stellen ist. Zwar enthalten die Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit bei Betriebs- und Haushaltshilfe vom 19.07.2000, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel (SdL 3/2000, 169ff) Aussagen, die für eine strenge Auslegung wie von der Beklagten und vom Sozialgericht vorgenommen sprechen und an denen sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung orientiert hat. Danach muss der Ausfall des Landwirts eine Veränderung der Arbeitssituation zur Folge haben (Rn. 2). Ist bis zum Tod Betriebs- oder Haushaltshilfe wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet worden, kann es zur Aufrechterhaltung des Unternehmens geboten sein, dasjenige Maß an Arbeitskraft auszugleichen, welches die verstorbene Person vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit in das Unternehmen eingebracht hat (Rn. 4.1. unter Hinweis auf Rdschr. Nr. 175/98; 57 zur Besprechung am 27./28.10.1998). Bei Betriebs- oder Haushaltshilfe nach dem Tod eines bereits unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähigen Landwirts ist im Einzelfall zu berücksichtigen, inwieweit die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits einen Dauerzustand gebildet haben, auf den sich das Unternehmen hätte einstellen müssen (Rn. 4.2). Diese Grundsätze sind von der Beklagten überarbeitet und angepasst in ihre Arbeitsanweisung übernommen worden, allerdings ohne die Ausführungen zum Tod des Landwirts. In jedem Fall sind aber weder die Satzung, noch die Grundsätze oder die Arbeitsanweisungen geeignet, eine bindende Rechtsgrundlage für die Verweigerung der streitigen Leistung abzuleiten. Vor allem wären auch dann, wenn man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall anwendet, die Voraussetzungen für die streitige Betriebshilfe noch gegeben. Zum Zeitpunkt des Todes konnte dem Kläger nicht abverlangt werden, sich unverzüglich auf den Ausfall der Ehefrau als Landwirtin einzustellen.

2.3. Die Betriebshilfe dient dazu, dem überlebenden Ehegatten Zeit für die Entscheidung dafür einzuräumen, ob er den Betrieb fortführt oder nicht. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), wobei in der Gesetzesbegründung (Drucksache 12/5700) auf die Regelungen über die Betriebshilfe nur in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Krankenkasse eingegangen wird. Im Übrigen ist die Regelung praktisch gleich lautend mit § 8 GAL, eingeführt durch das Zweite Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 09.07.1980 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1980, Nr. 37, S. 905-915). Zwar enthält auch dieser Gesetzentwurf in seiner Begründung (Drucksache 8/2844, Seite 18) keinen Hinweis darauf, wann die Hilfe zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle des Todes des Unternehmers konkret erforderlich ist. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen in ALG bzw. zuvor dem GAL und den hierzu bestehenden Materialien, dass der Gesetzgeber damit vor allem das Ziel verfolgt hat, den bäuerlichen Familienbetrieben für eine Übergangszeit nach dem Tod des Landwirts die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit nicht beabsichtigt war. Daneben besteht als Geldleistungen unter strengen Voraussetzungen (insbesondere bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit) Anspruch auf Überbrückungsgeld längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre (§ 38 Abs. 3 ALG), wobei dieser Anspruch während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird, ruht (§ 38 Abs. 4 ALG).

Beide Regelungen (§ 8 und § 9a GAL) sind mit dem Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz (2. ASEG) eingeführt worden und noch heute nimmt die Regelung in § 38 ALG (ehemals § 9a GAL) auf die Regelung zur Betriebs- und Haushaltshilfe Bezug und ergänzt diese. Aus der Gesetzesbegründung zu beiden Regelungen (§§ 8, 9a GAL) lässt sich außerdem entnehmen, dass beide Regelungen einen einheitlichen Zweck verfolgten, nämlich dem überlebenden Ehegatten für eine Übergangszeit die Möglichkeit zu geben, den Betrieb fortzuführen. Zwar lassen sich den Gesetzesmaterialien auch einschränkende Überlegungen entnehmen. So war zunächst vorgesehen, die Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe davon abhängig zu machen, dass in dieser Zeit im Haushalt ein waisengeldberechtigtes Kind lebt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Gesetzesbegründung zu § 8 GAL, BT-Drs. 8/2844, S. 18). Die Voraussetzung der Erziehung oder Pflege von Kindern ist allerdings nicht aufrechterhalten worden. Schließlich hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren noch angeregt, den Zeitraum von 2 Jahren auf 3 Jahre zu verlängern, da vor allem Witwen mit Kindern diese Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens vorwiegend in den arbeitsreichen Sommerhalbjahren benötigten und wegen der Kostenbeteiligung und der weiteren Voraussetzung der Erforderlichkeit diese Dienstleistung ohnehin nur in dringenden Fällen beansprucht werde (a.a.O., S. 28f). Das bedeutet, dass von vornherein klar war, dass die Förderung auch für einen längeren Zeitraum erforderlich sein konnte und unter Umständen auch zu gewähren war. Dass sich die Arbeitsumstände, auch in bäuerlichen Familienbetrieben inzwischen verändert haben und gerade bei Milchviehhaltung sich die erforderliche Unterstützung nicht mehr auf die Sommerhalbjahre beschränkt, ändert nichts daran, dass es weiterhin darum geht, dem bäuerlichen Familienbetrieb auch unter den geänderten Rahmenbedingungen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen.

Dafür spricht auch die weitere Entwicklung. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), um die Zuständigkeit der Krankenkasse von der der Alterssicherung abzugrenzen. Mit der Gesundheitsreform 1989 wurde die gesetzliche Krankenversicherung der Landwirte parallel zur allgemeinen Krankenversicherung weiterentwickelt; Rechtsgrundlage bildet seither das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 - dort § 9 Abs. 2 KVLG i.d. aktuellen Fassung ab 23.05.2017). Danach wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sie wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. Nach § 9 Abs. 3 KVLG kann die Satzung bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Dass mit diesen Veränderungen eine inhaltliche Änderung gegenüber den ursprünglichen Regelungen in § 8 GAL oder § 9 KVLG i.d.F. vom 20.12.1988 insbesondere im Sinne einer Einschränkung verbunden wäre, ist nicht erkennbar und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen.

2.4. Dieser Auslegung als agrarstrukturelles Förderinstrument steht im Ergebnis auch nicht die vom BSG im Urteil vom 25.11.2015 (B 3 KR 12/15 R) vorgenommene einschränkende Auslegung zu § 9 Abs. 2 KVLG entgegen. Nach dem Urteil vom 25.11.2015 bemisst sich der Umfang der erforderlichen Betriebshilfe nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers und dient der Erledigung der im Betrieb unaufschiebbar anfallenden Arbeiten durch die Ersatzkraft. Zwar ist beiden Regelungen gemeinsam, dass es sich bei der Betriebs- und Haushaltshilfe gerade nicht um eine Leistung handelt, die Lohnersatzfunktion hat und anstelle des Einkommens treten soll, das von dem Landwirt erbracht wurde, dessen Arbeitskraft ersetzt werden soll. Diese Funktion hat nach dem Tod eines Landwirts etwa das Überbrückungsgeld nach § 38 ALG. Allerdings verfolgen beide Regelungen grundsätzlich andere Ziele. So ist zwar auch die Betriebshilfe bei Erkrankung des Landwirts selbst keine Lohnersatzleistung. Sie tritt gleichwohl an die Stelle einer im allgemeinen Sozialversicherungsrecht dem Versicherten bei Krankheit zu gewährenden Lohnersatzleistung, während die nach dem Tod des Landwirts zu erbringende Betriebshilfe es nach dem endgültigen Wegfall eines landwirtschaftlichen Unternehmers dem bis dahin nicht notwendig selbst versicherungspflichtigen Ehegatten ermöglichen soll, den Betrieb fortzuführen und selbst landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Sie weist damit verstärkt Züge eines agrarstrukturellen Förderinstruments zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe auf (BSG, Urteil vom 23.09.2004 - B 10 LW 1/04 R).

