Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 11 AS 191/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am19.03.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.12.2017 - S 15 AS 56/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist zuletzt im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Versagung für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.06.2016.

Mit Bescheid vom 18.07.2016 - laut Vermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten abgesandt am 18.07.2016 - versagte der Beklagte das zuletzt ab 01.11.2015 vom Kläger begehrte Alg II mangels Mitwirkung. Ein an den Beklagten gerichteter Widerspruch hiergegen findet sich nicht in den Akten des Beklagten. Ab 01.07.2016 erhielt der Kläger Alg II aufgrund anderweitiger Bescheide des Beklagten.

Bereits am 16.02.2016 hatte der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Würzburg (SG) wegen der Nichtverbescheidung seines Antrages auf Alg II ab 01.11.2015 gestellt. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Schreiben vom 28.07.2016 und 03.08.2016 hat das SG den vom Beklagten übersandten Bescheid vom 18.07.2016 an den Kläger weitergeleitet und mit Schreiben vom 29.08.2016 beim Kläger angefragt, ob er die Untätigkeitsklage nunmehr für erledigt erkläre. Mit Schreiben vom 02.09.2016 - eingegangen beim SG am 05.09.2016 - hat der Kläger allein unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 29.08.2016 „aufgrund fehlerhafter Angaben in diesem Beschluss (Angaben des Jobcenters) Widerspruch“ eingelegt und gleichzeitig den Verfasser des Ablehnungsschreibens als befangen abgelehnt.

Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 11.01.2017 abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 21.02.2017 - L 11 AS 59/17 B PKH -: mangels bislang erfolgter Umstellung der Untätigkeitsklage unter Berücksichtigung des Bescheides vom 18.07.2016; anschließend: BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - B 4 AS 56/17 S-).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.07.2017 die Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 18.07.2016 umgestellt und erneut die Bewilligung von PKH begehrt. Er habe den Bescheid vom 18.07.2016 vom Gericht mit Schreiben vom 03.08.2016 übersandt bekommen und dagegen mit Schreiben vom 02.09.2016 Widerspruch eingelegt.

Das SG hat mit Beschluss vom 27.12.2017 diesen Antrag abgelehnt. Es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Für eine Umstellung der Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung in eine Anfechtungs- und Leistungsklage fehle es an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dieses Vorverfahren könne auch nicht nachgeholt werden. Der Bescheid vom 18.07.2016 sei mit einfachem Brief vom Beklagten bekanntgegeben worden.

Gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte er am 21.07.2016 als bekanntgegeben. Bis zum 22.08.2016 (Montag) sei aber kein Widerspruch eingelegt worden. Im Übrigen sei der Bescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2016 nochmals übersandt worden, so dass auch ein Widerspruch mit Schreiben vom 02.09.2016 verfristet sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe den Bescheid vom 18.07.2016 ausschließlich über das SG mit Schreiben vom 03.08.2016 erhalten und mit Schreiben vom 02.09.2016 Widerspruch eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKHBeantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKHVerfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben. Diese fehlt für die erhobene Leistungsklage bereits deswegen, weil gegen einen Versagungsbescheid lediglich eine Anfechtungsklage als zutreffende Klageart in Betracht kommt.

Sie fehlt aber auch hinsichtlich der nunmehr erhobenen Anfechtungsklage. Zwar ist eine Klageänderung in eine Anfechtungsklage vorliegend als sachdienlich im Sinne des § 99 SGG anzusehen - eine Zustimmung des Beklagten ist daher nicht erforderlich -, und dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.07.2016 nachzuholen (vgl. dazu der vom SG zitierte Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 88 Rn. 10b, § 78 Rn. 3a u. 8a). Dabei hat das SG nicht zu prüfen, ob der Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden ist oder von der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, denn diese Prüfung steht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens allein dem Beklagten zu, der auch die Möglichkeit hat, über einen verfristeten Widerspruch sachlich zu entscheiden (vgl. Schmidt a.a.O., § 84 Rn. 7).

