Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - L 11 AS 693/17 B ER

published on 26/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - L 11 AS 693/17 B ER
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Sozialgericht Würzburg, S 10 AS 354/17 ER, 01/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die vollständige Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017.

Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Alg II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 24.04.2017 für die Zeit von Juni bis November 2017 Leistungen iHv 601,83 € monatlich (409 € Regelbedarf und 192,63 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt. Für die Zeit von April bis Juni 2016 war das Alg II des ASt im Hinblick auf vom Ag festgestellte Pflichtverletzungen um 30 vom Hundert (Bescheid vom 22.03.2016) und von Oktober 2017 bis Dezember 2017 um 60 vom Hundert (Bescheide vom 06.09.2016 und 07.09.2016) gemindert.

Nach einem Aktenvermerk des Ag vom 02.05.2017 habe einer seiner Mitarbeiter am 27.04.2017 den ASt aufgesucht und ihn in Arbeitskleidung und mit Arbeitsschuhen angetroffen. Ihm seien Inhalte und Anforderungen einer Maßnahme bei der Firma G. (G) erläutert worden. Wegen der Arbeitszeiten solle sich der ASt baldmöglichst mit Gin Verbindung setzen. Der ASt teilte dem Ag am 30.04.2017 mit, ihm sei von Gim Rahmen eines Telefongesprächs mitgeteilt worden, er müsse unbedingt Sicherheitsschuhe der neuen Bestimmung tragen. Insofern seien seine Arbeitsschuhe hierfür nicht geeignet. Auf dem Schreiben ist von einem Mitarbeiter des Ag vermerkt, dass Gtelefonisch am 02.05.2017 kontaktiert worden sei. Dabei sei der Maßnahmebeginn und das Thema „Arbeitsschuhe“ besprochen worden.

Am 02.05.2017 bot der Ag dem ASt sodann schriftlich eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei Gvom „03.03.2017“ bis zum „05.03.2017“ an. Der Inhalt der Maßnahme sei die Mitarbeit im gewerblichen Bereich der Gin Vollzeit. Der ASt solle sich am 03.05.2017 spätestens um 7:30 Uhr bei Gvor Ort melden. Die weiteren Zeiten der Maßnahme würden vor Ort kommuniziert. Zur Maßnahme seien die am 27.04.2017 im Rahmen des Hausbesuches in Augenschein genommenen Schuhe und die getragene Arbeitskleidung ausreichend. Sollten im Laufe der Maßnahme zur Unfallverhütung andere Schuhe erforderlich sein, würden diese durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der ua auf den vollständigen Wegfall des Alg II für den Fall des Nichtantritts oder Abbruchs der Maßnahme bzw des Anlassgebens zum Abbruch der Maßnahme hingewiesen wurde.

Nach einem Vermerk des Ag vom 05.05.2017 über einen Telefonkontakt mit G am 03.05.2017 habe Gangegeben, der ASt sei nicht pünktlich erschienen und habe zur Gesprächseröffnung auf die Notwendigkeit von Sicherheitsschuhen und eine Mitteilung an die Berufsgenossenschaft hingewiesen. Nachdem der ASt mitgeteilt habe, er habe das Gespräch zur Beweisführung aufgezeichnet, sei er von G zum Verlassen des Betriebs aufgefordert worden. Nach einem weiteren Vermerk des Ag vom 05.05.2017 über einen Telefonkontakt mit dem ASt am 03.05.2017 habe dieser die Angaben des G bestätigt und wolle mit den Aufzeichnungen Anzeige erstatten, da ihm keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden seien. Der ASt selbst führte in einer schriftlichen Stellungnahme aus, G habe gesagt, er müsse als Praktikant keine Sicherheitsschuhe tragen. Eine Aufnahme des Praktikums sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Ausweislich eines Vermerks des Ag vom 22.05.2017 über ein Gespräch mit G am 19.05.2017 kenne G die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitsschuhe würden im Betrieb vorgehalten, wenn auch nicht in jeder Schuhgröße. Der ASt habe sich auch nicht zuvor mit G in Verbindung gesetzt. Zu Beginn der Maßnahme habe der ASt immer wieder das Gespräch auf den Arbeitsschutz gelenkt. Er habe auf seine Tonbandaufzeichnungen und eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft hingewiesen, worauf G ihn zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert habe.