2.5. Für die Entscheidung, ob er nach dem Tod des Ehepartners den Betrieb fortführt oder nicht, ist dem überlebenden Ehegatten ein Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen. Dass diese Überlegungen sowie die anschließenden Vorbereitungen zur einer evtl. Betriebsabgabe oder Umstrukturierung des Betriebs sich nicht innerhalb weniger Monate bewerkstelligen lassen, versteht sich von selbst und ist auch umfangreich in den Gesetzesmaterialen dargelegt. Der Bundesrat hatte damals sogar gefordert, den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Tod eines Landwirts Betriebshilfe in Anspruch genommen werden könnte, auf drei Jahre zu verlängern. Der Gesetzgeber hat sich gleichwohl dafür entschieden, es bei einem Zeitraum von zwei Jahren zu belassen. Diesen Zeitraum hat nachfolgend auch das BSG ausdrücklich bestätigt und mit Urteil vom 29.10.1985 (Az.: 11a RLw 9/84 - juris) in Rn. 11 nach umfangreicher Darlegung der geschichtlichen Entwicklung und Gesetzesbegründung im Ergebnis ausgeführt:

„Er (der überlebende Landwirt) wird durch den Tod des Unternehmers, der bei einem Kleinbetrieb (und nur für solche gilt die Vorschrift, vgl. § 9a Abs. 1 Buchst c und d) gleichzeitig die Hauptarbeitskraft gewesen war, vor eine völlig neue, oft so rasch nicht zu klärende Situation gestellt, die Beratung durch Verwandte, andere Landwirte oder zB den Bauernverband, Kalkulation der Wirtschaftlichkeit und möglicherweise ein Ausprobieren verschiedener Möglichkeiten erforderlich macht. In dem Bestreben, die günstigste Lösung für die Familie und den Hof herbeizuführen, wird dabei insbesondere die Witwe in vielen Fällen zunächst überfordert sein. Diese Übergangssituation berücksichtigt das GAL auch in anderem Zusammenhang. So räumt § 3b Abs. 1 Buchst f Halbsatz 2 dem überlebenden Ehegatten erkennbar eine „Überlegungsfrist“ von 18 Monaten für die Entscheidung ein, ob dieser das landwirtschaftliche Unternehmen fortführt oder nicht (BSG SozR 5850 § 4 Nr. 7 S. 12); auch § 8 GAL geht offenbar von einer Übergangszeit von zwei Jahren aus. Hierzu wäre es ein Widerspruch, wenn für die Übergangshilfe nach § 9a GAL unmittelbar nach dem Tode des Ehegatten der sofortige Entschluss zur Weiterführung des Unternehmens ohne jegliche spätere Unterbrechung verlangt würde. Öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen. Der Solidargemeinschaft der versicherten Landwirte kann es nur darauf ankommen, dass die Wahl des Hinterbliebenen zwischen Weiterführung und Aufgabe des Hofes, die weitgehend auch von der durch den Wegfall einer arbeitenden Person eingeschränkten Ertragskraft abhängt, sinnvoll und in angemessener Frist erfolgt, nicht aber darauf, dass sie sofort - und damit möglicherweise übereilt - vorgenommen wird. Die Übergangsphase nach § 9a GAL kann allerdings, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 1 GAL zeigt, nicht länger als zwei Jahre dauern.“.

2.6. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob man eine einschränkende Auslegung dahingehend vornimmt, dass die Frist von zwei Jahren, innerhalb derer Betriebshilfe nach dem Tod des Landwirts noch in Anspruch genommen werden kann, entgegen des Wortlauts nicht erst mit dem Tod, sondern bereits dann zu laufen beginnt, wenn erkennbar nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der erkrankte und später verstorbene Ehegatte wieder genesen und im Betrieb mitarbeiten können wird. Berücksichtigt man die Zielsetzung der Betriebshilfe, spricht einiges dafür, zu berücksichtigen, inwieweit ein Landwirt bereits vor dem Tod des Ehegatten die Möglichkeit gehabt hat, sich aufgrund fortdauernder Erkrankung auf die veränderte Situation einzustellen. Es wäre jedenfalls von der Zielsetzung der Betriebshilfe nicht mehr gedeckt, wenn ein Landwirtsgatte, der bereits mehrere Jahre nicht mehr im Betrieb mitgearbeitet hat, nun verstirbt und der überlebende Ehegatte daraufhin (weiter oder erstmals) die Gewährung von Betriebshilfe geltend macht. Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass es sich bereits um einen Dauerzustand gehandelt hat. Ein solcher Dauerzustand kann vorliegend frühestens mit Beginn des Jahres 2014 angenommen werden, als nach den vorliegenden Krankenhausberichten die Behandlung der A nicht mehr auf Heilung, sondern nur noch auf eine palliative Versorgung gerichtet war. Die Pflegestufe I ist schließlich zum 01.03.2014 festgestellt worden. Und auch wenn man normativ auf den Zeitraum der Erschöpfung der Höchstbewilligungsdauer der Betriebshilfe bei Krankheit von 16 Wochen innerhalb eines Drei-Jahreszeitraums abstellen würde, käme man bei der Festlegung des Beginns der Überlegungsfrist frühestens auf einen Zeitpunkt im August 2013. In jedem Fall liegt danach der vorliegend streitige Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 noch innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahre seit dem dauerhaften Wegfall der Mitarbeit durch die später verstorbene Ehefrau und damit in dem Zeitrahmen, der dem Kläger für die Weiterbewirtschaftung des Betriebs mit Hilfe der Betriebshilfe zuzugestehen war.

II.

Der Senat entscheidet vorliegend durch Grundurteil gemäß § 130 SGG, weil zwar der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach besteht, eine Bezifferung des an den Kläger zu erstattenden Betrages aufgrund der in § 37 ALG angeordneten einkommensabhängigen Selbstbeteiligung des Landwirts dem Senat aber nicht möglich ist. Diese Prüfung wird anschließend die Beklagte anhand der vom Kläger noch mitzuteilenden Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum vorzunehmen haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV.

Die Revision ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob § 37 ALG einschränkend auszulegen ist, wenn der verstorbene Landwirt krankheitsbedingt bereits vor seinem Tod nicht mehr im Betrieb gearbeitet hat, bedarf aus Gründen der Rechtseinheit einer grundsätzlichen Klärung.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2018 - L 1 LW 2/16 zitiert 13 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

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(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

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(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn 1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenre

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(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und 1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirts

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen


(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn 1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgeno

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - B 3 KR 12/15 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

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(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(1) Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen.

(2) Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

1.
dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,
2.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
3.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und
1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und
2.
im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
1.
wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
2.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden.

(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(4) (weggefallen)

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn

1.
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
2.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
3.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn

1.
ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
2.
der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.

(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Betriebshilfe im Umfang von mehr als 30 bewilligten Wochenstunden im Zeitraum vom 21.3.2012 bis 18.8.2012.

2

Der 1953 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau krankenversichert. Er bewirtschaftet einen Betrieb mit 8,7 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1 ha Forst und 0,23 ha Hoffläche allein. Der Viehbestand umfasste im maßgeblichen Zeitraum zehn Milchkühe, drei Kälber, acht Färsen, zwei Mastschweine und Legehennen. Im Zeitraum vom 21.3.2012 bis einschließlich 18.8.2012 war der Kläger wegen der Folgen einer Hüftoperation arbeitsunfähig erkrankt. Vom 21.3.2012 bis 4.4.2012 befand er sich in stationärer Krankenhausbehandlung; im Anschluss daran absolvierte er bis 28.4.2012 eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).

3

Am 14.3.2012 stellte der Kläger bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - einen Antrag auf Betriebshilfe für den Einsatz einer Ersatzkraft, die Tätigkeiten wie die Versorgung des Viehbestands und der Frühjahrsbestellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Umfang von 50 Wochenstunden, verteilt auf sieben Tage pro Woche ab 21.3.2012 verrichten sollte. Am 14.3. bzw 16.3.2012 ging bei der LKK die Einsatzmeldung des Maschinenrings Franken, Geschäftsstelle R. eV mit den persönlichen Daten von Ersatzkräften und denselben Angaben zum zeitlich benötigten Umfang der Betriebshilfe für den Kläger ein.

4

Die LKK genehmigte dem Kläger Betriebshilfe wegen der stationären Behandlung für die Dauer von längstens drei Monaten und die sich ggf daran anschließende ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, längstens für vier Wochen im zeitlichen Umfang von bis zu 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung des notwendigen Einsatzes der Ersatzkraft an sieben Tagen in der Woche (Bescheid vom 26.3.2012). Mit Schreiben vom 3.4.2012 legte der Kläger Widerspruch ein, weil die täglich notwendige Versorgung der Tiere, insbesondere der Milchkühe, die Betriebshilfe im Umfang von mindestens 45 Wochenstunden erfordere. Die Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern (LAK) - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 16.3.2012 Betriebshilfe wegen der Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV für die Dauer von längstens drei Monaten mit ebenfalls 30 Wochenstunden (Bescheid vom 27.4.2012).

