Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - L 10 AL 72/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).

Mit Bescheid vom 07.02.2014 bewilligt die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 05.02.2014 bis 06.02.2015 i. H. v. 29,28 € täglich. Darüber hinaus wurden ihm mit Bescheid vom 24.03.2014 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übergangsgeld und Reisekosten für die Zeit vom 05.02.2014 bis 31.08.2015 für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Gesellschaft zur beruflichen Förderung A-Stadt mbH bewilligt.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten meldete sich am 08.09.2014 der Pflegevater des Klägers telefonisch und bat um Rückruf, da der Kläger seit 05.02.2014 eine Reha-Ausbildung absolviere und Übergangsgeld erhalte. Da er zudem Alg erhalte, habe der Pflegevater wissen wollen, ob sich daran etwas ändere. Ein Rückruf erfolgte nach einem weiteren Vermerk am 09.09.2014, wobei seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, eine Aufhebung und eine Anhörung seien unterwegs. Bei Rückforderung müssten ggfs. im Rahmen der Anhörung noch entsprechende Angaben gemacht werden.

Mit Bescheid vom 08.09.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 05.02.2014 auf. Mit weiterem Schreiben vom 08.09.2014 hörte sie den Kläger zu einer möglichen Aufhebung und der Erstattung von Leistungen an. Zur Anhörung äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2014. Mit Bescheid vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 forderte die Beklagte die Erstattung von Alg iHv 6.013,92 €.

Der Kläger legte am 14.01.2015 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Pflegevater sei am 08.09.2014 von der Beklagten zugesichert worden, eine Rückforderung ab 05.02.2014 werde nicht erfolgen, da den Kläger keine Schuld treffe. Deshalb habe man von einer Widerspruchseinlegung zunächst abgesehen. Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2015 als unzulässig. Die Widerspruchsfrist sei versäumt worden und Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Über die vom Kläger dagegen erhobene Klage (S 10 AL 81/15) zum Sozialgericht Würzburg (SG) ist bislang nicht entschieden.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 16.03.2015 erneut an die Beklagte. Die Aufhebung und die Anhörung seien in einem Briefumschlag am 10.09.2014 zugestellt worden. Im Schreiben vom 15.09.2014 habe er dann darauf hingewiesen, die Aufhebung ab 05.02.2014 sei nicht rechtmäßig, was aus dem Umkehrschluss des Endes des Schreibens folge, in dem der Kläger sich mit einer Zahlungseinstellung ab 01.10.2014 einverstanden erklärt habe. Das Schreiben stelle damit einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.09.2014 dar, über den noch zu entscheiden sei. Vorsorglich werde um eine Überprüfung des Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gebeten.

Bereits am 14.01.2015 hat der Kläger gegen den Erstattungsbescheid vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 beim SG Klage erhoben - über diese ist bislang nicht entschieden - und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 02.03.2015 abgelehnt. Der Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 sei bestandskräftig geworden. Die vorgetragenen Gründe würden keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Widerspruchsfrist rechtfertigen. Es hätte dem Kläger oblegen, den Widerspruch der von ihm behaupteten Aussage der Beklagten und dem Verfügungssatz im Bescheid vom 08.09.2014 aufzuklären oder andernfalls Widerspruch einzulegen. Eine isolierte Klage gegen den Erstattungsbescheid biete daher keine Aussicht auf Erfolg.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Stellungnahme vom 15.09.2014 sei als Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 zu werten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster - auch des Verfahrens S 10 AL 81/15 - und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 73a Rn. 7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht für das Klageverfahren beim SG nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014, mit der sie die Erstattung von Alg iHv 6.013,92 € vom Kläger fordert, erscheint rechtmäßig.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 07.02.2014 hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2014 ab dem 05.02.2014 aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid ist bestandskräftig geworden und regelt damit zwischen den Beteiligten verbindlich die Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 77 SGG).

Daran ändert der Widerspruch des Klägers vom 14.01.2015 nichts. Dieser war nicht fristgerecht. Nach eigenen Angaben ist dem Kläger der Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 am 10.09.2014 zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Widerspruchsfrist ist am 10.10.2014 abgelaufen, der Widerspruch vom 14.01.2015 mithin verfristet. Der Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 ist damit bestandskräftig geworden.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist verschuldet. Soweit er vorbringt, er habe zunächst von der Widerspruchseinlegung abgesehen, weil seinem Pflegevater am 08.09.2014 von der Beklagten zugesichert worden sei, eine Rückforderung ab 05.02.2014 werde nicht erfolgen, da den Kläger keine Schuld treffe, ist dies keine Entschuldigung. Gerade dann, wenn eine solche Auskunft von der Beklagten tatsächlich erfolgt sein sollte - dies lässt sich den Aktenvermerken der Beklagten so nicht entnehmen - wäre es im Hinblick auf den eindeutig formulierten Bescheid vom 08.09.2014 und die Rechtsbehelfsbelehrung angezeigt gewesen, zumindest vorsorglich Widerspruch einzulegen. Aus Sicht des Klägers konnte der Aufhebungsbescheid nur bedeuten, die Beklagte hat ihre Auffassung zur angeblich erteilten Auskunft geändert.

Schließlich liegt in dem Schreiben des Klägers vom 15.09.2014 kein Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014. Schon in der Betreffszeile bezieht sich der Kläger ausdrücklich auf die „Anhörung nach § 24 SGB X“. Im Bescheid vom 08.09.2014 erfolgte ausdrücklich der Hinweis auf den Widerspruch als dagegen zulässigen Rechtsbehelf. Einen solchen wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 15.09.2014 nicht einreichen. Dies ergibt sich zudem aus den Ausführungen zum angeblichen Widereinsetzungsgrund, wonach gerade im Vertrauen auf die angebliche Auskunft der Beklagten kein Widerspruch eingelegt werden sollte.

Die Beklagte war damit berechtigt, das ab dem 05.02.2014 gezahlte Alg iHv 6.013,92 € (204 Tage x 29,48 €) vom Kläger zurückzufordern.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war damit eine Bewilligung von PKH für das Klageverfahren beim SG abzulehnen und demzufolge die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - L 10 AL 72/15 B PKH zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.