Mit Bescheid vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 stellte der Ag den vollständigen Wegfall des Alg II beim ASt für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 fest und hob den Bewilligungsbescheid vom 24.04.2017 insoweit auf. Der ASt habe bei Maßnahmebeginn G unterstellt, seine Pflichten zum Arbeitsschutz zu verletzen. Er habe dies durch Gesprächsaufzeichnungen zur Anzeige bringen wollen und damit durch sein Verhalten das Zustandekommen der Maßnahme vereitelt. Er sei darüber informiert worden, dass für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes der Arbeitgeber verantwortlich sei, und habe dem Arbeitgeber keine Gelegenheit gegeben, ihn über die Umsetzung dieser Verantwortung zu informieren. Durch seine Art der Gesprächsführung habe er ein informatives Gespräch zum Arbeitsschutz und den Beginn der Maßnahme verhindert. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Dagegen hat der ASt Klage (S 15 AS 122/17) beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden ist.

Bereits am 11.08.2017 hat der ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Es seien insbesondere auch die in Bezug auf Wohnung und Heizung bestehenden Zahlungsrückstände für die Zeit der festgesetzten Sperre auszugleichen. Er habe zu Maßnahmebeginn nur die Eckdaten erfragen wollen. Wahrheitsgemäß habe er darauf hingewiesen, dass er mit Lkw und Anhängern bisher keine praktischen Erfahrungen habe. Ferner habe er wissen wollen, in welcher Höhe ein Lohn gezahlt werde. Er leide zudem unter psychischen Problemen und fühle sich verfolgt. Es drohe eine Kündigung der Wohnung.

Auf Anfrage des SG hat Gmitgeteilt, der ASt sei am 03.05.2017 zwischen 7:05 und 7:10 Uhr in die Firma gekommen und habe sich im Büro gemeldet. Man habe ihm gesagt, er solle in der Werkstatt mithelfen, worauf er auf die Notwendigkeit von Arbeitsschuhen hingewiesen habe. Man habe ihn gefragt, ob er keine habe, worauf er gesagt habe, diese müssten ihm gestellt werden. So habe sich das Gespräch über eine kurze Weile hin aufgebauscht. Man habe ihm dann zum Ende des Gesprächs gesagt, wenn er keine Lust habe, einen Job zu bekommen, könne er auch gerne wieder gehen, er wisse wo die Tür sei. Der ASt habe darauf in seine Uhr gesprochen, dass der Gesprächsmittschnitt beendet sei, und das Büro verlassen.

Mit Beschluss vom 01.09.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die überwiegenden Gründe sprächen gegen die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Zwar habe der ASt die Maßnahme angetreten, jedoch wegen einem übertriebenen Beharren auf der Zurverfügungstellung aktueller Sicherheitsschuhe Grund für deren Abbruch gegeben. Wäre er Arbeitnehmer, so hätte er keinesfalls alleine aufgrund des Fehlens solcher Schuhe die Arbeitstätigkeit einstellen dürfen. Diese arbeitsschutzrechtlichen Wertungen seien auch für Teilnehmer an einer Maßnahme heranzuziehen. Der ASt habe durch sein unangemessenes Verhalten ein deutliches Desinteresse an der Maßnahme gezeigt. Es habe auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er habe die letzte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben, könne daher auch nicht dagegen verstoßen haben. Bei einer vollständigen Minderung des Alg II dürfe die Miete dennoch nicht einbehalten werden, da ihm sonst in Kürze die Wohnung gekündigt werde. So drohe die Kündigung zum 01.11.2017. Die Kündigung sei zum Ag geschickt worden. Der Ag hat hierzu ausgeführt, eine solche sei bei ihm nicht eingegangen. Auch ein Antrag auf Übernahme der Mietschulden sei nicht gestellt worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des ASt gegen den Bescheid des Ag vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Streitgegenstand ist vorliegend alleine die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 infolge der Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung, die der Ag mit Bescheid vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 verfügt hat. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage im Rahmen der Hauptsache würde der Sanktionsbescheid aufgehoben werden und der ASt könnte wieder die bereits bewilligten Leistungen auch für den Sanktionszeitraum beanspruchen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 hat nicht bereits selbst aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese tritt vorliegend nicht ein, da sich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt bzw die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm § 39 Nr. 1 SGB II). In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl bereits Beschluss des Senats vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl zum Ganzen: Keller aaO Rn 12f; Beschluss des Senats aaO).

Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens derzeit nicht abschätzbar. Es ist offen, ob der Ag zu Recht den vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 festgestellt und die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum aufgehoben hat.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt nach jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Alg II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde und nicht der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (§ 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II). Bereits mit den Bescheiden vom 23.03.2016, 06.09.2016 und 07.09.2016 wurden Pflichtverletzungen des Klägers mit Sanktionszeiträumen vom 01.04.2016 bis 01.06.2017 bzw 01.10.2016 bis 31.12.2016 festgestellt.

Eine weitere wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres im Hinblick auf das Verhalten des ASt gegenüber G bei Aufnahme der dortigen Maßnahme kann jedoch nicht sicher festgestellt werden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie - ohne einen wichtigen Grund zu haben - trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Das SG hat zutreffend ausgeführt, der ASt habe die Maßnahme angetreten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen von Ggegenüber dem SG, wonach der ASt zwischen 7:05 und 7:10 Uhr am Tag des vorgesehenen Maßnahmebeginns bei G erschienen ist.

Offen ist derzeit aber, ob die vom Ag angebotene Maßnahme zumutbar gewesen ist. Nach § 10 Abs. 3 SGB II gelten für die diesbezügliche Beurteilung bei Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit die Anforderungen in § 10 Abs. 1 und 2 SGB II für eine zumutbare Arbeit entsprechend. Der Maßnahme könnte ein sonstiger wichtiger Grund iSv § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Hierzu könnte auch das Zurverfügungstellen von Sicherheitsschuhen zählen, da Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen. Unzweifelhaft dürfte nach den Stellungnahmen des ASt, der G und den Aktenvermerken des Ag die Frage der Sicherheitsschuhe zwischen G und dem ASt bei Maßnahmebeginn diskutiert worden sein. Anders als das SG geht der Senat davon aus, dass es dem ASt nicht zumutbar ist, eine Maßnahme zu beginnen oder fortzusetzen, wenn ihm nicht die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Sicherheitsschuhe zur Verfügung stehen. Eine Gesundheitsgefährdung muss er insoweit unabhängig davon nicht in Kauf nehmen, ob einem Arbeitnehmer ein Leistungszurückbehaltungsrecht zustehen könnte oder nicht. Nach dem Maßnahmeangebot sollte der ASt im gewerblichen Bereich der G tätig werden. Eine ausreichende Gefährdungsbeurteilung des Maßnahmeplatzes ist nicht dokumentiert und bedarf erst noch weiterer Ermittlungen in einem Hauptsacheverfahren. Dass in diesem Bereich Sicherheitsschuhe nötig sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Aktenvermerke des Ag über Besprechungen im Vorfeld der Maßnahme dürfte dies überwiegend wahrscheinlich sein.