Jedoch hat der Kläger bislang tatsächlich keinen Widerspruch eingelegt. Das Schreiben vom 02.09.2016 bezieht sich allein auf die gerichtliche Anfrage vom 29.08.2016 zu einer Erledigterklärung der Untätigkeitsklage, mit der sich der Kläger nicht einverstanden erklärt hat. Dies geht eindeutig aus der Betreffzeile des Schreibens vom 02.09.2016 hervor. In diesem Schreiben hat der Kläger auch den Vorsitzenden des SG als befangen abgelehnt. Der Schriftsatz vom 02.09.2016 ist daher nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2016 anzusehen. Er ist auch nicht an den Beklagten gerichtet. In der Klageänderung mit Schreiben vom 07.07.2017 ist auch keine eigenständige Widerspruchseinlegung zu sehen, denn darin wird lediglich ausgeführt, mit Schreiben vom 02.09.2016 sei bereits Widerspruch erhoben worden.

Unabhängig hiervon bestehen aber auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten, soweit eine Erhebung des Widerspruches mit Schreiben vom 02.09.2016 als erfolgt und als fristgemäß angesehen würde. Dies ergäbe sich - die Einlegung eines Widerspruches mit Schreiben vom 02.09.2016 unterstellt - daraus, dass die Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X vorliegend auf die Bekanntgabe des Bescheides vom 18.07.2016 durch den Beklagten nicht anzuwenden wäre, denn der Vermerk der Aufgabe zur Post ist dort von der Sachbearbeiterin, nicht aber von der Poststelle des Beklagten angebracht worden. Da die Sachbearbeiterin aber üblicherweise den Bescheid nicht der Post übergeben haben dürfte, ist ihr Vermerk ohne Bedeutung. Vielmehr ist hier auf einen Vermerk der Poststelle des Beklagten abzustellen (vgl. zum Ganzen: Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 37 Rn. 12). Somit wäre dann ggfs. von einer Bekanntgabe des Bescheides vom 18.07.2016 nach Angabe des Klägers erst mit gerichtlichem Schreiben vom 03.08.2016 auszugehen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber - dies alles unterstellt - dennoch zu verneinen, weil an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides zurzeit keine Zweifel bestehen. Konkrete Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Beklagte hat Unterlagen vom Kläger zur Bearbeitung des Antrages benötigt und von diesem unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht angefordert. Mit Bescheid vom 18.07.2016 hat der Beklagte erklärt, sein Ermessen ausgeübt zu haben, und die Leistungen ab 01.11.2015 (zuletzt bis 30.06.2016) versagt (vgl. dazu auch: Beschluss des Senates vom 07.03.2018 - L 11 AS 15/18 B ER -).

Nach alledem bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht mangels Erhebung des Widerspruches bzw. aufgrund der materiellen Rechtslage.

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 27. Dez. 2017 - S 15 AS 56/16

bei uns veröffentlicht am 27.12.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer umgestellten Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensu

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer umgestellten Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2011 bis Juni 2016.

Der am ...1956 geborene Kläger bezog dereinst zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 18.8.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Weiterbewilligungsantrag ab November 2015 wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 16.2.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Untätigkeitsklage erhoben und gleichzeitig Schadensersatz geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 18.7.2016, vom Beklagten abgesandt am gleichen Tag, hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 922 der Verwaltungsakte; Blatt 34 ff. der Gerichtsakte). Der Bescheid ist dem Kläger nochmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 28.7.2016 sowie vom 3.8.2016 übersandt worden; ein Postrücklauf war nicht zu verzeichnen (Blatt 37, 47 der Gerichtsakte). Der Bescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung:über Widerspruchserhebung und Widerspruchsfrist enthalten; Widerspruch ist jedoch nicht erhoben worden (Blatt 922 ff. der Verwaltungsakte; Blatt 106 der Gerichtsakte).

Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.1.2017 ist das erste Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden (Blatt 63 f. der Gerichtsakte); die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.2.2017 unter dem Aktenzeichen L 11 AS 59/17 B PKH zurückgewiesen (Blatt 78 ff. der Gerichtsakte); die hiergegen wiederum eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14.3.2017 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 58/17 S als unzulässig verworfen (Blatt 92 f. der Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 7.7.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, im Wege der Klageumstellung den Bescheid vom 18.7.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2016 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Blatt 108 f. der Gerichtsakte). Für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 verglichen sich die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 27.9.2017 (Blatt 1707 der Verwaltungsakte; Blatt 121 ff. der Gerichtsakte). Weiterhin hat der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage habe sich mit Erlass des Versagungsbescheides vom 18.7.2016 erledigt. Dieser Bescheid sei dem Kläger während des laufenden Verfahrens mit Schreiben des Gerichts vom 3.8.2016 zugesandt worden. Der Kläger habe daraufhin mit Schreiben vom 2.9.2016 Widerspruch eingelegt (Blatt 49 der Gerichtsakte). Die Klageumstellung sei nicht nur geboten, sondern auch zweckmäßig.

