Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Apr. 2018 - L 12 RF 4/18

bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Vergütung für das am 24.7.2017 eingegangene Gutachten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Vergütung als Sachverständiger Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

Der Antragsteller wurde im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) mit Beweisanordnung vom 30.5.2017 zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dem gerichtlichen Schreiben vom 30.5.2017 an den Antragsteller war beigefügt ein „Merkblatt für die/den Sachverständige/n“. In diesem Merkblatt wird im dritten Absatz, durch Fettdruck hervorgehoben, auf Folgendes hingewiesen:

„Der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten.“

Das vom Antragsteller erstellte Gutachten ging am 24.7.2017 beim BayLSG - Zweigstelle Schweinfurt - ein. Die gerichtliche Nachfrage vom 27.7.2017 zur Beantwortung der Beweisfrage 3. wurde mit dem am 28.8.2017 eingegangenen Schreiben des Antragstellers vom 24.8.2017 beantwortet.

Am 29.1.2018 ging beim BayLSG - Zweigstelle S. - eine Rechnung der ... vom 24.1.2018 im Auftrag des Antragstellers ein, mit der Kosten für die Behandlung des Klägers aus dem Verfahren in Höhe von 1.832,80 € geltend gemacht wurden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.1.2018 wurde der ... mitgeteilt, dass der Antrag auf Vergütung abzulehnen sei. Der Anspruch auf Vergütung sei am 29.1.2018 beim Gericht eingegangen. Die Zuziehung des Antragstellers sei am 24.7.2017 erfolgt. Der Vergütungsanspruch sei damit erloschen.

Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 12.2.2018, beim BayLSG - Zweigstelle S. - eingegangen am 15.2.2018, um Überprüfung der Sachlage. Es sei Tatsache, dass die Liquidation für das Gutachten nicht fristgerecht eingereicht worden sei, er bitte um Entschuldigung. Es sei leider erst nach einer mehrwöchigen Erkrankung der zur Rechnungserstellung beauftragten Person möglich gewesen, die Rechnung einzureichen. Eine Bescheinigung könne auf Wunsch vorgelegt werden. Die Aufgabe habe nicht delegiert werden können.

Mit weiterem Schreiben vom 5.4.2018 machte der Antragsteller geltend, dass die beauftragte Person für die Abrechnung der Gutachten sehr lange krank gewesen sei und durch den Betriebsurlaub der Praxis im August habe sich die Sachlage nochmals verlängert. Er sei nur stundenweise in der Praxis tätig, weshalb eine Vertretung schwer zu organisieren und einzulernen gewesen sei.

Das Schreiben des Antragstellers vom 12.2.2018 wurde dem Kostensenat des BayLSG vorgelegt.

Die Akte des Hauptsacheverfahrens wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Vergütung für die Beauftragung des Antragstellers, über den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG „das Gericht“, hier also der Kostensenat des BayLSG, zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat einen Wiedereinsetzungsgrund für die Beantragung der Vergütung nicht glaubhaft gemacht.

1. Der Vergütungsanspruch für die Beauftragung des Antragstellers im Verfahren war bereits erloschen, als er am 29.1.2018 beim BayLSG geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Das Gutachten ist am 24.7.2017 beim BayLSG als der Stelle, die den Antragsteller beauftragt hat, eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Entschädigungsanspruchs ist dementsprechend am 24.10.2017 abgelaufen. Würde ein Eingang des Gutachtens erst mit Eingang der Ergänzung am 28.8.2017 angenommen, wäre die dreimonatige Frist am 28.11.2017 abgelaufen.

Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rspr. des LSG, vgl. z.B. Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13 - m.w.N.).

Der Entschädigungsantrag ist erst am 29.1.2018 und damit nach Fristablauf eingegangen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert daran, dass der Antragsteller keinen Wiedereinsetzungsgrund für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG ist einem Anspruchsteller nach dem JVEG bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht und den Entschädigungsanspruch beziffert sowie sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des LSG vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die anspruchsberechtigte Person glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten und den Anspruch zu beziffern (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, Kommentar, 27. Auflage 2018, § 2 Rn. 5).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sind die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs) zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben oder schriftlich einzureichen.

a) Das Schreiben des Antragstellers vom 12.2.2018 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG auszulegen.

