Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Mai 2018 - L 11 AS 257/18 NZB

bei uns veröffentlicht am03.05.2018
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 13 AS 132/17, 07.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 132/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Hausrat-, Glas- und Privathaushaftpflichtversicherung für ein selbstbewohntes Eigenheim für das erste Halbjahr 2017 in Höhe von insgesamt 95,31 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das der Beklagte bislang nicht als Vermögen berücksichtigt hatte.

Den Antrag vom 15.01.2017 auf Übernahme der Kosten für die von ihm abgeschlossenen o.g. Versicherungen - die Glasversicherung erfasse von der Hausratversicherung nicht versicherte Gegenstände, nämlich Fensterscheiben und auch Mobiliarglas; bei Mietern würden diese Kosten übernommen - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 ab. Eine Glasversicherung sei nicht notwendig, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen seien keine Pflichtversicherungen. Mieter hätten hingegen keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Abschlusses solcher Versicherungen durch den Vermieter. Ein Bewohnen des Hauses sei dem Kläger auch ohne Abschluss einer solchen Versicherung - insbesondere einer Eigentümerhaftpflichtversicherung - möglich. Für die Übernahme der Kosten der Hausratversicherung fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und auf seine bereits erhobenen Klagen S 13 AS 868/16, S 13 AS 532/16 und S 13 AS 548/16 hingewiesen. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Klageantrag nur die Erstattung der für das 1. Halbjahr 2017 geleisteten Versicherungsbeiträge. Die streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge sind jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen auch um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einem Leistungsempfänger im Nachhinein erstmals das Vorhandensein verwertbaren Vermögens (hier: selbstbewohntes, unangemessenes Eigenheim), das dem Beklagten von Anfang an bekannt war und das dieser zunächst nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte, als leistungsausschließend entgegengehalten werden könne, ist vorliegend anzunehmen.

Diese Rechtsfrage ist allerdings nicht klärungsfähig, denn das Urteil des SG kann mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten werden (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 9g). Hinsichtlich der Glasversicherung handelt es sich um eine für die Bewohnbarkeit des Hauses nicht erforderliche Versicherung, die sich als (weiterer) Bestandteil einer Hausratversicherung darstellt und nicht zwingend abzuschließen ist, der aber ein Mieter bei Abschluss durch den Vermieter nicht entgehen kann (vgl. dazu die Ausführung des Senats im Beschluss vom heutigen Tag in dem vom Kläger erwähnten Verfahren L 11 AS 252/18 NZB zu S 13 AS 548/16 mwN). Diese Ausführungen treffen auch auf die Hausratversicherung zu, wobei eine solche von einem Vermieter zugunsten des Hausrates des Mieters in der Regel nicht abgeschlossen wird (vgl. dazu Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem vom Kläger genannten Verfahren L 11 AS 255/18 NZB zu S 13 AS 868/16 mwN). Eine Hausbesitzerhaftpflichtversicherung hat der Kläger nicht abgeschlossen, er legt vielmehr lediglich Unterlagen zu einer Privathaftpflichtversicherung vor. Die Kosten hierfür sind aber nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung erstattungsfähig (vgl. dazu Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem vom Kläger genannten Verfahren L 11 AS 250/18 NZB zu S 13 AS 532/16 mwN).

Auch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Das SG hat zu Recht die Frage der Hilfebedürftigkeit geprüft. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger bislang eine Verwertung nicht vornehmen musste, denn der Beklagte hat das Hausgrundstück als nicht zu berücksichtigendes Vermögen eingestuft. Neben der Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt in angemessener Zeit hätte verwertet werden können, könnte dies gegebenenfalls als Verwertungshindernis anzusehen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 675/10 - Rn. 25 ff; BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn 36, beide veröffentlicht in Juris). Das SG widerspricht jedoch dieser Rechtsprechung - soweit aus dieser ein solcher Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann -, nicht im Grundsätzlichen, übersieht vielmehr lediglich diese Rechtsfrage im Einzelfall des Klägers (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 14 mwN iVm Leitherer aaO § 144 Rn. 30). Dies stellt nur eine fehlerhafte Subsumtion dar (Leitherer aaO § 160 Rn 14), eine objektive Abweichung - wollte man diesbezüglich einen eindeutigen Rechtssatz des Senats bzw. des BSG unterstellen - ist darin nicht zu erkennen (Leitherer aaO § 160 Rn. 14a), einen eigenen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG nicht auf.