5

Ergänzend zum Bescheid vom 26.3.2012 bewilligte die LKK die Kostenübernahme für den Einsatz der Ersatzkraft nach ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 26.5.2012 (Bescheid vom 8.5.2012). Mit weiteren ergänzenden Bescheiden der LKK wurde die Kostenübernahme für die Betriebshilfe bis zum 24.6.2012, bis zum 22.7.2012 und zuletzt bis zum 18.8.2012 wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (insgesamt 16 Wochen bzw 112 Tage) verlängert (Bescheide vom 8.6.2012, 28.6.2012, 24.7.2012). Mit weiteren Bescheiden der LKK wurden Ersatzkraftwechsel der Betriebshilfe anerkannt (Bescheide vom 11.6.2012 und 3.7.2012).

6

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.3.2012 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.7.2012). Im Klageverfahren hat der Kläger Nachweisblätter des Maschinenrings über den stundenmäßigen Einsatz der Ersatzkräfte im streitigen Zeitraum vorgelegt. Danach hätten die Ersatzkräfte ca 50 Wochenstunden im Betrieb des Klägers während seiner Erkrankung gearbeitet. Diese Stundenzahl habe sich aus saisonbedingten Umständen und aus der Versorgung des Viehbestands ohne wesentliche technische Ausstattung ergeben. Die Beklagte hat von 994 geleisteten Stunden der Ersatzkräfte 647 Stunden anerkannt, sodass eine streitige Differenz von 347 Stunden verblieb, bei einem Stundensatz von 16,13 Euro ein Gesamtbetrag von 5597,11 Euro. Die auf Erstattung dieses Betrags gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil SG Nürnberg vom 30.1.2013).

7

Das Berufungsverfahren ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil vom 30.7.2014). Das LSG hat sich den Ausführungen des SG angeschlossen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Betriebshilfe im höheren Umfang zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 9 Abs 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) iVm § 43 der Satzung der LKK. Danach diene die Betriebshilfe lediglich der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn dieses andernfalls in seinem Bestand gefährdet sei. Eine krankheitsbedingte Unterstützung könne nicht über den angemessenen Umfang hinaus verlangt werden. Daher sei kein voller Ersatz des Aufwands für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs zu leisten, sondern nur das, was nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend und zweckmäßig sei. Hierfür spreche der Vergleich mit dem Krankengeld der GKV (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V), das das ausgefallene Arbeitseinkommen im Krankheitsfall nur zu 70 % ersetze. Auch sei der vom SG angestellte Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben für die Bestimmung der angemessenen Betriebshilfe plausibel. Die im Umfang von 30 Wochenstunden bewilligte Betriebshilfe sei ausreichend gewesen, um sowohl die fehlende technische Ausstattung des Betriebs als auch den jahreszeitlich bedingten Mehraufwand in der Feldwirtschaft aufzufangen. Im Übrigen habe die Beklagte den maximalen Bewilligungszeitraum für diese Krankheitsursache ausgeschöpft und berücksichtigt, dass der Kläger zur Ausübung der teilweise schweren händischen Tätigkeiten nicht in der Lage gewesen sei.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG), die Verletzung der Vorschriften zur Betriebshilfe (§ 9 KVLG 1989 iVm §§ 35 ff der Satzung der LKK, Neufassung 2001, idF des 15. Nachtrags, Stand 1.1.2012; im Folgenden: Satzung) und die fehlerhafte Ermessensbegründung der angefochtenen Bescheide (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X). Schon nach den Grundsätzen zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe vom 18.11.2009 (herausgegeben vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) hätte eine individuelle Prüfung der Betriebsverhältnisse unter Berücksichtigung der jahreszeitbedingten Feldwirtschaft, der notwendigen Versorgung des Viehbestands und der mangelnden technischen Hilfsmittel erfolgen müssen. Das LSG hätte entweder eine Inaugenscheinnahme des Betriebs anordnen oder ein arbeitstechnisches Gutachten einholen müssen. Auch sei der Vergleich mit dem Krankengeld ungeeignet, den Umfang der erforderlichen Stundenzahl an Betriebshilfe zu bestimmen. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Betriebshilfe im Umfang von 50 Wochenstunden folge aus § 9 KVLG 1989 iVm der Satzung der LKK. Wesentlich gleichlautendes Satzungsrecht hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt die Länder Niedersachsen-Bremen (idF des 7. Nachtrags vom 12.9.2012, §§ 28 ff), Nordrhein-Westfalen (idF des 19. Nachtrags vom 27.11.2012, §§ 28 ff), Schleswig-Holstein und Hamburg (idF des 15. Nachtrags vom 29.11.2012, §§ 28 ff), Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Stand 13.12.2011, §§ 28 ff) gehabt. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob der in ihrer Satzung vorgesehene Ausnahmefall, der eine Bewilligung von sogar 56 Wochenstunden an Betriebshilfe erlaube, vorgelegen habe. Ohne die vom Kläger beantragte Anzahl an Wochenstunden sei der Betrieb während der Erkrankung in existenzgefährdender Weise bedroht gewesen.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2013 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kosten in Höhe von 5597,11 Euro für weitere 20 Wochenstunden geleistete Betriebshilfe im Zeitraum vom 21. März 2012 bis 18. August 2012 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt darüber hinaus vor: Gegenstand des Revisionsverfahrens sei lediglich der Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2012, der die Betriebshilfe auch nur bis zum Ende der stationären Behandlung bewilligt habe. Die nachfolgenden Ergänzungsbescheide seien hingegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG geworden. Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch komme § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V in Betracht. Die Bewilligung der Betriebshilfe über 30 Wochenstunden hinaus sei nicht zu Unrecht abgelehnt worden. § 13 Abs 3 SGB V sei auch keine Ermessensentscheidung. Dem Kläger seien in der Begründung des Widerspruchsbescheids die wesentlichen Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich gewesen seien, mitgeteilt worden. Dies entspreche den Anforderungen an eine formgerechte Begründung iS von § 35 SGB X. Die Beklagte habe auch alle individuellen Gründe, wie zB Viehbestand, bewirtschaftete Fläche, technische Ausstattung, Alleinbewirtschaftung des Unternehmens sowie die vom Kläger täglich aufgewendete Arbeitszeit berücksichtigt. Weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich gewesen. Die Bewilligung von Betriebs- und Haushaltshilfe sei eine Routineentscheidung in einer Massenverwaltung. Die ablehnende Entscheidung sei unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots von § 12 SGB V ergangen. Dass sich die bewilligte Betriebshilfe im Rahmen des Notwendigen gehalten habe, ergebe sich auch aus der Ausarbeitung "Arbeitszeitbedarf der Rinderhaltung - Erhebungen in Praxisbetrieben" (Stand: 1/2005).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

13

A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) liegen vor.

14

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen richtet sich die Anfechtungsklage lediglich gegen den Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2012. Dies hat der Kläger auch zutreffend im Klageverfahren geltend gemacht. Der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2012 berücksichtigt ausdrücklich nur den Bescheid vom 26.3.2012 und erwähnt keinen anderen Bescheid. Soweit die Vorinstanzen auch über die weiteren Bescheide (vom 27.4.2012, 8.5.2012, 8.6.2012, 28.6.2012, 24.7.2012) mitentschieden haben, ist dies unzutreffend. Diese Bescheide haben den streitigen Regelungsgehalt des Leistungsumfangs im Bescheid vom 26.3.2012 nicht abgeändert. Daher sind sie auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, sondern - zugunsten des Klägers - bestandskräftig geworden.

15

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Halbsatz 1 SGG). Ob ein abändernder Bescheid vorliegt, ist nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts einerseits und der während des Vorverfahrens ergehenden Bescheide andererseits zu beurteilen. Ob der Folgebescheid die Regelung des Erstbescheids ändert, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10; vgl auch Behrend in Hennig, Stand Einzelkommentierung Oktober 2013, SGG, § 86 RdNr 7 mwN). Die Auslegung der Bescheide ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 36).