Er hat in diesem Schreiben einen Wiedereinsetzungsgrund - die Erkrankung der mit der Rechnungserstellung beauftragten Person - geltend gemacht.

b) Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt wurde, kann nicht entschieden werden. Denn der Antragsteller hat nicht mitgeteilt, in welchem Zeitraum die von ihm mit der Rechnungsstellung beauftragte Person wegen Erkrankung an der Geltendmachung der Vergütung für den Antragsteller gehindert war. Darauf kommt es jedoch nicht an, da auch bei einem fristgerecht gestellten Antrag ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde.

c) Das Fehlen des Verschuldens an der Versäumung der Frist ist nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG zu vermuten, da der Antragsteller bei der Beauftragung mit Übersendung des Merkblattes deutlich und unmissverständlich über die geltende Drei-Monats-Frist für die Beantragung der Vergütung entsprechend § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG belehrt wurde.

d) Ein Wiedereinsetzungsgrund wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragenen Umstände sind für eine Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der Frist nicht ausreichend.

§ 2 Abs. 2 S. 1 JVEG fordert, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die fristgerechte Antragstellung Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Bereits mit dem Antrag ist ein Sachverhalt zu schildern, der ohne weitere Nachfragen durch das Gericht einen Wiedereinsetzungsgrund begründen könnte. Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen, soweit möglich, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 26 Rn. 6 unter Verweis auf BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; 2006, 567 mwN). Pauschale Angaben genügen nicht, vielmehr sind konkrete Angaben zu Art, Dauer, Auswirkungen und Behebung des Hinderungsgrundes erforderlich.

Die im Schreiben vom 5.4.2018 vorgetragenen Umstände sind damit jedenfalls verspätet.

Das Gericht hat anhand der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen Umstände zu prüfen, ob eine Fristversäumung ohne Verschulden des Antragstellers als glaubhaft anzusehen ist. Dabei ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Wiedereinsetzungsantrag vom Antragsteller dargelegt wurde.

Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts bei der Prüfung, ob eine für die Wiedereinsetzung erforderliche Tatsache glaubhaft gemacht ist, dürfen nicht überspannt werden, um den in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerten Justizgewährungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen oder unzulässig einzuschränken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 02.07.1974, Az.: 2 BvR 32/74, vom 03.06.1975, Az.: 2 BvR 457/74, vom 15.04.1980, Az.: 2 BvR 461/79, vom 26.04.2004, Az.: 1 BvR 1819/00, vom 04.05.2004, Az.: 1 BvR 1892/03, vom 27.09.2012, Az.: 2 BvR 1766/12, und vom 18.10.2012, Az.: 2 BvR 2776/10). Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinn des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG hat sich das Gericht die Überzeugung davon zu bilden, ob der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, also die gute Möglichkeit besteht, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat, wie dies der die Wiedereinsetzung Begehrende vorgetragen hat.

Die rechtzeitige Stellung des Vergütungsantrags nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG ist eine Obliegenheit des Antragstellers, zu deren Erfüllung er sich anderer Personen bedienen darf. Beauftragt der Antragsteller eine andere Person mit der Berechnung der geltend zu machenden Vergütung und/oder der Stellung des Vergütungsantrages, so obliegt es ihm, die rechtzeitige Erledigung zu überwachen und bei Verhinderung der beauftragten Person den Vergütungsantrag selbst zu stellen oder eine andere Person zu beauftragen.