Unabhängig davon beruht das Urteil des SG auch nicht auf einer - unterstellten - Abweichung, denn, wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht es nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer aaO § 160 Rn. 15a). Die Kosten für die streitgegenständlichen Versicherungen gehören bei einer selbst bewohnten Immobilie nicht zu den Kosten der Unterkunft (vgl. oben).

Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 548/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

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Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10)

Referenzen

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Stromkosten in Höhe von 179,73 Euro als Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis 30.11.2009. Im Verwaltungs- und Klageverfahren ist er insoweit erfolglos geblieben. Das SG Köln hat die Beklagte durch Urteil vom 10.2.2010 entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis verpflichtet, weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 12,09 Euro für den Monat Juni 2009 und insgesamt 11,95 Euro für die Monate Juli bis September 2009 sowie 31,95 Euro für die Monate Oktober und November 2009 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Im Tenor hat das SG die Berufung nicht zugelassen, jedoch eine Rechtsmittelbelehrung über eine zulässige Berufung beigefügt. Die Berufung hiergegen hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 28.5.2010 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ausdrücklich vom Kläger eingelegte Berufung sei wegen des Unterschreitens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unzulässig. Der Beschwerdewert betrage im konkreten Fall 179,73 Euro und nicht, wie für eine zulassungsfreie Berufung erforderlich, 750 Euro. Es handele sich bei den geltend gemachten Stromkosten auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Dieses sei nicht geschehen. Eine ausdrückliche Zulassung ergebe sich weder aus der Urteilsformel, noch den Entscheidungsgründen. Die Rechtsmittelbelehrung ersetze die Entscheidung des SG nicht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er privatschriftlich an das BSG gesandt hat. Zugleich beantragt er die Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

4

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen, insbesondere dass das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- anstatt ein Sachurteil erlassen habe. Das LSG ist nach Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 1 oder Satz 2 SGG für eine zulassungsfreie Berufung gegeben sind, noch das SG die Berufung an das LSG zugelassen hat.

6

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf es der Zulassung der Berufung durch das SG, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdewert beträgt 179,73 Euro. Der Kläger verkennt insoweit den Begriff des Beschwerdewertes. Beim Beschwerdewert kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an. Der Beschwerdewert bemisst sich demnach ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr des BSG, s nur BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2; BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R). Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht.

7

Das LSG hat auch den Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zutreffend ausgelegt. Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. § 41 SGB II schafft eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt(vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 17)und auf die Dauer um sechs bzw maximal zwölf Monaten begrenzt. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate erfolgt ua deswegen, weil es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein soll (BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B). Insofern kann mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden, denn diese ist, jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt, also hier auf den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2009.

8

Das LSG folgt zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der die für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung ist, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die es nicht bindet (BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R; BSG Urteil vom 19.11.1996, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; s zur Rechtsmittelbelehrung als alleinige Zulassungsentscheidung BSG Urteil vom 28.3.1957, BSGE 5, 92, 95; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; stRspr). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das SG auszugehen war, sind nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung.

9

Die Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits - wie zuvor dargelegt - höchstrichterlich geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Hinweise für eine Divergenz sind nicht ersichtlich.Selbst wenn der Rechtsstreit jedoch - wie der Kläger vorträgt - Fragen grundsätzlicher Bedeutung bergen sollte oder eine Divergenz - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung - dargelegt werden könnte, wäre ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage, Zulassungsgründe insoweit ordnungsgemäß darzulegen. Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt. Hieran fehlt es vorliegend. In einem Revisionsverfahren wäre es dem Revisionsgericht angesichts der Unzulässigkeit der Berufung und damit dem zutreffenden Erlass eines Prozessurteils verwehrt, über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

10

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

11

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs iVm § 169 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 548/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 EUR und das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 EUR.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Eigenheim, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.

