Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2017 - L 11 AS 121/17 B ER

bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 16 AS 567/16 ER, 29.12.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die vorläufige Zahlung (höherer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Alg II. Sie bewohnte zunächst eine gemeinsame Wohnung mit ihrer Mutter, die im März 2015 verstarb. Der Ag wies diesbezüglich im Änderungsbescheid vom 30.03.2015 (Bewilligungsabschnitt März bis November 2015) darauf hin, dass die Unterkunftskosten nunmehr unangemessen seien und nur noch bis längstens zum 30.09.2015 in tatsächlicher Höhe anerkannt werden könnten. Die ASt habe sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen und dies nachzuweisen. Angemessen seien Unterkunftskosten iHv 340 € zuzüglich kalter Nebenkosten und angemessener Heizkosten. Gleichzeitig wurden ab Oktober 2015 nur noch Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 456 € berücksichtigt. In der Folgezeit bemühte sich die ASt nach eigenen Angaben erfolglos um eine angemessene Wohnung und legte dem Ag hierüber Nachweise vor. Für die Zeit von Dezember 2015 bis November 2016 bewilligte der Ag mit Bescheid vom 20.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 Alg II unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelbedarfs, eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung iHv 131,67 € sowie von Bedarfen für Unterkunft und Heizung iHv 456 €. Einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2015 wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2016 zurück. Am 16.03.2016 hat die ASt Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 112/16), mit der sie ua die Berücksichtigung der erhöhten Miete bis auf weiteres begehrt hat.

Am 18.03.2016 erfolgte die zwangsweise Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher. Die ASt musste gleichzeitig in eine Klinik eingeliefert werden. Für die Zeit von April bis November 2016 berücksichtigte der Ag daraufhin keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr (Änderungsbescheid vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016). Dagegen hat die ASt Klage beim SG erhoben (S 15 AS 266/16).

Am 27.04.2016 wurde die ASt aus dem Bezirkskrankenhaus L-Stadt entlassen. Am 04.05.2016 beantragte sie die Übernahme von Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel Garni iHv 47 € und teilte weiter mit, dass sie nunmehr ein Zimmer (A.P., A-Stadt) bewohne, für welches täglich 20 € anfallen würden. Entsprechend der vorgelegten Nachweise erkannte der Ag weitere Unterkunftskosten für die Zeit vom 27.04.2016 bis 08.05.2016 an, wies aber gleichzeitig daraufhin, eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung könne nur maximal in Höhe der Mietobergrenzen des Landkreises Aschaffenburg erfolgen (Änderungsbescheid vom 11.05.2016). Im Hinblick auf die Umlagerung und Einlagerung des Hausrates der ASt in zwei Containern erklärte der Ag gegenüber der Firma MH-Umzugsdienst (MH), die ASt könne sie mit der Durchführung beauftragen und einlagern. Rechnungen sollten an den Ag nach Ausführung geschickt werden. Im Rahmen weiterer Änderungsbescheide berücksichtigte der Ag sodann die durch Rechnungen für das Zimmer nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zur Mietobergrenze (Mai 2016 iHv 458,97 € - zuletzt Änderungsbescheid vom 31.05.2016; Juni 2016 iHv 459 € - zuletzt Änderungsbescheid vom 04.07.2016; für Juli 2016 wurden mit Bescheid vom 12.07.2016 Unterkunftskosten iHv 148,10 € berücksichtigt, die weiteren Änderungsbescheide befinden sich nicht in den Akten des Ag).

Einen Antrag auf Übernahme von Kosten in Zusammenhang mit der Wohnungssuche, die die ASt zunächst mit 162,20 € bezifferte, sowie zur Einlagerung ihres Hausrates lehnte der Ag mit Bescheid vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016 ab.

Am 09.09.2016 schlossen die Beteiligten vor dem SG einen Vergleich, wonach sich der Ag verpflichtete, für die Zeit von September bis einschließlich November 2016 auf entsprechenden Nachweis die Kosten der Einlagerung iHv monatlich 180 € zu übernehmen. Die ASt erklärte ua ihre Klagen S 15 AS 112/16 und S 15 AS 266/16 für erledigt. Zuvor hatte der Vorsitzende der 15. Kammer des SG auf die Rechtsprechung zur abstrakt angemessenen Obergrenze und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei Fehlen eines schlüssigen Konzeptes ein Zuschlag von 10% auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) vorzunehmen sei, hingewiesen.

Ein Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.03.2015 wurde vom Ag mit Bescheid vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2016 abgelehnt.