Aus dem Vortrag des Antragstellers im Schreiben vom 12.2.2018 ist nicht ersichtlich, wen er mit der Stellung des Vergütungsantrages beauftragt, wie lange die beauftragte Person im Drei-Monats-Zeitraum vom 25.7.2017 bis 24.10.2017 wegen Krankheit an der Berechnung der geltend zu machenden Vergütung und der Stellung des Vergütungsantrages gehindert war und warum nicht die Beauftragung einer anderen Person möglich gewesen wäre. Aus dem Vortrag des Antragstellers ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits allein die Erkrankung einer von ihm mit der Rechnungserstellung beauftragten Person die Versäumung der Frist verursacht hat. Maßgebend dafür ist unter anderem Folgendes:

Die am 29.1.2018 beim BayLSG - Zweigstelle S. - eingegangene Rechnung vom 24.1.2018 wurde von der ... erstellt. Dabei handelt es sich nach den Angaben auf der Homepage der ... um ein Unternehmen für die Privatabrechnung von niedergelassenen Ärzten, Chefärzten und Krankenhäusern, welches über ein Team von Spezialisten mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Privatliquidation verfügt. Die auf der Homepage der ... angegebenen Konditionen sehen eine Abrechnungsbearbeitung innerhalb von zwei Arbeitstagen vor.

Mangels anderweitiger Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - und nur diese sind relevant - ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Berechnung der geltend zu machenden Vergütung und die Stellung des Vergütungsantrages an die ... abgegeben hat. Wenn bei der ... aber ein ganzes Team von Abrechnungsspezialisten tätig ist, ist nicht nachvollziehbar, warum die Krankheit eines einzelnen Mitarbeiters über einen Zeitraum von 3 Monaten die Stellung des Vergütungsantrages verhindert, zumal vertraglich entsprechend der auf der Homepage der ... veröffentlichten Konditionen eine Bearbeitung binnen zwei Arbeitstagen vorgesehen ist. Ursache der Versäumung der Frist können damit auch eine verspätete Abgabe der Angelegenheit an die ..., ein Überwachungsverschulden des Antragstellers oder dem Antragsteller zuzurechnende Organisationsmängel bei der ... sein, die mangels Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 12.2.2018 nicht ausgeschlossen werden können. Eine schuldlose Versäumung der Drei-Monats-Frist für die Geltendmachung der Vergütung ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG liegen nicht vor.

Das LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b

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Tenor 1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz

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(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer Gnadenentscheidung.

I.

2

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006 wurde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003, deren Aussetzung zur Bewährung 2005 widerrufen worden war, erneut zur Bewährung ausgesetzt.

3

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011, die dem Beschwerdeführer formlos übersandt wurde, wurde der erteilte Gnadenerweis widerrufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt.

4

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Koblenz die Aufhebung des Widerrufs und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist. Dem Beschwerdeführer sei die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf gegen den Widerruf des Gnadenerweises nicht bekannt gewesen, da die Entscheidung über den Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Kenntnis von der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und der Antragsfrist habe der Beschwerdeführer erst durch seinen am 9. Juli 2012 beauftragten Prozessbevollmächtigten erlangt.

5

Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die beiden Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig. Da die Belehrung über das Antragsrecht nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, stehe ihr Fehlen dem Fristbeginn nicht entgegen. Sei die Antragstellung verspätet, weil der Antragsteller die Antragsberechtigung oder Antragsfrist nicht gekannt habe, fehle es an einem Verschulden nur dann, wenn er alles ihm billigerweise Zumutbare getan habe, um die der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, sich unverzüglich nach Zugang der Gnadenentscheidung nach Rechtsbehelfen zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer dieser Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

II.

6

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Widerruf des Gnadenerweises verstoße gegen die Gnadenordnung Rheinland-Pfalz, nach welcher die Gesamtdauer der Bewährungszeit fünf Jahre nicht übersteigen dürfe. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Da der Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ihm die Rechtsbehelfsfrist bis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts im Juli 2012 nicht bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht Koblenz habe seine Menschenwürde missachtet und gegen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 "GG" verstoßen. Der Beschwerdeführer gibt hierzu den Text der entsprechenden Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wieder, unter anderem auch den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten (Art. 8 AEMR) und den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 10 AEMR).