Mit Schreiben vom 20.12.2015 und 28.01.2016 beantragte er die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 EUR und für das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 EUR (fällig zum 09.01.2016). Bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher würden diese Kosten als Nebenkosten der Wohnung erstattet. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 ab. Die Glasversicherung sei keine notwendige Versicherung. Die Hausratversicherung sichere auch Glasschäden durch Feuer, Einbruchsdiebstahl etc. ab. Bei Mietverhältnissen hingegen stehe der Abschluss einer solchen Versicherung nicht zur Disposition der Mieter.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Klageantrag lediglich die Berücksichtigung des erhöhten Bedarfes für das 1. Halbjahr 2015 und für das 1. Halbjahr 2016, also für die jeweiligen Monate der Fälligkeit des Beitrages. Die Glasversicherung ist jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des 1. Halbjahres 2015 und des 1. Halbjahres 2016 um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu ua auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einem Leistungsempfänger im Nachhinein erstmals das Vorhandensein verwertbaren Vermögens (hier: selbstbewohntes, unangemessenes Eigenheim), das dem Beklagten von Anfang an bekannt war und das dieser zunächst nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte, als leistungsausschließend entgegengehalten werden könne, ist vorliegend anzunehmen.

Diese Rechtsfrage ist allerdings nicht klärungsfähig, denn das Urteil des SG kann mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten werden (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 9g). Die vom Kläger geltend gemachte Glasversicherung ist - anders als bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher, der einer solchen, vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung nicht ausweichen kann - eine nicht notwendige Versicherung, wobei diese nicht nur Fensterglas, sondern auch Glasflächen des Hausrates des Klägers (zB Spiegel, Cerankochfeld, künstlerisch bearbeitetes Glas) absichert. Sie stellt sich eigentlich als Bestandteil der Hausratversicherung dar. Die Hausratversicherung für den Hausrat eines Mieters aber wird von einem Vermieter nicht abgeschlossen. Beiträge zu einer solchen, auch den Hausrat schützenden Versicherung gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER - Rn. 66; so auch für eine Hausrat- und Glasversicherung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 234/09 AS NZB - beide veröffentlicht in Juris).

Auch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Das SG hat zu Recht die Frage der Hilfebedürftigkeit geprüft. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger bislang eine Verwertung nicht vornehmen musste, denn der Beklagte hat das Hausgrundstück als nicht zu berücksichtigendes Vermögen eingestuft. Neben der Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt in angemessener Zeit hätte verwertet werden können, könnte dies gegebenenfalls als Verwertungshindernis anzusehen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 675/10 - Rn. 25 ff; BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn. 36, beide veröffentlicht in Juris). Das SG widerspricht jedoch dieser Rechtsprechung - soweit aus dieser ein solcher Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann - nicht im Grundsätzlichen, übersieht vielmehr lediglich diese Rechtsfrage im Einzelfall des Klägers (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 14 mwN iVm Leitherer aaO § 144 Rn. 30). Dies stellt nur eine fehlerhafte Subsumtion dar (Leitherer aaO § 160 Rn. 14), eine objektive Abweichung - wollte man diesbezüglich einen eindeutigen Rechtssatz des Senats bzw. des BSG unterstellen - ist darin nicht zu erkennen (Leitherer aaO § 160 Rn. 14a), einen eigenen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG nicht auf.

Unabhängig davon beruht das Urteil des SG auch nicht auf einer - unterstellten - Abweichung, denn, wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht es nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer aaO § 160 Rn. 15a). Die Kosten für die streitgegenständlichen Glasversicherungsbeiträge gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. oben).

Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 868/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Hausratversicherung ab 01.01.2014 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.

Der Kläger bezieht seit langem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das der Beklagte bislang nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte.

Am 13.07.2016 beantragte er die Überprüfung der Bewilligungsbescheide seit 01.01.2014 wegen der Übernahme der Kosten für seine Hausratversicherung. Nach den von ihm im Rahmen einer Prüfung der Erstattung der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung vorgelegten Versicherungsunterlagen, die auch Angaben zur Hausratversicherung enthalten, war die Versicherung jeweils halbjährlich im Voraus (Januar und Juli des jeweiligen Jahres) in Höhe von etwas mehr als 50,00 € zu zahlen. Mit Bescheid vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Für eine Berücksichtigung fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Hausratversicherung ist jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen seit 2014 (halbjährlich bzw. jährlich) um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens der jeweiligen Leistungsbewilligung von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einem Leistungsempfänger im Nachhinein erstmals das Vorhandensein verwertbaren Vermögens (hier: selbstbewohntes, unangemessenes Eigenheim), das dem Beklagten von Anfang an bekannt war und das dieser zunächst nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte, als leistungsausschließend entgegengehalten werden könne, ist vorliegend anzunehmen.