16

Mit der Anfechtungsklage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 26.3.2012 gewandt, soweit dort nicht mehr als 30 Wochenstunden Betriebshilfe bewilligt worden sind. Die weiteren Bescheide (vom 8.5., 8.6., 28.6. und 24.7.2012) treffen hinsichtlich des bewilligten Leistungsumfangs keine abändernden Regelungen, sondern haben den Leistungszeitraum der Betriebshilfe den Anträgen des Klägers jeweils entsprechend verlängert. Daher bestand aus Sicht des Klägers weder Anlass gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen noch ein Grund, sie mit in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Die weiteren Bescheide (vom 11.6. und 3.7.2012) erschöpfen sich - ebenfalls den Anträgen des Klägers entsprechend - in der Anerkennung des Austausches der namentlich benannten Ersatzkraft. Sie treffen auch keine abändernden Regelungen zum stundenmäßigen Leistungsumfang der Betriebshilfe. Schließlich ist der Bescheid vom 27.4.2012 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er nicht von der LKK, sondern von einem anderen Leistungsträger, der LAK - ebenfalls als Rechtsvorgängerin der Beklagten - erlassen wurde. Die Beklagte ist zum 1.1.2013 als Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung und als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie hat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, ua der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse übernommen, die zum selben Datum aufgelöst wurden (vgl Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl l 579 - LSV-Neuordnungsgesetz ; Art 1 §§ 1 bis 3 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Leistungszeitraum für die Betriebshilfe wegen derselben Erkrankung vom 21.3.2012 bis 18.8.2012 (vom 21.3. bis 4.4.2012 für die stationäre Krankenhausbehandlung, vom 28.4 bis 18.8.2012 wegen ambulanter Arbeitsunfähigkeit). Dieser unstreitige Leistungszeitraum ist durch die von der LAK bindend bewilligte Betriebshilfe im Umfang von 30 Wochenstunden zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV unterbrochen worden. Bezogen auf den nicht streitgegenständlichen Bescheid der LAK vom 27.4.2012 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Überprüfungsantrag gestellt, für dessen Bescheidung die Beklagte nach § 44 Abs 3 SGB X zuständig ist.

18

B. Das angefochtene Urteil beruht - wie der Kläger zu Recht rügt - auf einer Verletzung von § 9 KLVG 1989 iVm dem Satzungsrecht der LKK, weil es einen unzutreffenden Maßstab zur Beurteilung des Leistungsumfangs der erforderlichen Betriebshilfe zugrunde gelegt hat(1.). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellung des LSG nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 5597,11 Euro wegen selbstbeschaffter Betriebshilfe im Umfang von weiteren 20 Wochenstunden im Zeitraum vom 21.3. bis 18.8.2012 zu Unrecht abgelehnt hat, da das LSG - nach seinem Rechtsstandpunkt konsequent - den Sachverhalt bezüglich des zutreffenden Beurteilungsmaßstabs für die erforderliche Betriebshilfe nicht hinreichend aufgeklärt hat (2.).

19

1. Gemäß § 9 Abs 1 KVLG 1989(in der hier maßgeblichen, am 1.8.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 16.2.2001, BGBl I 266) erhalten die nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe von Abs 2 bis 4 der Vorschrift. Nach Abs 2 wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 40 Abs 1 oder 2 oder § 41 SGB V gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate geleistet, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. § 9 Abs 3 KVLG 1989 regelt, dass die Satzung bestimmen kann, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Nach § 9 Abs 4 KVLG 1989 kann die Satzung die Betriebshilfe auf weitere Personengruppen(Nr 1 und 2) sowie Unternehmen erstrecken, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden (Nr 3).

20

Von der og Satzungsermächtigung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht (§§ 35 bis 39, §§ 42 bis 44 der Satzung der LKK). Die Revision ist auch zutreffend auf die Verletzung von Satzungsrecht gestützt worden. Der Kläger hat anhand inhaltsgleicher Vorschriften der Satzungen von LKK anderer Bundesländer im Revisionsverfahren dargelegt, dass die maßgeblichen Vorschriften der Betriebshilfe auch über den Bezirk des LSG hinaus von Bedeutung sind (§ 162 Halbsatz 2 SGG, vgl dazu BSGE 56, 45, 50 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, 11. Aufl 2014, SGG, § 162 RdNr 5a f mwN). Zudem ergibt sich aus der - hier noch nicht anwendbaren - seit 1.1.2013 gültigen Satzung der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 9.1.2013 die bundesweit vereinheitlichte Regelung über die Betriebshilfe während stationärer Behandlung (§ 90) und bei Krankheit (§ 91) mit einem wesentlich gleichen Regelungsinhalt.

21

a) Gemäß § 8 Abs 1 KVLG 1989 gilt für die Leistungen nach diesem Gesetz das Dritte Kapitel des SGB V(§§ 11 bis 68 SGB V), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Nur der von § 8 KVLG 1989 in Bezug genommene § 13 Abs 3 SGB V kann hier Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch sein. Aus § 11 Satz 1 KVLG 1989 kann der Kläger keine Erstattung von Kosten herleiten, weil der dort normierte Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft nur für den Fall vorgesehen ist, wenn die KK eine Ersatzkraft nicht stellen kann oder Grund besteht, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen(vgl BSGE 57, 206 = SozR 5420 § 36 Nr 1 zur Vorgängerregelung des § 36 KVLG idF 1974). Von der Befugnis, das Nähere in der Satzung zu regeln (§ 11 Satz 3 KVLG 1989)hat die LKK in § 43 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich aber auch kein Kostenerstattungsanspruch für den Kläger.

22

§ 43 der Satzung der LKK konkretisiert den in § 11 Satz 2 KVLG 1989 normierten Kostenerstattungsanspruch auf jene Fälle, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die gestellte Ersatzkraft nicht vertraut ist oder wenn die KK aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will(§ 43 Abs 1 Satz 3 und 4 der Satzung). Eine dieser Konstellationen steht ersichtlich nicht im Streit. Auch die weiteren Vorschriften in der Satzung der LKK sind für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung unergiebig.

23

b) Daher verbleibt als Kostenerstattungsanspruch nur § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V(vgl dazu BSGE 82, 283, 285 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 4 mwN). Grundsätzlich gewährt § 9 KVLG 1989 dem Versicherten einen Sachleistungs- oder Dienstleistungsanspruch auf Betriebshilfe, der sich iVm § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt, wenn die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Dann sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach beiden Alternativen von § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V müssen die Voraussetzungen des originären Sach- oder Dienstleistungsanspruchs erfüllt sein. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht dabei nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1, RdNr 10; BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f).

24

Vorliegend kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die Selbstbeschaffung durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht worden ist (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V). Dass die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V), könnte allenfalls im Zeitraum bis zur Erteilung des Erstbescheids vom 26.3.2012 in Betracht zu ziehen sein, weil der Antrag auf Betriebshilfe der LKK spätestens am 16.3.2012 vorgelegen hat.

25

c) § 9 KVLG 1989 iVm den Vorschriften der §§ 35 ff der Satzung enthalten keine Regelungen, die Aufschluss über den Umfang der zu bewilligenden Betriebshilfe geben. Sie regeln lediglich die Bewilligungsvoraussetzungen dem Grunde nach und bestimmen die Leistungsdauer.

26

§ 9 Abs 2 Satz 1 und 2 KVLG 1989 iVm § 35 der Satzung macht die Bewilligung der Betriebshilfe bei stationärer Behandlung des Unternehmers davon abhängig, dass keine anderen versicherungspflichtigen Personen im Betrieb beschäftigt werden, und regelt die Dauer der Gewährung von drei bzw von über drei Monaten. Für die Zeiten der (ambulanten) Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 9 Abs 3 KVLG 1989, dass Betriebshilfe bei Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens gewährt wird, sofern Satzungsrecht dies vorsieht. Hierzu sieht § 36 Abs 1 Buchst a) und b) der Satzung vor, dass die Betriebshilfe regelmäßig im Umfang von vier Wochen gewährt wird, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird und die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei ärztlich bescheinigter längerer Arbeitsunfähigkeit wird die Gewährung von Betriebshilfe über vier Wochen zugelassen, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern (§ 36 Abs 2 der Satzung), längstens jedoch für 16 Wochen innerhalb von drei Jahren, wenn bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt, wobei sich der Anspruch jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes erneuert (§ 36 Abs 3 der Satzung).

27

Mangels normativer Vorgaben zum Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe haben die Vorinstanzen den Vergleich mit dem Krankengeld (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V) herangezogen und die Kürzung der vom Maschinenring geleisteten Betriebshelferstunden im Umfang von etwa einem Drittel für zutreffend erachtet. Dieser Vergleich bzw der zugrunde gelegte Maßstab ist aber nicht geeignet, den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe zu bestimmen.

28

d) Entsprechend dem Wortlaut von § 9 Abs 1 KVLG 1989 wird die Betriebshilfe nicht "wie" sondern "anstelle von Krankengeld" gewährt. Denn die Gewährung der Lohnersatzleistung Krankengeld ist für den landwirtschaftlichen Unternehmer nicht vorgesehen (vgl § 8 Abs 2 KLVG 1989, anders für-rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige, §§ 12, 13 KVLG 1989). Angesichts fehlender Gesetzesvorgaben lässt sich der Leistungsumfang der benötigten Betriebshilfe nur aus ihrem Zweck herleiten. Mit der Einführung der landwirtschaftlichen Betriebshilfe sollte der Ausfall von Einkünften im Krankheitsfall des landwirtschaftlichen Unternehmers verhindert und zugleich die Weiterführung des Betriebs gesichert werden, wenn kein Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen im Betrieb beschäftigt werden (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines KVLG, BT-Drucks VI/3012 vom 30.12.1971, Zu § 27 S 29 f; vgl auch Deutscher Bundestag, VI. Wahlperiode, 162. Sitzung vom 19.1.1972, S 9374 ).

