Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2014 - L 7 AS 410/14 B ER

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren höheres Arbeitslosengeld II, die Barauszahlung der Leistungen, eine GEZ-Befreiung und eine Kostenübernahmeerklärung für ein Zimmer in einer Pension.

Mit Bescheid vom 04.04.2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014. Ab April 2014 wurden Unterkunftskosten in Höhe von 395,- Euro monatlich anerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Betreiber einer Pension in der S-Straße, dass er die Unterkunftskosten des Antragstellers für die Zeit vom 01.04.2014 bis 16.04.2014 in Höhe von monatlich 395,- Euro übernehme. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde diese Zusicherung bis 31.08.2014 verlängert.

Am 09.04.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München zur Niederschrift einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er benötige Arbeitslosengeld II in voller Höhe. Er habe im März 2014 nur 300,- Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Er sei vom Antragsgegner aufgefordert worden, ein Bankkonto einzurichten. Dieser solle anerkennen, dass er kein Konto besitze und die Leistungen direkt auszahlen. Er benötige ferner eine Bestätigung für die GEZ-Befreiung für den Fall einer Überprüfung und eine Kostenübernahmeerklärung für das Zimmer in der Pension.

Mit Beschluss vom 23.04.2014 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kostenübernahmeerklärung sei bereits Gegenstand eines anderen Eilverfahrens (S 22 AS 889/14 ER), ebenso der Antrag auf die GEZ-Bestätigung (S 22 AS 890/14 ER). Für die anderen Streitgegenstände - höhere Leistungen im März 2014 und Barauszahlung der Leistungen - fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Beschluss wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 28.04.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 02.05.2014 und 07.05.2014 durch E-Mail mit angehängten PDF-Dateien Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Die PDF-Dateien beinhalten Schreiben mit eingescannter Unterschrift des Antragstellers. Dem Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2014 mitgeteilt, dass die per E-Mail übermittelten Dokumente der für eine Beschwerde erforderlichen Schriftform nicht genügen würden. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass das Internet „rechtsgültig“ sei.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung). Es fehlt an der Einhaltung der Formvorschrift für die Einlegung einer Beschwerde.

Gemäß § 173 S. 1 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Für die Zeit bis 01.06.2014 konnte die Schriftform mangels einer Rechtsverordnung nach § 65a SGG durch E-Mail nicht ersetzt werden.

Ab dem 01.06.2014 ist zwar die vorgenannte Rechtsverordnung vorhanden (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit vom 28.02.2014, BayGVBl. S. 99, 2014), jedoch ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 dieser Verordnung Voraussetzung eines die Schriftform ersetzenden elektronischen Dokuments die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz.

Ein schlichtes E-Mail, wie vom Antragsteller übermittelt, genügt nicht. Daran ändert auch das Einscannen einer Unterschrift nichts (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013, L 6 AS 195/13 B, und für die Zeit vor Erlass einer Rechtsverordnung BayLSG, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 65a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2013 - L 6 AS 195/13 B

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgehend von einem höheren monatlichen Regelbedarf.

2

Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat das Sozialgericht (SG) Mainz seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da er seiner Obliegenheit, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, nicht nachgekommen sei. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz gegeben sei. Die Beschwerde sei binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim SG Mainz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Frist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist bei dem LSG Rheinland-Pfalz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde. Es ist weiterhin darauf hingewiesen worden, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt werde, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.01.2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln sei. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr seien der Internetseite des LSG Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz.rlp.de) zu entnehmen. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, dass Dokumente, die dem Gericht übermittelt werden sollen, „regelmäßig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden“ sein müssen. Weiterhin enthält die Internetseite den Hinweis, dass nach einer erfolgreichen Übermittlung der Dokumente „eine technische Eingangsbestätigung“ erfolge.

3

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

4

Am 28.04.2013 (einem Sonntag) um 16:39 Uhr ist eine E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde/n“ von der E-mail-Adresse „ … @ … . … “ im Gerichtsbriefkasten des LSG eingegangen. In der E-Mail wurde unter Angabe der vollständigen Adresse sowie der Telefonnummer des Beschwerdeführers auf zwei beigefügte Dateien im Portable-Document-Format (PDF), die mit „PKH Ablehnung 817 01 – Beschwerde LSG.pdf“ und „PKH Ablehnung 818 01 – Beschwerde LSG.pdf“ bezeichnet waren, verwiesen. Die zweite genannte Anlage enthielt die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des SG Mainz vom 25.03.2012 und war mit einer eingescannten Unterschrift des Beschwerdeführers versehen.

5

Mit E-Mail vom Montag, dem 29.04.2013, 8:25 Uhr, ist dem Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des LSG mitgeteilt worden, dass seine E-Mail an die zuständige Adresse weitergeleitet worden sei. Gleichwohl sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von ihm „elektronisch übermittelte Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ gewesen sei. Fehle diese qualifizierte elektronische Signatur könne dies zur Unwirksamkeit seiner Erklärungen führen. Dadurch könnten insbesondere Rechtsmittelfristen zu seinen Lasten verstreichen. Um ggf. Nachteile zu vermeiden, werde er gebeten, das per E-Mail überlassene Dokument umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden.