Diese Rechtsfrage ist allerdings nicht klärungsfähig, denn das Urteil des SG kann mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten werden (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 9g). Eine Hausratversicherung stellt keine Aufwendung dar, die als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Auch in einem Mietverhältnis wird eine solche von einem Vermieter nicht abgeschlossen und auf den Mieter umgelegt. Es handelt sich allenfalls um eine im Rahmen der Einkommenserzielung abziehbare Aufwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 234/09 AS - und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER - beide veröffentlicht in Juris).

Auch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Das SG hat zu Recht die Frage der Hilfebedürftigkeit geprüft. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger bislang eine Verwertung nicht vornehmen musste, denn der Beklagte hat das Hausgrundstück als nicht zu berücksichtigendes Vermögen eingestuft. Neben der Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt in angemessener Zeit hätte verwertet werden können, könnte dies gegebenenfalls als Verwertungshindernis anzusehen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 675/10 - Rn. 25 ff; BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn. 36, beide veröffentlicht in Juris). Das SG widerspricht jedoch dieser Rechtsprechung - soweit aus dieser ein solcher Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann - nicht im Grundsätzlichen, übersieht vielmehr lediglich diese Rechtsfrage im Einzelfall des Klägers (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 14 mwN iVm Leitherer aaO § 144 Rn. 30). Dies stellt nur eine fehlerhafte Subsumtion dar (Leitherer aaO § 160 Rn 14), eine objektive Abweichung - wollte man diesbezüglich einen eindeutigen Rechtssatz des Senats bzw. des BSG unterstellen - ist darin nicht zu erkennen (Leitherer aaO § 160 Rn. 14a), einen eigenen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG nicht auf.

Unabhängig davon beruht das Urteil des SG auch nicht auf einer - unterstellten - Abweichung, denn, wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht es nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer aaO § 160 Rn. 15a). Die Kosten für die Hausratversicherung gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft (vgl. oben).

Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, und dabei insbesondere, ob einem Anspruch zu verwertendes Vermögen in Form einer Eigentumswohnung (ETW) entgegensteht.

2

Der am 31.8.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung sowie eines Miteigentumsanteils an einem Garagengrundstück in einem im Jahr 1964 errichteten Mehrfamilienhaus in H Im Aufteilungsplan von 1982 zur Aufteilung in Miteigentumsanteile wurde die Wohnfläche der ETW mit 92,98 qm angegeben. Im Jahr 1984 wurde eine Baugenehmigung für die Neuanlage von Dachterrassen im Dachgeschoss sowie den Ausbau des Spitzbodens erteilt. Die Eltern des Klägers wurden 1985 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, der Kläger zog mit ihnen in die Wohnung ein. Nach deren Tod erwarb er 1993 das Alleineigentum an der ETW im Wege des Erbfalls lastenfrei.

3

Der Kläger bezog seit 2005 ununterbrochen Alg II vom beklagten Jobcenter. Bei der Erstantragstellung gab er an, dass seine ETW 117 qm groß sei. Der Beklagte leistete das Alg II zunächst als Zuschuss. Im Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hausbesuch zur Klärung seiner Angaben über die Größe der ETW beabsichtigt sei; dem stimmte der Kläger nicht zu. Im März 2014 forderte ihn der Beklagte unter Hinweis auf §§ 60 ff SGB I auf, den Erhebungsbogen zur Wertermittlung bei Haus- und Grundbesitz auszufüllen und der Weitergabe an den Gutachterausschuss zuzustimmen; es solle geprüft werden, ob es sich bei der ETW um verwertbares Vermögen handele. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch den Gutachterausschuss nicht zu; seine Wohnverhältnisse seien bekannt und der Beklagte verfüge über die Bauakte.

4

Mit Schreiben vom 26.5.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine ETW und Garage zu verwerten. Einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm stehe eine Größe der ETW von 117 qm gegenüber. Künftig könne daher nur noch eine darlehensweise Alg II-Bewilligung erfolgen, die zunächst bis 30.11.2014 befristet sei. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Die - beispielhaft beschriebenen - Nachweise seien bis zum 15. eines jeden Monats vorzulegen. Durch Bescheid vom 27.5.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II in Höhe von 734,40 Euro monatlich. Die ETW sei aufgrund ihrer Größe kein Schonvermögen, weshalb der Kläger sie nach § 12 SGB II zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwerten müsse. Im Bescheid des Beklagten ist ausgeführt: "Bereits an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung nur dann möglich ist, wenn Ihnen eine Verwertung des Hausgrundstückes trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich ist." Den gegen die nur darlehensweise Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2014 zurück. Da die sofortige Verwertung der verwertbaren ETW nicht möglich sei, sei dem Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II gewährt worden.