29

Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesziele hat das BSG bereits entschieden, dass es sich bei der Betriebshilfe nicht um ein Krankengeld handelt. Während das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Ausfall des Arbeitsverdienstes ausgleicht, stellt demgegenüber die Betriebshilfe die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens sicher. Sie ist daher nicht als Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu leisten, sondern dient der Erledigung der im landwirtschaftlichen Unternehmen unaufschiebbar anfallenden Arbeiten. Höhere Betriebsverluste sollen so verhindert werden. Nicht der Ausfall an Arbeitsentgelt, sondern der Ausfall an Arbeitskraft ist der entscheidende Ansatz für die gesetzliche Einrichtung der Betriebshilfe gewesen. Bei längerer Krankheit des Unternehmers kann sogar die Existenzgrundlage gefährdet werden. Der Gesetzgeber hat es als seine Aufgabe betrachtet, mit der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs Erwerbsquelle und Existenzweise der Versicherten zu erhalten. Deshalb wurde der Katalog der Leistungsarten über Geldleistungen und Sachleistungen hinaus auf die besondere "funktionale" Leistung Betriebshilfe ausgedehnt, die den Funktionsausfall ersetzen und mit der Erwerbsquelle zugleich die "Existenzweise" absichern soll. Nur so hat der arbeitsunfähig erkrankte landwirtschaftliche Unternehmer Gewissheit, dass er nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit seinen funktionsfähig erhaltenen Betrieb fortführen kann. Auf Kosten der Solidargemeinschaft sollte daher auch die Weiterführung des Betriebs eines ihrer Mitglieder gesichert werden, wenn der einzelne durch Krankheit gehindert sein sollte, sein Unternehmen weiter zu bewirtschaften (vgl BSGE 49, 250, 252 = SozR 3100 § 19 Nr 11 S 33 zu § 34 KVLG idF 1974, unter Hinweis auf Jantz, SdL 1972, 176, 180 und auf Michels, SdL 1972, 231, 233).

30

Dieser aufgezeigte Zweck kommt in § 9 Abs 3 KVLG 1989 dadurch zum Ausdruck, dass die Betriebshilfe während einer Krankheit die Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens abwenden soll und § 36 Abs 1 Buchst b) der Satzung hierzu näher bestimmt, dass die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sein muss.

31

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte das LSG den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe prüfen und in tatsächlicher Hinsicht ermitteln müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Das LSG wird bei der Fortführung des Berufungsverfahrens Folgendes zu beachten haben. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive in vollem Umfang überprüfbar zu machen (vgl BVerfGE 103, 142, 157; vgl Senatsurteil vom 18.7.2013 - BSGE 114, 105 = SozR 4-2500 § 275 Nr 14, RdNr 19 mwN).

32

Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe nach § 9 KVLG 1989 kein Beurteilungsspielraum zu(zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl BSGE 95, 17 = SozR 4-5868 § 36 Nr 1, RdNr 34 zu § 36 ALG aF und BSG SozR 2200 § 1237b Nr 5 S 6). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich - wie dargelegt - an der Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des krankheitsbedingten Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung eines vollständig ermittelten Sachverhalts, auf der Basis der von der Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs, eine eigene Beurteilung der Erforderlichkeit anzustellen. Diese Entscheidung ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar und kann ggf durch die Tatsachengerichte geändert oder ersetzt werden. Im Hinblick auf revisionsrechtliche Anforderungen obliegt die Beurteilung der Erforderlichkeit in erster Linie den Tatsachengerichten, denn die Verknüpfung von Einzeltatsachen, die als Einzelfaktoren in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen und die zueinander in einer Relation stehen, können dazu führen, dass revisionsrechtlich nicht trennbar (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen vorliegen. Dies bietet in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehende, und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93).

33

Wenn sich der Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe am Maßstab der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Abwendung der Betriebsgefährdung während einer Krankheit bestimmt, kann dies nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden. Daher müssen die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen festgestellt werden. Pauschalierende oder generalisierende Bemessungen zum Leistungsumfang, die sich an Durchschnittswerten anderer Betriebe orientieren, werden dem Erfordernis einer individuellen Prüfung nicht gerecht. Selbst die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung herausgegebenen Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe vom 18.11.2009 (auf der Grundlage der bis zum 31.12.2012 gültigen Vorschriften von § 143e Abs 1 Satz 2 Nr 16 SGB VII aF und § 34 Abs 2 KVLG 1989 aF), durch die eine einheitliche Erbringung der Betriebshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sichergestellt werden soll, gehen von einer individuellen Prüfung der Betriebsverhältnisse aus (vgl dort die RdNrn 1.4, 3.1 ff). Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen.

34

Auch trägt die Ansicht der Beklagten, dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Routinefall der Massenverwaltung handele, schon deshalb nicht, weil der Kläger wiederholt eingewandt hat, dass sein krankheitsbedingter Ausfall die Existenz seines Betriebs gefährdet habe, und er auf die besonderen Betriebsverhältnisse eines Ein-Mann-Unternehmens, die tägliche Versorgung der Tiere ohne besondere technische Hilfen und die jahreszeitbedingten Tätigkeiten in der Feldwirtschaft wiederholt hingewiesen hat. Diesen Umständen kann sich die Beklagte auch nicht mit der Argumentation einer unwirtschaftlichen Betriebsweise unter Hinweis auf § 12 SGB V verschließen. Denn die notwendige Betriebshilfe fällt grundsätzlich in dem Umfang an, in welchem der landwirtschaftliche Unternehmer seine Arbeitskraft vor der Erkrankung in den Betrieb eingebracht hat und ohne deren Einsatz eine Gefährdung des Betriebs im Krankheitsfall eintreten würde. Die Betriebshilfe soll sicherstellen, dass das Unternehmen - so wie es ist - auch im Krankheitsfall weiterbetrieben wird, ohne dass eine Existenzgefährdung des Betriebs eintritt. Dafür müssen in der Regel jene Arbeiten erledigt werden, die zur Fortführung des Betriebs keinen krankheitsbedingten Aufschub dulden. Diese können im Einzelfall den Umfang von 40 Wochenstunden sowohl unter- als auch überschreiten.

35

Die nach den aufgezeigten Vorgaben hier erforderliche Wochenstundenzahl an Betriebshilfe wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Einsatzkräfte des Maschinenrings oder durch ein arbeitstechnisches Gutachten unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsverhältnisse aufzuklären haben.

36

3. Schließlich liegt keine Verletzung von § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X vor, wie der Kläger rügt. Es liegt kein Ermessensfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheids vor, weil weder die Entscheidung über die erforderliche Betriebshilfe noch die Entscheidung über die Kostenerstattung eine Ermessensentscheidung ist. Daher waren die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist vorliegend der Fall.

37

4. Das LSG wird im neu eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1.
sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,
2.
im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
3.
der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,
4.
der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und
5.
der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Betriebshilfe im Umfang von mehr als 30 bewilligten Wochenstunden im Zeitraum vom 21.3.2012 bis 18.8.2012.

2

Der 1953 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau krankenversichert. Er bewirtschaftet einen Betrieb mit 8,7 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1 ha Forst und 0,23 ha Hoffläche allein. Der Viehbestand umfasste im maßgeblichen Zeitraum zehn Milchkühe, drei Kälber, acht Färsen, zwei Mastschweine und Legehennen. Im Zeitraum vom 21.3.2012 bis einschließlich 18.8.2012 war der Kläger wegen der Folgen einer Hüftoperation arbeitsunfähig erkrankt. Vom 21.3.2012 bis 4.4.2012 befand er sich in stationärer Krankenhausbehandlung; im Anschluss daran absolvierte er bis 28.4.2012 eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).

3

Am 14.3.2012 stellte der Kläger bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - einen Antrag auf Betriebshilfe für den Einsatz einer Ersatzkraft, die Tätigkeiten wie die Versorgung des Viehbestands und der Frühjahrsbestellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Umfang von 50 Wochenstunden, verteilt auf sieben Tage pro Woche ab 21.3.2012 verrichten sollte. Am 14.3. bzw 16.3.2012 ging bei der LKK die Einsatzmeldung des Maschinenrings Franken, Geschäftsstelle R. eV mit den persönlichen Daten von Ersatzkräften und denselben Angaben zum zeitlich benötigten Umfang der Betriebshilfe für den Kläger ein.

