Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2017 - L 10 AL 40/17

published on 07/11/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2017 - L 10 AL 40/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Sozialgericht Bayreuth, S 10 AL 94/16, 11/01/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016.

Am 18.01.2016 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte am 25.02.2016 förmlich die Zahlung von Alg. Das seit dem 01.10.1987 bestehende Arbeitsverhältnis sei ungekündigt. In der Zeit ab dem 10.12.2013 habe er mit Unterbrechungen Krankengeld bezogen. Nach der Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 10.07.2015 habe er seine Tätigkeit wieder aufgenommen. In der Zeit vom 23.11.2015 bis 04.01.2016 sei ihm während einer erneuten Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen Arbeitsentgelt fortgezahlt worden.

Nachdem die Beklagte zunächst Alg für die Zeit ab dem 19.02.2016 bewilligt hatte (Bescheid vom 21.03.2016; täglicher Leistungssatz: 54,56 EUR) änderte sie auf Widerspruch des Klägers die Bewilligung dahingehend ab, Alg bereits für die Zeit ab dem 18.01.2016 zu zahlen (Bescheid vom 09.05.2016). Den Widerspruch des Klägers im Übrigen, er habe bereits ab dem 04.01.2016 Anspruch auf Alg, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 zurück. Es gebe keine Rechtsgrundlage, Alg bereits für die Zeit ab dem 04.01.2016 zu zahlen. Ein Anspruch auf Alg setze eine persönliche Arbeitslosmeldung voraus. Diese sei erst am 18.01.2016 erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Alg sei schon ab 04.01.2016 zu zahlen. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er am 04.01.2016 bei der Agentur für Arbeit persönlich erscheinen müsse. Auch die AOK habe ihm hierzu nichts mitgeteilt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2017 abgewiesen. Der Kläger habe für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016 keinen Anspruch auf Alg. Es fehle an der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung. Der Umstand, dass der Kläger keine Kenntnis gehabt habe, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen zu müssen, sei nicht entscheidungserheblich.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und erneut geltend gemacht, er sei von der AOK nicht darauf hingewiesen worden, sich persönlich arbeitslos melden zu müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von 54,56 EUR tätlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Das SG habe zutreffend entschieden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Der Kläger ist über die Rechtslage im Protokoll informiert. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bewusst eine Zahlung von Alg auch für den 04.01.2016 fordert, allein um den Beschwerdewert (763,84 EUR = 14 x 54,56 EUR - Zeitraum: 04.01.2016 bis 17.01.2016) für eine zulassungsfreie Berufung zu erreichen, obwohl offenkundig für diesen Tag noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat, womit ein Anspruch auf Alg - ungeachtet der fehlenden Arbeitslosmeldung - ohnehin gemäß § 157 Abs. 1 SGB III geruht hätte. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger erfüllt - mangels persönlicher Arbeitslosmeldung vor dem 18.01.2016 - für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, für einen Anspruch auf Alg.

Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt neben der Arbeitslosigkeit (iSd § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und der Erfüllung der Anwartschaftszeit (iSd § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) voraus, dass sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 3, § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist hierbei eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, mit der der Beklagten der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit angezeigt wird. Insoweit stellt zwar nicht jede Vorsprache eines Arbeitslosen bei der Beklagten bereits eine Arbeitslosmeldung dar. Aus dem Zweck der Arbeitslosmeldung, der Beklagten die Kenntnis von der Arbeitslosigkeit zu verschaffen und sie zugleich in die Lage zu versetzen, durch geeignete Maßnahmen die Arbeitslosigkeit zu beenden, ergeben sich Mindestanforderungen an den Inhalt der Meldung. Aus ihr muss aber zumindest erkennbar sein, dass die Agentur für Arbeit aufgesucht wird, um ihr den Eintritt oder jedenfalls das Fortbestehen des Versicherungsfalles mitzuteilen (vgl. Striebinger in Gagel, SGB III, 66. EL, § 141 Rn. 22 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem 18.01.2016 bei der Beklagten vorgesprochen und sich damit arbeitslos gemeldet hat, gibt es nicht. Für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016 fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer der Kläger Alg zu beanspruchen hätte.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung wiederholt darauf verweist, der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung habe ihn über die Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung nicht informiert, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Beratung seitens eines Sozialversicherungsträgers kann im vorliegenden Zusammenhang allein dahingehend verstanden werden, der Kläger begehre im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob er zutreffend beraten worden wäre. Dieser Herstellungsanspruch ist jedoch allein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichtet, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Nebenpflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte. Mit dem Herstellungsanspruch lassen sich vor allem Fristversäumnisse heilen (verspätete Antragstellung, Beitragsentrichtung, Urkundenvorlage), die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruhen. Dagegen kann der Sozialleistungsträger fehlende Tatbestandsmerkmale oder anspruchsschädliche Tatsachen, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegen, nicht durch rechtmäßige Amtshandlungen fingieren oder beseitigen. Veränderungen in der Lebens- oder Verhaltenssituation des Betroffenen, die Voraussetzung eines Anspruchs sind, können durch den Herstellungsanspruch weder negiert noch geschaffen werden. Es kann weder Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) noch eine Arbeitslosmeldung (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III) durch eine rechtmäßige Amtshandlung fingiert werden, denn solche Fiktionen sind im Recht der Arbeitsförderung unbekannt (vgl. Karmanski in Brand, SGB III, 7. Aufl. § 161 Rn. 24f mwN). Nachdem ausgehend von diesen Grundsätzen die fehlende Arbeitslosmeldung des Klägers bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden kann, um einen Leistungsanspruch zu begründen, kann dahinstehen, dass ohnehin weder eine fehlerhafte Beratung des Krankenversicherungsträgers nachgewiesen ist, noch ersichtlich ist, aus welchen Gründen sich die Beklagte vorliegend eine - allein behauptete - fehlerhafte Beratung des Krankenversicherungsträgers zurechnen lassen müsste.

Im Ergebnis hat die Beklagte die Zahlung von Alg für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016 zu Recht verweigert. Weder der Bescheid vom 09.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 noch das Urteil vom 11.01.2017 sind zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.