Am 04.10.2016 stellte die ASt (erneut) einen Überprüfungsantrag insbesondere in Bezug auf die Kosten der erhöhten Miete von September 2015 bis März „2015“ (wohl 2016) iHv etwa 1.200 €, Fahrt- und Parkkosten bezüglich der Abholung von Vorauszahlungen beim Ag von Mai bis August 2016, Fahrtkosten zu MH zwecks Eigentumssicherung, Übernahme tatsächlicher Mietkosten von mindestens 400 € bezüglich der Kaltmiete sowie der Übernahme der derzeitigen tatsächlichen Unterkunftskosten iHv 600 € bis 620 €. Später konkretisierte die ASt die angefallenen Kosten für Fahrten zu den eingelagerten Gegenständen bis 15.10.2016 auf 77,40 €, für Fahrten zum Ag Kosten auf 202,30 €, für Wohnungssuche auf 117,20 € und für die Differenz bei den Unterkunftskosten auf 926 €.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.10.2016 für Alg II ab 01.12.2016 versagte der Ag zunächst entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 08.12.2016, da die ASt den Fragebogen Gesundheit und eine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung nicht eingereicht habe. Unter dem 19.12.2016 erklärte die ASt, sie sei nicht bereit, den Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung auszufüllen. Mit der Untersuchung von einem Arzt ihrer Wahl sei sie aber einverstanden. Gegen den Bescheid vom 08.12.2016 legte die ASt Widerspruch ein. Vom 06.12.2016 bis 16.01.2017 befand sich die ASt erneut im Bezirkskrankenhaus. Mit Bescheid vom 20.01.2017 bewilligte der Ag dann vorläufig Alg II für Januar 2017 iHv 653,80 €, wobei Unterkunftskosten nur für die Zeit vom 16.01.2017 bis 31.01.2017 berücksichtigt wurden und für Februar bis Juni 2017 iHv 868 € monatlich. Der Gesundheitszustand sei aktuell unklar. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II könne nicht geprüft werden, da sich die ASt geweigert habe, an einer amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen.

Die ASt legte Abtretungserklärungen an ihren Vermieter vor und teilte dem Ag mit, der Vermieter sei nicht mehr bereit, länger zuzuwarten. Es drohe ein Unterkunftsverlust. Mit der nur vorläufigen Leistungsgewährung bestehe kein Einverständnis. Neben einem Mehrbedarf von 33% des Regelbedarfs seien auch für Dezember 2016 und Januar 2017 noch weitere Leistungen zu erbringen. Weiter legte sie eine ausführliche ärztliche Bescheinigung für die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nach dem SGB II der Dr. F. vom 04.10.2013 vor, die den Zusatz enthielt, dass der Bedarf weiterhin erforderlich sei. Der Vermerk ist unter dem 26.01.2017 von Dr. M. unterzeichnet.

Mit Bescheid vom 01.02.2017 lehnte der Ag die Übernahme weiterer Unterkunftskosten für Zeiten, in denen die Wohnung nicht bewohnt worden sei, ab. So habe die ASt vom 06.12.2016 bis 16.01.2017 nicht in der Pension gewohnt. Im Monat Dezember 2016 bestehe wegen des Versagungsbescheides vom 08.12.2016 generell kein Leistungsanspruch. Dagegen und gegen den Bescheid vom 20.01.2017 legte die ASt Widerspruch ein.

Bereits am 02.12.2016 hat die ASt beim SG Klage erhoben (S 16 AS 569/16) und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie begehre vorläufig Alg II für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2017 einschließlich eines Mehrbedarfs iHv 33% des Regelbedarfes, die Übernahme der Einlagerungskosten iHv 180 € monatlich bei MH, die Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten iHv 600 € bzw 620 € monatlich, die Erstattung angefallener Wohnungssuchkosten seit April 2015, nach dem Wohngeldrecht zustehende höhere Miete für die alte Wohnung von Oktober 2015 bis März 2016 iHv 1.200 €, Nachzahlung noch zustehender Unterkunftskosten für die Unterkunft im A.P. ab Mai 2016 sowie Fahrtkosten zur Abholung der Unterkunftskosten von Mai bis August 2016 inklusive der Parkkosten als auch die Fahrtkosten zu MH. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 29.12.2016 abgelehnt. Soweit Leistungen ab 01.12.2016 begehrt würden, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die ASt habe es selbst in der Hand, durch Vorlage der geforderten Unterlagen die begehrte Bewilligung von Alg II zu erreichen. Hinsichtlich der Einlagerungskosten sei bereits im Verfahren S 15 AS 394/16 ER, bei dem die ASt ebenfalls die Übernahme dieser Kosten für mindestens sechs Monate begehrt habe, ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass der Ag die Kosten nach Vorlage von Nachweisen für drei Monate übernehme. Dies und das fehlende Erbringen von Nachweisen stehe dem Antrag auf einstweilige Anordnung entgegen. Bei den übrigen Leistungen, die die ASt begehre, handele es sich um Leistungen für vergangene Zeiträume. Hierfür fehle es an einem Anordnungsgrund. Zudem seien diesbezügliche Ablehnungsbescheide bestandskräftig geworden, womit auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft sei.