5

Klage und Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2014 blieben ohne Erfolg (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 4499/14; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1271/15). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom 11.1.2017 - B 14 AS 370/16 B).

6

Den Weiterbewilligungsantrag des Klägers für die Zeit ab 1.12.2014 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Die nach Aktenlage 117 qm große selbst genutzte ETW überschreite die maßgebliche angemessene Größe einer ETW für einen Einpersonenhaushalt von 80 qm deutlich und sei deshalb nicht vor ihrer Berücksichtigung als Vermögen geschützt. Eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung wegen nicht möglicher sofortiger Verwertung erfolge nicht mehr, weil der Kläger keine Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt und somit nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine ETW nebst Garage nicht verwertbar sei.

7

Die Klage hiergegen wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 572/15; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1272/15). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab 1.12.2014 weder einen Anspruch auf Alg II als Zuschuss noch hilfsweise als Darlehen. Einem Anspruch auf Zuschuss stehe entgegen, dass der Kläger durchgehend über ein seine Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügt habe in Form seiner selbst genutzten und innerhalb von sechs Monaten verwertbaren ETW. Diese stelle wegen ihrer unangemessen großen Wohnfläche von 98,58 qm kein Schonvermögen dar. Für die Ermittlung der Wohnfläche habe auf die Berechnungen des Gutachterausschusses auf der Grundlage der Bauakte zurückgegriffen werden können, weil der Kläger nach Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten und Beweisnachteile bei deren Verletzung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren an der Ermittlung der Wohnfläche mitgewirkt habe. Der Verkehrswert der lastenfreien ETW betrage auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses 95 636,80 Euro, mit Garage 100 636,80 Euro, und übersteige den Freibetrag des Klägers. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehe ihm nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür ab 1.12.2014 nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe jedwede Verwertungsbemühungen während der sechsmonatigen darlehensweisen Leistungsgewährung bis 30.11.2014 unterlassen, weshalb es ab 1.12.2014 am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle.

8

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger zum einen eine Verletzung von § 12 SGB II. Das LSG habe die in seinem Eigentum stehende, durch ihn verwertbare Wohnfläche fehlerhaft ermittelt und unzutreffend berechnet. Zum anderen rügt er eine Verletzung von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Bei Berücksichtigung der ETW als Vermögen seien darlehensweise Leistungen gegen eine dingliche Sicherung zu leisten.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Mai 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. März 2016 Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Revision nicht für den Anforderungen genügend begründet und deshalb bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hat, weil dem zu verwertendes Vermögen entgegensteht.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2015, durch den ein Anspruch des Klägers auf Alg II ab 1.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, abgelehnt worden ist. Streitig ist sein Alg II-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das Alg II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11 f, 31). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 18.3.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - juris, RdNr 13; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 9).

14

2. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung wahrt die für sie geltenden Anforderungen.

15

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; BSG vom 23.1.2017 - B 14 AS 5/16 R - juris, RdNr 2).

16

Die Revisionsbegründung des Klägers enthält neben dem (wiederholten) Antrag die Rügen einer Verletzung von § 12 SGB II und von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 12 SGB II lässt sich ihr entnehmen, warum das LSG welchen Lebenssachverhalt wie entschieden hat und dass und warum die Rechtsansicht des LSG vom Kläger nicht geteilt wird. Dies genügt zur Begründung dieser Rüge und führt zur Zulässigkeit der Revision insgesamt, ohne dass es weiterer Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedarf, deren Prüfung bei zulässiger Revision von Amts wegen zu erfolgen hat (sog Vollrevision; vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 12).

17

3. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, in Kraft getreten am 1.1.2014, erhalten hat (BGBl I 1922). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

18

a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

19

b) Indes war der Kläger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II, weshalb er die zuschussweise Leistung von Alg II nicht beanspruchen kann(dazu 4.). Auch war er nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 4 SGB II, weshalb er die hilfsweise begehrte darlehensweise Leistung von Alg II nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann(dazu 5.).

20

4. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der alleinstehende Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil er mit der von ihm bewohnten ETW über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit ausschloss und einem Anspruch auf Alg II als Zuschuss entgegenstand.