4

Die LKK genehmigte dem Kläger Betriebshilfe wegen der stationären Behandlung für die Dauer von längstens drei Monaten und die sich ggf daran anschließende ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, längstens für vier Wochen im zeitlichen Umfang von bis zu 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung des notwendigen Einsatzes der Ersatzkraft an sieben Tagen in der Woche (Bescheid vom 26.3.2012). Mit Schreiben vom 3.4.2012 legte der Kläger Widerspruch ein, weil die täglich notwendige Versorgung der Tiere, insbesondere der Milchkühe, die Betriebshilfe im Umfang von mindestens 45 Wochenstunden erfordere. Die Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern (LAK) - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 16.3.2012 Betriebshilfe wegen der Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV für die Dauer von längstens drei Monaten mit ebenfalls 30 Wochenstunden (Bescheid vom 27.4.2012).

5

Ergänzend zum Bescheid vom 26.3.2012 bewilligte die LKK die Kostenübernahme für den Einsatz der Ersatzkraft nach ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 26.5.2012 (Bescheid vom 8.5.2012). Mit weiteren ergänzenden Bescheiden der LKK wurde die Kostenübernahme für die Betriebshilfe bis zum 24.6.2012, bis zum 22.7.2012 und zuletzt bis zum 18.8.2012 wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (insgesamt 16 Wochen bzw 112 Tage) verlängert (Bescheide vom 8.6.2012, 28.6.2012, 24.7.2012). Mit weiteren Bescheiden der LKK wurden Ersatzkraftwechsel der Betriebshilfe anerkannt (Bescheide vom 11.6.2012 und 3.7.2012).

6

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.3.2012 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.7.2012). Im Klageverfahren hat der Kläger Nachweisblätter des Maschinenrings über den stundenmäßigen Einsatz der Ersatzkräfte im streitigen Zeitraum vorgelegt. Danach hätten die Ersatzkräfte ca 50 Wochenstunden im Betrieb des Klägers während seiner Erkrankung gearbeitet. Diese Stundenzahl habe sich aus saisonbedingten Umständen und aus der Versorgung des Viehbestands ohne wesentliche technische Ausstattung ergeben. Die Beklagte hat von 994 geleisteten Stunden der Ersatzkräfte 647 Stunden anerkannt, sodass eine streitige Differenz von 347 Stunden verblieb, bei einem Stundensatz von 16,13 Euro ein Gesamtbetrag von 5597,11 Euro. Die auf Erstattung dieses Betrags gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil SG Nürnberg vom 30.1.2013).

7

Das Berufungsverfahren ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil vom 30.7.2014). Das LSG hat sich den Ausführungen des SG angeschlossen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Betriebshilfe im höheren Umfang zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 9 Abs 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) iVm § 43 der Satzung der LKK. Danach diene die Betriebshilfe lediglich der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn dieses andernfalls in seinem Bestand gefährdet sei. Eine krankheitsbedingte Unterstützung könne nicht über den angemessenen Umfang hinaus verlangt werden. Daher sei kein voller Ersatz des Aufwands für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs zu leisten, sondern nur das, was nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend und zweckmäßig sei. Hierfür spreche der Vergleich mit dem Krankengeld der GKV (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V), das das ausgefallene Arbeitseinkommen im Krankheitsfall nur zu 70 % ersetze. Auch sei der vom SG angestellte Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben für die Bestimmung der angemessenen Betriebshilfe plausibel. Die im Umfang von 30 Wochenstunden bewilligte Betriebshilfe sei ausreichend gewesen, um sowohl die fehlende technische Ausstattung des Betriebs als auch den jahreszeitlich bedingten Mehraufwand in der Feldwirtschaft aufzufangen. Im Übrigen habe die Beklagte den maximalen Bewilligungszeitraum für diese Krankheitsursache ausgeschöpft und berücksichtigt, dass der Kläger zur Ausübung der teilweise schweren händischen Tätigkeiten nicht in der Lage gewesen sei.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG), die Verletzung der Vorschriften zur Betriebshilfe (§ 9 KVLG 1989 iVm §§ 35 ff der Satzung der LKK, Neufassung 2001, idF des 15. Nachtrags, Stand 1.1.2012; im Folgenden: Satzung) und die fehlerhafte Ermessensbegründung der angefochtenen Bescheide (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X). Schon nach den Grundsätzen zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe vom 18.11.2009 (herausgegeben vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) hätte eine individuelle Prüfung der Betriebsverhältnisse unter Berücksichtigung der jahreszeitbedingten Feldwirtschaft, der notwendigen Versorgung des Viehbestands und der mangelnden technischen Hilfsmittel erfolgen müssen. Das LSG hätte entweder eine Inaugenscheinnahme des Betriebs anordnen oder ein arbeitstechnisches Gutachten einholen müssen. Auch sei der Vergleich mit dem Krankengeld ungeeignet, den Umfang der erforderlichen Stundenzahl an Betriebshilfe zu bestimmen. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Betriebshilfe im Umfang von 50 Wochenstunden folge aus § 9 KVLG 1989 iVm der Satzung der LKK. Wesentlich gleichlautendes Satzungsrecht hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt die Länder Niedersachsen-Bremen (idF des 7. Nachtrags vom 12.9.2012, §§ 28 ff), Nordrhein-Westfalen (idF des 19. Nachtrags vom 27.11.2012, §§ 28 ff), Schleswig-Holstein und Hamburg (idF des 15. Nachtrags vom 29.11.2012, §§ 28 ff), Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Stand 13.12.2011, §§ 28 ff) gehabt. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob der in ihrer Satzung vorgesehene Ausnahmefall, der eine Bewilligung von sogar 56 Wochenstunden an Betriebshilfe erlaube, vorgelegen habe. Ohne die vom Kläger beantragte Anzahl an Wochenstunden sei der Betrieb während der Erkrankung in existenzgefährdender Weise bedroht gewesen.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2013 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kosten in Höhe von 5597,11 Euro für weitere 20 Wochenstunden geleistete Betriebshilfe im Zeitraum vom 21. März 2012 bis 18. August 2012 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt darüber hinaus vor: Gegenstand des Revisionsverfahrens sei lediglich der Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2012, der die Betriebshilfe auch nur bis zum Ende der stationären Behandlung bewilligt habe. Die nachfolgenden Ergänzungsbescheide seien hingegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG geworden. Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch komme § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V in Betracht. Die Bewilligung der Betriebshilfe über 30 Wochenstunden hinaus sei nicht zu Unrecht abgelehnt worden. § 13 Abs 3 SGB V sei auch keine Ermessensentscheidung. Dem Kläger seien in der Begründung des Widerspruchsbescheids die wesentlichen Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich gewesen seien, mitgeteilt worden. Dies entspreche den Anforderungen an eine formgerechte Begründung iS von § 35 SGB X. Die Beklagte habe auch alle individuellen Gründe, wie zB Viehbestand, bewirtschaftete Fläche, technische Ausstattung, Alleinbewirtschaftung des Unternehmens sowie die vom Kläger täglich aufgewendete Arbeitszeit berücksichtigt. Weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich gewesen. Die Bewilligung von Betriebs- und Haushaltshilfe sei eine Routineentscheidung in einer Massenverwaltung. Die ablehnende Entscheidung sei unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots von § 12 SGB V ergangen. Dass sich die bewilligte Betriebshilfe im Rahmen des Notwendigen gehalten habe, ergebe sich auch aus der Ausarbeitung "Arbeitszeitbedarf der Rinderhaltung - Erhebungen in Praxisbetrieben" (Stand: 1/2005).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

13

A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) liegen vor.

14

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen richtet sich die Anfechtungsklage lediglich gegen den Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2012. Dies hat der Kläger auch zutreffend im Klageverfahren geltend gemacht. Der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2012 berücksichtigt ausdrücklich nur den Bescheid vom 26.3.2012 und erwähnt keinen anderen Bescheid. Soweit die Vorinstanzen auch über die weiteren Bescheide (vom 27.4.2012, 8.5.2012, 8.6.2012, 28.6.2012, 24.7.2012) mitentschieden haben, ist dies unzutreffend. Diese Bescheide haben den streitigen Regelungsgehalt des Leistungsumfangs im Bescheid vom 26.3.2012 nicht abgeändert. Daher sind sie auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, sondern - zugunsten des Klägers - bestandskräftig geworden.