6

Am 01.05.2013 ging darauf hin eine weitere E-Mail, diesmal mit dem Betreff „Re: Ihre Email vom 28.04.2013; Beschwerden zu S 2 AS 817/12 und S 2 AS 818/12“ von der E-mail-Adresse „L. “ mit einer PDF-Datei „Erwiderung zu Beschwerden über PKH-Anträge 02.pdf“ als Anlage im Gerichtsbriefkasten des LSG ein. Die PDF-Datei enthielt ein einseitiges Schreiben vom 01.05.2013, in dem der Beschwerdeführer ausführte, wegen nur sporadischem Internetzugang und weil die Mail zunächst im Spamverdacht-Ordner gelandet sei, habe die Nachricht des LSG ihn erst heute erreicht. Da er nicht über einen funktionierenden Drucker verfüge und sich die Anschaffung zurzeit auch nicht leisten könne, sei es ihm unmöglich die Dokumente in anderer als der gewählten Weise zukommen zu lassen. Auch eine Übermittlung per Fax sei nicht möglich, da er aus dem selben Grund keinen Festnetztelefonanschluss besitze. Er könne lediglich eine handschriftlich verfasste Erklärung zukommen lassen, in der er die Richtigkeit der übermittelten Schreiben bestätige. Allerdings seien seine Schriftsätze zwar elektronisch übermittelt, aber sehr wohl „schriftlich unterzeichnet“. In ausgedrucktem Zustand seien sie daher von per Fax übermittelten Dokumenten in nichts mehr zu unterscheiden. Er habe auch in der Vergangenheit Schriftsätze „auf exakt demselben Weg (und mit derselben eMail Adresse)“ an das SG Mainz verschickt und diese seien ausnahmslos akzeptiert und entsprechend bearbeitet worden. Die Nachvollziehbarkeit und Authentizität der Absenderadresse ergebe sich beispielsweise auch daraus, dass sie den vorliegenden Akten entnommen werden könne. Im Übrigen sei ihm der korrekte Eingang seiner Beschwerden ja bereits per E-Mail bestätigt worden.

7

Mit Datum vom 03.05.2013, 9:58 Uhr, hat der für den E-Mail-Verkehr zuständige Mitarbeiter des LSG dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass empfohlen werde, unverzüglich per Post - handschriftliches Schreiben, wie erwähnt – Beschwerde einzulegen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Darauf hin ging noch am selben Tag um 16:14 Uhr eine E-Mail mit einem eingescannten handschriftlichen Schreiben, welches die Authentizität der beiden am 28.04.2013 um 16:39:24 Uhr per E-Mail über die Absendeadresse L. übermittelten Dokumente bestätigte und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragte. Das Original des Schreibens ging am 08.05.2013 beim LSG ein.

8

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

9

Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine den Formerfordernissen genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen ist..

10

Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Daneben eröffnet § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die "elektronische Form" (d.h. die elektronische Übermittlung von Erklärungen an das Gericht in Gestalt eines elektronischen Dokuments) stellt keinen Unterfall bzw. keine Sonderform der Schriftform dar. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" eingeführt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R, juris, unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 27 f - unter VI sowie den Wortlaut des § 158 SGG).

11

Das Land Rheinland-Pfalz hat von der in § 65a Abs. 1 S. 1 SGG eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht und gemäß § 2 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22.12.2003 (GVBl. 2004 S. 36) in der Fassung der Landesverordnung vom 30.09.2005 (GVBl. S. 451) beim LSG Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 20.10.2005 die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit dem 01.02.2008 regelt die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.12.2003 (FachGElekRVerkV, GVBl. S. 33) die Zulassung der elektronischen Kommunikation. Nach deren § 2 Abs. 3 S. 1 sind, sofern für Einreichungen die Schriftform erforderlich ist, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweiligen Fassung zu versehen. Auf diese Anforderungen ist der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des SG hingewiesen worden. Gleichwohl entspricht die von ihm an das LSG Rheinland-Pfalz gerichtete E-Mail vom 28.04.2013 diesen Anforderungen nicht.

12

Innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die – da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am Montag, dem 29.04.2013, 24 Uhr, endete (vgl. § 64 Abs. 3 SGG), ist weder ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur noch ein anderes der Schriftform genügendes Dokument bei Gericht eingegangen. Das handschriftliche „Bestätigungsschreiben“ des Beschwerdeführers ist erst am 08.05.2013 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Vorliegend gilt auch nicht etwa die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG zur Einlegung der Beschwerde, da die Rechtsmittelbelehrung des SG nicht unrichtig war. Sie war nicht durch den – jedenfalls derzeit noch entbehrlichen (vgl. BSG, a.a.O.) – Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation inhaltlich überfrachtet und dadurch geeignet, den Beschwerdeführer von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Vielmehr enthielt sie die notwendigen Informationen im gebotenen Umfang und erfüllte damit ihre „Wegweiserfunktion“ (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 P 18/99 R, juris sowie Beschluss vom 18.10.2007 – B 3 P 24/07 R, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 jeweils m.w.N.).