Der Beklagte hat sich bislang noch nicht schriftsätzlich auf die mit Nr. 1 des Schriftsatzes vom 7.7.2017 abgeänderte Klage eingelassen; seine Ausführungen in dessen Antragserwiderung im Rahmen des Verfahrens des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 561/17 ER lassen jedoch darauf schließen, dass er der Änderung widerspricht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.

a) Mit Erlass des Versagungsbescheides vom 18.7.2016 hat sich die ursprüngliche Untätigkeitsklage erledigt.

b) Die Fortführung der Untätigkeitsklage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG gegen den Versagungsbescheides vom 18.7.2016 ist unzulässig. Zwar kann eine Untätigkeitsklage bei Erlass eines ungünstigen Bescheides grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt werden.

Für eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG müssen aber sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen der umgestellten Klage gegeben sein (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 99 Rn. 10a m.w.N.). Hierzu gehört im Fall der Umstellung auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 77 ff. SGG. Dies ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren als erforderlich anzusehen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 12). Ein derartiges Vorverfahren wurde bislang aber nicht durchgeführt. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt jedoch nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (BSG, Urteil vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Rn. 20), so dass die geänderte Klage - ohne dass auf eine Einwilligung des Beklagten ankommt - unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund musste die erkennende Kammer dem Kläger auch nicht auf die Möglichkeit der Klageänderung hinweisen, denn ein Hinweis auf eine Klageänderung in eine unzulässige Klage kann niemals sachdienlich sein. Darüber hinaus empfiehlt es sich gerade bei Ermessensverwaltungsakten wie dem Versagungsbescheid vom 18.7.2016 für den Kläger, nach Erhalt des ablehnenden Bescheids die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und sein Begehren mit Widerspruch und notfalls neuer Klage weiterzuverfolgen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 12).

c) Das erforderliche Vorverfahren kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Versagungsbescheid wurde dem Kläger durch einfachen Brief bekanntgegeben. Der Bescheid gilt dann nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er gar nicht zugegangen ist, was vom Kläger jedoch nicht bestritten wird. Vorliegend wurde der Versagungsbescheid ausweislich des darauf angebrachten Vermerks am 18.7.2016 abgesandt. Damit galt er am 21.7.2016 als bekannt gegeben. Somit endete die Widerspruchsfrist nach § 64 Abs. 2, 3 SGG mit Ablauf des 22.8.2016. Der erforderliche (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 10b) Widerspruch wurde bis dahin nicht erhoben. Selbst wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 2.9.2016 (Blatt 49 der Gerichtsakte) einen Widerspruch gegen diesen Versagungsbescheid sehen wollte, wäre dieser somit verfristet. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man annimmt, dass der Kläger den Versagungsbescheid erst mit gerichtlichem Schreiben vom 28.7.2016 erhalten haben will.

d) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Von Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Besteht aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist, wer die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Die Versäumnis der Verfahrensfrist darf auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein. Dabei haben juristisch nicht geschulte Privatpersonen ebenfalls eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen die Rechtsmittelbelehrungbeachten und sich notfalls erkundigen. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch den Bildungsgrad an. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in der Regel nicht, gleichgültig, ob der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist oder nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.3.2012 - L 19 AS 1915/11 - Rn. 26 m.w.N.).

Zur Überzeugung der erkennenden Kammer hat der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß über die Einhaltung der Widerspruchsfrist im Versagungsbescheid belehrt worden. Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die ihn an der Widerspruchserhebung innerhalb der Frist gehindert haben. Sofern der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass wegen seiner Weigerung, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären, nunmehr der Versagungsbescheid gerichtlich überprüft werde, weißt die erkennende Kammer vorsorglich darauf hin, dass er damit lediglich einen Rechtsirrtum geltend macht. Dieser Rechtsirrtum wäre jedoch vermeidbar gewesen. Denn der Versagungsbescheid des Beklagten enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

Daher ist der Versagungsbescheid vom 18.7.2016 nach § 77 SGG in der Sache für die Beteiligten und das Gericht bindend, d.h. bestandskräftig, geworden.

Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.