Dagegen hat die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe weder die Vorleistungspflicht noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) berücksichtigt. Gleiches gelte für das Angebot sich von einem Arzt nach eigener Wahl untersuchen zu lassen. Sie habe auch Überprüfungsanträge gestellt. Der Ag habe Sachen immer wieder verschleppt und dafür gesorgt, dass in Hauptsachverfahren Entscheidungen nicht ergangen seien. Es sei verfassungswidrig, Unterschriften zu verlangen im Gegenzug zur Leistungsgewährung. Der Mehrbedarf ergebe sich aus der ärztlichen Bescheinigung. Eine weitere Begutachtung verstoße gegen den Sozialdatenschutz und sei unverhältnismäßig. Sie könne die Einlagerungskosten beanspruchen, weil es sich um benötigte Unterlagen und Gegenstände handele. Einen Kostennachweis müsse sie nicht erbringen. Es liege offensichtlich eine Kostenzusage des Ag gegenüber MH vor. Von MH sei ihr am 07.01.2017 mitgeteilt worden, dem Ag seien bislang keine Rechnungen zur Einlagerung gestellt worden. Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der tatsächlichen Unterkunftskosten für die alte Wohnung bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Insofern hätte es einer Einzelfallprüfung bedurft. Eine Obdachlosenunterkunft sei ihr nicht zumutbar. Eine angemessene Wohnung habe sie trotz entsprechender Bemühungen nicht finden können. Auch existiere kein schlüssiges Konzept. Die geltend gemachten Fahrtkosten zum Ag bzw MH seien unvermeidbar gewesen. Die Kosten seien zusätzlich zum Regelbedarf angefallen. Der Ag habe entsprechende Kosten dadurch verursacht, dass er sich geweigert habe, Unterkunftskosten im Voraus anzuweisen. So sei es erforderlich gewesen, wöchentlich mit der Rechnung zum Ag zu fahren. Hilfsweise beantrage sie, den Vergleich vom 09.09.2016 teilweise für unwirksam zu erklären und zeitnahe vorschussweise Zahlung durch den Ag. Mit einer Vereinbarung ab Januar 2017 habe sich ihr Antrag hinsichtlich der zukünftigen Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft erledigt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Gegenstand des Rechtsstreites ist zunächst die (vorläufige) Zahlung von weiterem Alg II in Bezug auf höhere Unterkunftskosten für die jeweils bewohnte Unterkunft sowie in Zusammenhang mit der Einlagerung des Hausrates bei MH - diese Kosten stellen ebenfalls einen Bedarf für Unterkunft dar - und die Kosten für Fahrten zum Ag bzw zum eingelagerten Hausrat. Dies betrifft die Bewilligungszeiträume Oktober bis November 2015 (insbesondere Änderungsbescheid vom 30.03.2015) und Dezember 2015 bis November 2016 (insbesondere Bescheid vom 20.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2016; Änderungsbescheid vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016; Änderungsbescheide vom 31.05.2016, 04.06.2016 und 12.07.2016). Hinzu kommen (höhere) Leistungen für die Zeit ab Dezember 2016 (Versagungsbescheid vom 08.12.2016, Bewilligungsbescheid vom 20.01.2017 und Bescheid vom 01.02.2017) in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Pension und Einlagerungskosten), Fahrtkosten und den Mehrbedarf. Schließlich geht es um die Kosten in Zusammenhang mit der Wohnungssuche (insbesondere Bescheid vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016).

Die Begehren der ASt können im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vor-gegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

In Bezug auf die Zahlung von weiterem Alg II für die Zeit ab März 2017 ist ein Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen nicht ersichtlich.

Die Leistungsvoraussetzungen der §§ 7 ff SGB II liegen bei der ASt offensichtlich vor. Der Ag erbringt zumindest vorläufig laufende Leistungen. Insofern wurde mit Bescheid vom 20.01.2017 ua für die Zeit von März bis Juni 2017 Alg II iHv monatlich 868 € (409 € Regelbedarf und 459 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt. Hinsichtlich des Bedarfs für die Unterbringung in der Pension hat die ASt zuletzt ausgeführt, dass sich der Antrag für entsprechende weitere künftige Kosten erledigt habe. Die vom Ag bewilligten 459 € monatlich sind demnach offensichtlich insoweit bedarfsdeckend.