7

Der Beschwerdeführer beantragt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zulassung von Frau T. als Beistand, um etwaige Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung zu vermeiden.

III.

8

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz führt aus, die im Gnadenbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers aufgetretene Frau T. sei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 darauf hingewiesen worden, dass beim Widerruf eines Gnadenerweises "- unter bestimmten Voraussetzungen - eine gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht" in Betracht komme. Am 24. Januar 2012 sei sie darauf hingewiesen worden, dass für die Anrufung des Oberlandesgerichts eine Monatsfrist gelte beziehungsweise gegolten habe. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

B.

I.

9

Frau T. ist nicht als Beistand zuzulassen. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats von 9. März 2011 - 1 BvR 142/11 -, juris Rn. 2). Für die Sachdienlichkeit und Notwendigkeit der Zulassung von Frau T. als Beistand bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 -, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau T. als Beistand - auch noch im jetzigen Verfahrensstadium - zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

10

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt im Hinblick auf das sinngemäß als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Vorbringen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Monatsfrist einzuhalten, macht in Verbindung mit der Wiedergabe des Textes von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags rügt. Einer ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr). Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers richten sich inhaltlich gegen den - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Widerruf der Gnadenentscheidung und betreffen den Beschluss des Oberlandesgerichts daher nicht.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

13

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zu Gericht. Das Grundrecht gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

14

Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung kann von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>). Dies gilt dann, wenn sie erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs andernfalls mit sich brächte (vgl. BVerfGE 92, 99 <108>; siehe auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <203>). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG allein schon das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen, dass die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <205>). Dies gilt insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern und wenig bekannten oder in ihren Anforderungen komplexen Rechtsbehelfen.

15

b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen ist komplex und bedarf differenzierter Beurteilung (vgl. BVerfGE 25, 352 <358 ff.; 363 ff.>; 30, 108 <310 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>). Ihre Kenntnis kann beim Rechtssuchenden allgemein und jedenfalls beim Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorausgesetzt werden, zumal sich aus der Gnadenordnung Rheinland-Pfalz keine Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsbehelf ergeben.

16

Aus der komplexen Rechtslage hinsichtlich der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen folgt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen erforderlich ist. Ob schon einfachrechtlich - etwa in analoger Anwendung des für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geltenden § 35a StPO - eine Belehrungspflicht besteht, kann offen bleiben. Das Oberlandesgericht hätte die verfassungsrechtliche Gebotenheit einer Rechtsbehelfsbelehrung in seine Prüfung einstellen (zur einfachrechtlichen Rechtslage vgl. BGHZ 180, 199 <205>) und sich mit den Auswirkungen ihres Unterbleibens als eines der staatlichen Sphäre zuzuordnenden Fehlers auseinandersetzen müssen (vgl. etwa BVerfGE 75, 183 <189 f.>; 110, 339 <342 ff.>). Dadurch, dass es dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung dieses Aspekts Erkundigungspflichten über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auferlegt, überspannt es die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG in verfassungswidriger Weise. Ob und wie sich die Mitteilungen des Ministeriums der Justiz an Frau T. vom 2. und 24. Januar 2012 auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auswirken, obliegt zunächst der Prüfung durch die Fachgerichte.

III.

17

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>; 84, 192 <192>).

IV.

18

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2010 - 22 Qs 77/10 - und des Amtsgerichts München vom 30. August 2010 - 933 Cs 498 Js 110165/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl.

2

1. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2010 setzte das Amtsgericht München gegen den Beschwerdeführer wegen eines fahrlässig begangenen Delikts nach § 316 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € fest. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 26. August 2009 gegen 12.45 Uhr mit seinem Motorroller am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge des vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einziehung seines Führerscheins wurde angeordnet, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

3

Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 durch Einwurf in den Hausbriefkasten seines ständigen Wohnsitzes im Inland zugestellt worden.