13

Auch kann die E-Mail vom 28.05.2013 nicht unter dem Gesichtspunkt als dem Schriftformerfordernis genügend angesehen werden, dass ihr die Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift des Beschwerdeführers beigefügt war und ein Mitarbeiter des LSG dieses Dokument – wohl noch innerhalb der Beschwerdefrist – ausgedruckt und zu den Akten genommen hat (so aber BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 und, sich anschließend, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 – L 5 AS 433/10 B; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 – L 19 AS 1974/12 B für Konstellationen, in denen der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet war; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER; SG Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 – S 14 AS 640/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 – 6 K 1736/10; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 – L 3 R 801/11, alle juris, für den Fall, dass ein Ausdruck innerhalb der Frist nicht mehr möglich war). Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FachGElekRVerkV sind, wenn - wie es hier § 173 Satz 1 SGG vorsieht - Schriftform erforderlich ist, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. auch zu dem als Sollvorschrift formulierten § 130a ZivilprozessordnungZPO - BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 112/08, juris Rn. 15 ff.). In anderen Worten: Sobald sich der Beschwerdeführer der elektronischen Form bedient, hat er zwingend auch deren Anforderungen zu erfüllen, da anderenfalls die Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs ausgehöhlt würden. Der Verordnungsgeber hat sich für die alleinige Einführung der elektronischen Signatur, welche bereits § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG als Vorgabe an den Verordnungsgeber formuliert, entschieden. Daneben sieht § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG vor, dass auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (zu letzterem, insbesondere zur Gewährleistung, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann – Perpetuierungsfunktion - vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 130a ZPO in BT-Drucks. 14/4987 S. 24 sowie BGH, a.a.O. Rn. 21). Ein solches Verfahren müsste ausweislich der Gesetzesbegründung in jedem Fall gewährleisten, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und in seiner Integrität geschützt übermittelt wird (vgl. BT-Drucks, a.a.O., S. 37 zum wortgleichen § 55a VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Mit dem Willen des Gesetzgebers sowie des Verordnungsgebers, ein einfaches und zuverlässiges Verfahren zur Prüfung der Identität des Absenders zu gewährleisten, wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn der Senat gezwungen wäre, bei jeder nicht qualifiziert elektronisch signierten E-Mail zu überprüfen, ob sich aus dieser – sei es aufgrund einer eingescannten Unterschrift, sei es aufgrund von begleitenden Umständen, wie sie auch der Beschwerdeführer hier vorträgt, - ausnahmsweise auch ohne Signatur die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.07.2011 – VII R 30/10, juris). Der Verordnungsgeber hat sich in § 2 Abs. 3 Satz 1 FachGElekRVerkV mit der qualifizierten elektronischen Signatur für eine besonders hohe Sicherheitsstufe elektronischer Signaturen entschieden. Es geht nicht an, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unterlaufen, dass Ausnahmen hierzu zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 24). Es ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Umständen eine der qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbare Gewähr dafür, dass die Rechtsmittelschrift vom Beschwerdeführer stammte und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist.

14

Da für den Rechtsverkehr per E-Mail gerade die elektronische Signatur als die eigenhändige Unterschrift ersetzend eingeführt worden ist, besteht – anders als beim Computerfax, bei dem eine eigenhändige Unterschrift gar nicht möglich ist - im Übrigen auch kein Bedürfnis und keine Veranlassung, eine nur eingescannte Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BFH, a.a.O.).

15

Für den Beschwerdeführer kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Beschwerdeführer ist – wie gesetzlich vorgesehen (vgl. § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG) mit E-Mail vom 29.04.2013 um 8:25 Uhr unverzüglich und noch vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde nicht den Formerfordernissen genügt, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in einer vorgeschriebenen Form einzulegen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03-09-2007 – L 5 P 11/07, juris). Weitere Anforderungen bestehen zur Überzeugung des Senats nicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist ihm der „korrekte Eingang“ seiner Beschwerde per E-Mail also gerade nicht bestätigt worden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, wegen „nur sporadischem Internetzugang“ und weil die Mail zunächst im Spamverdacht-Ordner gelandet sei, habe die Nachricht des LSG ihn erst am 01.05.2013 erreicht, handelt es sich um Umstände, die in der Sphäre und Verantwortung des Beschwerdeführers stehen. Bedient sich ein Beschwerdeführer des elektronischen Rechtsverkehrs, muss er auch damit rechnen, dass ihm wichtige Hinweise (z.B. Eingangsbestätigung, Hinweise auf Formerfordernisse) über seine E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Eine regelmäßige Kontrolle des Posteingangs unmittelbar nach Absenden der eigenen Beschwerdeschrift per E-Mail konnte daher erwartet werden. Die Überschreitung der Frist ist damit nicht dem LSG zuzurechnen (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2011 – B 14 AS 63/11 B, SozR 4-1500 § 67 Nr. 9 Rn. 10). Auch ein Vertrauenstatbestand war jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer die Klage mit einem Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift eingelegt hat, nicht gegeben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

17

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.