15

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Halbsatz 1 SGG). Ob ein abändernder Bescheid vorliegt, ist nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts einerseits und der während des Vorverfahrens ergehenden Bescheide andererseits zu beurteilen. Ob der Folgebescheid die Regelung des Erstbescheids ändert, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10; vgl auch Behrend in Hennig, Stand Einzelkommentierung Oktober 2013, SGG, § 86 RdNr 7 mwN). Die Auslegung der Bescheide ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 36).

16

Mit der Anfechtungsklage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 26.3.2012 gewandt, soweit dort nicht mehr als 30 Wochenstunden Betriebshilfe bewilligt worden sind. Die weiteren Bescheide (vom 8.5., 8.6., 28.6. und 24.7.2012) treffen hinsichtlich des bewilligten Leistungsumfangs keine abändernden Regelungen, sondern haben den Leistungszeitraum der Betriebshilfe den Anträgen des Klägers jeweils entsprechend verlängert. Daher bestand aus Sicht des Klägers weder Anlass gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen noch ein Grund, sie mit in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Die weiteren Bescheide (vom 11.6. und 3.7.2012) erschöpfen sich - ebenfalls den Anträgen des Klägers entsprechend - in der Anerkennung des Austausches der namentlich benannten Ersatzkraft. Sie treffen auch keine abändernden Regelungen zum stundenmäßigen Leistungsumfang der Betriebshilfe. Schließlich ist der Bescheid vom 27.4.2012 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er nicht von der LKK, sondern von einem anderen Leistungsträger, der LAK - ebenfalls als Rechtsvorgängerin der Beklagten - erlassen wurde. Die Beklagte ist zum 1.1.2013 als Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung und als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie hat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, ua der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse übernommen, die zum selben Datum aufgelöst wurden (vgl Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl l 579 - LSV-Neuordnungsgesetz ; Art 1 §§ 1 bis 3 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Leistungszeitraum für die Betriebshilfe wegen derselben Erkrankung vom 21.3.2012 bis 18.8.2012 (vom 21.3. bis 4.4.2012 für die stationäre Krankenhausbehandlung, vom 28.4 bis 18.8.2012 wegen ambulanter Arbeitsunfähigkeit). Dieser unstreitige Leistungszeitraum ist durch die von der LAK bindend bewilligte Betriebshilfe im Umfang von 30 Wochenstunden zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV unterbrochen worden. Bezogen auf den nicht streitgegenständlichen Bescheid der LAK vom 27.4.2012 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Überprüfungsantrag gestellt, für dessen Bescheidung die Beklagte nach § 44 Abs 3 SGB X zuständig ist.

18

B. Das angefochtene Urteil beruht - wie der Kläger zu Recht rügt - auf einer Verletzung von § 9 KLVG 1989 iVm dem Satzungsrecht der LKK, weil es einen unzutreffenden Maßstab zur Beurteilung des Leistungsumfangs der erforderlichen Betriebshilfe zugrunde gelegt hat(1.). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellung des LSG nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 5597,11 Euro wegen selbstbeschaffter Betriebshilfe im Umfang von weiteren 20 Wochenstunden im Zeitraum vom 21.3. bis 18.8.2012 zu Unrecht abgelehnt hat, da das LSG - nach seinem Rechtsstandpunkt konsequent - den Sachverhalt bezüglich des zutreffenden Beurteilungsmaßstabs für die erforderliche Betriebshilfe nicht hinreichend aufgeklärt hat (2.).

19

1. Gemäß § 9 Abs 1 KVLG 1989(in der hier maßgeblichen, am 1.8.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 16.2.2001, BGBl I 266) erhalten die nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe von Abs 2 bis 4 der Vorschrift. Nach Abs 2 wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 40 Abs 1 oder 2 oder § 41 SGB V gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate geleistet, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. § 9 Abs 3 KVLG 1989 regelt, dass die Satzung bestimmen kann, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Nach § 9 Abs 4 KVLG 1989 kann die Satzung die Betriebshilfe auf weitere Personengruppen(Nr 1 und 2) sowie Unternehmen erstrecken, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden (Nr 3).

20

Von der og Satzungsermächtigung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht (§§ 35 bis 39, §§ 42 bis 44 der Satzung der LKK). Die Revision ist auch zutreffend auf die Verletzung von Satzungsrecht gestützt worden. Der Kläger hat anhand inhaltsgleicher Vorschriften der Satzungen von LKK anderer Bundesländer im Revisionsverfahren dargelegt, dass die maßgeblichen Vorschriften der Betriebshilfe auch über den Bezirk des LSG hinaus von Bedeutung sind (§ 162 Halbsatz 2 SGG, vgl dazu BSGE 56, 45, 50 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, 11. Aufl 2014, SGG, § 162 RdNr 5a f mwN). Zudem ergibt sich aus der - hier noch nicht anwendbaren - seit 1.1.2013 gültigen Satzung der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 9.1.2013 die bundesweit vereinheitlichte Regelung über die Betriebshilfe während stationärer Behandlung (§ 90) und bei Krankheit (§ 91) mit einem wesentlich gleichen Regelungsinhalt.

21

a) Gemäß § 8 Abs 1 KVLG 1989 gilt für die Leistungen nach diesem Gesetz das Dritte Kapitel des SGB V(§§ 11 bis 68 SGB V), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Nur der von § 8 KVLG 1989 in Bezug genommene § 13 Abs 3 SGB V kann hier Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch sein. Aus § 11 Satz 1 KVLG 1989 kann der Kläger keine Erstattung von Kosten herleiten, weil der dort normierte Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft nur für den Fall vorgesehen ist, wenn die KK eine Ersatzkraft nicht stellen kann oder Grund besteht, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen(vgl BSGE 57, 206 = SozR 5420 § 36 Nr 1 zur Vorgängerregelung des § 36 KVLG idF 1974). Von der Befugnis, das Nähere in der Satzung zu regeln (§ 11 Satz 3 KVLG 1989)hat die LKK in § 43 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich aber auch kein Kostenerstattungsanspruch für den Kläger.

22

§ 43 der Satzung der LKK konkretisiert den in § 11 Satz 2 KVLG 1989 normierten Kostenerstattungsanspruch auf jene Fälle, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die gestellte Ersatzkraft nicht vertraut ist oder wenn die KK aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will(§ 43 Abs 1 Satz 3 und 4 der Satzung). Eine dieser Konstellationen steht ersichtlich nicht im Streit. Auch die weiteren Vorschriften in der Satzung der LKK sind für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung unergiebig.

23

b) Daher verbleibt als Kostenerstattungsanspruch nur § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V(vgl dazu BSGE 82, 283, 285 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 4 mwN). Grundsätzlich gewährt § 9 KVLG 1989 dem Versicherten einen Sachleistungs- oder Dienstleistungsanspruch auf Betriebshilfe, der sich iVm § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt, wenn die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Dann sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach beiden Alternativen von § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V müssen die Voraussetzungen des originären Sach- oder Dienstleistungsanspruchs erfüllt sein. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht dabei nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1, RdNr 10; BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f).

24

Vorliegend kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die Selbstbeschaffung durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht worden ist (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V). Dass die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V), könnte allenfalls im Zeitraum bis zur Erteilung des Erstbescheids vom 26.3.2012 in Betracht zu ziehen sein, weil der Antrag auf Betriebshilfe der LKK spätestens am 16.3.2012 vorgelegen hat.

25

c) § 9 KVLG 1989 iVm den Vorschriften der §§ 35 ff der Satzung enthalten keine Regelungen, die Aufschluss über den Umfang der zu bewilligenden Betriebshilfe geben. Sie regeln lediglich die Bewilligungsvoraussetzungen dem Grunde nach und bestimmen die Leistungsdauer.

26

§ 9 Abs 2 Satz 1 und 2 KVLG 1989 iVm § 35 der Satzung macht die Bewilligung der Betriebshilfe bei stationärer Behandlung des Unternehmers davon abhängig, dass keine anderen versicherungspflichtigen Personen im Betrieb beschäftigt werden, und regelt die Dauer der Gewährung von drei bzw von über drei Monaten. Für die Zeiten der (ambulanten) Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 9 Abs 3 KVLG 1989, dass Betriebshilfe bei Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens gewährt wird, sofern Satzungsrecht dies vorsieht. Hierzu sieht § 36 Abs 1 Buchst a) und b) der Satzung vor, dass die Betriebshilfe regelmäßig im Umfang von vier Wochen gewährt wird, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird und die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei ärztlich bescheinigter längerer Arbeitsunfähigkeit wird die Gewährung von Betriebshilfe über vier Wochen zugelassen, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern (§ 36 Abs 2 der Satzung), längstens jedoch für 16 Wochen innerhalb von drei Jahren, wenn bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt, wobei sich der Anspruch jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes erneuert (§ 36 Abs 3 der Satzung).

