Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - L 16 AS 419/14 B ER

02.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf ihren Antrag vom 18.03.2014. Die Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Sie ist geschieden und alleinstehend und hat nach eigenen Angaben in Polen zuletzt als Lektorin gearbeitet. Am 01.03.2014 reiste sie nach Deutschland ein und lebt seither miet- und kostenfrei bei Bekannten in A-Stadt. Die Einreise erfolgte ausweislich der Aufenthaltsanzeige vom 09.04.2014 nach § 5 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) zur Arbeitsplatzsuche. Am 18.03.2014 beantragte sie beim Antragsgegner und Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, dass sie sich bereits in den Jahren 2009 und 2011 zeitweise in Deutschland aufgehalten und in den Sommermonaten in der Gastronomie gearbeitet habe. Der Antragsgegner ging in einem Fazit zum Entwicklungsprofil am 18.03.2014 davon aus, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt innerhalb von zwölf Monaten nicht realistisch sei, und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2014 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab. Die Antragstellerin halte sich allein zur Arbeitsplatzsuche in der Bundesrepublik auf; in den ersten drei Monaten sei sie zudem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14.04.2014 ist noch nicht entschieden worden. Am 24.04.2014 beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Regensburg mit dem Ziel, ihr ab Antragstellung zumindest 70% der üblichen Grundsicherung nach dem SGB II, hilfsweise nach Rechtsauffassung des Gerichts zu erbringen. Die Ablehnung der Leistungen verstoße gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Sie sei in Polen selbstständig krankenversichert. An Eides statt werde versichert, dass sie bereits früher in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet habe und sich daher jetzt wieder im Hotel- und Gaststättengewerbe um einen Aushilfsjob bemühe, leider aber nur Absagen erhalten habe. Sie legte E-Mailverkehr vom Februar 2014 über Bemühungen zur Aufnahme einer Tätigkeit in der Gastronomie vor. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.09.2013 (C 140/12 in Sachen Brey) fest stehe, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 seien; auch das Bundessozialgericht (BSG) habe dies im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13) so gesehen. Damit sei die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II zu Recht in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts und auch darüber hinaus nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Entsprechend würden von Obergerichten zunehmend Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz negativ verbeschieden, zumal eine Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die meist fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller regelmäßig zu einem endgültigen Leistungserhalt und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe. So habe das LSG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 14.10.2013 (L 29 AS 2128/13 B ER) ausgeführt, dass die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift wie die des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstelle und damit die Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewaltenteilung berge. Mit Beschluss vom 12.05.2014 verpflichtete das Sozialgericht Regensburg den Antragsgegner, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 24.04.2014 bis 31.08.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 70% der jeweiligen gesetzlich zustehenden individuellen Regelbedarfe zu gewähren. Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruches sei nicht möglich. Zwar könnte sich die Antragstellerin nicht mehr auf ein (fortwirkendes) Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach § 2 FreizügG/EU berufen, selbst wenn sie bereits in den Jahren 2009 und 2011 versicherungspflichtig gearbeitet haben sollte. Es sei aber unklar, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, europarechtskonform sei. Auch wenn nach zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung die Leistungen nach dem SGB II als Sozialhilfe gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG (RL 2004/38/EG) eingeordnet werden könnten, gebe es hierzu noch keine Entscheidung des EuGH; vielmehr sei diese Frage gerade Inhalt des Vorlagebeschlusses vom 12.12.2013 (a. a. O.). Vor allem wäre damit weiter noch nicht entschieden, ob Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG eine legitime Ausnahmevorschrift zum Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 darstelle, der eine Gleichbehandlung aller Bürger der Mitgliedstaaten vorsehe, „sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist“. Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG stelle als europäisches Sekundärrecht keine andere Bestimmung in diesem Sinn dar. Auch bezüglich des Leistungsausschlusses während der ersten drei Monate des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) sei entgegen den Ausführungen des Antragsgegners die Rechtslage noch immer nicht geklärt. Erst aus den Vorlageverfahren beim EuGH und den weiteren Entscheidungen des BSG werde eine Klärung der Rechtslage, auch für § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, herbeigeführt werden können. Damit sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insgesamt noch offen. Im tenorierten Umfang bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin keine Einkünfte habe. Ihr seien daher die Leistungen antragsgemäß in Höhe von 70% des Regelbedarfs einer Alleinstehenden zu gewähren. Gegen den dem Antragsgegner am 13.05.2014 zugestellten Beschluss hat dieser am 19.05.2014 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zugleich beantragt, gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses auszusetzen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sei europarechtskonform, was seit der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013 geklärt sei. Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG stelle damit eine legitime Ausnahmevorschrift zum Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 dar. Aber auch der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sei europarechtskonform, wie sich aus einem Beschluss des 7. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts ergebe (Beschluss vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 03.06.2014 zur Beschwerde Stellung genommen und auf den Gleichbehandlungsanspruch aller EU-Bürger hingewiesen. Sie sei studierte Journalistin und habe bereits früher in Deutschland gearbeitet. Sie sei bereit, jede Arbeit anzunehmen, und habe bisher nur wegen ihrer fehlenden mündlichen Sprachkenntnisse noch keine Arbeitsstelle gefunden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses vom 12.05.2014 ist mit Beschluss des Senats vom 13.06.2014 abgelehnt worden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Antragsgegners und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG). Sie ist aber unbegründet, weil die Entscheidung des Sozialgerichts, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab dem 24.04.2014 bis zum 31.08.2014 Leistungen in Höhe von 70% der jeweiligen gesetzlich zustehenden individuellen Regelbedarfe zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftigkeit bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Welcher Grad von Wahrscheinlichkeit insoweit genügt, ist bei unklaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten und der öffentlichen Interessen zu bestimmen. Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, gegen die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a). Geht es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, ist die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist die Eilentscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris Rdnr. 25; vgl. auch Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, Juris Rdnr. 18). ). Das bedeutet, dass regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten hat (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 23.07.2012, L 16 AS 447/12 B ER). Das Sozialgericht hat vorliegend zu Recht festgestellt, dass eine abschließende Entscheidung zur Frage der Leistungsberechtigung der Antragstellerin wegen der im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II zu klärenden Rechtsfragen nicht endgültig festgestellt werden kann und daher die Entscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen ist, die zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Die Antragstellerin, die - abgesehen von dem hier streitigen Leistungsausschluss - nach den im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnisquellen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S 1 SGB II erfüllt, ist als polnische Staatsangehörige Ausländerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach ihrer Einreise nach Deutschland am 01.13.2014 über ein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche verfügen würde, findet die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II grundsätzlich Anwendung. Ob die Antragstellerin danach von den beantragten Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend festgestellt werden. In der Rechtsprechung ist weiterhin umstritten, ob und in welchen Fällen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Europarecht verstößt. Die Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich aus dem Urteil vom 19.06.2013 (L 16 AS 847/12). Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) ein Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Frage der Vereinbarkeit des Leistungsauschlusses mit dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 und Art. 45 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; früher Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag) i. V. m. Art. 18 AEUV klären zu lassen.