Dass für die Einlagerung des Hausrates bei MH derzeit ein weiterer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen wäre, ergibt sich nicht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Hierzu können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R). Fällige Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, liegen aber ersichtlich nicht vor. Sollte eine Rechnung künftig erteilt werden, wird dann zu prüfen sein, ob bei Fälligkeit die Kosten vom Ag zu übernehmen wären. Dies kann aktuell jedoch noch nicht beurteilt werden. Ein vorbeugender Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, da es der ASt zumutbar ist, die Rechnungstellung und eine entsprechende Entscheidung des Ag abzuwarten.

Auch höhere Leistungen für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung können (derzeit) nicht erbracht werden. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Ein solcher Bedarf ist bei der ASt derzeit nicht feststellbar. Im Hinblick auf die ärztliche Bescheinigung vom 04.10.2013, deren weitere Gültigkeit von Dr. M. unter dem 26.01.2017 bestätigt worden ist, stellt sich schon die Frage, ob es sich bei den dort genannten Dingen, auf die die ASt krankheitsbedingt angewiesen sein soll, um einen Ernährungsbedarf handelt. Unabhängig davon muss es dem Ag möglich sein, selbst den entsprechenden Bedarf zu ermitteln bzw zu überprüfen. Dies ist nicht möglich, da die ASt (bislang) nicht bereit ist, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Allein die Untersuchung durch einen Arzt eigener Wahl wurde von ihr angeboten. Im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtungen soll ein Antragsteller sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Da die ärztliche Bescheinigung ursprünglich vom 04.10.2013 datiert und auch im Hinblick auf die Bestätigung vom 26.01.2017 nicht ersichtlich ist, inwieweit neue Befunde von den behandelnden Ärzte seit 2013 erhoben bzw neue Diagnosen erstellt worden sind. Eine weitergehende Überprüfung des Bedarfs kann daher nur durch Beiziehung bereits vorhandener ärztlicher Unterlagen, was im Hinblick auf ein fehlendes Einverständnis der ASt nicht möglich ist, oder durch eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Bei letzterer steht es im Ermessen des Ag, die untersuchende Stelle und den untersuchenden Arzt zu bestimmen, wodurch der Anspruch der ASt auf die sog freie Arztwahl eingeschränkt ist (vgl dazu Seewald in Kassler Kommentar, Stand 12/2016, § 62 SGB I Rn 10). Hinreichende Gründe, weshalb eine Untersuchung der ASt durch den Amtsarzt unzumutbar sein soll, sind weder konkret vorgebracht noch ersichtlich. Damit wäre aktuell auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mangels nachgewiesener Leistungsvoraussetzungen für den Mehrbedarf ein solcher nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der in der ärztlichen Bescheinigung aufgezählte Mehrbedarf nicht in Bezug auf Ernährung bestehen sollte, sondern in Bezug auf andere Dinge. Auch im Rahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, wäre dieser Bedarf festzustellen bzw zu überprüfen.

Unklar ist, ob derzeit noch Kosten für Fahrten zu MH im Hinblick auf die eingelagerten Gegenstände anfallen. Unabhängig davon wären entsprechende Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Hiermit werden ua Aufwendungen für Verkehr abgedeckt (§ 29 Abs. 1a SGB II iVm § 5 Abs. 1 Abteilung 7 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG).

Aktuell wurden keine konkreten Kosten der Wohnungssuche nachgewiesen. Im Übrigen dürften hier Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein (vgl dazu Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 203 mwN).

Sofern die ASt weitere Leistungen für die Zeit vor März 2017 für die tatsächlichen Kosten der jeweils bewohnten Unterkunft sowie in Zusammenhang mit der Einlagerung des Hausrates bei MH, die Kosten für Fahrten zum Ag bzw zum eingelagerten Hausrat, einen Mehrbedarf, Kosten der Wohnungssuche und Leistungen für Dezember 2016 begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass die ASt vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist zu beachten, dass einzelne Leistungszeiträume bereits bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geregelt sein könnten. Zum anderen sind die Fragen zur Schlüssigkeit des Konzeptes bzw zur Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten im Rahmen eines etwaigen besonderen Einzelfalls bzw mangels konkret verfügbaren angemessenen Unterkünften noch als offen anzusehen. Dies wäre im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bzw Überprüfungsverfahrens noch zu klären. Einen besonderen Nachholbedarf vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

Nach alledem war die Beschwerde der ASt gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.