21

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu a). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe(dazu b). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(dazu c) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (dazu d). Ist die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen(dazu e).

22

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).

23

Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Alleineigentümer der lastenfreien ETW. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit der ETW schlechterdings entgegenstehen, hat das LSG nicht festgestellt. Die Verwertung der ETW war dem Kläger nach den Feststellungen des LSG durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Dem ist die Revision nicht entgegen getreten.

24

b) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 28). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30).

25

Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 80 qm ebenso wie eine um 10 vH erhöhte angemessene Wohnfläche von 88 qm überschreitet die von ihm selbst genutzte ETW des Klägers deutlich, denn deren Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des LSG 98,58 qm. Das LSG hat sich hierfür gestützt auf den sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil und dem sich hieraus ergebenden Sondereigentum des Klägers sowie im Wege des Urkundenbeweises auf die in der beigezogenen Bauakte der Stadt H befindlichen Grundrisszeichnungen und Wohnflächenberechnungen, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des E Kreises in seiner Stellungnahme vom 16.12.2015 ausgewertet worden seien. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des LSG noch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers etwas ersichtlich.

26

Der Senat ist an die Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW des Klägers von 98,58 qm gebunden, denn der Kläger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr 1, RdNr 30). Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des LSG genügt nicht (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 23).

27

Soweit der Kläger mit seiner Revision lediglich geltend macht, die genaue Größe der ETW sei zwischen den Parteien streitig, ist dies nach der tatsächlichen Feststellung des LSG zur Größe der ETW im Revisionsverfahren irrelevant. Soweit er nur einzelne, der Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW von 98,58 qm zugrunde liegende Elemente für fehlerhaft ermittelt oder unzutreffend berechnet hält, sind hierdurch zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

28

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37).

29

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger die ETW 1993 lastenfrei von seinen Eltern geerbt und sie ist auch aktuell lastenfrei. Dem steht nach den Feststellungen des LSG ein Verkehrswert von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage gegenüber. Das LSG hat sich hierfür im Wege des Urkundenbeweises auf die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 7.12.2015 gestützt. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Aufgrund seiner Feststellungen hat das LSG zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW verneint. Sie wird auch mit der Revision nicht behauptet.

30

d) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39).

31

Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten des Klägers keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

e) Einer Verwertung der ETW stehen auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen(stRspr: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 34 mwN).

33

Doch führt schon der vom LSG festgestellte Verkehrswert der unangemessenen ETW des Klägers abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass diese nicht zu verwerten war. Denn von dem vom LSG bindend festgestellten Verkehrswert der ETW von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage sind am Tag der Antragstellung am 13.11.2014 ebenso wie am Tag des beantragten Leistungsbeginns am 1.12.2014 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II nur in Höhe von 9600 Euro(59 Jahre x 150 Euro = 8850 Euro + 750 Euro) abzusetzen und sie betrugen auch am Ende des streitbefangenen Zeitraums am 18.3.2016 nur 9750 Euro (60 Jahre x 150 Euro = 9000 Euro + 750 Euro). Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vom Kläger erhoben worden sind.

34

5. Hilfebedürftig ist in Abweichung von § 9 Abs 1 SGB II nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen und können nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht in diesem spezifischen Sinne des § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig, weshalb er auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann.

35

a) Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II(Begriff bei Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 151) nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB II (so die amtliche Bezeichnung des § 24 SGB II) grundsätzlich kein Raum(vgl Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 24 RdNr 116; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 21; Breitkreuz in BeckOK SozR, § 24 SGB II RdNr 28, Stand 3/2017; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 RdNr 499, Stand 10/2011; O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 89, 94, Stand 1/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 24 RdNr 75, Stand 4/2013) und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung (Begriff bei Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 9 SGB II RdNr 60, Stand 4/2014) in aller Regel nicht in Betracht.

36

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II(vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 15) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.