4

2. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. August 2010 legte der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe sich in der Zeit vom 12. Juli 2010 bis einschließlich 5. August 2010 urlaubsbedingt bei seinen Verwandten in Kroatien aufgehalten. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eigene eidesstattliche Versicherung vor.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. August 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages seien nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, da bei längerfristiger Urlaubsabwesenheit besondere Vorkehrungen zu treffen seien, um rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen zu erlangen.

6

3. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde ein. Zur Glaubhaftmachung wurde ergänzend eine weitere eidesstattliche Versicherung einer Verwandten, bei der sich der Beschwerdeführer in Kroatien aufgehalten habe, vorgelegt.

7

Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei zwar glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Strafbefehls in Kroatien aufgehalten habe. Er könne sich aber nicht auf den Grundsatz berufen, dass bei vorübergehender Abwesenheit keine Pflicht bestehe, Vorkehrungen zu treffen, um von Zustellungen Kenntnis zu erlangen. Denn er sei durch die Polizeibehörden als Beschuldigter vernommen worden; dabei seien ihm der Tatvorwurf und die gegen ihn geführten Ermittlungen bekannt gegeben worden.


II.

8

1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sei er in seinen Verfahrensgrundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

9

Die Gerichte im Wiedereinsetzungsverfahren hätten - soweit sie von ihm verlangt hätten, wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit von drei Wochen besondere Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen - die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung und damit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren überspannt. Trotz Entnahme einer Blutprobe und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe er nicht damit rechnen müssen, dass ihm etwa ein Jahr später während einer vorübergehenden Abwesenheit von seinem ständigen Wohnsitz für die Dauer von drei Wochen während der Hauptferienzeit ein Strafbefehl zugestellt werde.

10

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat von einer Stellungnahme im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen.

11

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere war der Beschwerdeführer - trotz Rüge der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtsweges gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zuvor Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu erheben. Er rügt nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung des Zugangs zum gerichtlichen Einspruchsverfahren als Ergebnis des Wiedereinsetzungsverfahrens. Er war daher nicht verpflichtet, mit einer Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vorzugehen, weil dieses der behaupteten Gehörsverletzung durch das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Ein solches Vorgehen wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn er eine neue und eigenständige Verletzung seines Gehörs durch das Landgericht hätte rügen wollen (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>;BVerfGK 11, 390 <393>; 13, 496 <499 f.>).

14

2. Das Amtsgericht hat dadurch, dass es die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist verweigert hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts hat durch die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts den Verfassungsverstoß perpetuiert.

15

a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die Vorschrift garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 52, 203 <207>; 69, 381 <385>). Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 110, 339 <342>).

16

Bei Versäumnis einer Frist - wie hier der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl - hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher ebenfalls, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>; 26, 315 <318>; 31, 388 <390>; 40, 46 <49 f.>; 40, 95 <99>). Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 54, 80 <83 f.>; 67, 208 <212 f.>).

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 100 <102>; 40, 88 <91 f.>; 40, 182 <186>; 41, 332 <335>). Es kommt nicht darauf an, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit - wie hier - in die "allgemeine Ferienzeit" oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (vgl. BVerfGE 40, 182 <186>; 41, 332 <336>). Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>; 34, 154 <156 f.>).

18

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte im Wiedereinsetzungsverfahren haben die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich überspannt und dem Beschwerdeführer dadurch den ersten Zugang zum Gericht verwehrt.

19

aa) Sie beruhen auf der Annahme einer Obliegenheit, bereits bei einer vorübergehenden urlaubsbedingten Abwesenheit von nur etwa drei Wochen besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Dies widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

20

bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen worden war und ihm der Tatvorwurf sowie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden, führt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu keiner anderen Bewertung, zumal seit der Feststellung der Tat und der Anhörung des Betroffenen am 26. August 2009 bis zur Zustellung des Strafbefehls am 15. Juli 2010 fast ein Jahr vergangen war und daher für den Beschwerdeführer keine besondere Veranlassung bestand, die Zustellung eines Strafbefehls während der allgemeinen Urlaubszeit in Betracht zu ziehen.

21

3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

IV.

22

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

23

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 € und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.