Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 186
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 in Verbindung mit den Nrn. 2 -14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, in Höhe von jeweils 225,00 EUR
published on 08/10/2015 00:00
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2015 im Verfahren S 4 SV .../15 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
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