37

Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 21), stehen dem nicht entgegen. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, das auch nach Hinweisen des Jobcenters auf die Folgen eines Unterlassens nicht verwertet wird, ist die Schutzposition aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht berührt. Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 SGB II zur Sicherung von dessen Nachrang durch Verwertungsbemühungen nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt(vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 39). Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können indes nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

38

Diesem Verständnis von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehen auch weder §§ 31 ff SGB II noch § 34 SGB II entgegen. Denn sowohl die Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II als auch der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II knüpfen an die (Herbeiführung einer) Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II, nicht nach § 9 Abs 4 SGB II an. Für die spezifische Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II enthält demgegenüber § 24 Abs 5 SGB II eine hierauf abgestimmte leistungsrechtliche Sonderregelung(vgl zur "Hilfebedürftigkeit in einem besonderen Fall" nach § 9 Abs 4 SGB II und der "Darlehensgewährung als Leistungsmodalität" - zunächst ebenfalls in § 9 Abs 4 SGB II geregelt, später in § 23 Abs 5 SGB II, nunmehr in § 24 Abs 5 SGB II - BT-Drucks 16/688 S 14).

39

Der Ablehnung von darlehensweisen Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II steht es schließlich nicht entgegen, dass gegen die Bewilligung nur darlehensweiser Leistungen und/oder gegen die vollständige Leistungsablehnung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, weil schon die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zu dessen Verwertung für rechtswidrig gehalten wird. Ersichtlich ermöglicht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung und dient nach seinem Sinn und Zweck der die Zeit bis zur Vermögensverwertung überbrückenden grundrechtlich gebotenen Bedarfsdeckung, nicht aber der Zwischenregelung für die Zeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zur Verwertung. Für die Abwendung wesentlicher Nachteile während des Rechtsstreits in der Hauptsache um die Berücksichtigung und Verwertung von Vermögen steht vielmehr effektiver einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zur Verfügung(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 76; vgl auch - zur Parallelregelung zu § 24 Abs 5 SGB II in § 91 SGB XII - Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 5). Sind in dessen Rahmen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, können im Einzelfall vom Gericht nach seinem Ermessen auch vom materiellen Recht abweichende besondere Anordnungen getroffen werden (vgl zum Ermessen des Gerichts nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 ZPO Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 30).

40

b) Feststellungen dazu, dass dem Kläger ab 1.12.2014 iS des § 9 Abs 4 SGB II die sofortige Verwertung seiner verwertbaren ETW etwa durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich war, hat das LSG nicht getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

41

Festgestellt hat das LSG indes zum einen, dass dem Kläger bereits vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise Alg II nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II geleistet und er vom Beklagten zuvor konkret auf Verwertungsmöglichkeiten und deren Nachweis sowie darauf hingewiesen worden war, dass weitere darlehensweise Leistungen nur möglich seien, wenn eine Verwertung der ETW trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei, und zum anderen, dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und keine zu unternehmen beabsichtigte, ohne dass tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse dieses Unterlassen bedingten und obwohl der Beklagte ihn auf die leistungsrechtlichen Folgen eines Unterlassens hingewiesen hatte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil der Kläger diesen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getreten ist.

42

Ohne Verwertungsbemühungen und den Nachweis von deren Scheitern im zurückliegenden Bewilligungszeitraum war dem zu Verwertungsbemühungen auch künftig nicht bereiten Kläger ab 1.12.2014 nicht erneut und weiterhin darlehensweise Alg II auf der Grundlage von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II zu zahlen, selbst wenn die ETW ab 1.12.2014 nicht sofort verwertbar gewesen sein sollte.

43

c) Anderes folgt nicht daraus, dass die darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden können, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters dient nicht dazu, einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen für Zeiträume zu begründen, in denen eine Verwertung zu berücksichtigenden und verwertbaren Vermögens nicht unternommen wird und nicht beabsichtigt ist. Gesichert werden soll vielmehr der Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit geleisteten Darlehens, die es braucht, um einen nur nicht sofort verwertbaren Vermögensgegenstand, zumeist eine Immobilie, zu verwerten, wie sich auch aus der Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung in § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II ergibt ("nach erfolgter Verwertung").

44

Werden jedoch Verwertungsbemühungen wie vorliegend durch den Kläger nicht unternommen und sind nicht beabsichtigt, kann der die Darlehensgewährung begleitende, aber nicht begründende Sicherungszweck von vornherein nicht greifen. Anders als die Revision wohl meint, ist die Erbringung darlehensweiser Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II gegen dingliche Sicherung nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II keine Beleihung einer Immobilie im Sinne einer milderen Form ihrer Verwertung, sondern eben gerade keine Verwertung, vielmehr eine Überbrückung bis zur Verwertung.

45

d) Dafür, dass die sofortige Verwertung seiner ETW für den Kläger iS des § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet haben würde, ist nach den Feststellungen des LSG nichts ersichtlich. Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.