Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - L 11 AS 205/14 NZB


Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - wird verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 611 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) in Höhe von 610,95 € nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007.
Nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ohne Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über ihn vom SG entschieden worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsmittelberechtigt. Rechtsmittelberechtigt sind Beteiligte der Vorinstanz und ihre Rechtsnachfolger, bei der Beschwerde in Ausnahmefällen auch betroffene Dritte. Das kann z. B. für Dritte gelten, deren Antrag auf Beiladung abgelehnt worden ist. Wer in der Vorinstanz nicht beigeladen war, kann Rechtsmittel nicht einlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 4/4 a; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - veröffentl. in juris).
Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigeladen worden und ein Antrag auf Beiladung war auch nicht gestellt und abgelehnt worden.
Nach alledem gehört der Beschwerdeführer nicht zu den am Verfahren gemäß § 69 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beteiligten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum Kreis der potenziell privilegierten Leistungsempfänger i. S. des § 183 SGG, er hat keinen Antrag an den Beklagten auf Leistung im Falle des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gestellt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Annotations
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.