27

Mangels normativer Vorgaben zum Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe haben die Vorinstanzen den Vergleich mit dem Krankengeld (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V) herangezogen und die Kürzung der vom Maschinenring geleisteten Betriebshelferstunden im Umfang von etwa einem Drittel für zutreffend erachtet. Dieser Vergleich bzw der zugrunde gelegte Maßstab ist aber nicht geeignet, den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe zu bestimmen.

28

d) Entsprechend dem Wortlaut von § 9 Abs 1 KVLG 1989 wird die Betriebshilfe nicht "wie" sondern "anstelle von Krankengeld" gewährt. Denn die Gewährung der Lohnersatzleistung Krankengeld ist für den landwirtschaftlichen Unternehmer nicht vorgesehen (vgl § 8 Abs 2 KLVG 1989, anders für-rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige, §§ 12, 13 KVLG 1989). Angesichts fehlender Gesetzesvorgaben lässt sich der Leistungsumfang der benötigten Betriebshilfe nur aus ihrem Zweck herleiten. Mit der Einführung der landwirtschaftlichen Betriebshilfe sollte der Ausfall von Einkünften im Krankheitsfall des landwirtschaftlichen Unternehmers verhindert und zugleich die Weiterführung des Betriebs gesichert werden, wenn kein Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen im Betrieb beschäftigt werden (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines KVLG, BT-Drucks VI/3012 vom 30.12.1971, Zu § 27 S 29 f; vgl auch Deutscher Bundestag, VI. Wahlperiode, 162. Sitzung vom 19.1.1972, S 9374 ).

29

Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesziele hat das BSG bereits entschieden, dass es sich bei der Betriebshilfe nicht um ein Krankengeld handelt. Während das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Ausfall des Arbeitsverdienstes ausgleicht, stellt demgegenüber die Betriebshilfe die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens sicher. Sie ist daher nicht als Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu leisten, sondern dient der Erledigung der im landwirtschaftlichen Unternehmen unaufschiebbar anfallenden Arbeiten. Höhere Betriebsverluste sollen so verhindert werden. Nicht der Ausfall an Arbeitsentgelt, sondern der Ausfall an Arbeitskraft ist der entscheidende Ansatz für die gesetzliche Einrichtung der Betriebshilfe gewesen. Bei längerer Krankheit des Unternehmers kann sogar die Existenzgrundlage gefährdet werden. Der Gesetzgeber hat es als seine Aufgabe betrachtet, mit der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs Erwerbsquelle und Existenzweise der Versicherten zu erhalten. Deshalb wurde der Katalog der Leistungsarten über Geldleistungen und Sachleistungen hinaus auf die besondere "funktionale" Leistung Betriebshilfe ausgedehnt, die den Funktionsausfall ersetzen und mit der Erwerbsquelle zugleich die "Existenzweise" absichern soll. Nur so hat der arbeitsunfähig erkrankte landwirtschaftliche Unternehmer Gewissheit, dass er nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit seinen funktionsfähig erhaltenen Betrieb fortführen kann. Auf Kosten der Solidargemeinschaft sollte daher auch die Weiterführung des Betriebs eines ihrer Mitglieder gesichert werden, wenn der einzelne durch Krankheit gehindert sein sollte, sein Unternehmen weiter zu bewirtschaften (vgl BSGE 49, 250, 252 = SozR 3100 § 19 Nr 11 S 33 zu § 34 KVLG idF 1974, unter Hinweis auf Jantz, SdL 1972, 176, 180 und auf Michels, SdL 1972, 231, 233).

30

Dieser aufgezeigte Zweck kommt in § 9 Abs 3 KVLG 1989 dadurch zum Ausdruck, dass die Betriebshilfe während einer Krankheit die Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens abwenden soll und § 36 Abs 1 Buchst b) der Satzung hierzu näher bestimmt, dass die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sein muss.

31

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte das LSG den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe prüfen und in tatsächlicher Hinsicht ermitteln müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Das LSG wird bei der Fortführung des Berufungsverfahrens Folgendes zu beachten haben. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive in vollem Umfang überprüfbar zu machen (vgl BVerfGE 103, 142, 157; vgl Senatsurteil vom 18.7.2013 - BSGE 114, 105 = SozR 4-2500 § 275 Nr 14, RdNr 19 mwN).

32

Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe nach § 9 KVLG 1989 kein Beurteilungsspielraum zu(zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl BSGE 95, 17 = SozR 4-5868 § 36 Nr 1, RdNr 34 zu § 36 ALG aF und BSG SozR 2200 § 1237b Nr 5 S 6). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich - wie dargelegt - an der Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des krankheitsbedingten Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung eines vollständig ermittelten Sachverhalts, auf der Basis der von der Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs, eine eigene Beurteilung der Erforderlichkeit anzustellen. Diese Entscheidung ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar und kann ggf durch die Tatsachengerichte geändert oder ersetzt werden. Im Hinblick auf revisionsrechtliche Anforderungen obliegt die Beurteilung der Erforderlichkeit in erster Linie den Tatsachengerichten, denn die Verknüpfung von Einzeltatsachen, die als Einzelfaktoren in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen und die zueinander in einer Relation stehen, können dazu führen, dass revisionsrechtlich nicht trennbar (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen vorliegen. Dies bietet in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehende, und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93).

33

Wenn sich der Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe am Maßstab der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Abwendung der Betriebsgefährdung während einer Krankheit bestimmt, kann dies nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden. Daher müssen die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen festgestellt werden. Pauschalierende oder generalisierende Bemessungen zum Leistungsumfang, die sich an Durchschnittswerten anderer Betriebe orientieren, werden dem Erfordernis einer individuellen Prüfung nicht gerecht. Selbst die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung herausgegebenen Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe vom 18.11.2009 (auf der Grundlage der bis zum 31.12.2012 gültigen Vorschriften von § 143e Abs 1 Satz 2 Nr 16 SGB VII aF und § 34 Abs 2 KVLG 1989 aF), durch die eine einheitliche Erbringung der Betriebshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sichergestellt werden soll, gehen von einer individuellen Prüfung der Betriebsverhältnisse aus (vgl dort die RdNrn 1.4, 3.1 ff). Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen.

34

Auch trägt die Ansicht der Beklagten, dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Routinefall der Massenverwaltung handele, schon deshalb nicht, weil der Kläger wiederholt eingewandt hat, dass sein krankheitsbedingter Ausfall die Existenz seines Betriebs gefährdet habe, und er auf die besonderen Betriebsverhältnisse eines Ein-Mann-Unternehmens, die tägliche Versorgung der Tiere ohne besondere technische Hilfen und die jahreszeitbedingten Tätigkeiten in der Feldwirtschaft wiederholt hingewiesen hat. Diesen Umständen kann sich die Beklagte auch nicht mit der Argumentation einer unwirtschaftlichen Betriebsweise unter Hinweis auf § 12 SGB V verschließen. Denn die notwendige Betriebshilfe fällt grundsätzlich in dem Umfang an, in welchem der landwirtschaftliche Unternehmer seine Arbeitskraft vor der Erkrankung in den Betrieb eingebracht hat und ohne deren Einsatz eine Gefährdung des Betriebs im Krankheitsfall eintreten würde. Die Betriebshilfe soll sicherstellen, dass das Unternehmen - so wie es ist - auch im Krankheitsfall weiterbetrieben wird, ohne dass eine Existenzgefährdung des Betriebs eintritt. Dafür müssen in der Regel jene Arbeiten erledigt werden, die zur Fortführung des Betriebs keinen krankheitsbedingten Aufschub dulden. Diese können im Einzelfall den Umfang von 40 Wochenstunden sowohl unter- als auch überschreiten.

35

Die nach den aufgezeigten Vorgaben hier erforderliche Wochenstundenzahl an Betriebshilfe wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Einsatzkräfte des Maschinenrings oder durch ein arbeitstechnisches Gutachten unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsverhältnisse aufzuklären haben.

36

3. Schließlich liegt keine Verletzung von § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X vor, wie der Kläger rügt. Es liegt kein Ermessensfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheids vor, weil weder die Entscheidung über die erforderliche Betriebshilfe noch die Entscheidung über die Kostenerstattung eine Ermessensentscheidung ist. Daher waren die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist vorliegend der Fall.

37

4. Das LSG wird im neu eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

1.
sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen,
2.
im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
3.
der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,
4.
der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und
5.
der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat.

(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.

(3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.

(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1.
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
2.
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.