Unklar und im Hauptsacheverfahren aufzuklären ist jedoch, ob der ASt über ausreichende Sicherheitsschuhe verfügte, ob die konkrete Tätigkeit das Tragen solcher Schuhe gegebenenfalls doch nicht erforderlich gemacht hätte oder ob G dem ASt notwendige Sicherheitsschuhe angeboten hat. Gleiches gilt für den konkreten Gesprächsablauf zwischen G und dem ASt. Nach den Angaben des Ggegenüber dem SG habe sich das Gespräch aufgebauscht. Hier bedarf es der Aufklärung, ob der ASt möglicherweise zu Recht - weil zum Arbeitsschutz notwendig und keine ausreichenden eigenen Schuhe zur Verfügung standen - das Bereitstellen von Sicherheitsschuhen durch G begehrt hat, und sich G alleine darüber geärgert und von sich aus konkludent die Maßnahme beendet hat. Unklar und von G gar nicht angesprochen ist die Frage, ob der ASt auch auf Einschränkungen bezüglich des Fahrens von Lkw und mit Anhänger hingewiesen hat und ob dies Anlass für etwaige Konsequenzen war. Die Aufzeichnung des Gesprächs mit G durch den ASt selbst dürfte nach der schriftlichen Stellungnahme der G gegenüber dem SG nicht der Grund für die Beendigung der Maßnahme gewesen sein.

Im Hinblick auf die wegen der offenen Erfolgsaussicht vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung muss zwischen den Leistungen für den Regelbedarf und denen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung differenziert werden. Soweit es um den Regelbedarf geht, ist ein überwiegendes Interesse des ASt nicht erkennbar. Der Sanktionszeitraum betraf die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 und ist bereits abgelaufen. Es bestand die Möglichkeit den existenziellen Bedarf durch die vom Ag angebotenen Gutscheine zu sichern. Dass hier noch eine Beeinträchtigung gravierend fortwirkt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit ist der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II der Vorzug zu geben. Eine aufschiebende Wirkung ist insoweit nicht anzuordnen.

In Bezug auf die Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung kann unter Umständen anderes gelten. Durch die Nichtgewährung der entsprechenden Leistungen infolge einer vollständigen Leistungsminderung kann der Fall eintreten, dass es dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist, die Mietzinsforderung des Vermieters zu bedienen und es kann zu Mietrückständen kommen. In Konsequenz könnte dann sogar der Verlust der Wohnung durch eine Kündigung des Vermieters drohen (§ 543 Bürgerliches Gesetzbuch). Auch ist bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erst abzuwarten, bis tatsächlich eine Räumungsklage vom Vermieter anhängig gemacht wird (vgl dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12).

Vorliegend ist jedoch nicht nachgewiesen oder ersichtlich, in welchem Umfang der ASt seinen Mietzinszahlungspflichten im Sanktionszeitraum nicht nachgekommen ist. Eine (drohende) Kündigung wurde bislang lediglich vom ASt behauptet. Ein angeblich an den Ag übersandter Nachweis ist nicht in den Akten und wurde nach Auskunft des Ag dort nicht vorgelegt. Zudem ist beim ASt auch für die Folgezeit von September bis November 2017 mit Bescheid vom 08.08.2017 der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs festgestellt und die Leistungsbewilligung insofern aufgehoben worden. Damit könnte die einstweilige Nachzahlung der Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Bezug auf den vorliegenden Sanktionszeitraum von Juni bis August 2017 eventuell nicht dazu führen, dass die Mietrückstände beim Vermieter vollständig getilgt würden. Schließlich besteht für den ASt im Hinblick auf die Mietrückstände die Möglichkeit beim Ag deren (ggf darlehensweise) Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II zu beantragen. Nach Auskunft des Ag wurde ein solcher Antrag bislang nicht gestellt. Damit überwiegen auch in Bezug auf die von der Sanktion betroffenen Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Juni bis August 2017 nicht die Interessen des ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und es ist der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II der Vorzug zu geben. Eine aufschiebende Wirkung ist diesbezüglich nicht anzuordnen.

Damit war die Beschwerde zurück zuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.