Sozialgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - S 10 AL 9/15

published on 02.03.2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - S 10 AL 9/15
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014, mit dem im Nachgang zu dem Aufhebungsbescheid vom 08.09.2014 die Erstattung eines Betrages von insgesamt 6.013,92 EUR vom Klägerin verlangt wird.

Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. Leitherer, in: Mayer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. (2012), § 73a Rn. 7a). Ist die Erfolgschance aber nur eine entfernte, kann Prozesskostenhilfe verweigert werden (BVerfGE 81, 347, 357).

Nach diesen Maßgaben war die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzulehnen.

Gegen den allein eine Erstattung regelnden Bescheid vom 29.10.2014 bestehen gegenwärtig keine Bedenken. Die gegen die Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch, nachdem sie sich allein mit dem Bescheid vom 08.09.2014 befassen, der aber bestandskräftig geworden ist und daher Bindungswirkung (§ 77 SGG) entfaltet.

Soweit hinsichtlich des am 14.01.2015 gegen den Bescheid vom 08.09.2014 erhobenen Widerspruchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht wird - was im Erfolgsfall eine aufschiebende Wirkung des an sich verfristeten Widerspruchs zur Folge hätte -, vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen.

Zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgetragen, dass der Pflegevater des Klägers am 05.09.2014 ein Gespräch mit der Beklagten geführt habe, in dem ihm zugesichert worden sei, dass eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 05.02.2014 nicht erfolgen werde. Der Fehler habe bei der Arbeitsagentur gelegen und der Schaden sei von der Amtshaftpflicht gedeckt. Der Kläger habe seine Anträge wahrheitsgemäß ausgefüllt und ihn treffe keine Schuld an einer eventuellen Überzahlung. Im Hinblick auf diese Aussage der Arbeitsagentur sei von der Einlegung des Widerspruchs zunächst abgesehen worden.

Diese Begründung rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht. Es wurde von Klägerseite nicht behauptet, dass der Bescheid vom 08.09.2014 nicht zugegangen sei. Wenn der entsprechende Bescheid dem Kläger aber zuging, so hätte es ihm oblegen, den sich aus dem aufhebenden Verfügungssatz des Bescheides einerseits und der behaupteten Aussage der Beklagten andererseits ergebenden Widerspruch unverzüglich innerhalb der regulären Widerspruchsrist zu seiner Zufriedenheit aufzuklären oder andernfalls Widerspruch zu erheben.

Es verbleibt dem Kläger hinsichtlich des Bescheides vom 08.09.2014 somit nur die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. Solange dieser aber nicht positiv verbeschieden ist, bietet eine isolierte Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 29.10.2014 keine Aussicht auf Erfolg.

Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe daher gegenwärtig abzulehnen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.