1.Derzeit ist nicht geklärt und im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht aufklärbar, ob der Leistungsausschluss deswegen unanwendbar ist, weil sich die Antragstellerin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 berufen kann. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe bereits in den Jahren 2009 und 2011 versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Wenn es sich dabei um eine Beschäftigung gehandelt hat, die geeignet war, den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 zu eröffnen, weil für sie während der Beschäftigung die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten Rechtsvorschriften gegolten haben, könnte sich die Antragstellerin entsprechend der vom Senat im Urteil vom 19.06.2013 (a. a. O.) zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch bezüglich des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II auf den Schutz der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere das in Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Gleichbehandlungsgebot berufen. Dies wäre noch im Hauptsacheverfahren zu klären. Bisher liegen hierüber keine Unterlagen vor. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 - mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 - auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 gilt und in welchem Umfang das Gleichbehandlungsgebot durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG eingeschränkt werden kann, ist darüber hinaus Gegenstand der dem EuGH mit Beschluss des BSG vom 12.12.2013 (a. a. O.) vorgelegten Fragen.

2.Ob der Leistungsausschluss auf die Antragstellerin Anwendung findet, kann derzeit aber auch aus anderen Gründen nicht festgestellt werden.

2.1.Zwar geht nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Brey (EuGH, Urteil vom 10.09.2013, Rs C-140/12 ) der Senat, wie auch das BSG im Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 davon aus, dass wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der VO (EG) 883/2004 und der RL 2004/38/EG eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung nach Art 70 VO (EG) 883/2004 zugleich auch eine Leistung der Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sein kann. An der im Urteil vom 19.06.2013 (a. a. O., Rn. 47) vertretenen Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

2.2.Aber auch wenn die Leistungen nach dem SGB II als „Sozialhilfeleistungen“ i. S. d. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG einzuordnen sind, handelt es sich zugleich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (so auch BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a. a. O., Rdnr. 45; a. A. Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 3.6.2013 - S 17 AS 2198/12 und BayLSG, Beschluss vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER). Aus der danach möglichen Doppelnatur der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistung der Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG und zugleich als besondere beitragsunabhängige Geldleistung nach Art 70 VO (EG) 883/2004 ergeben sich weitere Fragen im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG. Für die Annahme, dass es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, spricht zunächst, dass Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II die Erwerbsfähigkeit ist. Der EuGH hat zwar in seinem Urteil vom 04.06.2009 Vatsouras und Koupatantze - C-22/08 und C-23/08 - Slg. 2009, I-4585) die Frage, ob diese den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, offen gelassen, weil dies zu prüfen Aufgabe der nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte sei; er hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Erwerbsfähigkeit eine Zugangsvoraussetzung für die Leistungen nach dem SGB II sei, ein Hinweis darauf sein könne, dass die Leistungen den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle (a. a. O., Rdnr. 43, vgl. hierzu auch Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 54). Für diese Auffassung spricht auch die Zielsetzung der Leistungen nach dem SGB II, die darauf gerichtet ist, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Eine Trennung der Leistungen nach dem SGB II in Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erscheint nicht möglich und würde der besonderen Zielsetzung der Leistungen nach dem SGB II nicht gerecht (BayLSG, Urteil vom 19.06.2013, a. a. O.). Hierzu hat der EuGH im Urteil vom 4.6.2009 (a. a. O., Rdnr. 36 ff. unter Hinweis auf Urteile vom 15.09.2005 - C 258/04 - Ioannidis - Slg 2005, I-8275, Rdnr. 21, vom 23.03.2004 - C 138/02 - Collins - Slg 2004, I - 2703, und vom 11.07.2002 - C-224/98 - D Hoop - Slg. 2002, I-6191) weiter ausgeführt, dass es angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren habe, nicht mehr möglich sei, vom Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern solle. Es sei jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst leiste, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt worden sei. Damit sind auch die spezifischen Freizügigkeitsrechte der betroffenen Unionsbürger als Arbeitsuchende berührt (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 315, so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2014, L 7 AS 239/14 B ER unter Hinweis auf die Vorlageentscheidung vom 12.12.2013). So gewährleistet Art. 45 Abs. 2 AEUV - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht ein, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen. Auch nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG genießen vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und dem abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen Unionsbürger, die sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Vor diesem Hintergrund hält auch das BSG einen Verstoß gegen europäisches Primärrecht für möglich, weil in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Prüfung einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates für die Dauer eines Aufenthaltsrechts als Arbeitsuchende nicht vorgesehen ist, Es hat die Frage, ob bei einem alleinigen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche generell eine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats verneint werden kann, ebenfalls zum Gegenstand der Vorlage an den EuGH gemacht (Beschluss vom 12.12.2013, a. a. O., Rdnr. 44; zweifelnd auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014, L 6 AS 239/14 B ER).

2.3.Der Senat ist daher weiterhin der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform auszulegen ist, wobei der Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung verlangt, „dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, dass mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt“ (EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - C 122/04 - Adeneler - Slg. 2006, I-06057, Rdnr. 111). Damit wäre auch in Fällen, in denen noch keine Verbindung zu den in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten Zweigen der sozialen Sicherung festgestellt werden kann, eine in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II an sich nicht vorgesehene Einzelfallprüfung hinsichtlich des Bestehens einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates vorzunehmen (für eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung im Einzelfall auch BayLSG, Beschluss vom 06.11.2013, a. a. O.). Daher wird - vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung des EuGH und des BSG - wohl in jedem Fall zu prüfen sein, ob ein Arbeitsuchender begründete Aussicht hat, eine Tätigkeit zu finden und damit einen Bezug zum Arbeitsmarkt nachweisen kann. Von welcher zeitlichen Perspektive dabei auszugehen ist und welche Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsbemühungen zu stellen sind, bleibt ebenfalls einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3.Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, wieso die Antragstellerin trotz ihrer derzeit noch unzureichenden Deutschkenntnisse nicht in absehbarer Zeit in Arbeit vermittelt werden können soll, auch wenn der Antragsgegner in seiner nicht näher begründeten Feststellung vom 18.03.2014 von einer fehlenden Perspektive für die ersten zwölf Monate ausgegangen ist. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben in Polen studiert und dort bis wenige Monate vor ihrer Ausreise als Lektorin gearbeitet. Sie gibt an, auch unqualifizierte Tätigkeiten annehmen zu wollen. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht aktenkundig.

4.Zusammenfassend kann daher ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt aus den im Beschluss des Sozialgerichts aufgeführten Gründen auch für die Zeit vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2014. Auch die Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II europarechtskonform ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (gegen Europarechtskonformität: Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7, Rn. 55; für Vereinbarkeit mit Europarecht z. B.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 -, juris).

5.Nachdem die übrigen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 8, 9 SGB II erfüllt sind (insoweit wird gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen), waren der Antragstellerin die Leistungen im beantragten Umfang vorläufig zuzusprechen. Das Sozialgericht hat die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen entsprechend ihres Antrags und unter Berücksichtigung der von ihren Bekannten erbrachten Sachleistungen bereits auf 70% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs beschränkt. In diesem Umfang hat es zu Recht auch eine Eilbedürftigkeit angenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - L 16 AS 419/14 B ER zitiert 17 §§.

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
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2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.